Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1986, Az.: V ZB 3/85
Pflichtverletzung durch Unterschrift einer Berufung ohne Zulassung zu einem Oberlandesgericht; Verschuldenszurechnung eines Mandanten für ein Fehlverhalten eines Rechtsanwalts; Anwaltssozietät; Mandat; Vertretungsauftrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1986
- Aktenzeichen
- V ZB 3/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 25.02.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 686 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Partei, die einer Anwaltssozietät ein Mandat übergibt, erteilt den Vertretungsauftrag damit im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Anwälten; damit sind alle der Sozietät angehörenden Anwälte grundsätzlich auch bevollmächtigt i. S. von § 85 Abs. 2 ZPO.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 6. Februar 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Räfle und
Dr. Lambert-Lang
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Durch Urteil vom 18. Oktober 1983 hat das Landgericht Heilbronn die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, den Beklagten bestimmte Auskünfte zu erteilen. Das Rubrum des Urteils weist als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Sozietät "Rechtsanwalt R. und Kollegen" aus und ist am 14. November 1983 zugestellt worden. Mit Schriftsatz, der von dem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt D. unterzeichnet ist, haben die Rechtsanwälte R. und Kollegen für die Klägerin am 7. Dezember 1983 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nachgesucht. Dem Antrag ist entsprochen worden. Nach weiterer Fristverlängerung, Begründung der Berufung und Terminsbestimmung wies der Vorsitzende den Rechtsanwalt R., der als einziges Mitglied der Sozietät beim Oberlandesgericht zugelassen ist, am 16. November 1984 telefonisch und beide Parteien mit Verfügung vom 19. November 1984 schriftlich darauf hin, daß die Berufungsschrift von Rechtsanwalt Drefs unterzeichnet worden sei. Die Klägerin hat am 20. November 1984 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht mit der Begründung, die gut geschulte Bürokraft Frau H. habe entgegen ausdrücklicher Kanzleianweisung den für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsatz nicht in einer gesonderten Mappe Rechtsanwalt R., sondern Rechtsanwalt D. zur Unterschrift vorgelegt. Angesichts der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe ein gerichtlicher Hinweis (§ 139 ZPO) auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Berufung erwartet werden dürfen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1984 ist weiter geltend gemacht und von dem Geschäftsführer der Klägerin eidesstattlich versichert worden, die Klägerin habe allein Rechtsanwalt R. mit der Interessenwahrung in dieser Sache beauftragt.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 25. Februar 1985 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß sich die Klägerin das Verschulden von Rechtsanwalt D. zurechnen lassen müsse, der von der Klägerin mit der Vertretung in dieser Sache beauftragt gewesen sei.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der für die Klägerin innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Berufungsschriftsatz ist nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden, der zweite Berufungsschriftsatz verspätet eingegangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) verweigert.
Rechtsanwalt D. hat dadurch, daß er den Berufungsschriftsatz unterschrieben hat, obwohl er beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war, seine Sorgfaltspflicht verletzt (vgl. BGH Beschl. v. 24. November 1972, IV ZB 37/72, LM § 232 Cb ZPO Nr. 14). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß das Verschulden von Rechtsanwalt D. der Klägerin zur Last fällt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Daß die Partei sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zurechnen lassen muß, beruht zwar nicht auf der durch die Vollmacht begründeten Vertretungsmacht nach außen, sondern auf dem Auftragsverhältnis und der damit verbundenen Vertrauensbeziehung (Senat Beschl. v. 18. Dezember 1981, V ZR 58/81; BGHZ 47, 320, 322 m.N.; BGH Beschl. v. 10. November 1981, VIII ZR 315/80, VersR 1982, 190). Der Bundesgerichtshof hat auch schon wiederholt zum zurechenbaren Anwaltsverschulden bei Wiedereinsetzungsfällen ausgesprochen, daß die Partei, die einer Anwaltssozietät ein Mandat übergibt, damit im Zweifel das Mandat allen der Sozietät angehörenden Anwältenüberträgt (BGH Beschl. v. 24. November 1972, IV ZB 37/72, LM ZPO§ 232 Cb Nr. 14 zu § 232 ZPO a.F.; Beschl. v. 30. März 1978, VII ZB 14/77, LM ZPO § 233 I Nr. 15 m.zahlr.N.), alle der Sozietät angehörenden Anwälte damit auch "bevollmächtigt" im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO sind. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend aus der Tatsache, daß die Klägerin durch ihren Geschäftsführer eine Vollmacht für alle Sozien der Kanzlei unterzeichnen ließ, geschlossen, daß sie damit zugleich alle Anwälte der Kanzlei mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Wenn die Vollmacht auch zur Legitimation nach außen bestimmt war, so läßt sich doch aus ihr zugleich auf ein Einverständnis der Klägerin damit schließen, daß ihre Rechtssache von allen in der Vollmacht aufgeführten Rechtsanwälten je nach der inneren Geschäftsverteilung der Sozietät für sie bearbeitet und daß sie von allen Sozien entsprechend vertreten wird.
Besondere Umstände, die trotz der unterzeichneten Vollmacht die Annahme einer Beauftragung nur von Rechtsanwalt R. nahelegen würden, hat das Berufungsgericht trotz der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin mit Recht verneint. Im Gegenteil bezeichnen sich die Sozien der Kanzlei auch in den Berufungsschriftsätzen und im ersten Wiedereinsetzungsschriftsatz noch als "Bevollmächtigte der Klägerin". Rechtsanwalt D. hat zudem im Verlaufe des Prozeßverfahrens die Schriftsätze vom 31. Mai 1983 (GA 49) und vom 18. Oktober 1983 (GA 70) unterzeichnet und Rechtsanwalt S. war im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin aufgetreten (GA 68).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Eckstein
RiBGH Prof. Dr. Hagen kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Thumm
Räfle
Lambert-Lang