Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1983, Az.: IVb ZR 347/81
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Entziehungskur wegen Alkoholsucht; Vorliegen einer Abänderungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 347/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.05.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1984, 353
Amtlicher Leitsatz
Wird im Ersturteil die Klage auf künftigen Unterhalt abgewiesen, wobei Erwerbstätigkeit wegen Kranheit weder für die Zeit des Erlasses des Urteils, noch für die spätere Zeit angenommen wurde, liegt eine Änderung der Verhältnisse auch dann vor, wenn beim Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils tatsächlich schon Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit bestand und in der Zeit, für die Abänderung des Ersturteils verlangt wird, noch besteht.
Bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1569 ff. handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Umfang sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Dies hat zur Folge, daß ein Urteil über den nachehelichen Unterhaltsanspruch diesen in dem ausgeurteilten Umfang ingesamt erfaßt, das heißt, ohne Rücksicht darauf, welcher den Tatbestand der §§ 1570 ff. in Betracht kommt und vom Gericht geprüft worden ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 1980 im Kostenpunkt und in seiner Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 28. Juni 1979 abgewiesen hat.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen wird.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt. Die Parteien haben am 31. Dezember 1970 geheiratet. Der Beklagte ist Arzt. Die Klägerin studierte bis zum Wintersemester 1972/73 Zahnmedizin. Dieses Studium gab sie wegen einer Alkoholabhängigkeit auf. Danach begann sie ein Studium der Pädagogik, führte aber auch dieses nicht zu Ende.
In dem im Jahre 1976 begonnenen Ehescheidungsverfahren wurde die Ehe der Parteien durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. April 1978 geschieden. Da das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts noch im Juni 1977 ergangen war und innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG Folgesachen der in § 621 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art (nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich) anhängig gemacht worden waren, erlangte der Scheidungsausspruch erst Wirksamkeit, als das Amtsgericht - Familiengericht - über die Folgesachenentschied (Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG).
Diese Entscheidung erging am 14. November 1978; sie ist rechtskräftig. Darin wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab 14. November 1978 bis 30. April 1979 monatlich im voraus 1.100 DM Unterhalt zu zahlen. Für die Zeit ab 1. Mai 1979 wies das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch ab. Die Klägerin hatte in jenem Verfahren vorgetragen, sie habe davon abgesehen, die Abschlußprüfung an der Pädagogischen Hochschule abzulegen, weil sie wegen ihres beim Gesundheitsamt bekannten früheren Alkoholmißbrauchs nicht mit einer Anstellung als Lehrerin rechnen könne. Zur Zeit sei sie als arbeitslos gemeldet. Sie beabsichtige, ab Sommersemester 1979 ihr Studium der Zahnmedizin fortzuführen. Ein Studienplatz sei ihr bereits fest zugesagt. Das Amtsgericht stützte die Verurteilung des Beklagten auf § 1573 BGB: Die Klägerin sei arbeitslos. Da sie keine abgeschlossene Ausbildung besitze, werde ihre Vermittlung in eine ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Tätigkeit längere Zeit in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum, für den der Beklagte ihr unterhaltspflichtig sei, ende jedoch spätestens mit der Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin im Sommersemester 1979.
Der Unterhaltsanspruch finde dann auch nicht in § 1575 BGB seine Rechtsgrundlage. Die Klägerin habe ihre Berufsausbildung mit der Aufgabe des Studiums der Zahnmedizin nicht abgebrochen, sondern habe nur das Studienziel geändert, als sie statt dessen Pädagogik studiert habe. Dieses weitere Studium habe sie offenbar erst nach der Ehescheidung aufgegeben.
Im Mai 1979 hat die Klägerin beantragt, ihr das Armenrecht für eine Klage zu gewähren, mit der sie ab 1. Juni 1979 monatlich 1.100 DM Unterhalt verlangen wolle. Nach Armenrechtsbewilligung ist die Klageschrift am 27. Juni 1979 zugestellt worden. Die Klägerin hat den Klageanspruch auf § 1572 BGB gestützt und vorgetragen, ein Rückfall in die Alkoholsucht, derentwegen sie sich nach bereits mehreren, stets nur kurzfristig erfolgreichen Entziehungskuren zur Zeit erneut einer solchen Kur unterziehe, habe die für das Sommersemester 1979 beabsichtigte Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin verhindert und mache sie arbeitsunfähig.
Das Amtsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1980, 1125 veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Weil das Urteil vom 14. November 1978 den - trotz unterschiedlicher Anspruchstatbestände in den §§ 1570 ff. BGB einheitlichen - Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. Mai 1979 rechtskräftig abgewiesen habe, könne sie den nunmehr begehrten Unterhalt ab 1. Juni 1979 nur im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen, wenn eine wesentliche Veränderung der für die Abweisung des Unterhaltsanspruchs maßgebenden Verhältnisse eingetreten sei. Daran fehle es jedoch auch dann, wenn - was dahingestellt bleiben könne - die Klägerin infolge ihrer Alkoholsucht erwerbsunfähig sei. In dem Urteil vom 14. November 1978 habe das Amtsgericht einen Anspruch für die Zeit ab 1. Mai 1979 überhaupt verneint, also auch einen solchen nach § 1572 BGB, auch wenn dieser Unterhaltstatbestand von der Klägerin nicht geltend gemacht und in den Urteilsgründen hierauf nicht weiter eingegangen worden sei. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin reiche ihre Sucht mindestens bis 1973 zurück. Wiederholte ärztliche Behandlungen und Entziehungskuren hätten keinen nachhaltigen Erfolg gehabt. Die Krankheit habe also schon am 23. Oktober 1978, bei Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 14. November 1978 ergangen sei, bestanden. Da gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nur Änderungen berücksichtigt werden könnten, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, sei die hierauf gestützte Abänderungsklage unzulässig. Daß die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, sie werde ab 1. Mai 1979 erwerbsfähig sein, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr komme es darauf an, daß die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehende Sucht tatsächlich bestanden habe. Die unrichtige Beurteilung dieses Umstandes durch die Klägerin selbst oder das Gericht reiche nicht aus.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hat nur hinsichtlich des Anspruchszeitraums vom 1. bis 27. Juni 1978 - aus einem anderen als dem vom Berufungsgericht genannten Grunde - Bestand.
A.
Allerdings trifft der Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts zu: Die materielle Rechtskraft der Abweisung des Unterhaltsverlangens der Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 1979 in dem Vorprozeß steht einer neuen, nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebundenen Leistungsklage entgegen. Der Anspruch kann vielmehr nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO durchgesetzt werden.
Die Revision meint, der hier geltend gemachte Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB sei ein anderer als der auf §§ 1573, 1575 BGB gestützte Anspruch, über den am 14. November 1978 entschieden worden sei; deshalb stehe die Rechtskraft jenes Urteils dem Klagebegehren nicht entgegen und bedürfe es nicht der Voraussetzungen des § 323 ZPO. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 1569 BGB hat ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB. Diese Bestimmungen konkretisieren und begrenzen die Unterhaltsberechtigung durch die enumerative Nennung bestimmter Bedürfnislagen, die zu bestimmten Einsatzzeitpunkten vorliegen müssen. Von den Einzeltatbestanden können zwei oder mehrere gleichzeitig oder auch in zeitlichem Anschluß aneinander verwirklicht sein, ohne daß deshalb von ebenso vielen Unterhaltsansprüchen die Rede sein könnte. Vielmehr handelt es sich bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB um einen einheitlichen Anspruch, dessen Umfang sich stets nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies hat zur Folge, daß ein Urteil über den nachehelichen Unterhaltsanspruch diesen in dem ausgeurteilten Umfang insgesamt erfaßt, d.h. ohne Rücksicht darauf, welcher der Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB in Betracht kommt und vom Gericht geprüft worden ist. Mithin würde die Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des Urteils vom 14. November 1978, das den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. Mai 1979 abgewiesen hat, einer Leistungsklage auf Unterhalt für diesen Zeitraum entgegenstehen. Um sie zu überwinden, müssen die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gegeben sein.
Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 82, 246 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80]. Danach ist dann, wenn ein Unterhaltsverlangen - wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers - rechtskräftig abgewiesen worden ist, der Unterhaltsanspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen. Denn die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 Abs. 1 ZPO) setzt voraus, daß der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Wenn einem Anspruch aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, so ist die Klage insgesamt abzuweisen. Dann liegt der Abweisung für die Zukunft keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde; deshalb kann ein solches klagabweisendes Urteil keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten (Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - FamRZ 1982, 479, 480). So aber liegt der Streitfall nicht. Wenn - wie hier - der Anspruch auf künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen für eine bestimmte Zeit zugesprochen und erst ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt wird, so handelt es sich vielmehr, wie § 323 Abs. 1 ZPO es verlangt, um eine Verurteilung gemäß § 258 ZPO. Der klagabweisende Teil der Entscheidung beruht dann auf der richterlichen Prognose, daß die zukünftige Entwicklung zu einem Erlöschen des Anspruchs führen wird. Mit der Abänderungsklage kann geltend gemacht werden, daß diese Vorausschau fehlgegangen sei, weil die dem Urteil zugrundegelegten zukünftigen Verhältnisse tatsächlich anders eingetreten seien als angenommen (vgl. BGHZ 80, 389, 397 f.).
B.
Die Beurteilung der Abänderungsklage als unzulässig teilt der Senat nicht.
1.
Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen (§ 323 Abs. 1 ZPO). Die Änderung der Verhältnisse muß in der Zeit nach dem Schluß der Tatsachenverhandlung eingetreten sein, auf die das Urteil im Vorprozeß ergangen ist (§ 323 Abs. 2 ZPO). Sie muß wesentlich sein; das ist sie dann, wenn sie nach Maßgabe des materiellen Rechts zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt, und zwar in einer nicht unerheblichen Weise (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 159 VI 2; allgemeine Meinung).
2.
Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist es erforderlich, daß der Kläger Tatsachen behauptet, die eine derartige Änderung ergeben. Fehlt deren Behauptung, so wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Erweist sich dagegen die Behauptung als unwahr oder die Änderung als unwesentlich, so ist die Klage unbegründet (vgl. OLG München BayJMBl. 1956, 57; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 159 VI 2 a.E.; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 323 Anm. B; Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Aufl. § 323 Anm. III 2c).
3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält der Vortrag der Klägerin, der als Prozeßhandlung (vgl. Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß S. 79) der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGHZ 4, 328, 334; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 - NJW 1962, 1390, 1391 und vom 19. Oktober 1982 - KZR 28/81), die Behauptung einer im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO relevanten Veränderung.
a)
Auf der Grundlage des damaligen Sachvortrags der Klägerin, sie sei als arbeitslos gemeldet, habe keine Aussicht auf eine Anstellung als Lehrerin und beabsichtige deshalb, das Studium der Zahnmedizin zum Sommersemester 1979 fortzusetzen, war für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs in dem Urteil vom 14. November 1978 die richterliche Überzeugung maßgebend, daß die Klägerin bis zur Fortsetzung des Studiums der Zahnmedizin im Sommersemester 1979 voraussichtlich keine angemessene Erwerbstätigkeit werde finden können. Die Entscheidung beruht ferner auf der rechtlichen Annahme, daß mit der Wiederaufnahme dieses Studiums die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 1 BGB entfielen. Die richterliche Vorausschau, die Klägerin werde im Mai 1979 das zahnmedizinische Studium wieder aufnehmen, schloß notwendig die Prognose ein, sie werde dazu gesundheitlich in der Lage, dann also erwerbsfähig sein.
b)
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Abänderungsklage sei unzulässig, weil es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin an einer Änderung der Verhältnisse nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil vom 14. November 1978 ergangen sei, fehle, wäre dann beizutreten, wenn die Klägerin zu jenem Zeitpunkt in einem Maße alkoholkrank gewesen wäre, das ihre Erwerbsfähigkeit nach damaliger objektiver Voraussicht auch über den Monat Mai 1979 hinaus ausgeschlossen hätte. Denn dann würde der behauptete Rückfall in die Alkoholsucht keine spätere unvorhergesehene Änderung der Verhältnisse bedeuten, sondern die suchtbedingte Erwerbsunfähigkeit hätte in Wahrheit unverändert fortbestanden. Die Abänderungsklage wäre dann unzulässig, obwohl das Gericht im Vorprozeß die tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse unrichtig beurteilt und deshalb eine falsche Prognose gestellt hätte.
c)
Indes entspricht eine derartige Betrachtung nicht der Sachlage. Es trifft zwar zu, daß die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mehrmals geltend gemacht hat, ihre Alkoholabhängigkeit reiche bis in die Ehezeit zurück und habe auch zur Zeit der Scheidung ihre Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen. Diese Darstellung eines einheitlichen Krankheitsgeschehens, die der medizinischen Beurteilung einer mehrfach mit nur kurzfristigem Erfolg behandelten Suchtkrankheit entsprechen mag, diente offensichtlich dem Zweck, die Alkoholsucht auf die Ehezeit zurückzuführen und die Anspruchsvoraussetzungen des § 1572 Nr. 1 BGB zu behaupten. Damit wurden jedoch nicht eigentlich die tatsächlich zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses im einzelnen vorhandenen gesundheitlichen Verhältnisse beschrieben. Insbesondere kennzeichnet die Darstellung einer einheitlichen, in die Ehezeit zurückreichenden Krankheit den zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bestehenden Zustand nicht als einen solchen, der nach damaliger Voraussicht auch über den Monat Mai 1979 hinaus die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausschließen werde. Insoweit kann nicht außer acht gelassen werden, daß die Alkoholsucht der Klägerin nicht stets gleich ausgeprägt war und ihre Erwerbsfähigkeit ersichtlich nicht zu allen Zeiten seit dem Jahre 1973 ausgeschlossen hat. Denn die Klägerin hat sich nach dem Auftreten der Abhängigkeit über längere Zeit hin einem Studium der Pädagogik unterziehen können, und mehrere Entziehungskuren hatten - wenn auch nur kurzfristig - Erfolg.
Vor diesem Hintergrund des gesamten Prozeßvorbringens behält die ins einzelne gehende Darstellung der Klägerin Gewicht, an der für das Sommersemester 1979 beabsichtigten Fortsetzung ihres Studiums der Zahnmedizin, für das sie bereits die Immatrikulationsbestätigung gehabt habe, sei sie durch den Rückfall in ihre Alkoholsucht und den dadurch erforderlichen neuen klinischen Aufenthalt gehindert worden, sie sei jetzt krankheitshalber (auch) nicht in der Lage, Unterhalt zu erwerben, weil sie sich wiederum zur Durchführung einer Entziehungskur in einer Klinik befinde. Dieser Sachvortrag enthält die Behauptung, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich nunmehr so verschlechtert, daß sie - entgegen der zur Zeit der Schlußverhandlung des Vorprozesses objektiv begründeten Erwartung - auch über den 30. April 1979 hinaus erwerbsunfähig sei. Diese Behauptung ist wesentlich, da nach ihr die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 Nr. 4 BGB (auch) in der Zeit nach dem 30. April 1979 vorgelegen haben.
Die Abweisung der Klage als unzulässig hat deshalb - überwiegend; vgl. die nachfolgende Ziffer III - keinen Bestand. Der Rechtsstreit muß insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die bisher fehlende Sachprüfung nachgeholt werden kann.
III.
Bei der Abweisung der Klage als unzulässig bleibt es jedoch insoweit, als es sich um den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis 27. Juni 1979 handelt. § 323 Abs. 3 ZPO schreibt vor, daß das Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden darf. Eine Abänderung schon ab Zugang des Gesuchs auf Armenrecht (Prozeßkostenhilfe) ist nicht zulässig (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365). Die Klage ist erst am 27. Juni 1979 durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 BGB) erhoben worden.
IV.
Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen.
Der Senat ist mit dem Berufungsgericht im Gegensatz zu dem im Urteil des Amtsgericht vertretenen Standpunkt der Auffassung, daß es einem auf die §§ 1569, 1572 Nr. 4 BGB gestützten Unterhaltsanspruch nicht entgegensteht, daß der Anspruchsteller, wenn er gesund geblieben wäre, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sondern etwa - wie hier - ein Studium begonnen hätte. Nach § 1572 BGB besteht Anspruch auf Unterhalt, wenn von dem geschiedenen Ehegatten zum maßgebenden Einsatzzeitpunkt wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte "eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann". Das ist eine Umschreibung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit, zu dessen wesentlichem Inhalt es - auch sonst - nicht gehört, daß der Anspruchsteller, wäre er gesund, erwerbstätig sein würde. Soweit im familienrechtlichen Schrifttum die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Krankheit und Nichterwerbstätigkeit betont wird, geht es den Autoren ersichtlich darum, medizinisch in Wahrheit nicht gerechtfertigte Untätigkeiten auf Konten des ehemaligen Ehepartners zu verhindern, zu denen es insbesondere wegen der modernen weiten Fassung des Krankheitsbegriffs heute eher als in früherer Zeit kommen mag. So wird zu Recht darauf hingewiesen, daß nicht schon gewisse verbreitete körperliche Abnutzungserscheinungen und Unpäßlichkeiten eine Erwerbsunfähigkeit herbeiführen, vielmehr insbesondere zahlreiche Kriegsverletzte gezeigt haben, daß auch ein erheblich Versehrter noch zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist (vgl. Göppinger/Häberle, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1063; MünchKomm/Richter, BGB § 1572; Rdn. 9 und Ergänzung zu § 1572 Rdnr. 9; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1572 Rdnr. 3).
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp