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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1978, Az.: 3 StR 527/77

Voraussetzungen der die Schuldfähigkeit ausschließenden Affektexplosion; Im Zeitpunkt des Tatentschlusses; Vermeidbarkeit von Erregungszuständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1978
Aktenzeichen
3 StR 527/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 12.05.1977

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme

Prozessgegner

Elektriker Hans Ludwig B. aus D., dort geboren am ... 1941.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelst an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

a)

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Anklage legt ihm zur Last, er habe in der Nacht zum 15. Februar 1976, nachdem er zuvor aus der Justizvollzugsanstalt N. entwichen war, aus seiner inzwischen von ihm verbarrikadierten Wohnung heraus seiner vor der Tür stehenden Ehefrau und zwei Polizeibeamten gedroht, er werde, wenn sie hereinzukommen versuchten, den beiden Kindern, dem Stiefsohn Thomas und seiner Tochter Michaela, die Kehle durchschneiden. Bei einem anschließenden Telefongespräch habe er den Kindern ein Brotmesser an den Hals gehalten mit der Drohung, er wolle seine Ehefrau allein sprechen oder, er werde die Kinder umbringen. Außerdem habe er unter wiederholten Morddrohungen Verbindungsaufnahme zu verschiedenen Angehörigen der Justiz und außerdem einen dreimonatigen Strafaufschub verlangt.

2

b)

Die Strafkammer hat den in der Anklage behaupteten Sachverhalt im wesentlichen festgestellt und den Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen (UA S. 14); sie hat sich jedoch außerstande gesehen, den Angeklagten zu verurteilen. Sie vermochte nicht auszuschließen, daß er zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei. Bei dem ohnehin seelisch schwer abartigen Angeklagten habe ein hochgradiger, reaktiver Erregungszustand vorgelegen, so daß unter Berücksichtigung der vor dem Ausbruch bereits vorhandenen Schlafstörungen und Durchfälle nicht mit letzter Sicherheit verneint werden könne, daß der Angeklagte zur Tatzeit sogar gänzlich unfähig gewesen sei, nach seiner Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln (UA S. 13/14).

3

II.

Hiergegen wendet sich die - auch von dem Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat Erfolg.

4

Ob die Verfahrensbeschwerden, mit der die Ablehnung von Beweisanträgen als ungerechtfertigt und die Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet werden, durohgreifen, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Sachbeschwerde führt aus mehreren Gründen zur Aufhebung des Urteils.

5

a)

Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß es bei dem Angeklagten zu der möglicherweise die Schuldfähigkeit ausschließenden Affektexplosion gekommen ist, nachdem er sich bereits mit seinen Kindern verbarrikadiert hatte. Bei dieser Situation liegt die Annahme nahe, daß er den Tatentschluß schon zu einem Zeitpunkt gefaßt hatte, in dem von einer Affektexplosion und einer dadurch herbeigeführten möglichen Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit noch keine Rede war. Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen, zumal da sich das Tatgeschehen über einen Zeitraum von mehreren Stunden hingezogen hat und in dessen Verlauf verschiedene Zeugen auf den Angeklagten beruhigend eingeredet haben. Denn hatte der Angeklagte den Entschluß zur Tat bei noch vorhandener Schuldfähigkeit gefaßt und mit deren Ausführung noch vor Eintritt der - möglichen - Schuldunfähigkeit begonnen, dann wäre er wegen vollendeter Tat zu bestrafen, wenn das spätere Geschehen, das in die Phase der Schuldunfähigkeit fällt, in den wesentlichen Teilen seiner ursprünglichen Vorstellung über den Tatablauf entsprach (BGHSt 23, 133, 135).

6

b)

Abgesehen von diesem schon zur Aufhebung des Urteils nötigenden Mangel hat die Strafkammer es unterlassen, nachzuprüfen, ob der Angeklagte den Eintritt der "Affektexplosion" nicht schon zu einem Zeitpunkt, als seine Steuerungsfähigkeit noch nicht aufgehoben war, hätte vermeiden können. Denn die Rechtsprechung verlangt, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit sonst in unerträglichem Umfang beseitigt würde (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76 - bei Holtz, MDR 1977, 458/459). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 1977 dazu ausgeführt:

"Die "Affektexplosion" traf den Angeklagten nicht wie ein "Blitz aus heiterem Himmel", sondern war das Ergebnis einer während eines längeren Zeitraums sich steigernden Erregung. Die Strafkammer hätte deshalb prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte wußte oder damit rechnen konnte und mußte, daß es bei ihm zu einer "Affektexplosion" kommen könne, und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung standen, dem zu entgehen. Dabei ist wesentlich, ob er die aufkeimende Erregung bemerkte und was er unternahm, um seiner Erregung Herr zu werden. Vorwerfbar kann schon die hemmungslose Hingabe an Emotionen sein, die erkennbar in den Gefahrenbereich einer unkontrollierten Affektentladung führt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 365/52 - mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1953, 146)."

7

Dem tritt der Senat bei.

8

c)

Darüber hinaus ist der Revisionsführerin darin beizupflichten, daß das Landgericht sich rechtsfehlerhaft damit begnügt hat, im Urteil lediglich darzulegen, zu welchen Ergebnissen der Sachverständige Dr. H. bei seiner Begutachtung gelangt ist. Welche Tatsachen zugrunde gelegen haben, teilt das Urteil nicht mit. Es führt auf UA S. 13 nur aus, der Zeuge J. habe glaubhaft bekundet, welche Wahrnehmungen er bei Untersuchung und Behandlung des Angeklagten gemacht habe und daß Dr. H. diese Tatsachen in sein Gutachten, dem sich das Gericht angeschlossen hat, einbezogen habe (UA S. 13/14). Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, welche Beobachtungen der Zeuge J. bei der Untersuchung und Behandlung des Angeklagten gemacht und welche Tatsachen insgesamt der Sachverständige Dr. H. seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat. Daß der Zeuge J., wie bei der Schilderung des Tatgeschehens auf UA S. 9 erwähnt wird, Anstaltspsychologe ist, läßt keine Schlüsse auf die von ihm bei dem Angeklagten gemachten Wahrnehmungen und den Inhalt seiner Berichterstattung zu. Bei dieser Sachlage besteht für den Senat keine Möglichkeit zu der erforderlichen Nachprüfung, ob die von der Strafkammer in Anlehnung an das Sachverständigengutachten gezogene Schlußfolgerung denkgesetzlich möglich ist und mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft in Einklang steht (vgl. BGHSt 12, 311, 315, 316).

9

Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Schmidt
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte