Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1997, Az.: BVerwG 8 B 156.97
Verschuldete Fristversäumung im Sinne des § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ; Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO auch im Verwaltungstreitverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 156.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Thüringen - 22.01.1997 - AZ: 2 KO 110/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, ihnen gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1997 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt, jedoch nicht fristgemäß begründet worden (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. Januar 1997 ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger ausweislich des von Rechtsanwalt H. unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 29. April 1997 zugestellt worden. Mit einem am 28. Mai 1997 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Telefax vom selben Tage hat Rechtsanwalt H. für die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und die Begründung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. In der Beschwerde ist ebenfalls das Zustellungsdatum 29. April 1997 angegeben. Die mit dem 30. Juni 1997 endende Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben die Kläger nicht gewahrt. Ihre Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 16. Juli 1997 ist erst am 18. Juli 1997 bei dem Berufungsgericht eingegangen.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann den Klägern nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. etwa BVerfGE 86, 280 <285 f.>; BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 <22>). Die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden (vgl. BVerfGE 60, 253 <266 ff.>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; BVerwG, Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 3 B 37.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 202 S. 23 <24>). Der die Kläger im vorliegenden Verfahren als Prozeßbevollmächtigter vertretende Rechtsanwalt H. hat der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht genügt. Zwar haben die Kläger geltend gemacht, er sei durch Krankheit an der Wahrung der Begründungsfrist verhindert gewesen. Bei einer Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten entfällt jedoch das Hindernis, eine fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen, sobald der Anwalt in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1994 - XII ZB 62/94 - FamRZ 1994, 1520). Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt auch verpflichtet, Vorkehrungen dafür zu treffen, daß im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozeßhandlungen vornimmt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 11. März 1991 - II ZB 1/91 - VersR 1991, 1270 m.w.N.). Die Pflicht, für einen Vertreter zu sorgen, besteht jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine plötzlich auftretende, unvorhersehbare Erkrankung des Anwalts handelt, sondern wenn nach dessen Gesundheitszustand mit wiederholt auftretenden Krankheitsfolgen gerechnet werden muß, die den Anwalt außerstande setzen, seinen Berufspflichten in dem erforderlichen umfange nachzukommen (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 11. März 1991, a.a.O. m.w.N.). So verhält es sich nach dem durch ärztliche Atteste belegten Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger im vorliegenden Fall. Nach den ärztlichen Attesten des Dr. med. R. W. vom 30. Juni 1997 leidet Rechtsanwalt H. an "chronifizierten Problemen der Bronchien in reduziertem Allgemeinzustand"; "außerdem besteht eine Herz-Kreislaufstörung mit Hypertonie". Ausweislich der Atteste gab Rechtsanwalt H. zur Anamnese "eine verschleppte Infektion"mit folgenden Ausfallzeiten an: 22. bis 28. Mai 1997, 23. bis 28. Juni 1997 und 30. Juni bis 4. Juli 1997. Da mit Blick auf die ihm ärztlich attestierte chronische Erkrankung der Bronchien und seinen reduzierten Allgemeinzustand mit wiederholt auftretenden Einschränkungen seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen war, hätte Rechtsanwalt H. durch geeignete organisatorische Maßnahmen - wie die Bestellung eines allgemeinen Vertreters oder das Tätigwerden des mit ihm in überörtlicher Sozietät verbundenen Rechtsanwalts - sicherstellen müssen, daß Fristen auch dann gewahrt werden konnten, wenn sein Gesundheitszustand ihn selbst dazu nicht befähigte. Dies gilt um so mehr, als ein Anwalt grundsätzlich bei einem mehrtägigen Krankheitsausfall für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1984 - VI ZR 49/84 - VersR 1984, 761 <762> m.w.N.). Von einer Unzumutbarkeit der Vertreterbestellung sowie der Einarbeitung eines Vertreters in die Streitsache kann mit Blick auf den Umfang und den Inhalt des angefochtenen Beschlusses keine Rede sein. Eines vertieften Eindringens in Fragen des Thüringer Landesrechts bedurfte es mangels dessen Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Selbst wenn in dem Unterlassen organisatorischer Vorkehrungen für Krankheitsausfälle kein Verschulden zu erblicken wäre, könnte dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden. Rechtsanwalt H. war am Tage des Fristablaufs bekannt, daß die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht begründet worden war. Von diesem Tag an war er jedenfalls nicht gehindert, seinen Partner in überörtlicher Sozietät als ebenfalls Prozeßbevollmächtigten der Kläger zur Nachholung der Beschwerdebegründung und Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zu veranlassen. Denn grundsätzlich sind sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, der eine Partei ein Mandat überträgt, bevollmächtigt im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1986 - V ZB 3/85 - VersR 1986, 686 m.w.N.). Vom Tage des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, dem 30. Juni 1997, lief mithin die zweiwöchige Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, innerhalb der die versäumte Beschwerdebegründung nachzuholen war (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese Frist ist durch die erst am 18. Juli 1997 bei dem Berufungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung nicht gewahrt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Neufassung Januar 1996.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Krauß