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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1951, Az.: II ZB 7/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1951
Aktenzeichen
II ZB 7/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 11087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt a.d.H. - 29.01.1951
Landgerichts in Kaiserslautern - 09.08.1950

Prozessführer

des Rudolf H. in O.,

Prozessgegner

T.-A.-Gesellschaft mbH. in K.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt in seiner Kanzlei zum Zwecke der Einhaltung der laufenden Fristen diejenigen Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen eine Nichtbeachtung solcher Fristen ausschliessen, so ist er nicht verpflichtet, einen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt (aber nicht zugleich Vertreter der Partei) ist, auf die Bedeutung der Fristenwahrung noch besonders hinzuweisen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstrasse vom 29. Januar 1951 aufgehoben.

Dem Kläger und Beschwerdeführer wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern vom 9. August 1950 erteilt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstrasse zurückverwiesen.

Gründe:

1

Durch Teilurteil vom 9. August 1950 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern die Klage des Klägers gegen die Beklagte in Höhe eines Betrages von 1.650,- DM abgewiesen. Am 9. Oktober 1950 hat der Kläger beim Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstraße die Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung gegen das vorgenannte Teilurteil nachgesucht, das nach seiner Angabe am 21. September 1950 zugestellt worden ist. Am 19. Oktober 1950 hat der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. Alexander-Katz Berufung gegen das vorgenannte Teilurteil bei dem Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstraße eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf den Antrag des klägerischen Anwalts durch Verfügung vom 20. November 1950, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tage zugestellt worden ist, bis zum 17. Dezember 1950 verlängert worden. Am 20. Januar 1951 hat Rechtsanwalt Dr. A.-K. die Berufungsbegründung eingereicht und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Gesuches war folgendes geltend gemacht:

2

Rechtsanwalt Dr. A.-K. habe in seinem Büro alle nötigen Vorkehrungen getroffen, damit formale Fehler nicht unterlaufen könnten, insbesondere damit die sogen. Notfristen aufs genaueste beachtet würden. Er habe eine allgemeine Anweisung gegeben, daß alle Berufungsfristen als genaue und ganz genaue Fristen notiert würden. Die ganz genauen Fristen würden für den Tag des Ablaufs der Rechtsmittel- oder der Begründungsfrist in einem besonderen Kalender geführt, die genauen Fristen würden auf den eine Woche vorher liegenden Tag eingetragen. Diese Anordnung sei von seinem Büro auch durchweg sorgfältig beachtet worden. In der vorliegenden Sache sei das Aktenstück ihn am 12. Dezember vorgelegt worden. Er habe das Aktenstück an diesem Tage seinem Sozius, Rechtsanwalt Dr. K., übergeben, mit dem er die allgemeine Abrede getroffen gehabt habe, daß er alle formellen Sachen erledigen und auch einfacher liegende Berufungsbegründungen entwerfen solle. Das habe er infolge seiner beruflichen Überlastung tun müssen, und er sei davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Dr. K. im vorliegenden Falle lediglich die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beantragen werde. Rechtsanwalt Dr. K. habe aber die Bearbeitung der Sache zunächst hinausgeschoben und infolge eines Büroversehens sei das Aktenstück weder dem Rechtsanwalt Dr. K. noch ihm, Rechtsanwalt A.-K., vor Ablauf der Berufungsfrist wieder vorgelegt worden. Er als Prozeßbevollmächtigter habe sonach seinerseits alles getan, um zu verhindern, daß die Berufungsfrist abliefe; das Versehen des Rechtsanwalts Dr. K. und das der Büroangestellten sei der von ihm vertretenen Partei nicht zur Last zu legen.

3

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 29. Januar 1951 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es führt aus, daß der Kläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden sei, weil der Kläger für ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ebenso wie für eigenes Verschulden einzustehen habe. Hier liege aber ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. A.-K. vor. Dieser habe in Bezug auf die Unterweisung und Beaufsichtigung seiner Angestellten und Beauftragten nicht alles getan, was vernünftigerweise von ihm verlangt werden könne. Zwar müsse Rechtsanwalt Dr. K. auch zu dem Kreis der Angestellten oder Beauftragten des Rechtsanwalts Dr. A.-K. gerechnet werden, da Dr. K. beim Oberlandesgericht Neustadt/Weinstraße nicht zugelassen und daher nicht als Prozeßbevollmächtigter des Klägers tätig geworden sei. Der Grundsatz, daß der Rechtsanwalt sich seiner Angestellten bedienen dürfe, wenn er ihnen die nötige Anleitung und Überwachung angedeihen lasse, bedeute aber nicht, daß er als Prozeßbevollmächtigter die anwaltliche Entscheidung selbst aus der Hand geben dürfe. Nur um die Ausführung einer solchen anwaltlichen Entscheidung, nicht aber um die Verlagerung der eigentlichen anwaltlichen Verantwortung des Prozeßbevollmächtigten auf einen Beauftragten dürfe es sich bei einem solchen Akt der Mithilfe handeln. Hieran habe sich Rechtsanwalt Dr. A.-K. nicht gehalten. Er hätte, ehe er am 12. Dezember 1950, eine Woche vor Ablauf der Frist, einen Angestellten oder Beauftragten mit der weiteren Bearbeitung betraute, zunächst eine klare Verfügung treffen müssen, wie die Sache behandelt werden solle. Diesem Erfordernis habe Rechtsanwalt Dr. A.-K. nicht Genüge getan, wenn er die Sache dem Rechtsanwalt Dr. K. ohne nähere Erklärung zur weiteren Veranlassung übergeben habe. Er könne sich nicht damit entlasten, daß er von der Auffassung ausgegangen sei, es werde nicht eine Berufungsbegründung sondern eine zweite Fristverlängerung angefertigt werden, vielmehr hätte er seine Auffassung über die zu treffenden Maßnahmen gegenüber Rechtsanwalt Dr. K. deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies sei um so mehr geboten gewesen, als Dr. K., wie sich nachträglich gezeigt habe, unentschlossen gewesen sei, ob er eine Verlängerung beantragen oder die Berufungsbegründung anfertigen solle. Rechtsanwalt A.-K. hätte auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß gemäß §225 Abs. 2 ZPO die zweite Verlängerung erst nach Anhörung des Gegners gewährt werden dürfe und der Antrag daher so rechtzeitig eingereicht werden müsse, daß die Anhörung des Gegners innerhalb der bis zum 17. Dezember 1950 laufenden Frist möglich wäre. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte daher Anlaß gehabt, seinen Sozius K. auf die Notwendigkeit einer sofortigen Erledigung hinzuweisen, zumal auch mit einer Ablehnung der Verlängerung hätte gerechnet werden müssen.

4

Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde mußte Erfolg haben. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gegeben. Nach §519 b ZPO unterliegt ein Beschluß, durch den die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Da nach §547 Ziff 1 ZPO die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf der Streitwert stattfindet, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, ist auch die vorliegende sofortige Beschwerde zulässig (vgl. Stein-Jonas 17. Aufl. III D 2 zu §519 b).

5

In der Sache selbst geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß Rechtsanwalt Dr. K. im vorliegenden Fall als Hilfsarbeiter wie ein sonstiger Büroangestellter des Rechtsanwalts Dr. A.-K. anzusehen ist, weil Dr. K. weder selbst am Oberlandesgericht Neustadt/Weinstraße als Anwalt zugelassen, noch Prozeßbevollmächtigter des Klägers gewesen ist. Das Berufungsgericht überspannt jedoch die an die Sorgfalspflicht eines Prozeßbevollmächtigten zu stellenden Anforderungen, wenn es verlangt, daß Rechtsanwalt A.-K. auch den Rechtsanwalt K. noch besonders über die Notwendigkeit der Fristwahrung und die Eilbedürftigkeit der Sache hätte unterrichten müssen. Dr. A.-K. durfte sich vielmehr darauf verlassen, daß sein Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt ist, über die Bedeutung der Notfristen, insbesondere der Berufungsbegründungsfrist, ausreichend unterrichtet sei. Rechtsanwalt A.-K. hatte in seinem Büro eine Anordnung getroffen, die es nach vernünftigem Ermessen sicherstellte, daß keine der doppelt eingetragenen Fristen von dem Büropersonal des Anwalts übersehen werden könne. Die Sache ist auch rechtzeitig eine Woche vor Ablauf der Begründungsfrist dem Rechtsanwalt Dr. A.-K. vorgelegt worden. Wenn er nunmehr die Sache dem Dr. Klein übergab, mit dem er vereinbart hatte, daß er formale Sachen selbständig erledigen, notfalls auch einfachere Berufungsbegründungen selbst entwerfen und ihm die Sachen dann rechtzeitig vorlegen sollte, so brauchte er diesen Mitarbeiter, der selbst Rechtsanwalt war, nicht noch besonders auf die Wichtigkeit des Fristenlaufs hinzuweisen. Denn die Bedeutung der Notfristen pflegt in aller Regel bereits den im Vorbereitungsdienst befindlichen jungen Juristen geläufig zu sein. Erst recht konnte Rechtsanwalt A.-K. diese Kenntnis von Rechtsanwalt K. erwarten. Damit, daß Rechtsanwalt Dr. K. die Sache einfach dem Büropersonal zurückgeben, und daß dieses das Aktenstück nicht mehr am Tage des Ablaufs der Frist vorlegen werde, brauchte Rechtsanwalt A.-K. nicht zu rechnen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß er verpflichtet gewesen wäre, die persönliche Kontrolle über die Einhaltung der Fristen selbst in die Hand zu nehmen (RGJW 1926 S. 2432). Die Berufungsbegründungsfrist ist also im vorliegenden Fall durch ein Verschulden des Rechtsanwalts Klein versäumt worden. Das Verschulden eines Mitarbeiters aber, der nicht Vertreter der Partei ist und dem der Prozeßbevollmächtigte vertrauen darf, weil er selbst Rechtsanwalt ist, geht nicht zu Lasten der vertretenen Partei (RGJW 35 S. 1577). Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Kläger und Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorstehend bezeichneten Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer