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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1973, Az.: I ZR 57/73

Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung nach der Nichtzahlung eines angeforderten Vorschusses für die anwaltliche Tätigkeit; Wirkungen einer nicht erfolgten Nachholung der Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist; Sinn und Zweck der Revisionsbegründungsfrist; Inhalt der Organisationspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Sicherung der Kenntnisnahme eingehender Post

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1973
Aktenzeichen
I ZR 57/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.01.1973

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bei Nichteinreichung der Rechtsmittelbegründung (i. A. an BGH VersR 65, 289; 68, 992).

  2. 2.

    Eine Partei verletzt in vorwerfbarer Weise die ihr zur eigenen Interessenwahrung obliegende Sorgfaltspflicht, wenn sie auf den Hinweis ihres Anwalts, daß er bei Nichtzahlung des Gebührenvorschusses bis zu einem bestimmten Termin unverzüglich das Mandat niederlegen werde, nicht zahlt und auch sonst nichts unternimmt, um die Einhaltung der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu erreichen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Dezember 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 26. Januar 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hatte Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt, das sich durch Beschluß für unzuständig erklärte und die Sache an den Bundesgerichtshof abgab. Dort bestellte sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Auf seinen Antrag wurde die Revisionsbegründungsfrist bis zum 5. November 1973 verlängert. Mit dem am 3. November 1973 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 2. November 1973 zeigte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an, daß er die Vertretung des Beklagten niedergelegt habe. Am 26. November 1973 bestellte sich der gleiche Rechtsanwalt erneut zum Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und beantragte, da der Beklagte durch unabwendbaren Zufall gehindert worden sei,

die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten,

  1. 1.

    ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen,

  2. 2.

    die Frist zur Begründung der Revision um einen Monat zu verlängern.

2

Er hat dazu vorgetragen, er habe den Beklagten, da der angeforderte Vorschuß nicht eingegangen sei, mit Einschreibebrief vom 9. Oktober 1973 aufgefordert, den Vorschuß bis zum 31. Oktober 1973 zur Verfügung zu stellen, dies mit dem Hinweis, daß er das Mandat niederlegen werde, falls bis zum genannten Zeitpunkt nicht wenigstens die Hälfte des Vorschusses eingehen sollte. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. November 1973 habe er den Beklagten auf den drohenden Fristablauf hingewiesen und, da der Vorschuß nicht eingegangen sei, mit Schriftsatz vom 2. November 1973 die Vertretung des Beklagten niedergelegt. Der Beklagte mache zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geltend, er habe das Schreiben des Anwalts vom 2. November 1973 nicht erhalten, da er am 1. November 1973 aus geschäftlichen Gründen dringend nach Italien habe reisen müssen. Nach seiner Rückkehr, am 10. November 1973, habe er diesen Brief uneröffnet auf seinem Schreibtisch vorgefunden. Seine Frau sei wegen ihrer schweren Erkrankung außerstande gewesen, diesen Brief zu öffnen und ihm von dem Inhalt Kenntnis zu geben.

3

Die Klägerin ist dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegengetreten.

4

Das Gesuch war abzulehnen. Nach der vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VersR 1967, 1094) vertretenen, auch in der Literatur weit verbreiteten Meinung, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nur zulässig sei, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Rechtsmittelbegründung nachgeholt wird, könnten im Streitfall bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen, da eine Revisionsbegründung nicht eingereicht worden ist. Der I b Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist allerdings von dieser Auffassung für den Sonderfall abgegangen, daß die Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und das vom Revisionskläger beantragte Armenrecht erst nach Ablauf der Begründungsfrist bewilligt wurde (NJW 1965, 585). Eine spätere Entscheidung des VIII. Zivilsenats (VersR 1968, 992) bezieht sich ausdrücklich auf die vom I b Senat vertretene Ansicht, kann aber trotz einiger dahin deutbarer Wendungen nicht dahin verstanden werden, daß der VIII. Zivilsenat über diesen Sonderfall hinaus grundsätzlich von dem in seinem angeführten früheren Beschluß bejahten Erfordernis der Einreichung der Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. I ZPO absehen wollte. Da im Streitfall die Voraussetzungen des genannten Sonderfalles nicht vorliegen, käme es für die Zulässigkeit des Gesuchs darauf an, ob der Ansicht des VIII. Zivilsenats beizutreten wäre. Insoweit bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls für das Revisionsverfahren Bedenken, insbesondere weil dadurch der Anwalt des Revisionsklägers unter Umständen genötigt wäre, die Revisionsbegründung zu fertigen, obwohl er zu ihrer eingehenden Darlegung wegen der kurzen Frist des § 234 ZPO unter Umständen noch nicht in der Lage ist, andererseits aber der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung im Revisionsverfahren angesichts dessen Besonderheiten eine solche Handhabung nicht erfordert, weil in der Revisionsinstanz die Begründungsfrist in der Regel - auch mehrfach - verlängert wird, ohne daß dies eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge hätte. Hinzukommt der prozeßwirtschaftliche Nachteil, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers gezwungen wäre, eine Begründung selbst beim Fehlen ausreichender Unterlagen auszuarbeiten, obwohl der Erfolg seines Wiedereinsetzungsantrages ungewiß ist. Doch bedarf diese Frage im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Beklagte jedenfalls nicht durch unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten.

5

Es war bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht unabwendbar, daß der Beklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat. Bereits durch das Schreiben seines Anwalts vom 9. Oktober 1973 ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, daß der Anwalt bei Nichtzahlung des Gebührenvorschusses bis zum 31. Oktober 1973 unverzüglich das Mandat niederlegen werde. Darauf hat der Beklagte nicht reagiert, obwohl er damit rechnen mußte, daß ihm dadurch Rechtsnachteile erwachsen könnten. Darin, daß er in diesen Wochen sich nicht geäußert und nichts unternommen hat, um die Einhaltung oder wenigstens Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu erreichen, liegt ein vorwerfbarer Verstoß gegen die ihm zur eigenen Interessenwahrung obliegenden Sorgfaltspflichten. Auch hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß ihn während seiner vom 1. bis 10. November 1973 dauernden Abwesenheit seine Post erreichen oder ihm inhaltlich so weit mitgeteilt werden konnte, daß er etwa für den Rechtsstreit notwendige Handlungen unverzüglich vornehmen konnte. Dem hat der Beklagte unter den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht dadurch genügt, daß er die Erledigung der Post seiner Ehefrauübertrug, denn diese war nach der eigenen Darstellung des Beklagten so krank, daß er nicht darauf vertrauen durfte, daß sie diesem Auftrag gerecht werden konnte. Unter den gegebenen Umständen hätte er jedenfalls auch in Rechnung stellen müssen, daß eine Verschlimmerung ihres Leidens - wie geschehen - eintreten könnte.

6

Da hiernach der Beklagte die Fristversäumung bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte vermeiden können, konnte seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Krüger-Nieland ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Alff
Sprenkmann
Alff
Richter am Bundesgerichts hof Dr. Merkel ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Alff
Schönberg