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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1978, Az.: IV ARZ 10/78

Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten; Verweisungsbeschluss eines Familiengerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit; Das nicht in Verbund mit einer Scheidungssache stehende Verfahren ; Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Bindende Wirkung einer auf örtliche Unzuständigkeit gestützten Abgabeverfügung eines Gerichts an ein anderes Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1978
Aktenzeichen
IV ARZ 10/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Freiburg

Fundstellen

  • BGHZ 71, 15 - 19
  • MDR 1978, 564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 888-889 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten

Sonstige Beteiligte

Erwin W., C.pfad ..., Gu.

Amtlicher Leitsatz

Der Verweisungsbeschluß eines Farailiengerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit, der in einem - nicht mit einer Scheidungssache verbundenen - Verfahren über eine der in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen ergeht, ist für das Familiengericht, an das das Verfahren verwiesen worden ist, gemäß § 281 ZPO bindend.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg.

Gründe

1

Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dortmund vom 23. September 1977 ist für das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch insoweit bindend, als er das hier vorliegende, nicht im Verbund mit einer Scheidungssache stehende Verfahren über den Versorgungsausgleich betrifft. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Verfahren für eine solche Familiensache (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bestimmt und dieses Gesetz selbst keine dem § 281 ZPO vergleichbare Vorschrift enthält. Dementsprechend hat zwar in den Verfahren, die sich nur nach dem FGG richten, eine auf örtliche Unzuständigkeit gestützte Abgabeverfügung eines Gerichts an ein anderes Gericht keine bindende Wirkung; zur Rechtfertigung hierfür wird auf § 5 FGG hingewiesen (Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 10. Aufl. Rdn. 5 vor § 3; Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit 5. Aufl. § 11 V 1). Für die in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen gelten aber die Verfahrensvorschriften des FGG nicht ausnahmslos, sondern nur insoweit, als sich aus der Zivilprozeßordnung oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt. Ausdrücklich nennt § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO mehrere Bestimmungen des FGG, an deren Stelle "die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften" treten. Darunter befindet sich gerade auch § 5 FGG. Daß stattdessen zumindest die §§ 36, 37 ZPO anzuwenden sind, steht außer Zweifel. Zu den "für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften" im Sinne des § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO gehört aber im Falle des Streits über die örtliche Zuständigkeit (§ 5 FGG) auch § 281 ZPO. Würde sich nämlich die Ersetzung des § 5 FGG darin erschöpfen, daß stattdessen nur die §§ 36, 37 ZPO eingreifen, so wäre die Regelung des § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO in diesem Punkt unvollständig und außerdem in Fällen der vorliegenden Art für die gerichtliche Praxis sowie für die Verfahrensbeteiligten zu schwerfällig und unbefriedigend. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

2

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1953 (LM § 36 Ziff. 6 ZPO Nr. 1) wird § 36 Nr. 6 ZPO in ständiger Rechtsprechung auch auf einen Streit mehrerer Gerichte angewendet, bei dem es im Kern darum geht, ob ein erlassener Verweisungsbeschluß nach § 276 a.F. (jetzt: § 281) ZPO bindend oder ausnahmsweise nicht bindend ist und daher eine erneute Verweisung nicht hindert. Ein derartiger Kompetenzkonflikt ist heute der wichtigste Anwendungsfall des § 36 Nr. 6 ZPO. Dabei wird die in dieser Vorschrift vorausgesetzte rechtskräftige Erklärung der beteiligten Gerichte, sie seien unzuständig, in dem (nicht anfechtbaren) Verweisungsbeschluß des abgebenden Gerichts nach § 281 ZPO und dem weiteren (auch unanfechtbaren) Beschluß erblickt, in dem das durch die Verweisung angerufene Gericht seine Zuständigkeit ebenfalls leugnet, wobei es unerheblich ist, ob es außerdem den Rechtsstreit zurück- oder weiterverweist (vgl. auch BAG NJW 1970, 1702 Nr. 37). Würde man nun eine Anwendung des § 281 ZPO auf die in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen ablehnen, so wäre bei einem derartigen negativen Kompetenzkonflikt zweier Familiengerichte eine sofortige Gerichtsstandsbestimmung gemäß den §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 36 Nr. 6 ZPO gar nicht möglich. Es würde an einer rechtskräftigen Erklärung der Unzuständigkeit fehlen. Der oder die betroffenen Verfahrensbeteiligten müßten zunächst gegen eine Entscheidung, möglicherweise sogar gegen beide Entscheidungen, in denen die angerufenen Gerichte ihre örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen haben, Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG einlegen (vgl. Keidel/Winkler a.a.O. sowie Jansen FGG 2. Aufl. § 1 Rdn. 98 zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Abgabeverfügungen wegen örtlicher Unzuständigkeit im FGG-Verfahren). Erst wenn beide Rechtsmittelzüge erschöpft wären und mit dem Ergebnis geendet hätten, daß die Zuständigkeitsleugnung der jeweiligen ersten Instanz bestätigt wurde, könnte der Gerichtsstand im Verfahren nach den §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 36 Nr. 6 ZPO bestimmt werden. Daß ein so kompliziertes und gegebenenfalls zeitraubendes Verfahren zur Lösung des negativen Kompetenzkonflikts in den vorbezeichneten Familiensachen an die Stelle des in § 5 FGG geregelten einfachen Verfahrens treten sollte, widerspräche dem Grundsatz der Prozeßökonomie und kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, als er § 5 FGG durch § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO für die dort genannten Familiensachen ausschloß. Die in dieser Vorschrift enthaltene Verweisung auf § 36 Nr. 6 ZPO ist nur sinnvoll, wenn sie auch § 281 ZPO miteinschließt. Denn Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden (BGH NJW 1964, 1416, 1417). Dieser Zweckgedanke würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die in § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO angeordnete Ersetzung des § 5 FGG durch § 36 ZPO nunmehr dazu führen würde, daß vor dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - anders als nach § 5 FGG - noch Beschwerden gegen die die örtliche Zuständigkeit leugnenden Gerichtsentscheidungen erhoben werden müßten.

3

Die Anwendung des § 281 ZPO auf die in § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Familiensachen dient der Vereinheitlichung der vor das Familiengericht gelangenden unterschiedlichen Verfahren und entspricht damit dem Zweck, den der Gesetzgeber mit Satz 2 des § 621 a Abs. 1 ZPO verfolgt hat (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG, Bundestags-Drucksache 7/650 S. 205). Daß Abgabeverfügungen wegen örtlicher Unzuständigkeit nach dem FGG nicht bindend sind, ist keine für diesen Verfahrenstypus wesentliche Besonderheit, die nach dem § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz für die Familiensachen unbedingt erhalten bleiben müßte. Die Anwendbarkeit des § 281 ZPO wird auch nicht durch sonstige Vorschriften des 1. EheRG ausgeschlossen, insbesondere nicht durch Absatz 3 des neu eingefügten § 64 a FGG. Zwar heißt es dort, daß in den vor das Familiengericht gehörenden Angelegenheiten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Titels des Ersten Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozeßordnung gelten. § 281 ZPO ist im Ersten Abschnitt des Zweiten Buchs der Zivilprozeßordnung enthalten. Eine Verweisung auf die Vorschriften dieses Abschnitts findet sich aber in § 624 Abs. 3 ZPO, den die Bezugnahme in § 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG unmittelbar erfaßt. Mag es auch zweifelhaft sein, ob die subsidiäre, entsprechende Geltung aller Vorschriften der §§ 253 bis 494 ZPO für die nicht mit einer Scheidungssache verbundenen Familiensachen ohne weiteres schon aus den §§ 64 a Abs. 3 Satz 1 FGG, 624 Abs. 3 ZPO hergeleitet werden kann, so stehen diese Normen der Anwendung des § 281 ZPO zumindest nicht entgegen.

Dr. Grell
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner