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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1973, Az.: IV ZR 146/72

Entscheidung über die Unterhaltspflicht und Vaterschaftsfeststellung eines Ausländers; Unterhaltspflichten gegenüber einem nichtehelichen Kind; Sperrwirkung des § 1600a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelichen Kindern gegenüber ausländischen Vätern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
IV ZR 146/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.07.1972
AG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 60, 247 - 255
  • IPRspr 1973, 82
  • JZ 1974, 225-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 948-950 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Geschäftsführer Raafat S., ... S., P.straße ...,

Prozessgegner

Am ... 1963 geborener Andreas S.,
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt S. als Amtspfleger,

Amtlicher Leitsatz

Über die Feststellung der Vaterschaft eines ausländischen Mannes ist nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt.

Die Vaterschaft ist eine einheitliche. Sie ist daher im Urteil vorbehaltslos, d.h. nicht mit der Beschränkung auf bestimmte, sich aus ihr ergebende Rechtswirkungen festzustellen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Knüfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist das am ... 1963 in Stuttgart nichtehelich geborene Kind der Verkäuferin Christel S., einer deutschen Staatsangehörigen. Er nimmt den Beklagten, einen Ägypter, als seinen Erzeuger in Anspruch und hat bei dem Amtsgericht Klage erhoben mit dem nach Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes umgestellten Antrag.

  1. 1.

    festzustellen, daß der Beklagte sein Vater ist,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn bis zum 2. Juli 1970 im einzelnen bestimmte Unterhaltsbeträge zu zahlen und

  3. 3.

    den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn vom 3. Juli 1970 ab bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu zahlen.

2

Der Beklagte hat bestritten, mit der Mutter des Klägers Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Daß er als Vater benannt werde, sei, wie er behauptet hat, ausschließlich ein Racheakt der Mutter des Klägers. Diese habe innerhalb der Empfängniszeit mit zahlreichen Männern Geschlechtsverkehr gehabt.

3

Das Amtsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Klageantrages zu 2 ausgesetzt und der Klage im übrigen nach Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen und Einholung eines erbbiologischen Gutachtens) antragsgemäß stattgegeben.

4

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Nebenpunkten (Kosten und Vollstreckbarkeit) aufgehoben und zur Hauptsache die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat wegen der Frage, ob deutsches Recht anzuwenden sei, die Revision zugelassen.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

I.

Da der Beklagte Ägypter ist, hatte das Berufungsgericht zu prüfen, nach welchem Recht die Entscheidung über die Unterhaltspflicht und Vaterschaftsfeststellung zu treffen ist. Es hat zutreffend angenommen, daß beide Fragen nach den Sachnormen des deutschen Rechts zu entscheiden sind.

7

Die für die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kinde geltenden Kollisionsnormen finden sich in dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956, das am 1. Januar 1962 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (Text bei Palandt/Lauterbach BGB Anh. zu Art. 21 EGBGB), und in Art. 21 EGBGB. Nach Art. 1 des Haager Abkommens bestimmt sich die Unterhaltspflicht nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Art. 21 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat. Nach beiden Vorschriften ist vorliegendenfalls das deutsche Recht maßgeblich, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Mutter bei der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.

8

Für die Vaterschaftsfeststellung gibt es im deutschen Recht keine gesetzliche Kollisionsnorm. Vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes (NEhelG) ging die herrschende Meinung dahin, daß für die über die Unterhaltspflicht hinausgehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater einschließlich der Vaterschaftsfeststellung das Heimatrecht des als Vater in Anspruch genommenen Mannes maßgeblich sei (Raape IPR 5. Aufl. S. 368 f; Soergel/Kegel BGB 10. Aufl. Rn. 17 zu Art. 21 EGBGB; Erman/Marquordt BGB 4. Aufl. Anm. 5 zu Art. 21 EGBGB sowie die in diesen Kommentaren weiter angeführten Fundstellen; aus der Rechtsprechung insbesondere OLG Stuttgart FamRZ 1965, 522 - im Armenrechtsverfahren bestätigt von BGH FamRZ 1966, 31 - und OLG Karlsruhe FamRZ 1965, 579 - NJW 1965, 1537 [OLG Karlsruhe 19.02.1965 - 2 U 326/64]; a. A. Müller-Freienfels FamRZ 1957, 147). Diese Rechtsansicht konnte sich auf die an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpfenden Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (Art. 18, 19, 20 EGBGB) stützen und war sachlich gerechtfertigt durch die Erwägung, daß den vor deutschen Gerichten verklagten ausländischen Staatsangehörigen nicht ohne zwingenden Grund ein Vaterschaftsstatus auferlegt werden dürfe, der ihnen nach ihrem Heimatrecht unbekannt sei.

9

Das Nichtehelichengesetz hat das deutsche internationale Privatrecht nicht geändert und im besonderen keine Bestimmungen getroffen über das Statut, das für die Rechtsbeziehungen zwischen nicht ehelichen Kindern und ausländischen Vätern gelten soll. Hingegen hat es mit der Vorschrift des § 1600 a Satz 2 BGB eine Regelung geschaffen, die zu einer Überprüfung der von der herrschenden Meinung bisher angenommenen Kollisionsregel nötigt. Nach § 1600 a Satz 2 BGB können die sich aus der nichtehelichen Vaterschaft ergebenden Rechtswirkungen erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt worden ist. Diese Sperrwirkung steht, wenn das Unterhaltsstatut das deutsche Recht ist, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen einen ausländischen Vater in allen den Fällen entgegen, in denen dieser die Vaterschaft nicht oder nicht wirksam anerkennt und sein Heimatrecht eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nicht vorsieht. Eine derartige Verschlechterung der Rechtslage eines großen Teils der nichtehelichen Kinder ist aber mit dem Grundanliegen des Nichtehelichengesetzes nicht vereinbar. Es würde auch dem Zweck des Haager Unterhaltsabkommens, eine schnelle und wirksame Durchsetzung der Unterhaltsansprüche aller Kinder, die in den Vertrags Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu ermöglichen, zuwiderlaufen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche dieser Kinder durch innerstaatliche Vorschriften an eine internationalprivatrechtlich nicht erfüllbare Voraussetzung geknüpft und damit unmöglich gemacht würde. Nicht zuletzt bestünden gegen die unterhaltsrechtliche Benachteiligung von Kindern ausländischer Väter auch verfassungsrechtliche Bedenken.

10

Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher bereits in zahlreichen Entscheidungen und Beiträgen um eine Lösung der Schwierigkeiten bemüht, die sich aus der Anwendung des § 1600 a Satz 2 BGB auf Fälle mit Auslandsberührung ergeben. Von ihnen muß diejenige ausscheiden, die für Unterhaltsklagen gegen ausländische Väter in Abweichung von § 1600 a Satz 2 BGB von einer vorherigen Vaterschaftsfeststellung absehen und die Abstammung des Kindes als eine nur incidenter im Rahmen des Unterhaltsprozesses zu prüfende und unselbständig anzuknüpfende Vortrage ansehen will (so AG München FamRZ 1971, 458). Nach dieser Ansicht würde für Kinder mit ausländischen Vätern die durch das Nichtehelichengesetz abgeschaffte Zahlvaterschaft wiederhergestellt. Für die Feststellung des Vaters dieser Kinder im Rahmen der Unterhaltsklage würde das Amtsermittlungsprinzip preisgegeben. Soweit eine Vaterschaftsfeststellung nach dem Heimatrecht des Erzeugers möglich ist, könnte es zu einander widersprechenden Urteilen im Unterhalts- und Abstammungsprozeß kommen; eine Vorschrift, die das Verhältnis der widersprechenden Urteile zueinander bestimmt und in dem aufgehobenen § 644 ZPO a.F. vorhanden war, würde fehlen. Die Ansicht kann sich auch nicht auf den in § 1600 a Satz 2 BGB gemachten Vorbehalt ("soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt") stützen. Dieser Vorbehalt will nur eine Ausnahme von dem zeitlichen Zusammenhang der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Statusklage zulassen, wie er sich aus § 1615 o BGB und § 641 d ZPO ergibt (so zutreffend OLG Nürnberg FamRZ 1972, 588);, er will nicht internationalprivatrechtliche Sachverhalte erfassen, denen sich das Nichtehelichengesetz allgemein nicht angenommen hat.

11

Die Lösung des Normenkonflikts kann daher nur darin gefunden werden, daß das Statut für die Vaterschaftsfeststellung neu bestimmt wird. Es muß dem Unterhaltsstatut angepaßt werden. Bei anderer Anknüpfung kann eine volle Übereinstimmung mit dem für die Unterhaltspflicht des Vaters geltenden Recht nicht erreicht werden. Wird an die Staatsangehörigkeit des Kindes angeknüpft (so schon nach bisherigem Recht Müller-Freienfels FamRZ 1957, 147, 149 f und für das neue Recht Göppinger DRiZ 1970, 142 Fn. 20 und Bosch FamRZ 1970, 158 Fn. 13), so gehen die für die Unterhaltspflicht des Vaters und die Vaterschaftsfeststellung anzuwendenden Rechte dann auseinander, wenn ein Kind ausländischer Staatsangehörigkeit Unterhaltsansprüche nach dem Haager Abkommen (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik) geltend macht. Bei Anwendung des Aufenthaltsrechts oder der lex fori (für die sich Siehr, Auswirkungen des Nichtehelichengesetzes auf das internationale Privat- und Verfahrensrecht, 1972, 37, 44 und schon FamRZ 1971, 295 ausgesprochen hat) fallen Unterhaltsstatut und Vaterschaftsstatut auseinander, wenn das Kind einer deutschen Mutter ohne Aufenthalt in der Bundesrepublik Unterhaltsansprüche nach Art. 21 EGBGB gegen einen ausländischen Vater erhebt. Soll die Durchsetzung der praktisch wichtigsten Pflicht des nichtehelichen Vaters, an sein Kind Unterhalt zu zahlen, lückenlos sichergestellt werden, so kann dies, nachdem der Gesetzgeber die Sperrwirkung des § 1600 a Satz 2 BGB geschaffen hat, nur dadurch geschehen, daß die Feststellung der Vaterschaft nach dem für die Unterhaltsansprüche des Kindes maßgeblichen Recht beurteilt wird.

12

Die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft bedeutet nach dem Nichtehelichengesetz die Feststellung der wirklichen Vaterschaft oder der biologischen Abstammung. Diese kann nur einheitlich erfolgen. Weder das Nichtehelichengesetz noch das deutsche Verfahrensrecht (§§ 640 ff ZPO) kennen eine geteilte, nur für einzelne bestimmte Rechtswirkungen festzustellende Vaterschaft. Eine solche Teilvaterschaft wäre eine mit den Gesetzen der Biologie, nach denen ein Kind nur einen Vater haben kann, nicht vereinbare Rechtskonstruktion. Sie würde zudem unerwünschte Folgen für die Rechtspraxis haben. So würde bei jeder Geltendmachung einer anderen sich nach deutschem Recht richtenden Rechtsfolge eine erneute Vaterschaftsfeststellung erforderlich werden. Dabei wäre nicht auszuschließen, daß diese von der früheren Feststellung abweicht und es somit zur Feststellung verschiedener (Status-)Väter käme, was für die seelische Entwicklung des Kindes kaum förderlich sein dürfte. Eine Abstammungsklage des nicht ehelichen Vaters gegen das Kind würde sich nach einem anderen Statut bestimmen als die Klage, die das Kind gegen den Vater in Verbindung mit dem Begehren auf Zahlung von Regelunterhalt erhebt. Es bliebe offen, welches Statut anzuwenden ist, wenn das Kind eine Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, ohne zugleich den Regelunterhalt zu verlangen (isolierte Abstammungsklage). Im Falle der Einbürgerung des ausländischen Vaters müßte eine neue Klage auf uneingeschränkte Feststellung der Vaterschaft durchgeführt werden, wenn in Frage steht, gegebenenfalls weitere Rechtswirkungen (etwa erbrechtliche Ansprüche) geltendzumachen. Ferner wäre zweifelhaft, ob und in welcher Weise die Vorschrift des § 1600 b Abs. 3 BGB gegenüber einer gerichtlich festgestellten Teilvaterschaft anzuwenden wäre. Nach alledem ist der Senat der Auffassung, daß die Rechtsfigur einer Vaterschaft, die mit Wirkung für und gegen alle, aber in Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfolge wie im besonderen die väterliche Unterhaltspflicht festzustellen wäre, nach deutschem Recht nicht zulässig ist. Der gegenteiligen Ansicht, die Vaterschaftsfeststellungen für jeweils verschiedene Rechtsverhältnisse zulassen will (Beitzke StAZ 1970, 235, 238; Henrich StAZ 1971, 153, 157; OLG Düsseldorf FamRZ 1971, 664 = NJW 1972, 396 [OLG Düsseldorf 10.11.1971 - 3 U 74/71]), kann nicht zugestimmt werden. Daß die Vaterschaftsfeststellung nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Mannes, sondern an die für die väterliche Unterhaltspflicht maßgebenden Tatbestände anzuknüpfen ist, ändert also nichts daran, daß die Vaterschaft, wie bisher, eine einheitliche ist und nur einheitlich festgestellt werden kann.

13

Das besagt jedoch nicht, daß die über die Unterhaltspflicht des Vaters hinausgehenden Rechtswirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater insgesamt nach dem Unterhaltsstatut zu beurteilen wären. Für sie kann vielmehr weiterhin die bisherige Kollisionsregel gelten, wonach sich die Rechtsbeziehungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater nach dem Heimatrecht des Vaters bestimmen, soweit nicht deutsches Recht anwendbar ist (wie für die Einbenennung im Falle deutscher Staatsangehörigkeit des Kindes, vgl. BGHZ 59, 261, oder für das Erfordernis der Zustimmung zur Legitimation nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB). Dem ausländischen Vater wird also mit der Vaterschaftsfeststellung nicht ein Vaterstatus in dem Umfang auferlegt, wie ihn der nichteheliche Vater nach deutschem Recht hat. Ihre Bedeutung besteht vielmehr allein darin, daß sie für das Kind den wirklichen Vater feststellt.

14

Entgegen der Ansicht von Klinkhardt (Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder gegenüber ausländischen Vätern, 1971, 49 ff), die in die Klageanträge der Amtsvormünder Eingang gefunden hat, ist in dem Urteil auch nicht auszusprechen, daß sich die Vaterschaftsfeststellung auf die Rechtswirkungen beschränkt, die sich nach deutschem Recht richten. Dieser Ausspruch würde, wie Klinkhardt selbst bemerkt, nicht die Fälle erfassen, in denen das ausländische Recht, wenn es nach unserem Kollisionsrecht für bestimmte Rechtswirkungen der Vaterschaft maßgebend ist, bezüglich der Gültigkeit der Vaterschaftsfeststellung auf das deutsche Recht verweist oder diese Feststellung anerkennt. Der von Klinkhardt vorgeschlagene Urteilsspruch wäre also unvollständig und somit unrichtig. Auch die gesetzliche Gleichordnung von gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung und Vaterschaftsanerkennung spricht dagegen, dem gerichtlichen Urteil zum Unterschied von der Anerkennung allgemein eine Einschränkung beizulegen. Sofern ein auf eine solche Einschränkung gerichteter Klageantrag bezwecken sollte, die Auswirkung der Vaterschaftsfeststellung auf die sich nach dem Heimatrecht des Vaters etwa ergebenden Rechtswirkungen auszuschließen, so würde er eine den Parteien nicht zustehende Verfügung über die Rechtsfolgen eines Vater-Kind-Verhältnisses enthalten (so zutreffend Siehr FamRZ 1971, 630 f in der Besprechung des Buches von Klinkhardt). Die Befürchtung, daß die uneingeschränkte Vaterschaftsfeststellung Mißverständnisse hinsichtlich der Auswirkung der Vaterschaft auslösen könnte, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Den Mißverständnissen wird dadurch vorgebeugt, daß der Vermerk, der nach § 29 Abs. 1 PStG über die Vaterschaftsfeststellung am Rande des Geburtseintrags anzubringen ist, die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters anzugeben hat (vgl. Dienstanweisung für die Standesbeamten, 1971, § 286 Abs. 5). Darin liegt der Hinweis, daß hinsichtlich der Rechtswirkungen der Vaterschaft die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts zu beachten sind. Bestehen im einzelnen Zweifel über die Rechtswirkungen, die sich aus der anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft ergeben, so sind sie in dem Verfahren zu klären, in welchem die Rechtswirkungen geltend gemacht werden.

15

Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, daß sich die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft nach deutschem Recht bestimmt, wenn dieses das für die Unterhaltspflicht des Vaters geltende Statut ist, und daß sich eine urteilsmäßige Beschränkung der Feststellung auf bestimmte Rechtswirkungen verbietet. Er befindet sich mit diesem Rechtsstandpunkt in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Hamm FamRZ 1970, 600; OLG München FamRZ 1971, 542; OLG Karlsruhe FamRZ 1972, 524; OLG Celle FamRZ 1972, 587; OLG Nürnberg FamRZ 1972, 588; OLG Bremen FamRZ 1972, 655; OLG Oldenburg FamRZ 1973, 101; Firsching RPfl 1971, 417, 420 f; Siehr FamRZ 1971, 398 f zu II; Kropholler und Siehr FamRZ 1971, 543; Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl. 1973 Anm. IX 2 c und 3 b zu § 1600 a BGB; Erman/Marquordt BGB 5. Aufl. Rn. 17 zu Art. 21 EGBGB).

16

Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten die Sachnormen des deutschen Rechts angewendet.

17

II.

Die Beschränkung in der Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts bindet das Revisionsgericht nicht (BGHZ 9, 357), so daß auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage zu überprüfen waren.

18

Die Vaterschaftsfeststellung erfordert zunächst die Feststellung, daß der als Vater in Anspruch genommene Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Steht die Beiwohnung des Mannes fest, so gilt die Vermutung, daß der Mann das Kind gezeugt hat, wenn nicht schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen (§ 1600 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Diese Rechtsgestaltung schließt es nicht aus, daß die Erzeugerschaft des Mannes durch Gutachten unmittelbar mit einer derartigen Gewißheit bewiesen wird, daß es auf einen besonderen Beweis der Beiwohnung und die sich daran anschließende Vermutung nicht ankommt. Einen solchen Beweis hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Es hat vielmehr ausgeführt, nach dem von ihm eingeholten erbbiologischen Gutachten bestünden Zweifel, wenn auch nur solche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten, wie sie gegenüber einem erbbiologischen Gutachten allgemein angebracht seien; diese Zweifel seien gering (BU S. 22). Damit hat das Berufungsgericht von der Vermutung des § 1600 o Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Den Beweis der Beiwohnung hat das Berufungsgericht auf die Aussagen der Mutter des Klägers gestützt, deren Glaubwürdigkeit es aus einer Reihe von Umständen, zudem entscheidend aus dem Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens entnommen hat. Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision. Ihnen kann die Berechtigung insoweit nicht abgesprochen werden, als sie die Beweiskraft der Umstände bezweifeln, die das Berufungsgericht außer dem Gutachten für die Glaubwürdigkeit der Kindesmutter verwertet hat.

20

Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beklagten sei wesentlich seine Erklärung zu der von der Kindesmutter am 3. Juli 1972 ausgesprochenen Drohung. Wie der Beklagte angegeben habe, habe die Mutter des Klägers an diesem Tage bei Auszahlung ihres Restlohnes nach Verweigerung einer ihr nicht zustehenden Zahlung von weiteren 100,00 DM erklärt, sie werde ihm noch zeigen, ob sie das Geld bekomme oder nicht. An diesem Tage sei der Kindesmutter aber weder das Ausbleiben ihrer Regelblutungen noch eine Schwangerschaft bekannt gewesen. Es habe sich daher nicht, wie der Beklagte sagen wolle, um eine schwangerschaftsbezogene Drohung handeln können. Das spreche zugleich für die Glaubwürdigkeit der Mutter des Klägers.

21

Diese Argumentation des Berufungsgerichts ist fehlerhaft. Der Beklagte hatte nicht behauptet, daß die Erklärung der Kindesmutter eine schwangerschaftsbezogene Drohung gewesen sei, sondern gemeint, es handele sich um einen Racheakt, der darin seinen Grund habe, daß er sich der Kindesmutter versagt habe. Aber selbst wenn er, nachdem er als Vater in Anspruch genommen worden war, dies mit der Drohung in Verbindung gebracht hätte, so ist nicht ersichtlich, was das mit der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu tun hat. Jedenfalls ist unverständlich, inwiefern dieser Vorgang und die dazu abgegebenen Erklärungen des Beklagten für die Glaubwürdigkeit der Mutter sprechen können.

22

Das Berufungsgericht scheint des weiteren für die Glaubwürdigkeit der Kindesmutter den Umstand verwertet zu haben, daß sie habe angeben können, wie es zu dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gekommen sei und wie sich der Beklagte im einzelnen verhalten habe. Nach der Zeugenaussage der Kindesmutter handelt es sich dabei nur um unbedeutende und offenbar nicht objektiv bestätigte Tatsachen. Es entspricht aber nicht der Lebenserfahrung, bereits aus solchen Angaben Schlüsse zugunsten der Glaubwürdigkeit der Kindesmutter herleiten zu können. Hinzu kommt, daß, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt hat, wegen der sehr wechselnden Angaben der Kindesmutter über das Datum der Beiwohnung Vorsicht bei der Bewertung ihrer Angaben angebracht war.

23

Sind aber die Umstände, die das Berufungsgericht für die Glaubwürdigkeit der Kindesmutter angeführt hat, nicht verwertbar, dann obliegt es dem Berufungsgericht, nach erneuter Prüfung sich darüber schlüssig zu werden, ob die Beiwohnung zwischen der Kindesmutter und dem Beklagten als erwiesen anzusehen ist. Möglicherweise kommen auch noch weitere Ermittlungen zu dem vom Beklagten behaupteten Mehrverkehr in Betracht. Die Sache mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Buchholz
Richter am Bundesgerichtshof Knüfer ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Hauß