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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1987, Az.: I ARZ 809/87

Rechtmäßigkeit der Verweisung eines Rechtsstreites; Schlüssige Darlegung der Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ; Bindung an einen gerichtlichen Verweisungsbeschluss; Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses ; Anspruch auf rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1987
Aktenzeichen
I ARZ 809/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 11904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Peine
AG München

Fundstellen

  • BGHZ 102, 338 - 343
  • JZ 1988, 520
  • MDR 1988, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1794

Amtlicher Leitsatz

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfällt nicht allein schon deshalb, weil über den Verweisungsantrag prozeßordnungswidrig nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden wird.

In einem solchen Falle ist der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, wenn das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben und erkennbar gemacht hat, daß es nach Fristablauf über den Verweisungsantrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Verweisungsbeschluß entfaltet auch dann seine Bindungswirkung, wenn ein Entscheid über den Verweisungsantrag prozeßwidrig nicht aufgrund mündlicher Verhandlung sondern im schriftlichen Verfahren entschieden wird.

Das Recht eines Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben und erkennbar gemacht hat, daß es nach Fristablauf über den Verweisungsantrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 10. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht München wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein Werbeverlag, hat den Beklagten, der ein Restaurant betrieb, mit Mahnbescheid auf Zahlung von 2.320,76 DM für Werbeanzeigen in Anspruch genommen. Auf Widerspruch des Beklagten hat das Mahngericht die Sache an das Amtsgericht Peine als das nach den §§ 12, 13, 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständige Gericht abgegeben. Bei diesem hat der Kläger Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München beantragt, da nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrunde lägen, München als Gerichtsstand vereinbart sei.

2

Das Amtsgericht Peine hat dem Beklagten Gelegenheit zu Stellungnahme zu diesem Antrag binnen zweier Wochen gegeben mit dem Hinzufügen: "Sollte eine Stellungnahme während dieser Frist nicht eingehen, gehe ich davon aus, daß Sie einer antragsgemäßen Verweisung des Rechtsstreits im schriftliche Verfahren nicht widersprechen wollen".

3

Nach Fristablauf hat das Amtsgericht Peine - ohne daß sich der Beklagte geäußert hatte - den Rechtsstreit durch Beschluß gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht München verwiesen. Dieses hat durch Beschluß die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nicht schlüssig dargetan seien und der Verweisungsbeschluß keine Bindungswirkung entfalte. Im schriftlichen Verfahren hätte der Rechtsstreit nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Prozeßparteien verwiesen werden dürfen. Eine solche Zustimmung liege von seiten des Beklagten nicht vor. Die gleichwohl im schriftlichen Verfahrengetroffene Entscheidung verletze dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör. Zwar sei dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies lasse aber den Grundrechtsverstoß nicht entfallen. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hätten die Prozeßparteien Anspruch auf Anhörung in der Form, die das Prozeßrecht gewähre, hier den Anspruch auf Anhörung in mündlicher Verhandlung.

4

Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Peine die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

5

II.

Zu bestimmen war das Amtsgericht München. Die nach § 36 Nr. 6 ZPO dafür maßgebenden Voraussetzungen liegen vor.

6

1.

Verschiedene ordentliche Gerichte, die Amtsgerichte Peine und München haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch unanfechtbaren Beschluß (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO), letzteres durch eine seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung, die sachlich als Rückverweisung anzusehen ist und als solche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen genügt, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (BGHZ 17, 168, 170 f. [BGH 02.05.1955 - I ARZ 213/54]; 71, 15, 17) [BGH 22.02.1978 - IV ARZ 10/78].

7

2.

Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht München. Dieses ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Peine gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die vom Amtsgericht München dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

8

a)

Zwar trifft zu, daß die Voraussetzungen einer nach § 38 ZPO wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, von deren Vorliegen das Amtsgericht Peine die Verweisung des Rechtsstreits hätte abhängig machen müssen, bislang nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Kläger die Klageforderung herleitet, Vollkaufmann war.

9

An der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ändert das aber nichts. Nach § 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse unanfechtbar. Sinn und Zweck der Regelung ist es, im Interesse der Prozeßökonomie einer Verzögerung und Verteuerung der Verfahren durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ 2, 278, 279 f. [BGH 06.06.1951 - II ZR 16/51], st. Rspr.).

10

b)

Gegen die Wirksamkeit des Verweisungsbeschlusses spricht ferner nicht, daß das Amtsgericht Peine im schriftlichen Verfahren entschieden hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Ansicht des Amtsgerichts München beizutreten ist, daß das Amtsgericht Peine eine Verweisung nur aufgrund mündlicher Verhandlung hätte aussprechen dürfen. Zwar ist in Verfahren wie dem vorliegenden über einen Verweisungsantrag grundsätzlich mündlich zu verhandeln (§ 128 Abs. 1 ZPO). Jedoch wird es - ohne daß es insoweit einer abschließenden Entscheidung bedarf - nicht generell als ausgeschlossen anzusehen sein, aus dem Schweigen einer Partei zu einem gestellten Verweisungsantrag auf deren Einverständnis mit der beantragten Verweisung im schriftlichen Verfahren zu schließen, wenn - wie hier - in einer gerichtlichen Verfügung auf die Möglichkeit einer solchen Schlußfolgerung ausdrücklich hingewiesen wird und der Partei eine ausreichende Frist zur Stellungnahme zur Verfügung steht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 128 Anm. 4 C b; § 281 Anm. 2 F; Zöller/Stephan, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 281 Rdn. 12).

11

Vorliegend braucht darauf aber nicht weiter eingegangen zu werden. Denn die Tatsache, daß das Amtsgericht Peine im schriftlichen Verfahren entschieden hat, würde dem Verweisungsbeschluß die Bindungswirkung auch dann nicht nehmen, wenn die ohne mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung mangels Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gegen Verfahrensrecht verstieße. Entsprechend seiner Zielsetzung, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen, gilt § 281 Abs. 2 ZPO auch für auf solchen Verfahrensfehlern beruhende Beschlüsse (BGHZ 1, 341, 342 [BGH 03.04.1951 - I ARZ 75/51]; BGH, Beschl. v. 9.7.1986 - IVb ARZ 23/86, FamRZ 1986, 1090). Das bedeutet, daß die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht allein schon deshalb entfällt, weil über den Verweisungsantrag prozeßordnungswidrig nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist.

12

c)

Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses und dessen Bindungswirkung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Entbehrt der Beschluß jeglicher Rechtsgrundlage, ist er willkürlich gefaßt oder beruht er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen, kommt ihm keine Bedeutung zu (BGHZ 71, 69, 72 f.) [BGH 15.03.1978 - IV ARZ 17/78].

13

Durchgreifende Anhaltspunkte für derartige Mängel sind hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist auch der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem Rechtsstreit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden Sach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt aber nicht, daß das rechtliche Gehör in bestimmter Form gewährt werden muß oder daß ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG allein schon deshalb vorliegt, weil die in der Prozeßordnung vorgesehene Verfahrensform der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wird. Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattfindet, nicht das Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt. Ein Recht auf mündliche Verhandlung folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 5, 9, 11 [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 53/54]; 9, 231, 235 f. [BVerfG 03.04.1959 - 1 BvR 346/56] = NJW 1959, 1124; 60, 175, 210 f.; Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., vor § 128 Rdn. 31).

14

Ob das rechtliche Gehör in dem gebotenen Umfang gewährt ist, bedarf allerdings besonderer Prüfung, wenn - wie es hier in Betracht zu ziehen ist - Verfahrensvorschriften verletzt werden, die eine mündliche Verhandlung vorschreiben. Für gewöhnlich können die Verfahrensbeteiligten voraussetzen, daß das Gericht das Verfahren in den vorgeschriebenen Formen ablaufen lassen und ihnen Gelegenheit geben wird, sich in mündlicher Verhandlung zu äußern, wenn eine solche in der Prozeßordnung vorgesehen ist. Leitet in derartigen Verfahren das Gericht ein prozessuales Begehren an den Prozeßgegner ohne jedes Hinzufügen weiter, erfüllt allein die sich daraus für den Adressaten ergebende Möglichkeit der schriftsätzlichen Stellungnahme dessen Anspruch auf rechtliches Gehör noch nicht. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung kann dieser vielmehr darauf vertrauen, daß er sich auch später noch, in mündlicher Verhandlung, zur Sache werde einlassen können. Anders liegt es jedoch dann, wenn - wie häufig in Verfahren der vorliegenden Art - das Gericht dem Gegner eine angemessene Frist zur Äußerung setzt und aus der richterlichen Verfügung oder sonst aus den Umständen hervorgeht, daß vor einer demnächst ohne mündliche Verhandlung zu treffenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1986 - IVb ARZ 23/86, FamRZ 1986, 1090). In solchen Fällen kann der betroffene Verfahrensbeteiligte nicht davon ausgehen, daß er auch später noch Gelegenheit zur Äußerung erhalten werde. Nimmt er gleichwohl keine Stellung, kann - jedenfalls in Fällen wie hier - in der Tatsache, daß das Gericht prozeßordnungswidrig im schriftlichen Verfahren statt aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht erblickt werden.

15

Den danach maßgebenden Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Amtsgericht Peine genügt. Es hat dem Beklagten unter Übermittlung des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Dabei hat es hinreichend deutlich gemacht, daß es nach Fristablauf ohne mündliche Verhandlung entscheiden werde. Unter diesen Umständen kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG vorliegend nicht bejaht werden.

16

III.

Gerichts- und Anwaltsgebühren sind neben den Gebühren des Hauptsacheverfahrens, als dessen Teil das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach den §§ 36, 37 ZPO gilt, nicht angefallen (vgl. § 1 Abs. 1 GKG, § 37 Nr. 3 BRAGO). Demgemäß war zu bestimmen, daß Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und die Erstattung sonstiger Kosten sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache richtet.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe