Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1987, Az.: 1 StR 498/87
Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ; Verurteilung wegen versuchten Mordes; Persönlichkeitsstörung als "konstellativen Faktor" für den die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt; Exkulpation nur durch den unverschuldeten Affekt; Vorwerfbarkeit der Verletzung der Pflicht zur Selbstzügelung ; Versagung der Strafmilderung bei durch Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführte verminderte Schuldfähigkeit; Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 498/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 27.03.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 35, 143 - 148
- MDR 1988, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2747-2748 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1988, 196-198
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Amtlicher Leitsatz
Die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung, der die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen, ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. März 1987 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Nichtausschluss verminderter Steuerungsfähigkeit, gegen die darauf gestützte Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und gegen die Verneinung niedriger Beweggründe. Im übrigen beanstandet sie die Strafzumessung im engeren Sinne mit Einzelausführungen. Das vom Generalbundesanwalt zu einem wesentlichen Teil vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Was es unter dem bei der Darlegung der Feststellungen benutzten mißverständlichen Ausdruck "krankhaft pathologisches Beziehungsmuster" zusammengefaßt wissen wollte, hat es im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Wiedergabe der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 24/25) eingehend dargelegt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die im einzelnen geschilderte "psychopathologische Persönlichkeitsstruktur" des Angeklagten beim Verlust der Partnerin das Auftreten "narzißtischer Wut" und starker - von ihm als elementare Existenzbedrohung empfundener -Verlassenheitsängste möglich erscheinen läßt. Deshalb hat es nicht ausschließen können, "daß sich zum Zeitpunkt der Tat eine über die Stunden des Wartens vor der Diskothek gesteigerte hohe Affektspannung entlud". Dieser Affekt war zwar nach den auch insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen in der Urteilsbegründung nicht so stark, daß er die Schuldfähigkeit völlig ausgeschlossen hätte. Er war jedoch geeignet, im Zusammenhang mit der psychopathologischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dessen Steuerungsvermögen erheblich zu beeinträchtigen.
Soweit die Staatsanwaltschaft sich mit Einzelausführungen dagegen wendet, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang den Begriff "Narzißmus" benutzt hat, geht sie offensichtlich von einem zu engen Verständnis dieses Wortes aus (vgl. dazu Stierlin bei Müller, Lexikon der Psychiatrie unter "Narzißmus"). Unbegründet ist auch ihre Rüge, dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, ob schon die psychopathologische Persönlichkeitsstruktur allein oder erst das Hinzutreten des Affekts dazu geführt hat, daß das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermochte. Die Strafkammer hält es zwar für möglich, daß die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten "bereits den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreicht" (UA S. 15). Sie will damit jedoch nur die Möglichkeit des Vorliegens dieser biologischen Ausnahmelage aufzeigen, ohne daraus bereits unmittelbare Folgerungen für die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu ziehen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem folgenden Satz, mit dem sie klarstellt, daß "im Zusammenwirken mit einer situationsbedingten hohen Affektspannung" von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Zeitpunkt der Tat auszugehen war und diese die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1984, 259 Nr. 1) hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 25) die genannte - eine besondere Verletzlichkeit des Angeklagten begründende - Persönlichkeitsstörung ausdrücklich als "konstellativen Faktor" für den die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt bezeichnet.
In diesem Punkt wird das Rechtsmittel von der Bundesanwaltschaft auch nicht vertreten.
II.
Mit der Beschwerdeführerin ist der Generalbundesanwalt jedoch der Auffassung, das Landgericht habe den die Steuerungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermindernden hochgradigen Affekt nicht zum Anlaß für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nehmen dürfen, ohne sich mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Angeklagte schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat. Er beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der er entnimmt, daß nur der unverschuldete Affekt exkulpiere. Dieser Rechtssatz bedarf jedoch der Differenzierung.
1.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone mit ausschließlich rechtspolitischen Erwägungen den damaligen § 51 StGB dahin einschränkend ausgelegt, daß der nicht krankhafte schwere Zornaffekt in der Regel nicht schuldmindernd wirken könne, weil die Rechtsgemeinschaft "von jedem die Beherrschung seiner Leidenschaften und Triebe im Rahmen des ihm Möglichen nach strengem Maßstabe verlangen" könne und dürfe (OGHSt 3, 19, 22/23). Er hat diesen Standpunkt dann wenig später dahin konkretisiert, daß Zorn und Haß die Anwendung des § 51 StGB in der Regel ausschlössen, wenn der Täter sich selbst schuldhaft in eine entsprechende Situation gebracht habe (OGHSt 3, 80, 82). Der Bundesgerichtshof hat - dieser Rechtsprechung folgend - bis in die jüngste Zeit immer wieder betont, daß eine schwere unverschuldete Zornesaufwallung schuldausschließend oder -mindernd wirken könne (BGHSt 3, 194, 199; BGH, Urt. vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 365/52 - bei Dallinger MDR 1953, 146; Urt. vom 2. Februar 1954 - 2 StR 493/53; BGH NJW 1959, 2315, 2317; mehr oder weniger deutliche Vorbehalte finden sich in BGHSt 7, 325 [BGH 21.04.1955 - 4 StB 552/54], 326/327; 8, 113, 125; 11, 20, 26 und BGH, Urt. vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 302/62). Vereinzelt ist sogar die "hemmungslose Hingabe an depressive Verstimmungen", die "erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladung führen", als hinreichende Grundlage für einen die Schuldminderung ausschließenden Schuldvorwurf angesehen (BGH, Urt. vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 365/52 - bei Dallinger MDR 1953, 146; Urt. vom 18. Juli 1978 - 5 StR 734/77 - sowie vom 8. Februar 1978 - 3 StR 527/77) und die "Pflicht zur Selbstzügelung" selbst für den Fall bejaht worden, daß der Täter die "Affektentladung durch tödliche Schüsse" nicht voraussehen konnte (BGH, Urt. vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76 - bei Holtz MDR 1977, 458, 459; Urteil vom 5. April 1977 - 1 StR 144/77).
Trotz der teilweise mißverständlichen Formulierungen, die dadurch erklärbar sind, daß jeweils das Verhalten geistig und seelisch "gesunder" Täter zu beurteilen war, besteht jedoch - zumindest in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - Einigkeit darüber, daß angesichts des das Strafrecht beherrschenden Gedankens der Einzeltatschuld für die Annahme eines - die Exkulpation ausschließenden - schuldhaften Affekts nicht etwa jedes Fehlverhalten des Täters ausreichen kann, das in irgendeiner Weise mit zu der Tat beigetragen hat (BGH NJW 1959, 2315, 2317; vgl. auch BGH, Urt. vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 302/62 -; BGH NStZ 1984, 259 Nr. 2 sowie Urt. vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633). Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, daß der Täter den zu der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat (BGH, Urt. vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76 - bei Holtz MDR 1977, 458, 459; Urt. vom 18. Juli 1978 - 5 StR 734/77 - sowie Urt. vom 8. Januar 1987 - 1 StR 658/86 - bei Holtz MDR 1987, 444 m.w.N.). Das bedeutet einerseits, daß sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 311 [BGH 24.11.1983 - 4 StR 551/83]). Darüber hinaus muß die Verletzung der Pflicht zur Selbstzügelung unter den konkreten Umständen vorwerfbar sein: Die objektiv gebotenen Vorkehrungen zur Vermeidung des Affekts müssen dem Täter "möglich" sein. d.h. von ihm vor dem Durchbruch erkannt und willensmäßig ergriffen werden können. Da die Vorverlagerung des Anknüpfungspunktes für den Schuldvorwurf nichts daran ändert, daß der Täter schließlich für die im Affekt begangene Tat, nicht etwa wegen der Verletzung einer generellen Pflicht zur Selbstzügelung bestraft wird, muß für ihn auch die Folge seiner Pflichtverletzung - die im Affekt begangene Tat - vorhersehbar gewesen sein.
Für die Frage, ob die durch Alkoholgenuß schuldhaft herbeigeführte erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Versagung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen kann, ist diese Betrachtungsweise inzwischen selbstverständlich. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ablehnung einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt, der Täter habe den Zustand verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß vorwerfbar selbst herbeigeführt, nur dann rechtsfehlerfrei begründet ist, wenn der Angeklagte nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985, 947 [BGH 02.07.1985 - 1 StR 280/85] m.w.N.; NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6 und 9). Wenn auch nicht vorausgesetzt wird, daß der Täter bereits ein gleiches oder ein ähnliches Delikt tatsächlich begangen hat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3 und 6), so muß er doch damit gerechnet haben, unter Alkoholeinwirkung Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6 und 9 sowie Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1; vgl. auch BGHR a.a.O. Strafrahmenverschiebung 2).
Für die Beurteilung, ob ein Affekt "unverschuldet" im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist, kann aus den dargelegten Gründen nichts anderes gelten.
2.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht den hier erörterten Gesichtspunkten im Rahmen der Strafzumessung nur andeutungsweise Rechnung getragen hat, indem es zur Begründung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in einem Nebensatz darauf abstellt, daß "die vom Angeklagten unverschuldete pathologische Persönlichkeitsstruktur entscheidend zur Affektentladung beigetragen" habe (UA S. 27). Andererseits ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, daß die Strafkammer mit dieser Bemerkung auf die mangelnde Vorwerfbarkeit der Affektentstehung hinweisen wollte. Sie ist nämlich davon überzeugt gewesen, daß der Angeklagte seine Partnerin benötigte, um "eine in der Kindheit bei ihm entstandene Lücke im eigenen psychischen Apparat auszufüllen", daß er auf jede Beeinträchtigung seines sich daraus ergebenden "allumfassenden Beziehungswunsches" mit rasender Eifersucht reagierte, daß bei ihm mit starken Verlassenheitsängsten zu rechnen war, die ihm als "elementare Existenzbedrohung" erschienen, und daß die "Mitteilung der nun erstmals deutlichen Trennungsabsicht am 16.7.1986" - die Tat wurde in der Nacht zum 17.7.1986 begangen - in ihm "schockartig ein Angstgefühl der Verlassenheit" entstehen ließ (UA S. 24). Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hat sie als so schwerwiegend angesehen, daß sie zumindest nahe an eine schwere seelische Abartigkeit heranreicht (UA S. 15). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte dem "stetigen Aufbau der Wut und Erregung in den Stunden vor der Tat" (UA S. 25) hätte entgegenwirken können.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Überlegungen nicht übersehen, daß die Antriebslage des Angeklagten "in der Regel" normal und seine Affektkontrolle ersichtlich nicht wesentlich beeinträchtigt war (UA S. 24). Die Frage, ob jemand willensmäßig in der Lage ist, Vorkehrungen gegen einen sich aufbauenden Affekt zu ergreifen, stellt sich im allgemeinen für einen Zeitpunkt, in dem die Steuerungsfähigkeit, insbesondere die Hemmschwelle gegenüber Straftaten, noch nicht in strafrechtlich relevanter Weise herabgesetzt ist. Sie ist unter Berücksichtigung aller konstellativen Faktoren zu prüfen. Dabei dürfen vor allem Intensität und Dauer des den Affekt auslösenden Reizes und - wie im vorliegenden Fall - eine sich aus der Persönlichkeit des Täters ergebende verminderte Widerstandskraft gegen den konkreten Auslösereiz und damit gegen den Affektaufbau nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH NStZ 1984, 259 Nr. 1).
Auf die Frage, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf frühere Tätlichkeiten gegen das Tatopfer damit rechnen mußte, im Affekt auch zu einer Tötungshandlung zu greifen, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
3.
Die Strafkammer war danach rechtlich nicht gehindert, die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Ob schulderhöhende Momente eine solche Milderung unangebracht erscheinen ließen, hatte sie im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens zu entscheiden. Die Beschränkung auf die Erwägung, es bestehe kein Anlaß, dem Angeklagten die rechtlich mögliche Strafrahmenreduzierung zu versagen, "gerade weil" die von ihm "unverschuldete pathologische Persönlichkeitsstruktur entscheidend zur Affektentladung beigetragen hat" (UA S. 27), läßt allerdings nicht erkennen, ob sie die in diesem Zusammenhang erforderliche umfassende Würdigung vorgenommen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist indes nicht zu befürchten, daß sie die erheblichen schulderhöhenden Gesichtspunkte übersehen hat. Sie hat im Rahmen der Strafzumessung insbesondere auch berücksichtigt, daß der Angeklagte bei der stundenlangen "regelrechten Überwachung" des Tatopfers und bei dem zweimaligen Aufsuchen eines Verstecks jeweils das im Wagen befindliche Messer mitgenommen hat (UA S. 28). Der Senat kann unter diesen Umständen ausschließen, daß bei der Strafrahmenwahl der wesentliche Vorwurf außer Betracht geblieben ist, der Angeklagte habe, wenn er den sich aufbauenden Affekt schon nicht meistern konnte, nichts getan, um für den Fall der bewußt herbeigeführten Konfrontation mit dem Tatopfer wenigstens das Schlimmste zu verhüten.
III.
Auch die Strafzumessung im engeren Sinne ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (heimtückischen) Mordversuchs verurteilt. Daß sie daneben das weitere Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint hat, ist deshalb im Ergebnis nur für den Strafausspruch von Bedeutung. Die Revision verkennt nicht, daß das Landgericht bei der Prüfung des genannten Merkmals von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und daß auch die daraus gewonnene Ansicht, im Zeitpunkt der Tat hätten angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und der Affektentladung niedrige Beweggründe nicht vorgelegen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Sie vertritt jedoch unter Hinweis auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats (BGH NStZ 1981, 100 Nr. 7) die Auffassung, das Tatgericht hätte sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nicht bereits vor der Affektentladung und dem auf ihr beruhenden bedingten Tötungsvorsatz jedenfalls den Vorsatz einer gefährlichen Körperverletzung gefaßt und dabei niedrige Beweggründe gehabt habe. Diese Frage war indessen für die Prüfung, ob niedrige Beweggründe bei der Tötungshandlung vorlagen, irrelevant.
Der 3. Strafsenat hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Bewußtseinslage des Täters, der unter Einsatz eines Messers seine Wut an unbeteiligten Straßenpassanten auslassen wollte, "so geartet (war), daß der niedrige Beweggrund für sein Gesamtverhalten von vornherein auch Verletzungen einschloß, die tödlich sein konnten", und daß für eine Änderung "dieser Bewußtseinslage bis zum schließlichen Zustechen" nichts ersichtlich sei. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe im Zeitpunkt der Tötungshandlung vom Tatgericht hinreichend dargelegt waren. Eine Vorverlegung des für diese Prüfung maßgeblichen Zeitpunkts ist ihr nicht zu entnehmen.
2.
Daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 224 StGB - insbesondere auch in subjektiver Hinsicht - vorliegen, und sich deshalb bei der Findung des Strafrahmens nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein minder schwerer Fall dieses - durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes verdrängten - Delikts vorliegt oder ob die Mindeststrafe des § 224 Abs. 1 StGB zu beachten war, ist für den Bestand des Strafausspruchs im Ergebnis ohne Bedeutung. Die Strafkammer ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen. Wäre sie zu dem von der Revision für möglich gehaltenen Ergebnis gekommen, hätte ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrundegelegt werden müssen. Die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten liegt so erheblich über der sich jeweils ergebenden Mindeststrafe, daß die Differenz von nur sechs Monaten bei verständiger Würdigung keinen Einfluß auf die Strafhöhe gehabt haben kann. Bei der Bemessung der Strafe ist zudem ausdrücklich auch die "deutlich sichtbare und auffallende Narbe am Bauch des jungen Mädchens" erschwerend berücksichtigt worden (UA S. 28).
3.
Die Revision beanstandet weiter, daß sich das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht mit der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt hat, obwohl es eine Unterbringung nach § 63 StGB nur wegen der nicht positiv feststellbaren Voraussetzungen des § 21 StGB ablehnt. Ein Rechtsfehler ist in dem Verzicht auf eine derartige Erörterung jedoch nicht zu sehen. Die Urteilsgründe müssen nur die bestimmenden Zumessungserwägungen enthalten. Der Sicherungsgedanke ist nachrangiger Zumessungsgrund, durch den die schuldangemessene Strafe nicht überschritten werden darf (BGHSt 20, 264, 267).
4.
Mit der Rüge, die Strafkammer habe die für die Strafrahmenverschiebung maßgeblichen Umstände zu Unrecht nochmals bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2; BGH NStZ 1987, 504 m.w.N.).
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky