Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1978, Az.: 5 StR 734/77; alt: 5 StR 237/76
Mordabsicht und Affekttat; Abgrenzung von Geisteskrankheit im strafrechtlichen Sinne und Neurosen; Tötung von Kindern durch Untertauchen in einer Badewanne
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.07.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 734/77; alt: 5 StR 237/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 16566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 16.03.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juli 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 16. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, ihre drei Kinder ermordet zu haben. Sie hatte zunächst beide jüngeren und dann das älteste Kind in der Badewanne ertränkt. "Die Angeklagte leidet nicht an einer Geisteskrankheit etwa des schizophrenen Formenkreises", sondern "allein an einer Neurose". Die Tötung der drei Kinder sei in einem "sehr starken Affekt" erfolgt, der "die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln", "mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz ausgeschlossen" habe. Nach ehelichen Schwierigkeiten sei es zu dem "Affektstau" durch eine Gerichtsentscheidung gekommen, mit der die Angeklagte zwar schon seit längerem hätte rechnen müssen, aber nicht habe rechnen wollen. Die Kinder seien nicht alsbald nach der auslösenden Ursache von ihr getötet worden, sondern erst einige Zeit später. Daß die Angeklagte schon vor dem Tattage wiederholt erklärt hatte, im Falle einer Besuchsregelung werde sie "ihren Kindern etwas antun", sei "nicht Ausdruck eines ... Tatplanes" gewesen, "sondern ein verbales Abreagieren ihrer Aggression".
Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit Verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen brauchte nicht eingegangen zu werden, weil bereits die Sachrüge durchgreift.
Soweit sich das angefochtene Urteil mit der Anwendung des § 20 StGB befaßt, lassen seine unklaren, unvollständigen und zum Teil widerspruchsvollen Ausführungen besorgen, daß der Tatrichter keine sichere Sachkenntnis in Bezug auf den Zustand der Angeklagten zur Tatzeit erworben, daß er Rechtsfragen nicht in eigener Verantwortung entschieden, sondern den Sachverständigenüberlassen hat, und daß - wohl deshalb - wesentliche rechtliche Gesichtspunkte nur unzureichend berücksichtigt worden sind.
1.
Das Schwurgericht teilt nicht mit, welcher der in § 20 StGB genannten Voraussetzungen es den Zustand der Angeklagten zur Tatzeit zuordnen will. Das mag entbehrlich sein, wenn das zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang folgt. So ist es im vorliegenden Fall aber nicht. Hier bleibt bereits offen, ob die "schwere Neurose"entscheidenden Einfluß auf den "sehr schweren Affekt" hatte, und damit bleibt unklar, ob das Schwurgericht die Schuldfähigkeit wegen einer schweren seelischen Abartigkeit oder wegen einer Bewußtseinsstörung verneinen wollte. Die Urteilslücke könnte auf mangelnder Sachkenntnis und nicht nur auf bloßem Fassungsmangel beruhen. Jedenfalls ist dem Revisionsgericht hierdurch verwehrt zu untersuchen, ob der Tatrichter insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
2.
Rechtlich bedenklich sind auch die Entscheidungsgründe, die sich mit den Auswirkungen des Zustandes befassen. Das Schwurgericht stellt vor allem darauf ab, daßnach Meinung der Sachverständigen der Angeklagten die Fähigkeit gefehlt habe, "das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln". Das ist unter mehreren Gesichtspunkten rechtlich zu beanstanden:
a)
Die Frage, ob die Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln, ist eine Rechtsfrage, über die allein der Tatrichter und nicht die Sachverständigen zu entscheiden haben; sie bestimmt sich nach den Anforderungen, die die Rechtsordnung stellt. Die beigezogenen Gutachter haben dem Gericht lediglich die Sachkunde darüber zu vermitteln, ob und in welchem Umfange bei der Täterin zur Tatzeit eine der Voraussetzungen des§ 20 StGB vorgelegen hat. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Geisteskrankheiten verneint und schwerwiegende Taten auf "Neurose" und auf einen "Ausnahmezustand" zur Tatzeit zurückgeführt werden.
b)
Bei Gewalttaten nicht geisteskranker Personen im Affekt ist auch mehr als sonst geboten, zwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen genau zu unterscheiden. Wenn die Angeklagte nicht mehr erkannt hätte, sie begehe mit der Tötung ihrer Kinder schweres Unrecht, so könnte ihr Hemmungsvermögen nicht mehr bewertet werden. "Ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann schon deshalb keine Hemmungen einschalten" (BGH 1 StR 568/76 vom 14. Dezember 1976). Unklare Urteilsdarstellungen mögen häufig auf bloßer Nachlässigkeit beruhen; im vorliegenden Falle indes offenbaren auch sie, daß der Tatrichter keine genügende Klarheit über den Zustand der Angeklagten und dessen Auswirkungen gewonnen hat.
c)
In Bezug auf den "Ausnahmezustand" weist das Urteil überdies einen Widerspruch auf, der sich - bei der ohnehin undeutlichen Stellungnahme des Schwurgerichts - nicht lösen läßt. Auf S. 44 UA wird (erneut ohne eigene Entscheidung des Tatrichters, allein unter Wiedergabe der Sachverständigengutachten) hervorgehoben, daß "zwar die Neurose der Angeklagten geblieben" sei, gleichwohl keine "Wiederholungsgefahr" bestehe; die Angeklagte "habe mit Sicherheit durch die Tat gelernt".
Wenn aber die Angeklagte jetzt - bei unverändertem Gesundheitszustand - auf Grund der Taterlebnisse in der Lage ist, sich zukünftig zu beherrschen, so wäre sie dazu auch schon vor den Taten fähig gewesen. Das versteht sich, jedenfalls bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, von selbst und daran ändert auch der Umstand nichts, daß die "Situation" vor den Taten "einmalig" gewesen sein soll. Ungewöhnlich war nicht die Lebenslage der Angeklagten, sondern der "Durchbruch ihrer Willkürimpulse".
Im übrigen ist die Angeklagte inzwischen ein Verhältnis zu einem anderen Mann eingegangen, aus dem sie ein Kind hat; weshalb dieses Verhältnis nicht zu einer "ähnlichen Situation" führen kann wie vor den Kindestötungen, ist nicht zu erkennen.
3.
Aufzuheben war das Urteil schließlich auch aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt im Anschluß an die Revision der Staatsanwaltschaft vorgebracht hat. Er führt u.a. aus:
"Das Schwurgericht meint zwar, die Angeklagte sei 'plötzlich, ohne vorher den Gedanken reflektiert zu haben, darauf (gekommen), die Kinder durch Untertauchen zu töten' (UA S. 20). Es geht aber daran vorbei, daß der tatauslösende Affekt bereits Stunden zuvor verursacht war, daß zwischen Affektimpuls und der Affektentladung mehrere Stunden lagen. Hinzu kommt, daß auch der Affektimpuls, die ... Sorgerechtsregelung, die Angeklagte nicht unvorbereitet getroffen hat. Eine vermeintlich sie und die Kinder benachteiligende Regelung hatte sie seit Wochen befürchtet. Das erhellt insbesondere aus ihrer wiederholtenÄußerung, sie werde 'sich und den Kindern eher etwas antun, ehe sie sich die Kinder wegnehmen lasse' (UA S. 14/15).
Bei dieser Sachlage ist nicht ausschließbar, daß die Angeklagte mindestens damit hätte rechnen können und müssen, daß es bei ihr zu einer 'Affektexplosion' kommen könne. Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Die Feststellungen drängen eine solche Prüfung aber auf. Darauf kommt es schließlich auch an. Verwiesen wird dazu auf BGH Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76 - (bei Holtz, MDR 1977, 458), wo es heißt:
'Die Rechtsprechung verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen beherrscht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit sonst in unerträglichem Umfange beseitigt würde ... Wer hemmungslos einer Neigung zu heftigen Entladungen nachgibt, obwohl er sie durch vernünftige Selbstzügelung bekämpfen könnte, verschuldet dadurch eine seelische Fehlentwicklung. Ihm muß schon aus rechtspolitischen Gründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung entgegengehalten werden (BGH, MDR 1953, 146). Der Schuldvorwurf geht dahin, daß der Täter den im Tatzeitpunkt schuldausschließenden Affekt während der Entstehung, also noch vor seiner Tat, durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat ... Die von der Rechtsprechung als unerläßlich angesehenen Anforderungen gelten in verstärktem Maße für den protrahierten Affekt, bei dem zwischen Tatanlaß und Tat eine erhebliche Zeitspanne liegen kann ... Vorwerfbar kann schon die hemmungslose Hingabe an depressive Verstimmungen sein, die erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladungen führen."
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann