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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1951, Az.: II ZR 16/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1951
Aktenzeichen
II ZR 16/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 27.11.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 278 - 281
  • NJW 1951, 802-803 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Ersten Staatsanwalts a.D. Eduard R., L. über K., L. Strasse ...,

Prozessgegner

die Firma Otto W. KG, K., U. S., O.-H., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Otto W. von A., K., Otto W. in N. bei N.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Revision gegen ein Urteil, durch das der Rechtsstreit gemäss § 276 ZPO an des zuständige Gericht verwiesen worden ist, ist unzulässig.

  2. 2)

    Ist die Revision unzulässig, so kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht nicht vorschriftsmässig besetzt war.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 6. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. November 1950 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Oktober 1929 bis 10. Oktober 1938 tätig, und zwar zunächst als Justitiar. Im Jahre 1936 wurde er Mitglied der Geschäftsleitung, wobei er mit grosser Selbständigkeit und eigener Verantwortung Aufgaben für die Beklagte erledigte, handelsrechtlich aber nur die Stellung eines Prokuristen hatte. Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienste der Beklagten verpflichtete sich diese, ihm ausser 200.000 RM noch folgende Beträge zu zahlen: Bis zur Beendigung seines 65. Lebensjahres monatlich 2.000 RM, danach bis zu seinem Tode monatlich 1.000 RM und nach seinen Tode an seine Ehefrau bis zu deren Tod monatlich 500 RM. Am 1. November 1949 stellte die Beklagte die monatlichen Zahlungen von 2.000 DM an den Kläger ein mit der Begründung, dass er seine Treupflicht ihr gegenüber verletzt habe, indem er im Auftrage der Erben ihres im Jahre 1933 ausgeschiedenen jüdischen Teilhabers Ottmar S. mit ihr Verhandlungen über die Restitutionsansprüche der Erben geführt habe. Der Kläger verlangt mit der Klage die Weiterzahlung der vereinbarten Beträge. Er ist der Auffassung, daß es sich bei den vereinbarungsgemäss an ihn zu leistenden laufenden Zahlungen nicht um eine Pension, sondern um eine Leibrente handle, die nicht im Zusammenhang mit seinem früheren Dienstverhältnis stehe, sondern ihm als Entgelt für seinen Verzicht auf die Teilhaberschaft bei der Beklagten sowie im Hinblick auf die Unkündbarkeit seines Anstellungsvertrages zugesagt worden sei und deren Aufkündigung rechtlich nicht möglich sei. Den Vorwurf der Treupflichtverletzung begegnet er mit der Behauptung, dass er sich nur um eine Vermittlung zwischen den Erben des Strauss und der Beklagten bemüht habe. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt mit der Begründung, dass die streitigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis herrührten und deshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei. Der Kläger sei trotz seiner Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung als Prokurist ihr Arbeitgeber gewesen. Nachdem die Beklagte auch zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

2

Die vom Berufungsgericht auf Grund von § 276 ZPO in Verbindung mit Art. X des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 und § 48 ArbGerG ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht, die auch noch in der Berufungsinstanz zulässig war (RGZ 95, 280), ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 276 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar. Mit der Verkündigung der Entscheidung gilt vielmehr der Rechtsstreit als bei dem darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte und nacht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht an das der Rechtsstreit verwiesen ist, nachgeprüft, noch auch von dem verweisenden Gericht und den übergeordneten Instanzen geändert werden kann (RGZ 108, 263; 131, 198; OLG Celle NJW 47, 67; Rosenberg Zivilprozessrecht 5. Aufl. S. 144). An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht in der im § 276 ZPO für den ersten Rechtszug vorgesehenen Form eines Beschlusses, sondern in der Berufungsinstanz dem Wesen dieses Rechtsmittels gemäss durch Urteil ergangen ist; denn diese nur durch die verschiedenen Rechtszüge bedingte unterschiedliche Form ist für die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung sachlich ohne jede Bedeutung (RGZ 95, 280; 108, 263). Die Unanfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung wird durch den mit § 276 ZPO verfolgten, auf dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit beruhenden Zweck geboten, der Verzögerung und Verteuerung der Prozesse durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorzubeugen. Die Möglichkeit einer Nachprüfung wäre nur dann gegeben, wenn die die Verweisung aussprechende Entscheidung schlechterdings nicht als eine im Rahmen des § 276 ZPO getroffene Anordnung angesehen werden könnte, wie das etwa bei einer Vorweisung an ein Oberlandesgericht als Gericht 1. Instanz der Fall wäre (RGZ 119, 379 [384]; KG JW 29, 869). Hiervon kann aber im vorliegenden Falle keine Rede sein.

3

Da hiernach das Urteil des Berufungsgerichts unanfechtbar ist, ist auch die hiergegen eingelegte Revision an sich nicht statthaft. Sie war deshalb nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Für eine Prüfung der Frage, ob die Revision auch sachlich begründet ist, ist deshalb kein Raum mehr (Rosenberg a.a.O. S. 612). Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Prüfung, ob die Revision etwa gemäss § § 549, 551 Ziff 1 ZPO deshalb sachlich begründet ist, weil das Berufungsgericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Die in § 551 ZPO aufgeführten sogenannten unbedingten oder absoluten Revisionsgründe haben nur die rechtliche Bedeutung, daß ihr Vorliegen eine unwiderlegliche Vermutung für die Ursächlichkeit der Gesetzesverletzung schafft und damit bei gegebener Revisibilität die Revision gemäss § 549 ZPO als sachlich begründet erscheinen lässt. Sie berühren dagegen nicht die vorweg zu prüfende Frage der Zulässigkeit der Revision selbst. Deshalb kann eine gegebene Unzulässigkeit der Revision auch nicht mit dem Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass die angefochtene Entscheidung von einem nicht Vorschriftsmässig besetzten Gericht erlassen worden sei. Andernfalls würde dieser sachliche Revisionsgrund die rechtliche Bedeutung erhalten, dass mit dem Hinweis auf ihn alle Urteile des Berufungsgerichts ohne Rücksicht auf ihre Revisibilität mit der Revision angefochten werden könnten. Ist, wie hier, die Revision unzulässig, so kann dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu einer Nachprüfung der vorschriftsmässigen Besetzung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb eröffnet werden, weil der dahin zielende Angriff zugleich einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Ziff 1 ZPO darstellt; denn auch das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann in der Revisionsinstanz nur nachgeprüft werden, wenn die Revision überhaupt zulässig ist. Liegen Nichtigkeitsgründe vor, so besteht die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO, nicht aber daneben Wahlweise auch noch die Möglichkeit, eine nichtrevisible Entscheidung mit der Revision anzufechten.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer