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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1986, Az.: IVb ARZ 23/86

Bindungswirkung eines Beschlusses über die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1986
Aktenzeichen
IVb ARZ 23/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Waltraud St.geb. B., R. weg ..., H.

Prozessgegner

Udo St., F.straße ..., S.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 9. Juli 1986
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart.

Gründe

1

Das Amtsgericht Sinsheim hat den Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf Antrag der Klägerin durch ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluß vom 17. März 1986 an das Amtsgericht Stuttgart verwiesen, nachdem es sich im Hinblick auf den angegebenen Wohnsitz des Beklagten (Stuttgart) für örtlich unzuständig erklärt hatte. Dieser Beschluß ist für das Amtsgericht Stuttgart bindend, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

2

Es liegen keine Gründe vor, die ausnahmsweise einer Bindung entgegenstehen (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff.). Vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses ist dem Beklagten das rechtliche Gehör gewährt worden. Dessen Prozeßbevollmächtigte hatten dem Richter Anfang des Jahres 1986 fernmündlich die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit angekündigt, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Stuttgart habe. Der mit Schriftsatz vom 21. Januar 1986 gestellte Verweisungsantrag der Klägerin ist ihnen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen mitgeteilt worden, ohne daß sie darauf etwas erinnert hätten. Wenn ein Verweisungsbeschluß verfahrenswidrig nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern schriftlich erlassen wird, steht dies einer Bindung nicht entgegen (vgl. BGHZ 1, 341, 342). Daß der Beklagte möglicherweise im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses seinen Wohnsitz nach Jamaika verlegt hatte, vermag die Bindungswirkung ebenfalls nicht in Frage zu stellen, weil dieser Umstand dem verweisenden Richter nicht bekannt war und er daher nicht willkürlich gehandelt hat.

Lohmann
Zysk