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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1995, Az.: BVerwG 3 B 37.95

Verstreichen der Zweimonatsfrist zur Beschwerdebegründung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 37.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1995 - AZ: 5 A 2483/91

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1995 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig; ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt. Die Frist endete gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwei Monate nach der am 10. Februar 1995 erfolgten Zustellung des Berufungsurteils, nämlich am Montag, dem 10. April 1995. Aber erst auf die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1995, daß die mit Schriftsatz vom 3. März 1995 eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden sei, ging beim Berufungsgericht und beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Mai 1995 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist sowie die Beschwerdebegründung ein. Zum Wiedereinsetzungsantrag führte der klägerische Prozeßbevollmächtigte aus: Er habe am 20. März 1995 die Beschwerdebegründung entworfen und sie mit Zusatzbrief an die Klägerin und ihren früheren Prozeßbevollmächtigten übersandt. Am Donnerstag, dem 23. März 1995 habe er einen Brief an die Klägerin diktiert, daß der Schriftsatz vom 20. März 1995 Ende der Woche bei Gericht eingereicht werde, wenn er nichts anderes von ihr höre. Auf Diktate dieser Art an die Mandanten, daß bei fehlender Rückmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Schriftsatz eingereicht werde, werde in seinem Büro im Terminskalender ein konkreter Wiedervorlagetermin eingetragen und unter Angabe der Sache zu dem Wiedervorlagetermin "Schriftsatz raus?" notiert. Aus einem Versehen sei keinerlei Wiedervorlage wegen der Einreichung des Schriftsatzes notiert worden. Der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sei nun nicht mehr aufgefallen. Als ihm die Klägerin das Mandat angetragen habe, seien keine Wiedervorlagefristen notiert worden.

3

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Beschwerdebegründungfrist ist nicht ohne Verschulden des klägerischen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden. Die Klägerin muß sich das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO); nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Diese Vorschrift ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).

4

Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin fällt ein Organisationsverschulden, das für die Versäumung der Frist ursächlich war, zur Last, indem er nicht durch allgemeine Anweisung dafür Sorge getragen hat, daß der Ablauf von Rechtsmittelfristen zuverlässig rechtzeitig bemerkt wird. Um dies sicherzustellen, müssen Rechtsmittelfristen in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt (BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 9 B 3209.82 - Buchholz 310 § 60 Nr. 140). Nach Darstellung des klägerischen Prozeßbevollmächtigten werden in seinem Büro Rechtsmittelfristen überhaupt nicht generell notiert und nicht von sonstigen Wiedervorlagen unterschieden. Die zur Einhaltung von Rechtsmittelfristen notierten Wiedervorlagen haben nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten zudem keinen festen zeitlichen Bezug zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Damit tritt die Warnfunktion der Wiedervorlage nicht deutlich in Erscheinung. Eine weitere Gefahr für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen, der der klägerische Prozeßbevollmächtigte nicht hinreichend begegnet, liegt darin, daß die Rechtsanwaltsgehilfin aus dem Inhalt des Anschreibens an die Mandantschaft, nämlich aus dem Anheimgeben einer termingebundenen Rückmeldung, selbst entnehmen muß, ob überhaupt eine Wiedervorlage mit einem Hinweis auf Ausgangskontrolle im Terminskalender festzuhalten ist. Der klägerische Prozeßbevollmächtigte hätte bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, daß seine Vorkehrungen für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen unzureichend sind.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streiwertfestsetzung auf 8.000 DM folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski