Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1955, Az.: II ZB 20/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1955
- Aktenzeichen
- II ZB 20/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 25.11.1954 - AZ: 5 U 162/54
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZZP 1955, 183-186
Prozessführer
der P., Textilhandels GmbH in K., Ka.-W.-Platz ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Prozessgegner
1. die Firma Textilwaren-Großhandel Hans L. in Li./La.,
2. den Kaufmann Hans L. als Inhaber der Firma Textilwaren-Großhandel Hans L. in Li./La.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt hat die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt dann nicht beobachtet, wenn er einen bei ihm beschäftigten Anwaltsassessor in einem Einzelfall besonders beauftragt hat, auf die Einhaltung der Frist zur Begründung einer Berufung zu achten, jedoch keine Vorsorge dafür getroffen hat, daß die Notfristen in einem Kalender eingetragen werden und eine ständige Kontrolle über die tatsächliche Wahrung der Fristen an Hand der Eintragungen im Kalender ausgeübt wird.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25. November 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß, gegen den die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat, ist ihre Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 3. Juni 1954 wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen worden.
Die Klägerin war durch das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts, das im schriftlichen Verfahren am 1. und 3. Juni 1954 zugestellt worden ist, mit ihrer Klage angewiesen worden. Sie hat gegen das im Parteibetrieb am 3. Juni 1954 zugestellte Urteil am 3. Juli 1954 Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist lief am 4. Oktober 1954 ab, da der 3. Oktober ein Sonntag war. Am 11. Oktober 1954 ging die Berufung beim Oberlandesgericht ein.
Am 29. Oktober 1954 hat die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die letzte Vorlagefrist für die Berufungsbegründung auf den 25. September 1954 notieren, lassen. Die Berufungsbegründung sei infolge eines Irrtums des bei ihrem Prozeßbevollmächtigten tätigen Anwaltsassessors Dr. O. über den Lauf der Begründungsfrist versäumt worden. Hieran treffe den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden. Durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Assessors hat die Klägerin folgendes glaubhaft gemacht: Dr. Oberbracht sei ab 1. Juli 1954 zur Ausbildung dem Sozius des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., und ab 1. Oktober 1954 dem Prozeßbevollmächtigten selbst zur weiteren Ausbildung zugewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe am 9. Juli 1954 den Anwaltsassessor unter Hinweis auf die am 3. Juli 1954 erfolgte Einlegung der Berufung schriftlich angewiesen, eine Berufungsbegründungsschrift zu entwerfen und auf den Fristlauf zu achten. Am 27. August habe der Anwaltsassessor die Berufungsbegründung diktiert. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe sie alsbald zum Zwecke der Einreichung an das Oberlandesgericht unterzeichnet und am 28. August einen Durchschlag des Schriftsatzes den Korrespondenzanwälten nach Köln mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Am 25. September 1954 seien die Akten letztmals Dr. O. vorgelegt worden. Er habe, da die Korrespondenzanwälte noch nicht geantwortet hatten, die Akten auf seinem Arbeitstisch liegen lassen, weil er irrtümlich angenommen habe, die Berufung sei erst während der Gerichtsferien eingelegt worden, die Berufungsbegründungsfrist laufe somit erst am 15. Oktober 1954 ab. Nachdem am 8. Oktober 1954 das Einverständnis der Korrespondenzanwälte mit der Berufungsbegründung vorgelegen habe, habe Dr. O. lediglich veranlaßt, daß das Datum des Begründungsschriftsatzes auf den 8. Oktober 1954 verbessert und dieser alsdann eingereicht wurde. Das Versäumnis habe der Prozeßbevollmächtigte bemerkt, als ihm die Empfangsquittung der Geschäftsstelle des Senats am 20. Oktober 1954 mit den Handakten vorgelegt worden sei.
Die Klägerin hat ihr Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag u.a. mit Schriftsatz vom 23. November 1954 ergänzt und vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe nicht damit rechnen können, daß Dr. O. den Schriftsatz aus der Gerichtspost zurückhalten werde, um erst die Stellungnahme der Korrespondenzanwälte abzuwarten.
Aus den dem Oberlandesgericht überreichten Handakten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geht hervor, daß dieser die Korrespondenzanwälte in K. mit Schreiben vom 5. Oktober 1954 an eine Stellungnahme zu dem mit Schreiben vom 28. August 1954 übersandten Entwurf der Berufungsbegründung erinnert und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, daß die Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 1954 ablaufe.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe in seiner Kanzlei nicht diejenigen Vorkehrungen zum Zwecke der Einhaltung der Fristen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen eine Nichtbeachtung solcher Fristen ausschlössen. Dieses Verschulden sei für die Versäumung der Frist als ursächlich anzusehen und der Klägerin infolgedessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen. In diesem Punkt ist dem Berufungsgericht beizutreten.
Die Partei muß bei der Versäumung einer Notfrist für ihr eigenes Verschulden und das ihres Vertreters einstehen. Als Vertreter ist der von ihr beauftragte Rechtsanwalt, nicht aber sein Büropersonal anzusehen. Die Rechtsprechung hat als Vertreter auch den bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellten Anwaltsassessor angesehen, nicht dagegen den Probeassessor, wenn ihm die Vertretungsmacht nicht übertragen war (RGZ 162, 84 [86]). Anwaltsassessor Dr. O. ist, wie die Klägerin mit dem Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht hat, ihrem Prozeßbevollmächtigten durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 22. September 1954 mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 zur weiteren Ausbildung überwiesen worden, er befand sich erst seit dem 1. Juli 1954 im Probedienst. Gemäß §6 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung für das Land Hessen vom 18. Oktober 1948 (GVBl. S. 126) stehen dem Anwaltsassessor erst nach Ablauf des 1. Jahres des anwaltlichen Probedienstes die anwaltlichen Befugnisse des Anwalts zu, bei dem er tätig ist. Die Vertretung in der Einlegung der Revisionsbegründung ist Dr. O. nicht übertragen worden, sie hätte ihm auch nicht übertragen werden können, weil diese Prozeßhandlung dem Anwaltszwang unterliegt. Dr. O. war daher nur Gehilfe des Anwalts, so daß sein Verschulden der Klägerin nicht anzurechnen ist (vgl. BGH Beschluß vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 - LindMöhr §233 ZPO Nr. 7; Beschluß des V. Zivilsenats des BGH vom 1. Dezember 1953 - V ZB 25/53 -). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.
Jeder Rechtsanwalt hat Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln. Er hat daher Anordnungen zu treffen, die eine Überwachung der Fristen ermöglichen und geeignet sind, die Partei, soweit das in menschlichen Kräften steht, vor den Gefahren einer Fristversäumung zu schützen. Zu solchem Schutz gehört insbesondere die Eintragung der Fristen in einen Kalender und eine Kontrolle darüber, daß sie gewahrt werden. Diese äußerste Sorgfalt, die erforderlich ist, um Fristversäumnisse nach Möglichkeit auszuschließen, ist im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht beobachtet worden. Es genügt nicht, daß ausweislich der Handakten Vorlagefristen für die Berufungsbegründung auf den 12.7., 20.7., 26.7., 15.8., 15.9. und 25.9.1954 notiert und die Akten zu diesen Terminen durch das Büropersonal auch vorgelegt worden sind. Es war vielmehr notwendig, über die Vorlage der Akten hinaus noch eine Kontrolle darüber zu besitzen, ob die Berufungsbegründung auch wirklich hinausgegangen ist. Eine solche Kontrolle läßt sich an Hand des Fristenkalenders dann leicht durchführen, wenn die Notfrist selbst im Kalender eingetragen wird und diese nicht eher abgestrichen werden darf, als bis sie wirklich gewahrt worden ist (vgl. RG JW 1939 S. 365 Nr. 37 und BGH Beschluß vom 16. März 1953 - VI ZB 3/52 - in NJW 1953, 1023). Dadurch, daß die Frist in vorliegender Sache nicht im Kalender für Wiedervorlagen, sondern im Terminskalender notiert worden war, ist zwar die besondere Wichtigkeit der Vorlage unterstrichen worden. Auch mag daraus für das Büropersonal erkennbar gewesen sein, daß ein Fristablauf droht. Es fehlt bei dieser Handhabung aber an einer ausreichenden Kontrolle, daß die Notfrist auch wirklich gewahrt wird. Es hätte auch für die Zeit nach Vorlegung der Akten auf Grund der zum 25. September 1954 eingetragenen Frist, die die Beschwerdeführerin als "Präzisfrist" bezeichnet, noch eine Kontrolle darüber bestehen müssen, daß die Berufungsbegründungsschrift auch tatsächlich eingereicht wird. Nach dem Vortrag der Klägerin waren aber die Fristen nicht in solcher Weise notiert, daß diese Überwachung durch die hierfür verantwortlichen Personen am Tage vor Ablauf der Frist oder am letzten Tag der Frist noch ausgeübt werden konnte. Vorsorge hierfür war aber zu treffen ohne Rücksicht darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte dem Anwaltsassessor Dr. O. bei dem Auftrag, die Berufungsbegründungsschrift zu entwerfen, besonders zur Pflicht gemacht hatte, die Notfrist zu beachten. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diese Unterlassung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch als ursächlich für die erfolgte Fristversäumung angesehen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist anzunehmen, daß das Büropersonal auf den Ablauf der Begründungsfrist aufmerksam geworden und der Irrtum des Anwaltsassessors über den Ablauf der Begründungsfrist hierdurch beseitigt worden wäre, wenn der Tag für den Fristablauf selbst oder eine auf diesen Tag hinweisende Kontrollfrist vermerkt worden wäre, die z.B. auch auf einen Tag vor Ablauf der Frist hätte eingetragen werden können, und wenn das Büropersonal angewiesen worden wäre, die rechtzeitige Wahrung der Frist im Auge zu behalten. Die Klägerin vermag mit dem Hinweis, die Handhabung ihres Prozeßbevollmächtigten habe in langjähriger Praxis zu keiner Fristversäumnis geführt, nicht darzulegen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe in ausreichender Weise Vorsorge gegen eine Fristversäumung getroffen. Für den Anwalt war bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar, daß bei der vorgetragenen Handhabung eine Kontrolle für die Wahrung der Frist nicht in ausreichendem Maße gegeben war. Die Versäumung der Begründungsfrist beruht daher auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß §232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist ausschließt. Soweit die sofortige Beschwerde der Klägerin mit weiteren Ausführungen sich gegen zusätzliche Erwägungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß wendet, kann dahingestellt bleiben, ob diese einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
Fehlte es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, so konnte die Berufung gemäß §§519, 519 b ZPO als unzulässig verworfen werden. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels nach §97 ZPO zu tragen.