Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1984, Az.: IVb ZR 2/83
Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen niederländischen Staatsangehörigen; Klage eines nichtehelichen Kindes in den Niederlanden auf Feststellung der Vaterschaft; Vorliegen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 2/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.11.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1984, 168
- MDR 1985, 215 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 552-554 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen niederländischen Beklagten, den das nichteheliche Kind zuvor in den Niederlanden vergeblich auf Feststellung der Vaterschaft verklagt hat.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1982 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die am ... 1969 als nichteheliches Kind der deutschen Staatsangehörigen Irmgard Martha K. in Detmold geborene Klägerin nimmt den Beklagten, der niederländischer Staatsangehöriger ist, auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt in Anspruch. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Für sie ist Pflegschaft beim Amtsgericht B. anhängig.
Die Klägerin hat den Beklagten bereits in den Niederlanden auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt verklagt und bei dem Bezirksgericht in G. die Urteile vom 18. April 1972 und 17. April 1973 erwirkt. In der letztgenannten Entscheidung hat das Gericht festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin sei, das Unterhaltsbegehren aber mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er sich gegen die Vaterschaftsfeststellung sowie dagegen gewandt hat, daß das Gericht deutsches Unterhaltsrecht angewandt habe und daß es bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit die von ihm bezogene Studienzulage herangezogen und das Einkommen der Kindesmutter als Arzthelferin in unzureichendem Maße berücksichtigt habe. Auf die Berufung hat der Gerichtshof L. mit Urteil vom 12. Juni 1974 die Vaterschaftsfeststellung aufgehoben und die Forderungen der Klägerin abgewiesen.
In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht B. den Beklagten ab 12. Juni 1974 zur Zahlung des Regelunterhalts an die Klägerin verurteilt. In den Entscheidungsgründen hat es ferner ausgeführt, daß die Klage auf Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Unterhalt bis zum 12. Juni 1974 als unzulässig abzuweisen sei. Hiergegen haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft des Beklagten abgewiesen und der Beklagte zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt worden ist. Insoweit hat es den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es hat ferner ausgesprochen, daß die Klage auf Zahlung von Unterhalt bis zum 12. Juni 1974 abgewiesen bleibe. Der Beklagte hat (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er sein Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte mit Recht bejaht. Sie ist im deutschen Zivilprozeß, wenn abweichende Regelungen fehlen, mit der örtlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes gegeben (BGHZ 63, 219, 220) [BGH 30.10.1974 - IV ZR 18/73]. Im vorliegenden Fall war das angerufene Amtsgericht für die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft nach § 641 a Abs. 1 Satz 1 ZPO örtlich zuständig, weil bei ihm die Pflegschaft für die Klägerin anhängig ist. Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, steht der Maßgeblichkeit dieser Zuständigkeitsregelung für die internationale Zuständigkeit das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 773) nicht im Wege, da es nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 auf Kindschaftssachen keine Anwendung findet. Ob § 641 a Abs. 1 ZPO damit außer für die Vaterschaftsfeststellungsklage auch für den Antrag auf Zuerkennung des Regelunterhalts, um den es hier allein noch geht, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Ansicht vertreten wird, daß die internationale Zuständigkeit für den lediglich einen Annex zur Statusklage bildenden Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts derjenigen für die Vaterschaftsfeststellungsklage folge (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. § 641 a Anm. 1; § 643 Anm. IV; Anm. II vor § 642), bestimmt sie sich nach anderer Auffassung nach den Regeln über die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsklagen (vgl. Siehr, Auswirkungen des Nichtehelichengesetzes auf das Internationale Privat- und Verfahrensrecht, S. 107 f.). Welche Ansicht den Vorzug verdient, kann hier offen bleiben, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und damit nach Art. 3 Nr. 2 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (BGBl 1961 II 1005) die deutschen Gerichte auch für Unterhaltsklagen der Klägerin international zuständig sind.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Rechtskraft der in den Niederlanden ergangenen Urteile der Klage nicht entgegenstehe, soweit diese die Vaterschaftsfeststellung sowie den Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach dem klageabweisenden niederländischen Urteil (ab 13. Juni 1974) zum Gegenstand habe. Eine rechtskräftige Vorentscheidung über die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft liege nicht vor; vielmehr habe der Gerichtshof L. die Vaterschaftsfeststellung im Urteil des Bezirksgerichts G. auf die Berufung des Beklagten aufgehoben und das auf diese Feststellung gerichtete Klagebegehren als unzulässig abgewiesen, weil die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin durch niederländisches Recht beherrscht würden und danach familienrechtliche Beziehungen zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem Erzeuger nur durch Anerkennung entständen. Die damalige Unterhaltsklage sei vom Bezirksgericht G. unter Anwendung deutschen Sachrechts abgewiesen worden, weil der Beklagte als leistungsunfähig angesehen worden sei. Dem Angriff des Beklagten gegen diesen Urteilsausspruch habe das niederländische Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse versagt, weil der Beklagte insoweit nicht beschwert sei. Diese rechtskräftige Klageabweisung hindere die Klägerin nicht daran, im Wege eines neuen, nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebundenen Klagebegehrens Unterhalt zu verlangen. Das Oberlandesgericht hat mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage als unzulässig zugleich die Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts aufgehoben, weil diese Verurteilung die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft voraussetze.
2.
Die Revision vertritt die Ansicht, daß hier für die Frage der Vaterschaftsfeststellung nicht deutsches, sondern niederländisches Recht maßgeblich und demgemäß die Vaterschaftsfeststellungsklage schon deshalb abzuweisen sei, weil eine derartige Klage im niederländischen Recht verboten sei. Der bestimmende Gedanke für die in BGHZ 60, 247 entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Falle der Maßgeblichkeit des deutschen Unterhaltsrechts wegen der Sperrwirkung des § 1600 a Satz 2 BGB das Statut für die Vaterschaftsfeststellung dem Unterhaltsstatut angepaßt werden müsse, habe hier keine Berechtigung, weil die Klägerin in den Niederlanden Unterhaltsklage erhoben habe und nur wegen der Leistungsunfähigkeit des Beklagten nicht durchgedrungen sei. Damit sei der Grund, über die Vaterschaftsfeststellung nach deutschem Recht statt nach dem Heimatrecht des Beklagten zu entscheiden, entfallen. Daß die Klägerin mit ihrer vor den niederländischen Gerichten verfolgten Vaterschaftsfeststellungsklage unterlegen sei, müsse von den deutschen Gerichten respektiert werden. Die Rechtskraft der niederländischen Entscheidung umfasse ganz grundsätzlich den Ausspruch, daß zwischen den Parteien die Feststellung einer Vaterschaft des Beklagten nicht möglich sei. Ebenso müsse das deutsche Gericht respektieren, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin in den Niederlanden wegen fehlender Leistungsfähigkeit insgesamt rechtskräftig abgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang tritt die Revision der Rechtsauffassung entgegen, daß im Falle der Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit der Unterhaltsanspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen, nicht an die Voraussetzung des § 323 ZPO gebundenen Leistungsklage geltend gemacht werden könne. Sie ist der Meinung, daß in derartigen Fällen nur eine Abänderungsklage in Betracht komme. Im vorliegenden Fall fehle jedoch für die Verfolgung einer derartigen Klage im Inland das Rechtsschutzinteresse. Weil der Beklagte in den Niederlanden wohne, müsse die Klägerin ein inländisches Abänderungsurteil zu dessen Durchsetzung erst in den Niederlanden für vollstreckbar erklären lassen. Dieser Umweg entfalle, wenn sie die Abänderung des niederländischen Urteils sogleich in den Niederlanden erstrebe. Hierzu sei sie aus Gründen der Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme der Gerichte beider Staaten gehalten.
3.
Mit diesen Einwänden kann die Revision nicht durchdringen.
a)
Die Abweisung des auf die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft des Beklagten gerichteten Klagebegehrens der Klägerin durch den Gerichtshof L. steht der vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage nicht im Wege. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - nach niederländischem Recht - bei der Entscheidung des Gerichtshofes um eine lediglich Verfahrensfragen betreffende Prozeßabweisung handelt oder ob sie eine Sachentscheidung darstellt. Als Prozeßurteil wäre sie, auch wenn sie nach niederländischem Recht - entsprechend der deutschen Rechtslage (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 322 Anm. 2 a) - hinsichtlich der entschiedenen Prozeßfrage in materielle Rechtskraft erwachsen wäre, nicht anerkennungsfähig und für die deutschen Gerichte von vornherein ohne Bedeutung. Insoweit gilt, daß sich Verfahrensfragen nur nach dem jeweiligen Prozeßrecht des erkennenden Gerichts (lex fori) bestimmen und die Feststellung des ausländischen Gerichts, daß eine Prozeßvoraussetzung nach dem ausländischen Recht gegeben sei oder nicht, für das deutsche Gericht ohne Wirkung ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O. Anm. E II; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. Anm. B II d 3, jeweils zu § 328 ZPO). Falls das Urteil des Gerichtshofs L. insoweit jedoch eine Sachentscheidung enthält, ist seine Anerkennung im Inland nach § 328 ZPO ausgeschlossen. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. März 1979 (IV ZR 30/78 - FamRZ 1979, 495, 497) dargelegt hat, ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils über das Bestehen oder Nichtbestehen der nichtehelichen Vaterschaft in entsprechender Anwendung von § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn in dem Urteil zum Nachteil einer deutschen Partei von den nach deutschem Internationalen Privatrecht maßgeblichen Kollisionsregeln abgewichen ist. Eine solche Abweichung läge dann vor. Der Gerichtshof L. hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den zusammen mit der Unterhaltsklage erhobenen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung abgewiesen, weil die Frage der familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin durch niederländisches Recht beherrscht werde, wonach familienrechtliche Beziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und dem Erzeuger (Erlangung des Standes eines sogenannten natürlichen Kindes, Art. 221 B.W., vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Niederlande, S. 27 f., 56) nur durch Anerkennung entständen; somit habe das Bezirksgericht G. sich die feststellende Entscheidung über die Vaterschaft versagen müssen. Dieser Standpunkt, daß niederländisches Recht anzuwenden sei, entspricht nicht den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts in ihrer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung. Diese Regeln gehen dahin, daß über die Feststellung der Vaterschaft in Auslandsfällen - zur Gewährleistung der vom deutschen Recht bestimmten Rechtswirkungen - nach den Sachnormen des deutschen Rechts zu entscheiden und somit die Vaterschaft nicht nur inzident, sondern im Statusverfahren festzustellen ist, wenn das Unterhaltsstatut deutsches Recht ist (vgl. BGHZ 60, 247; 63, 219 [BGH 30.10.1974 - II ZR 41/74]; Urteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 40/75 - FamRZ 1976, 204 sowie zuletztSenatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - FamRZ 1984, 576, 579). Hieran ist festzuhalten. Das Unterhaltsstatut ist hier deutsches Recht, weil sich nach der insoweit maßgebenden Regelung des Art. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (BGBl 1961 II 1012) die Unterhaltspflicht nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wie vom Berufungsgericht dargelegt und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen, führt diese Regelung hier zur Geltung deutschen Unterhaltsrechts. Danach steht die niederländische Entscheidung über den damaligen Antrag der Klägerin auf Vaterschaftsfeststellung der vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage jedenfalls deswegen nicht im Wege, weil jene Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.
b)
Der Ansicht der Revision, daß die Vaterschaftsfeststellungsklage schon deshalb abzuweisen sei, weil jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht deutsches, sondern niederländisches Recht für die Frage der Vaterschaftsfeststellung maßgeblich und eine derartige Klage im niederländischen Recht verboten sei, kann nicht gefolgt werden. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, nachdem das Verfahren vor den niederländischen Gerichten ergeben habe, daß die Klägerin ihr Unterhaltsverlangen in den Niederlanden ohne vorherige Statusfeststellung geltend machen könne, bedürfe es der in BGHZ 60, 247 für notwendige gehaltenen Anpassung des Statuts für die Vaterschaftsfeststellung an das Unterhaltsstatut hier nicht; der Klägerin fehle eine gerechtfertigtes Interesse an der Anrufung des deutschen Gerichtes; es sei ihr zuzumuten, ihr Unterhaltsbegehren weiterhin in den Niederlanden zu verfolgen. Eine derartige Einschränkung der an sich gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die für diesen Fall zudem auf die Wiederherstellung der durch das Nichtehelichengesetz abgeschafften Zahlvaterschaft hinausliefe, kann nicht in Betracht kommen. Es ist der Klägerin nicht verwehrt, ihr Klagebegehren unter Beachtung der internationalen Zuständigkeit und der übrigen Regelungen über den Gerichtsstand vor dem Gericht ihrer Wahl geltend zu machen. Wie noch darzulegen sein wird, ist die Klägerin nach Abweisung ihrer Unterhaltsklage durch die niederländischen Gerichte nicht gehindert, den Unterhaltsanspruch im Wege einer neuen Leistungsklage geltend zu machen. Diese vor dem international zuständigen inländischen Gericht zu verfolgen, steht ihr ebenso frei, wie ihr bei der früheren Geltendmachung die Anrufung des niederländischen Gerichtes offenstand. Da Unterhaltsstatut weiterhin das deutsche Recht ist, und das Heimatrecht des Beklagten eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nicht vorsieht, ist nach den oben dargelegten Kollisionsregeln unter Anpassung des Statuts für die Vaterschaftsfeststellung an das Unterhaltsstatut nach den Sachnormen des deutschen Rechts über die Vaterschaftsfeststellung zu entscheiden.
Im übrigen bedürfte es nach dem geltenden Nichtehelichenrecht selbst dann der statusmäßigen Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft des Beklagten, wenn es um seine Inanspruchnahme im Wege der Abänderung eines früheren im Zahlvaterschaftsprozeß erwirkten Unterhaltstitels ginge. Das ergibt sich vor allem aus den Übergangsvorschriften des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I 1243 - NEhelG). Danach beurteilt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, auch für die Rechtsverhältnisse, die sich nach dem bis dahin geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften des Nichtehelichengesetzes (Art. 12 § 2 NEhelG), so daß auch für diese Rechtsverhältnisse § 1600 a BGB und damit die in Satz 2 vorgesehene Sperrwirkung uneingeschränkt gelten. Zugleich trifft Art. 12 § 3 NEhelG die ausdrückliche Regelung, daß ein nach altem Recht als Zahlvater zur Unterhaltsleistung verurteilter Mann als Vater im Sinne des Nichtehelichengesetzes anzusehen ist und daß diese Vaterschaft im Wege einer Feststellungsklage angefochten werden kann. Diese Regelung rechtfertigt den Schluß, daß in Fällen, in denen nach dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes ohne Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung ein Unterhaltstitel zugunsten des nichtehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger ergangen ist, die Sperre des § 1600 a Satz 2 BGB fortwirkt und der Abänderung des Unterhaltsurteils zur Durchsetzung eines (höheren) Unterhaltsanspruchs entgegensteht.
c)
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Entscheidung der niederländischen Gerichte dem vorliegenden Unterhaltsbegehren nicht entgegenstehen. Wird eine Unterhaltsklage mangels Bedürftigkeit des Klägers oder, wie hier, wegen Fehlens der Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen, so. steht nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung die Rechtskraft jener Entscheidung der erneuten Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs von vornherein nicht im Wege (vgl. etwa BGH Urteil vom 22. Februar 1962 - II ZR 119/61 - LM ZPO § 322 Nr. 39). Der Unterhaltsgläubiger ist auch nicht gehindert, dieses Unterhaltsbegehren im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebunden ist, zu erheben. Das hat der Senat in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 2. Dezember 1981 (BGHZ 82, 246, 250 ff.) [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80] näher dargelegt. An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum teilweise Widerspruch (vgl. Wax FamRZ 1982, 347; Hahne FamRZ 1983, 1189, 1190), überwiegend aber Zustimmung gefunden hat (vgl. Haase JR 1982, 246; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 42. Aufl. § 323 Anm. 2 I A; Jauernig, ZPR 20. Aufl. S. 225; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 323 Anm. 2 g; ebenso - nach Ergehen der vorgenannten Entscheidung, aber ohne Stellungnahme dazu - Schellhammer, ZPR 1982 S. 141), und der der Senat auch in späteren Entscheidungen gefolgt ist (vgl.Urteile vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - FamRZ 1982, 479;17. März 1982 - IVb ZR 663/80 - nicht veröffentlicht undvom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 354 f.), hält er auch unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Einwände fest. Dabei kann offen bleiben, ob in derartigen Fällen neben der neuen Leistungsklage auch die Möglichkeit zur Erhebung einer Abänderungsklage bestände. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrem Klagebegehren gerade nicht den Weg der Abänderung, sondern den einer neuen Klage gewählt.
d)
Daß die Klägerin als Unterhaltsrente die Leistung von Regelunterhalt begehrt, begegnet keinen Bedenken, da sich ihr Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht richtet (vgl. MünchKomm/Siehr Rdn. 102 nach Art. 19 Anhang I). Ebenso unbedenklich ist es, daß sie den Regelunterhalt im vereinfachten Verfahren nach § 643 ZPO geltend macht, da das für die Verfahrensfragen maßgebliche Recht die lex fori ist (vgl. MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 158 sowie auch BGHZ 60, 247, 248) [BGH 28.02.1973 - IV ZR 146/72].
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