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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1969, Az.: VI ZR 275/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1969
Aktenzeichen
VI ZR 275/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg- 19.10.1967

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Im Verlag der Klägerin erscheint die Wochenzeitschrift "D. S.". Der Beklagte ist Schriftsteller. Er hat in der Wochenendausgabe vom 24./25. Oktober 1964 des "Tagesanzeiger/Re. An." einen Artikel "Das Kavaliersdelikt" veröffentlicht, in dem er sich mit dem Strafverfahren gegen den Herausgeber der Wochenzeitschrift "D. S." Rudolf A., den Redakteur Ah. und den Oberst im Generalstab M. befaßte.

2

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen verschiedene, in ihrem Klageantrag im einzelnen angeführte Teile der Veröffentlichung des Beklagten gewandt. Sie hat vorgetragen, daß der Beklagte damit unrichtige und herabwürdigende Behauptungen über ihren Herausgeber Rudolf A. und ihren stellvertretenden Chefredakteur Ah. aufgestellt und damit zugleich sie in ihrem wirtschaftlichen Bestand in unzulässiger und nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckter Weise angegriffen habe. Eine Wiederholung dieser Angriffe sei zu besorgen, da der insbesondere auf politischem Gebiet tätige Beklagte sich in seinen Publikationen bereits mehrfach mit ihrem Nachrichtenmagazin sowie dem Herausgeber Augstein befaßt und sich der "S.-Affäre" auch in seinem Buch "Der deutsche Selbstmord" sowie in zahllosen kleineren Veröffentlichungen und Vorträgen angenommen habe. Damit habe der Beklagte unwahre Tatsachen verbreitet und es an jeder eigenen sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen ganz offenbar einfach fehlen lassen.

3

Die Klägerin hat beantragt,

4

den Beklagten bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen, zu veröffentlichen oder sonstwie zu verbreiten:

  1. 1.

    Der Generalbundesanwalt habe bei der Anklage wegen vorsätzlichen Landesverrats gegen den S.-Herausgeber A., den S.-Redakteur Ah. und den Oberst im Generalstab M. unbestrittene Fakten bekanntgegeben, die keinen Zweifel darüber ließen, daß objektiv der Tatbestand des vorsätzlichen Landesverrats gegeben sei.

  2. 2.

    Oberst M. habe monatelang trotz strenger Befehle zur Geheimhaltung wichtige Geheimdokumente der Bundeswehr A. und Ah. ausgeliefert und dieselben hätten Staatsgeheimnisse in voller Kenntnis ihres geheimen Charakters in ihrem Organ veröffentlicht.

  3. 3.

    Die Verteidigung der Angeschuldigten im S.-Verfahren habe versucht, den objektiv unbestreitbaren Tatbestand des vorsätzlichen Landesverrats mit fehlender subjektiver Rechtswidrigkeit zu bestreiten.

  4. 4.

    Da offenbar die bisher im S.-Verfahren erstatteten Gutachten nicht einmal subjektive Ausreden der Angeklagten rechtfertigten, hätten diese das Verfahren seit Jahr und Tag durch Stellung immer neuer Anträge auf wohlwollendere Gutachter verschleppt und gleichzeitig der Öffentlichkeit gegenüber das Täuschungsmanöver begangen, daß die Bundesanwaltschaft das Verfahren verschleppe.

  5. 5.

    Augstein bezichtige die Bundesanwaltschaft der "Gestapo-Methoden", werfe dem Bundesgerichtshof vor, "Handlanger der katholischen Kirche" zu sein und vergleiche dessen Gerichtsbarkeit mit der "Geistesverfassung Görings".

  6. 6.

    St. habe in Österreich den "S." wegen der wiederholten verleumderischen Behauptungen verbieten lassen, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung gegen St. im Gange.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin für die von ihr verfolgte Klage nicht legitimiert sei. Er habe sich - ohne jede ehrenrührigen Wendungen - nur mit dem politischen Verhalten des Herausgebers A., des Redakteurs Ah. und des Obersten M. befaßt. Der Klägerin seien daraus wirtschaftliche Nachteile nicht entstanden. Sie habe vielmehr die Auflage ihrer Zeitschrift noch erhöhen können. Es fehle auch an einer Wiederholungsgefahr. Die sogenannte "S.-Affäre" habe völlig an Aktualität verloren und sei durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1965 überholt. Er beabsichtige nicht, die umstrittenen Äußerungen weiter zu publizieren. Die Behauptung, Oberst M. habe Geheimdokumente an den "S." ausgeliefert und nicht nur lediglich Geheiminformationen, habe er bereits in einer Veröffentlichung im "Re. Tagesanzeiger" vom 21./22. November 1964 richtiggestellt. Ebenso habe er in seiner Publikation vom 21./22. Dezember 1964 im "Tagesanzeiger" die frühere Feststellung, A. habe die Bundesanwaltschaft der Methoden der Gestapo bezichtigt, eingeschränkt und dahin interpretiert, daß A. wiederholt durch Abdruck in- und ausländischer Pressestimmen, ohne sich davon zu distanzieren, die Verleumdung abgedruckt habe, daß in dem Verfahren Gestapomethoden verwandt würden. Für die unter dem Klageantrag zu 6) beanstandete Behauptung könne er schon deshalb nicht verantwortlich gemacht werden, weil der Redakteur des "Tagesanzeiger" sein Manuskript eigenmächtig gekürzt und erst dadurch den von der Klägerin beanstandeten Sachzusammenhang der Äußerungen herbeigeführt habe.

6

Die Klägerin habe ihren Unterlassungsanspruch auch verwirkt, wozu der Beklagte im einzelnen Ausführungen macht. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aber auch aus sachlichen Gründen ungerechtfertigt. Sämtliche angegriffenen Äußerungen seien reine Kommentierungen des ihm in den Mitteilungen der Bundesregierung vom 5. November 1962, der Bundesanwaltschaft vom 6. November 1962 und den Publikationen der Presse gleichen Inhalts zugänglichen Materials über den Prozeßverlauf und damit reine Werturteile. Sie seien durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Ihm als Journalisten könne nicht verwehrt werden, im Rahmen seiner publizistischen Tätigkeit zur sogenannten "S.-Affäre" Stellung zu nehmen. Er habe in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt und den Rahmen zulässiger Kritik auch nicht überschritten. Die Klägerin selbst sei für ihre scharfen und drastischen Formulierungen bekannt und habe mehrfach in der Öffentlichkeit stehende Personen und öffentliche Institutionen in herabsetzender Weise beleidigt.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der in den Klageanträgen zu Ziff. 1, 2 und 4 bis 6 gekennzeichneten Äußerungen - mit Ausnahme des unter Ziff. 5 ebenfalls angeführten Ausdrucks "Handlanger der katholischen Kirche zu sein" - verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage auch im abgewiesenen Umfang stattgegeben.

9

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht hält das Unterlassungsbegehren aufgrund des § 823 Abs. 1 BGB (Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs), des § 823 Abs. 2 BGB/§ 187 StGB und des § 824 BGB, jeweils in Verbindung mit § 1004 BGB, für gerechtfertigt. Diese Annahme ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 824 BGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

1.

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens berechtigt sei. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden.

12

a)

Das Berufungsgericht führt aus, mit den gegen den Herausgeber A. und den Redakteur Ah. gerichteten Äußerungen sei zugleich die Klägerin getroffen worden. Es könne nicht ausbleiben, daß auch sie mit den gegen beide wegen ihrer Veröffentlichungen erhobenen Vorwürfen in Verbindung gebracht werde. Die Anwürfe seien geeignet, den Betroffenen verächtlich und ehrlos erscheinen zu lassen. Dadurch sei eine Herabwürdigung der Klägerin in der öffentlichen Meinung nicht nur möglich gewesen, sondern auch tatsächlich eingetreten. Damit sei auch ihr wirtschaftliches Ansehen gemindert worden.

13

Das Berufungsgericht geht damit bei seiner Würdigung von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, daß entscheidend der Sinn ist, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerung dem unbefangenen Leser aufdrängt (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67). Allerdings bezieht sich nur die im Klageantrag zu 6) beanstandete Äußerung schon ihrem Wortlaut nach unmittelbar auf den "S." und damit auf die Klägerin als Verlegerin. Die übrigen mißbilligten Darlegungen richten sich in erster Linie gegen den Herausgeber A. und den Redakteur Ah. der von ihr verlegten Wochenzeitschrift. Sie befassen sich aber mit den Vorgängen der sogenannten "S.-Affäre"; es stand in Frage, ob Herausgeber und Redakteur des "S." Staatsgeheimnisse in Kenntnis ihres Geheimnischarakters "in ihrem Organ", wie es im kritisierten Artikel des Beklagten heißt, veröffentlichten. Die bemängelten Ausführungen, auf die sich der Klageantrag zu 5) bezieht, betreffen ebenfalls - angebliche - Veröffentlichungen von Rudolf A. im "S.". Auch der Beklagte ist in seinem Artikel "Das Kavaliersdelikt" ersichtlich selbst davon ausgegangen, daß sich die kritisch-negativen Äußerungen gegen A. und Ah. in ihrer Eigenschaft als Herausgeber und Redakteur des "S.", und zwar wegen ihrer Veröffentlichungen in der Wochenzeitschrift richten. Das zeigen auch die bereits erwähnten Äußerungen des Beklagten, A. und Ah. hätten die ihnen ausgelieferten Staatsgeheimnisse "in ihrem Organ" veröffentlicht (vgl. Klageantrag zu 2) und die nicht differenzierende Bemerkung, St. habe den "S." verbieten lassen (vgl. Klageantrag zu 6).

14

Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Tatsachenbehauptungen im beanstandeten Artikel in einer für § 824 BGB hinreichenden Art und Weise die Klägerin betreffen. Soweit sie sich nicht unmittelbar mit ihr befassen, stehen sie doch in enger Beziehung zu ihr als der Verlegerin des "S.". Die vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1963 (VI ZR 251/62 = LM BGB § 824 Nr. 5 - "Elektronenorgel"; vgl. auch Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 130/63 = LM BGB § 824 Nr. 7) aufgestellte Grenze ist somit gewahrt.

15

Damit nimmt das Berufungsgericht gerade nicht an, wie die Revision meint, daß die Klägerin für den Herausgeber A. und den Redakteur Ah. deren im übrigen unübertragbare Unterlassungsansprüche geltend macht.

16

b)

Daß die Klägerin keine natürliche Person, sondern eine Personalgesellschaft ist, schließt ihre Befugnis nicht aus, Ansprüche wegen Verletzung ihres wirtschaftlichen Rufs zu erheben (vgl. Erman/Drees 4. Aufl. § 824, 1 mit weiteren Nachweisen; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht 2. Aufl. S. 95 zu N. 3 mit weiteren Nachweisen). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

17

2.

Das Berufungsgericht qualifiziert die beanstandeten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen. Gegen diese der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegende Auffassung ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision beanstandet sie jedenfalls nicht im einzelnen.

18

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als reine Meinungsäußerung einzuordnen ist, beurteilt sich danach, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Zu beachten ist, daß in verletzenden. Äußerungen häufig Tatsachenbehauptungen und Werturteile in verschiedener Art miteinander verbunden sind. Bei solcher Gestaltung ist entscheidend, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, daß er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, oder ob das nicht der Fall ist (vgl. BGHZ 45, 296, 304 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] mit weiteren Nachweisen).

19

Bei der im Klageantrag zu 1) beanstandeten Äußerung erblickt der Tatrichter den Tatsachenkern darin, daß der Generalbundesanwalt "unbestrittene Fakten" bekannt gegeben habe. Auch der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß solcher Äußerung - sollte sie so zu verstehen sein - Tatsachencharakter zukommt. Die Würdigung des Tatrichters, sogar der aufmerksame Leser könne diesen Ausführungen nicht entnehmen, daß die Darlegung des Beklagten sich nur auf solche von der Bundesanwaltschaft bekanntgegebene Fakten beziehen sollte, die er nach seiner Meinung als von den Beschuldigten unbestritten oder für unbestreitbar erachtet habe, ist möglich. Rechtlich beruht sie auf der bereits dargelegten zutreffenden Rechtsauffassung, daß entscheidend der Sinn ist, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerung dem unbefangenen Leser aufdrängt.

20

Die zutreffende Qualifizierung der im Klageantrag zu 2) mißbilligten Äußerung als Tatsachenbehauptung ist eindeutig.

21

Das Berufungsgericht versteht die dem Klageantrag zu 3) zugrunde liegende Äußerung dahin, die damaligen Angeschuldigten A. und Ah. hätten sich gegenüber dem in objektiver Hinsicht unbestritten gelassenen und wegen der angeführten Zustände auch unbestreitbaren Vorwürfe des Landesverrats nur mit mangelndem Unrechtsbewußtsein verteidigt. Die sorgfältige und ins einzelne gehende Würdigung des Tatrichters hierzu ist möglich. Sie verstößt nicht gegen Erfahrungssätze und läßt keine wesentlichen tatsächlichen Umstände unbeachtet. Insbesondere hat der Tatrichter die Äußerung nicht isoliert gewertet, sondern zutreffend auf den Gesamtinhalt unter Berücksichtigung der Begleitumstände abgestellt. Im übrigen ist er von der rechtlich zutreffenden Auffassung ausgegangen, daß für den Sinn in erster Linie nicht entscheidend ist, was der Äußernde mitteilen wollte, sondern wie sich die Äußerung für den unbefangenen Leser darstellt (BGH Urteil vom 19. März 1957 - VI ZR 263/55 - NJW 1957, 1149; Urteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7). Die Wertung des Berufungsgerichts, die mit solchem Inhalt festgestellte Äußerung stelle sich als Tatsachenbehauptung dar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

22

Den Tatsachenkern der Äußerung, die der Klageantrag zu 4) zum Gegenstand hat, sieht das Berufungsgericht darin, daß A. und Ah. unter Täuschung der Öffentlichkeit der Bundesanwaltschaft den Vorwurf der Prozeßverschleppung gemacht hatten. Daß solche in tatrichterlich möglicher Würdigung festgestellte Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu bezweifeln.

23

Nach der weiteren zutreffenden Wertung des Berufungsgerichts sind auch die im Klageantrag zu 5) bemängelten Äußerungen in ihrem Kern tatsächlichen Gehalts. Das Berufungsgericht weist in möglicher und sich aufdrängender Würdigung darauf hin, sie seien dahin zu verstehen, daß der Herausgeber Rudolf A. solche Ausführungen gemacht hat. Nur auf diesen Umstand kommt es in diesem Zusammenhang an und nicht darauf, daß solche - angeblichen - Äußerungen selbst sich als Werturteile darstellen.

24

Daß die mit dem Klageantrag zu 6) angegriffene Äußerung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist, hat auch der Beklagte nicht in Abrede gestellt.

25

3.

Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß diese beanstandeten Tatsachenbehauptungen unwahr sind. Seine Annahme beruht teilweise (vgl. die Klageanträge zu 6), auch zu 5)) auf der tatbestandlichen Feststellung, daß die Unwahrheit unbestritten sei. Im übrigen hat sich der Tatrichter von der Unwahrheit überzeugt, wobei er rechtlich zutreffend berücksichtigt, daß die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht nur dann in Frage gestellt ist, wenn sie völlig unwahr, sondern auch, wenn sie unvollständig oder einseitig ist (vgl. BGHZ 31, 308, 318) [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58]. Seine Würdigung laßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt hierzu jedenfalls keine im einzelnen gekennzeichneten Rügen. Mit dem von der Revision wiederholten Einwand, die amtlichen Verlautbarungen, nicht der daran geknüpfte Pressekommentar des Beklagten habe die Betroffenen verletzt, hat sich das Berufungsgericht jeweils im einzelnen auseinandergesetzt. Zu den Äußerungen, die den Klageanträgen zu 1), 2) (vgl. auch teilweise 5)) zugrunde liegen, hat es in eingehender möglicher Würdigung festgestellt, daß die Behauptungen des Beklagten gerade keine Stütze in amtlichen Verlautbarungen, insbesondere der Presseverlautbarung des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 1964 finden, diese vielmehr teilweise sogar deren Unwahrheit erwiesen.

26

Damit stellt sich nicht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Pressekommentare, die an in tatsächlicher Hinsicht irrige amtliche Verlautbarungen anknüpfen, von den Betroffenen auch dann hinzunehmen sind, wenn die Presseäußerung in Einzelheiten zu weit geht.

27

4.

Das Berufungsgericht erachtet das Unterlassungsbegehren nach den §§824, 1004 BGB für begründet. Nach § 824 BGB, der Schutz gegen die Gefährdung des wirtschaftlichen Rufs gewährt, ist nicht erforderlich - und das gilt ebenso für ein auf diese Bestimmung gestütztes Unterlassungsbegehren -, daß die unwahren Tatsachenbehauptungen geeignet sind, den Kredit eines anderen im eigentlichen Wortsinne zu gefährden; gleichgestellt ist die Eignung, sonstige Nachteile für Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Daß die beanstandeten Äußerungen in diesem Sinne geeignet sind, die errungene wirtschaftliche Stellung und die darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Klägerin zu beeinträchtigen, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Solche werden auch von der Revision im einzelnen nicht erhoben. Wie dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen und der Anführung des § 824 BGB zu entnehmen ist, meint das Berufungsgericht solche (drohenden) Schäden, wenn es die Äußerungen als Angriffe gegen das wirtschaftliche Ansehen der Klägerin bezeichnet und erörtert, ob und daß sie das wirtschaftliche Ansehen der Klägerin vermindern.

28

Ob eine solche Entwicklung eingetreten ist, bleibt demgegenüber schon nach dem Tatbestand des § 824 BGB ohne Belang. Hinzukommt, daß hier eine Unterlassung zukünftiger Behauptungen in Frage steht, so daß es auf deren Eignung für solche Schädigung in der Zukunft ankommt. Entscheidend ist lediglich die Eignung im Zeitpunkt der Behauptung (vgl. auch: BGH Urteil vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67).

29

5.

Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht auch die Wiederholungsgefahr.

30

Ob die Gefahr einer Wiederholung vorliegt, ist im wesentlichen der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogene Tatfrage. Daß das Berufungsgericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder rechtlich erhebliche Tatumstände unbeachtet gelassen hätte, ist nicht erkennbar. Der Beurteilung des Berufungsgerichts liegt die zutreffende Rechtsmeinung zugrunde, daß strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, die einmal vorhandene Wiederholungsgefahr sei weggefallen. Bei einem bereits erfolgten Eingriff, insbesondere in einem Presseorgan, liegt die Wiederholungsgefahr nahe; es bedarf besonderer Umstände, wenn sie im Einzelfall trotzdem verneint werden soll (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19). Im vorliegenden Fall hat der Tatrichter sich nicht von der Beseitigung der einmal entstandenen Wiederholungsgefahr zu überzeugen vermocht. Er verweist darauf, daß die sogenannte "S.-Affäre", die Fragen der inneren und äußeren Sicherheit berühre, auch heute noch in der Öffentlichkeit lebendig sei. Die Erörterung der durch sie aufgeworfenen Probleme politischer und rechtspolitischer Art sei noch nicht abgeschlossen. Trotz des Zeitablaufs und des Einstellungsbeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1965 könne die Öffentlichkeit aus vielerlei Gründen interessiert sein über die Rolle, die verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin gespielt haben. Dieses Interesse zu befriedigen gehöre zu den legitimen Aufgaben der Presse, die auch der Beklagte in seinem beanstandeten Artikel ersichtlich wahrzunehmen geglaubt habe und in deren Verfolgung er sich heute noch jederzeit die von ihm in sachlicher Beziehung als berechtigt verteidigten Äußerungen wieder veröffentlichen könne. Gegen diese Ausführung ist rechtlich nichts zu erinnern. Aufgrund der schlichten - zudem auf einen Teil der Vorwürfe beschränkten - Erklärung des Beklagten, er denke nicht daran, die Äußerungen zu wiederholen, brauchte das Berufungsgericht nicht zur Verneinung der Wiederholungsgefahr zu gelangen. Das landgerichtliche Urteil hatte noch darauf hingewiesen, bei der Vielzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien liege es nicht fern, daß die beanstandeten Äußerungen des Beklagten durch Zeitablauf allein noch nicht ihre Erledigung gefunden hätten.

31

6.

Die Revision sucht darzutun, daß der Beklagte die Behauptungen unter dem Schutz berechtigter Interessen aufgestellt habe. Hierauf kommt es in diesem Verfahren rechtlich nicht an. Die Klägerin begehrt Rechtsschutz nur für die Zukunft in der Form der Unterlassung und der Beklagte ist nur mit diesem Inhalt verurteilt worden. An der Wiederholung einer Behauptung, deren Unwahrheit feststeht, hat aber niemand ein berechtigtes Interesse (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67 zu Nr. 1; Erman/Weitnauer BGB 4. Aufl. Anhang zu § 12 Bem. 8 dbb; Helle, a.a.O. S. 45, 65).

32

7.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz