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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1984, Az.: VI ZR 49/84

Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bloßem Antrag auf Fristverlängerung ; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1984
Aktenzeichen
VI ZR 49/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 30.12.1983

Prozessführer

Herr Manfred E., H.straße ..., N.

Prozessgegner

Herr Mario S., S.straße ..., E.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
am 22. Mai 1984
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. 2.

    Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für seine Revision gegen das Grund- und Endurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 1983 verweigert.

  3. 3.

    Der Wert des Wiedereinsetzungsverfahrens wird auf 276.268 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt, das durch Beschluß vom 16. Februar 1984 den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt hat. Der Beschluß ist dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Postzustellungsurkunde vom 21. Februar 1984 zugestellt worden. Mit einem am 22. März 1984 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Revision um 3 Monate zu verlängern. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. April 1984, eingegangen bei Gericht am selben Tage, bittet er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und um Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren.

2

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt der Beklagte aus:

3

Die am 21. März 1984 ablaufende Frist zur Begründung der Revision sei in der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen und eine Vorfrist auf den 14. März 1984 notiert worden. Die Kanzlei habe dem Rechtsanwalt die Akte auch pünktlich zur Vorfrist vorgelegt. Dieser habe sie zur weiteren Sachbearbeitung mit in seine Wohnung genommen, sei aber, bevor er damit habe beginnen können, am Freitag, dem 16. März 1984, an einer hochfiebrigen Erkältung mit über 39 Grad Fieber und einer Stimmbandentzündung erkrankt. Am Wochenende sei er bettlägerig krank gewesen. Er habe seine amtlich bestellte Vertreterin, Rechtsanwältin L., an diesen Tagen nicht erreichen, bei der Art seiner Erkrankung aber auch davon ausgehen können, daß er an der Ausübung seines Berufes nur vorübergehend gehindert sein werde. Am Montag, dem 19. März 1984, habe er sich dann nochmals durch Einsicht in seine Handakte über den Fristenlauf vergewissert. Dabei habe er das Datum des Eingangsstempeis seiner Kanzlei auf dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts versehentlich falsch, nämlich statt als 21. Februar 1984 als 24. Februar 1984 abgelesen. Dies führe er in erster Linie darauf zurück, daß sein Wahrnehmungsvermögen infolge des hohen Fiebers - er habe am Nachmittag 39,4 Grad Fieber gehabt - beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund des Verlesens sei er der Meinung gewesen, mit dem Diktat des Auftragsschreibens an die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte noch Zeit zu haben. Erst am 22. März 1984, als sein Zustand sich etwas gebessert gehabt habe, habe er seinen Irrtum erkannt.

4

II.

Den Anträgen des Beklagten kann nicht entsprochen werden.

5

1.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt.

6

a)

Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung (Revisionsbegründung) nachgeholt, sondern lediglich ein Verlängerungsantrag gestellt worden ist.

7

Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Antrag ausnahmsweise dann für ausreichend gehalten, wenn die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dem Revisionskläger auf ein vor Ablauf der Begründungsfrist gestelltes Armenrechtsgesuch erst nach Ablauf dieser Frist ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt als Armenanwalt beigeordnet worden war (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1964 - I b ZR 151/63 - LM § 236 (D) ZPO Nr. 2 - VersR 1965, 289; Beschl. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 - VersR 1968, 992). Er hat aber dahingestellt sein lassen, ob auch ohne diese - hier nicht vorliegende - Besonderheit auf einen bloßen Verlängerungsantrag hin Wiedereinsetzung gewährt werden kann (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1973 - I ZR 57/73 = VersR 1974, 656; s. auch BFG BB 1976, 1254). Dies kann auch hier offen bleiben, weil jedenfalls die sonstigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben sind.

8

b)

Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf dem Beklagten nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn Rechtsanwalt B. an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Das ist nicht hinreichend dargetan.

9

aa)

Zu Gunsten des Beklagten kann zwar davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt B. in der Zeit vom 16. bis 18. März 1984 krankheitsbedingt zur Bearbeitung der Sache außerstande war und sich beim Ablesen des Eingangsstempeis am 19. März 1984 aufgrund seiner fieberhaften Erkältung schuldlos verlesen hat. Das vermag ihn jedoch nicht zu entlasten.

10

bb)

Ein Verstoß gegen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten liegt zunächst darin, daß Rechtsanwalt B. sich zur Überprüfung des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist an dem - möglicherweise undeutlichen - Datum des Eingangsstempels seines Büros ausgerichtet hat. Nicht dieser Stempel, der - wegen falscher Umstellung oder aus anderen Gründen - unrichtig sein konnte, war für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist entscheidend, sondern der gemäß §§ 195 Abs. 2, 212 Abs. 1 ZPO von dem Postbeamten auf der Sendung vermerkte Tag der Zustellung. An diesem Zustellungsvermerk und nicht an dem Eingangsstempel seiner Kanzlei hätte Rechtsanwalt B. sich deshalb orientieren müssen (BGH, Beschl. v. 20. September 1965 - VIII ZB 22/65 = VersR 1965, 1077). Daß er dazu wegen seiner fiebrigen Erkältung nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht vorgetragen.

11

Gerade weil Rechtsanwalt B. nach seinen Angaben in der Zeit vom 16. bis 18. März 1984 bettlägerig krank war und auch noch am Nachmittag des 19. März 1984 unter hohem Fieber litt, gehörte es überdies zu seinen Sorgfaltspflichten, sich angesichts des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist in den folgenden Tagen noch einmal zu vergewissern, ob ihm bei der im fieberhaften Zustand erfolgten Fristüberprüfung am 19. März 1984 kein Irrtum unterlaufen war. Daß er zu einer solchen Fristenkontrolle auch am 20. und 21. März 1984 krankheitsbedingt noch nicht wieder in der Lage gewesen sei, ist nicht behauptet. Es wäre auch zweifelhaft, ob ihn dies entlasten könnte, da er grundsätzlich bei einem mehrtägigen Krankheitsausfall für eine ordnungsgemäße Vertretung hätte sorgen müssen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 - VersR 1982, 802 f).

12

cc)

Entscheidend kommt hinzu: Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt B. sein Büro bezüglich der Wahrung der Fristen ausreichend organisiert hatte. Obwohl nämlich der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß auf den 21. März 1984 im Fristenkalender eingetragen war, hat sein Büropersonal die Wahrung dieser Frist offensichtlich nicht kontrolliert, da sonst ihre Nichteinhaltung bemerkt worden wäre. Auch nach Vorlage der Handakten auf eine notierte Vorfrist zur Rechtsmittelbegründung muß die Überwachung des Fristablaufs durch das Büro sichergestellt sein; dafür hat der Rechtsanwalt zu sorgen (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1955 - II ZB 20/54 = LM § 232 ZPO Nr. 22; vom 21. Februar 1974 - VII ZB 4/74 = VersR 1974, 756 und vom 20. Februar 1975 - VI ZB 16/74 = VersR 1975, 715). Von dieser Pflicht entbindet ihn auch die Neufassung des § 233 ZPO nicht.

13

2.

Da ohne Gewährung der Wiedereinsetzung die Revisionsbegründung nicht mehr fristgerecht eingereicht werden kann und die Revision somit unzulässig ist (§ 554 a ZPO), kann dem Beklagten die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO nicht bewilligt werden.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff