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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1987, Az.: 1 StR 658/86

Einschränkung der elterlichen Gewalt durch Bestellung des Stadtjugendamtes zum Ergänzungspfleger für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts; Bindung des Schwurgerichts an eine durch das Vormundschaftsgericht fehlerhaft angeordnete Pflegschaft ; Freistellung des Angeklagten vom Vorwurf schuldhaften Handelns bei Nichtvermeidung des zur Tatzeit vorliegenden schuldausschließenden Affektes durch entsprechendes vorhergehendes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1987
Aktenzeichen
1 StR 658/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 15973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 06.06.1986

Fundstelle

  • MDR 1987, 448 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Kraftfahrer Eleftherios K. aus M., geboren am ... 1942 in O./Griechenland

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Januar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Juni 1986 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an seiner zum Tatzeitpunkt von ihm getrennt lebenden Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2

1.

Das Landgericht hat sich an der Vernehmung der beiden acht und zehn Jahre alten Töchter des Angeklagten gehindert gesehen, weil die Vertreterin des Stadtjugendamtes einer Vernehmung nicht zugestimmt hatte. Das Stadtjugendamt war auf Anregung der Schwurgerichtskammer für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts als Ergänzungspfleger der Zeuginnen, denen die erforderliche Reife für das Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts fehlte, bestellt worden. Die Revision sieht in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO; da die Ehefrau des Angeklagten allein das Sorgerecht für die Zeuginnen besaß, sei sie und nicht das Stadtjugendamt zur Entscheidung berufen gewesen, ob die Zeuginnen aussagen sollten. Eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO komme entgegen der Meinung des Landgerichts nicht in Frage. In der Delegation der Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht liege darüber hinaus ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.

3

a)

Die Rüge einer Verletzung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Dadurch, daß das Vormundschaftsgericht das Stadtjugendamt zum Ergänzungspfleger für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bestellt hatte, war die elterliche Gewalt der Ehefrau des Angeklagten insoweit eingeschränkt worden (§ 1630 Abs. 1 BGB; vgl. Goerke in Münchner Kommentar zum BGB, § 1909 Rdn. 55); die Vertreterin des Stadtjugendamts war damit zur Entscheidung darüber berufen, ob der Vernehmung der Zeuginnen zuzustimmen war. Selbst wenn das Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Pflegschaft zu Unrecht angenommen haben sollte, war diese wirksam; die Schwurgerichtskammer war daran gebunden (vgl. BGHZ 33, 201 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59];  41, 303, 309;  Goerke aaO).

4

b)

Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe dadurch, daß es auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers hinwirkte, anstatt die Mutter wegen einer Zustimmung zur Vernehmung Ihrer Kinder zu hören, seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht in zulässiger Form erhoben, weil der Beschwerdeführer die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung des Ergänzungspflegers nicht mitteilt. Das wäre erforderlich gewesen, weil diese Entscheidung, selbst wenn davon auszugehen wäre, daß eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Frage käme (Dans in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 52 Rdn. 35; Kleinknecht Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn. 20; für eine analoge Anwendung: Pelchen in KK § 52 Rdn. 29; Paulus in KMR 7. Aufl. § 52 Rdn. 25; Rieß NJW 1975, 83 Fußn. 42), nicht notwendig rechtsfehlerhaft wäre; das Vormundschaftsgericht konnte die Pflegschaft auch nach den allgemeinen Vorschriften der § 1629 Abs. 2, § 1796 Abs. 2, § 1909 BGB wegen erheblichen Interessengegensatzes angeordnet haben. Um das überprüfen zu können, war eine Mitteilung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

5

2.

Soweit sich der Angeklagte mit der Sachrüge gegen die Annahme seiner unbeschränkten Schuldfähigkeit wendet, ist diese Beanstandung jedenfalls im Ergebnis nicht begründet. Grundsätzlich ist von einem geistig gesunden Menschen wie dem Angeklagten (UA S. 13, 26) zu erwarten, daß er seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht; daher kann er vom Vorwurf schuldhaften Handelns dann nicht freigestellt werden, wenn er den zur Tatzeit schuldausschließenden oder schuldmindernden Affekt schuldhaft nicht durch entsprechendes vorhergehendes Verhalten vermieden hat (BGH bei Holtz MDR 1977, 458, 459; BGH StV 1984, 240, 241; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 20 Rdn. 15; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 20 Rdn. 10). Der Angeklagte, der schon in den vergangenen Jahren gegen seine Ehefrau tätlich geworden war und sie mit dem Messer bedroht hatte, war mit ihr am Morgen des Tattages bereits in ein erregtes Streitgespräch geraten. Als er sie am Abend erneut aufsuchte, mußte er mit weiteren Auseinandersetzungen rechnen, denn es gab für ihn keine Anhaltspunkte, daß seine Frau nun in der strittigen Frage des Urlaubs der Kinder nachgeben würde. Er durfte daher unter diesen Umständen keinesfalls ein Messer in der Absicht mitführen, es gegebenenfalls gegen seine Frau einzusetzen (UA S. 11).

Schauenburg
Maul
Foth
Schimansky
v. Gerlach