Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1954, Az.: 2 StR 493/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts in Hamburg - 24.06.1953
Verfahrensgegenstand
Mordes
Prozessgegner
den Arbeiter (Schiffer) Jaroslav H. aus H., geboren am ... 1922 J., Krs. T. (T.), z.Z. in Untersuchungshaft,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 24. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner 22-jährigen Schwägerin Carola K. zu lebenslangem Zuchthaus und lebenslangem Ehrverlust verurteilt.
1.)
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Gründe:
Der Angeklagte hatte im Juli 1951 die damals 25-jährige Schwester Christa der Carola K. geheiratet. Schon kurz nach der Eheschliessung brach ihm seine Frau die Treue und setzte auch in der Folgezeit ihr ehebrecherisches Treiben fort. Hierwegen kam es laufend zu schweren, vielfach mit Tätlichkeiten verbundenen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten. Sie versöhnten sich hernach aber immer wieder und "fanden sich im täglichen ehelichen Verkehr". Am 21. Januar 1953 verliess Christa H. endgültig ihren Mann, Fünf Tage später fiel ihm ein an sie gerichteter Zettel in die Hände, in dem ein Fernfahrer "R." sie um ein Wiedersehen bat und ihr mitteilte, wo er mit seinem Lastzug stehe. Nunmehr sah der Angeklagte ein, dass "Christa mit ihm fertig war", und er entschloss sich zu handeln. "Da Christa für ihn verloren war, wollte er nicht mehr leben, sondern sich töten. Vorher aber wollte er noch Christa und vor allem den verhassten "R." umbringen. Denn wenn für ihn alles verloren war, sollte es für andere auch sein, musste er verderben, sollten es andere auch". Noch am selben Tage kaufte er sich einen 24,5 cm langen, scharf geschliffenen Dolch.
Am Freitag, den 30. Januar 1953 gegen 8 Uhr begab sich dann der Angeklagte mit dem Dolch und einem Rasiermesser vor das Arbeitsamt Ha., wo er seine Frau - wie schon eine Woche vorher - beim Abholen ihrer Arbeitslosenunterstützung anzutreffen hoffte. Mit dem Dolch wollte er "R." und vielleicht auch Christa umbringen, wenn er sie zusammen treffen würde; mit dem Rasiermesser wollte er sich selbst töten. Gegen 1/2 11 Uhr sah er seine Schwägerin Carola Arm in Arm mit einer Bekannten zum Arbeitsamt kommen. Er sprach sie an, ob sie einen Brief für Christa mitnehmen wolle, auch für sie selbst habe er eine Karte vom Arbeitsamt bei sich, Carola antwortete, den Brief wolle sie herzlich gern Christa abgeben, aber sie wisse nicht, ob sie ihre Schwester treffe. In diesem Augenblick überkam den Angeklagten abermals "der ganze Jammer über die ihm so ausweglos erscheinende Situation sowie Hass, Wut und Zorn auf "R.", aber auch auf Christa, Carola und sich selbst und sein Geschick", und er fasste den Entschluss, Carola umzubringen. Während sie noch mit dem Lesen der Karte beschäftigt war, packte er sie an der Schulter und stach hintereinander immer wieder auf sie in Schulter, Brust und Unterleib ein, rufend: "Du Hure kommst hier nicht lebend weg!" Als zwei Männer dem gellend schreienden Mädchen zu Hilfe kommen wollten, hob der Angeklagte den Dolch auch gegen sie. Dann beugte er sich erneut zu dem immer noch schreienden Mädchen nieder und stach sie noch vier Mal in den Rücken. Erst als sie nicht mehr schrie, liess er von ihr ab und flüchtete. Dabei rief er seinen Verfolgern zu: "Schlagt mich doch tot. Ohne Christa kann ich nicht leben, sie hat rumgehurt!" Carola K. ist noch auf dem Wege ins Krankenhaus verblutet:, Sie hatte dreizehn Dolchstiche erhalten, von denen fünf die Lunge verletzt haben.
2.)
Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe seine Schwägerin grausam und aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich getötet; den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB hat es ihm versagt. Hiergegen wendet sich die Revision; jedoch ohne Erfolg.
II.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten mit Recht wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt.
1.)
Unbegründet ist zunächst der Einwand der Revision, das Schwurgericht habe Mord angenommen, ohne die Persönlichkeit des Angeklagten, seine "gesamte innere Einstellung und Gesinnung", zu würdigen. Soweit es zur Feststellung der angenommenen Mordmerkmale der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bedurfte (vgl. BGHSt 3, 330, 332 ff), enthält sie das angefochtene Urteil. Ist aber der Tatbestand des Mordes nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt, so darf der Richter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Anwendung des § 211 StGB nicht deshalb absehen, weil ihm die Tat nach der Persönlichkeit des Täters als nicht verwerflich genug erscheine.
2.)
Vergeblich bekämpft die Revision ferner die Annahme des Schwurgerichts, wonach der Angeklagte grausam gehandelt hat. Ihr Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 3, 180 geht fehle. In dem dort entschiedenen Fall hat die Getötete "schon als Folge der, ersten Stiche keine oder keine besonders starken Schmerzen oder Qualen anderer Art mehr erlitten". Dagegen hat Carola K. nach den Feststellungen allenfalls die letzten drei der insgesamt dreizehn Stiche nicht mehr mit Bewusstsein erlebt. Das Schwurgericht hat deshalb zutreffend eine grausame Tötung auch wegen der besonders starken seelischen Qual angenommen, die das hilflose Mädchen unter dem "Hagel der auf sie niederprasselnden Dolchstiche" erlitt.
Auch nach der inneren Tatseite ist das Merkmal der Grausamkeit hinreichend nachgewiesen. Hierzu genügt es, dass der Täter die Umstände, die die Tat zur grausamen machen, in seine Vorstellung und seinen Willen aufnimmt und dass er aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung handelt, Beides war nach den widerspruchsfreien Feststellungen des Schwurgerichts bei dem Angeklagten der Fall. Dass er seinem Opfer die weiteren Stiche versetzt habe, um ihm die Leiden abzukürzen, hat der Angeklagte selbst nicht vorgebracht; vielmehr habe er auf sie immer wieder eingestochen, "bis sie still war". Eine grausame Tötung entfällt auch weder deshalb, weil der Angeklagte, wie das Schwurgericht zu seinen Gunsten feststellt, "nicht immer ein gefühlloser und unbarmherziger Mensch" gewesen ist, noch etwa um deswillen, weil er in sehr starker Erregung das Mädchen getötet hat, Auch Affekthandlungen können aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung - ebenso wie aus niedrigen Beweggründen (unten 3) - begangen sein.
3.)
Die Annahme, der Angeklagte habe seine Schwägerin aus niedrigen Beweggründen getötet, wird durch die Feststellungen ebenfalls getragen. Darnach hat er das Mädchen umgebracht, "weil für ihn alles egal war, er nicht mehr leben wollte, ein anderer aber mitgehen sollte". Die Revision meint, diese Feststellung des Schwurgerichts stehe im Widerspruch zu seiner einleitenden Feststellung, wonach die Beweggründe des Angeklagten zur Tat "vielschichtig und ineinander verwoben" waren. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor. In dem einleitenden Satz legt nämlich das Schwurgericht zunächst die Mehrheit von Beweggründen dar, aus denen der Angeklagte sich am 26. Januar entschlossen hat, "R.", seine Frau und sich selbst umzubringen, und deshalb auch alsbald den Dolch kaufte. Erst dann geht das Schwurgericht auf den Beweggrund ein, der den Angeklagten zu der ausgeführten Tat, also dazu, bestimmt hat, seine Schwägerin, mit der er immer gut ausgekommen war, ums Leben zu bringen. Hierfür war aber nach der Feststellung des angefochtenen Urteils der Gedanke für ihn massgebend "muss ich verderben, soll es ein anderer auch"; deshalb war es für ihn "in diesem Augenblick gleichgültig, ob "R.", Christa oder ein anderer vor ihm stand". Ein solcher durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmter Beweggrund - der Täter "rächt" sich für sein eigenes, als ausweglos empfundenes Schicksal, indem er einen anderen, hieran völlig schuldlosen Menschen ebenfalls "verderben" lässt - ist ein niedriger im Sinne des § 211 StGB.
III.
Aber auch die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte für die Bluttat voll verantwortlich ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.)
Die Begründung, die das angefochtene Urteil hierfür gibt, ist allerdings nicht durchweg bedenkenfrei. So wird die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB deshalb verneint, weil bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine "krankhaft bedingte Bewusstseinsstörung" vorgelegen habe. Damit entfiele jedoch auch die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB bei ihm ohne weiteres; nur wenn die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche - § 51 Abs. 2 StGB: "aus einem dieser Gründe" - erheblich vermindert war, kann diese Vorschrift anwendbar sein (RGSt 73, 121). In Wirklichkeit bejaht jedoch das Schwurgericht, wie seine weiteren Ausführungen klar ersehen lassen, eine jedenfalls möglicherweise bis zur Bewusstseinsstörung gesteigerte "Affektstauung", die "in dem Angeklagten beim Anblick von Carola ohne Christa aufbrach", Hierdurch habe aber - wie das Schwurgericht unter Hinweis auf OGHSt 3, 21 und 3, 81 weiter ausführt - seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen nicht beeinträchtigt werden können, da von ihm "zu erwarten und zu verlangen" gewesen sei, dass er sich seiner Schwägerin gegenüber beherrschte. Auch diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich. Die angeführten Entscheidungen besagen nicht, dass die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen eines in hochgradigem Erregungszustand (Affekt) handelnden Täters im Regelfalle nicht als ausgeschlossen oder als erheblich vermindert angesehen werden könne, sondern der OGHBZ legt bei verschuldetem Zornaffekt den Begriff der Bewusstseinsstörung im. Sinne des § 51 StGB, also das hier in Betracht kommende sog. "biologische" Merkmal dieser Vorschrift, einschränkend aus.
2.)
Die dargelegten Unklarheiten in den Ausführungen des Schwurgerichts gefährden jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Denn auch und gerade bei richtiger rechtlicher Würdigung rechtfertigen die Feststellungen den vom Schwurgericht gezogenen Schluss, dass der Angeklagte sich auf den Schutz des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht berufen könne.
Der Angeklagte ist nach den bindenden (§ 337 StPO) Feststellungen des angefochtenen Urteils ein geistig gesunder, durchschnittlich veranlagter und begabter Mann. Von den in § 51 StGB aufgezählten Gründen für den Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung seiner Schuld kann daher bei ihm, wie auch das Schwurgericht richtig erkannt hat, nur der der Bewusstseinsstörung in Frage kommen, da nach den Feststellungen über seine seelische Verfassung zur Tatzeit die Möglichkeit jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass er in einem zur Bewusstseinsstörung gesteigerten Erregungszustand (Zorn und Verzweiflung über sein Schicksal, verbunden mit körperlicher Erschöpfung) gehandelt hat. Nicht jede auf einem nicht krankhaften Erregungszustand (Affekt) beruhende Bewusstseinsstörung oder Bewusstseinstrübung, selbst eine solche, die die Fähigkeit des Täters, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausschliesst oder erheblich vermindert, begründet jedoch die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, Vielmehr kommt einem solchen Zustand für das Strafrecht eine schuldausschliessende oder auch nur schuldmildernde Wirkung nur dann zu, wenn der zur Bewusstseinsstörung gesteigerte Erregungszustand, der sich in der Tat entladen hat, nicht vom Täter verschuldet ist. Diese Auffassung hat der OGHBZ in den vom Schwurgericht angezogenen Entscheidungen OGHSt 3, 19, 23; 3, 80, 82 mit eingehender Begründung vertreten. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist ihr voll beigetreten (BGHSt 3, 194, 198; Urt. vom 19. Dezember 1952 - 1 StR 365/52 -). Der erkennende Senat schliesst sich dieser einschränkenden Auslegung des § 51 StGB ebenfalls an. Für ihre Richtigkeit spricht auch die Vorschrift des § 213 StGB, Der dort besonders benannte Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn kommt dem Totschläger nur zugute, wenn er ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Steile zur Tat hingerissen worden ist.
Von einem unverschuldeten Erregungszustand, der den Angeklagten zum Mörder an seiner Schwägerin hätte werden lassen, kann jedoch nach den Feststellungen nicht die Rede seine. Wie das Schwurgericht aus der sorgfältig erhobenen und eingehend geschilderten Vorgeschichte der Tat zutreffend folgert, ist der Angeklagte nicht "von den Verhältnissen überrannt" worden, sondern hat "die Voraussetzung zur Tat" selbst und zwar schuldhaft geschaffen. Zur Tötung des "R.", seiner Frau und seiner selbst hatte er sich schon am 26. Januar zumindest bedingt entschlossen und sich hierfür den Dolch beschafft. Nach den Feststellungen wusste er auch genau, zu welchen Taten er in seinem verzweifelten und äusserst gereizten Zustand fähig war. Trotzdem hat er am Morgen des Tattages den Dolch und zwar - bezeichnenderweise - gerade zu dem Zweck eingesteckt, um mit ihm "R." und vielleicht auch seine Frau zu töten, also eine schwere Bluttat zu verüben. Hiernach ist die Tat als solche, mag ihr dann auch nicht der "R.", sondern Carola K. zum Opfer gefallen sein, von dem Angeklagten bereits seit Tagen ins Auge gefasst und überlegt gewesen. Schon dieser Umstand schliesst es aus, seine Schuld bloss deswegen als ausgeschlossen oder erheblich vermindert anzusehen, weil er seinen schon vorher gefassten Entschluss, einen anderen in den Tod mitzunehmen, in einem möglicherweise bis zur Bewusstseinsstörung gesteigerten Zustand völliger Verzweiflung und körperlicher Erschöpfung in die Tat umgesetzt hat.