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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1998, Az.: BVerwG 1 D 36.97

Veruntreuung von Vereinsgeldern als Kassierer einer Karnevalsgesellschaft sowie Anlage eines fiktiven Postsparbuchs durch Postbeamte zur Verschleierung dienstlicher Verfehlungen; Umfang der Anschuldigungsschrift sowie der Anschuldigungswille des Bundesdisziplinaranwalts (BDiA); Disziplinarmass: Aberkennung des Ruhegehalts (erschwerende Umstände) gegen einen Postbeamten im einfachen Dienst; Verhängung der Höchstmaßnahme im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Bindungswirkung von rechtskräftigen Feststellungen eines Strafurteils im Disziplinarverfahren; Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Abgrenzung zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen; Grundlagen für die Bestimmung des Gewichts eines festgestellten außerdienstlichen Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 36.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.02.1997 - AZ: XVI VL 41/96

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wendet sich ein Ruhestandsbeamter gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, soweit das Fehlverhalten als innerdienstliche Pflichtverletzung qualifiziert ist, so liegt in derartigen Fällen, in denen sich das Rechtsmittel auch gegen die rechtliche Einordnung der Verfehlung als außer- bzw. innerdienstliches Dienstvergehen wendet, eine unbeschränkte Berufung vor.

  2. 2.

    Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Pflichten - ist.

  3. 3.

    Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der Veruntreuung von Vermögenswerten Dritter schuldig macht, verletzt in erheblichem Maße die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auch mit einer außerdienstlichen Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, beeinträchtigt ein Beamter die notwendige Gewißheit, daß er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde. Damit schädigt er in bedeutsamer Weise sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Der in fremden Eigentums- und Vermögensangelegenheiten treuwidrig handelnde Beamte setzt sich zugleich erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Durch sein Verhalten erschüttert er deshalb das Vertrauen in seine Integrität nachhaltig und kann so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage stellen.

  4. 4.

    Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

  5. 5.

    Eine für den Ruhestandsbeamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig und unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Ruhestandsbeamten liegt, der sich bei bestehender Schuldfähigkeit bewußt sein muss, dass er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Kurt Betz,
Postbetriebsassistent Johann Müller als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwait,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 20. Februar 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 75 v.H. des Ruhegehalts erhöht wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Januar 1987 bis Januar 1994 als Kassierer einer Karnevalsgesellschaft insgesamt ca. 15.000 DM veruntreute und zur Verschleierung seines Fehlverhaltens im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten ein fiktives Postsparbuch mit der Nr. ... für die Gesellschaft mit fiktiven Eintragungen über Ein- und Rück- sowie Zinszahlungen führte.

2

Der angeschuldigte Sachverhalt ist Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen, in dem der Ruhestandsbeamte durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 16. März 1995 wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen à 40 DM verurteilt worden ist. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht B. durch Urteil vom 9. Februar 1996 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Gesamtgeldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 40 DM festgesetzt wurde.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 20. Februar 1997 das Ruhegehalt aberkannt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. seines Ruhegehalts bewilligt. Es hat in Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts E. sowie aufgrund der geständigen Einlassung des Ruhestandsbeamten dessen Verhalten, soweit es die Veruntreuung der Vereinsgelder betrifft, als außerdienstliche, soweit es die Manipulation mit dem Postsparbuch betrifft, als innerdienstliche schwerwiegende Verletzung seiner Beamtenpflichten gewürdigt und im Hinblick auf die erschwerenden Umstände des Falles als ein Dienstvergehen gewertet, das bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst und demzufolge bei dem Ruhestandsbeamten zur Aberkennung des Ruhegehalts habe führen müssen.

4

3.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, statt der Aberkennung des Ruhegehalts eine Kürzung des Ruhegehalts festzusetzen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im wesentlich vor, daß die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Es müsse berücksichtigt werden, daß er langjährig und immer positiv beurteilt im Dienst der Post gestanden habe, die strafbare Handlung nicht im Dienst geschehen und der Schaden von ihm wiedergutgemacht worden sei. Es müsse weiter berücksichtigt werden, daß die finanziellen Schwierigkeiten als Anlaß für sein Fehlverhalten deshalb entstanden seien, weil sich der von ihm vorgenommene Anbau für eine Posthalterstelle verteuert habe und mündliche finanzielle Zusagen der Post nicht eingehalten worden seien. Schließlich macht er geltend, daß entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung kein innerdienstliches Fehlverhalten vorliege, sondern sein gesamtes Verhalten dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen sei.

5

II.

Die Berufung des Ruhestandsbeamten bleibt ohne Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte strebt zwar im Ergebnis nur die Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme an. Er wendet sich aber zugleich auch gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, soweit das Fehlverhalten als innerdienstliche Pflichtverletzung qualifiziert ist. In derartigen Fällen, in denen sich das Rechtsmittel (auch) gegen die rechtliche Einordnung der Verfehlung als außer- bzw. innerdienstliches Dienstvergehen wendet, liegt eine unbeschränkte Berufung vor (vgl. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 52.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 149>; Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86 -; Urteil vom 6. Februar 1968 - BVerwG 1 D 39.67 -).

7

1.

Der Senat geht von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Euskirchen aus:

"Der Angeklagte (ergänzt: Das ist der Ruhestandsbeamte) war seit dem Jahr 1987 bis etwa zur Mitte des Jahres 1994 Kassierer der Karnevalsgesellschaft E. in E.. In dieser seiner Eigenschaft als Kassierer nahm er Barbeträge in jeweils wechselnder Höhe von dieser Gesellschaft entgegen, um sie auf einem Postsparbuch der Deutschen Bundespost anzulegen, und zwar im Februar 1990 einen Betrag von 3.000 DM, im Februar 1991 einen solchen von 4.000 DM und im Februar 1993 einen solchen von 500 DM.

Der Angeklagte ist im übrigen glaubhaft geständig, diese Beträge in dem Postsparbuch mit der Nr. ... von seiner Ehefrau, der gesondert verfolgten Adelheid St., als eingezahlte Beträge habe eintragen lassen, um einen "Nachweis" über den Verbleib dieser Beträge gegenüber der Karnevalsgesellschaft zu erhalten. Andererseits wurde dieses Postsparbuch von seiner Ehefrau nie an die Postbank in H. weitergeleitet, so daß die in dem Postsparbuch notierten Beträge von insgesamt 7.500 DM auch von der Postbank nicht abgefordert wurden, so daß die hier fraglichen Beträge - wie jeweils von vornherein beabsichtigt - dem Angeklagten zur 'freien Verfügung' standen. Er verbrauchte die jeweiligen Beträge auch für eigene Zwecke, wie jeweils von vornherein auch beabsichtigt, da er sie angesichts seiner Verschuldung im übrigen insbesondere zum Begleichen laufender Rechnungen benötigte ...".

8

Der Senat ist - ebenso wie das Bundesdisziplinargericht - an die rechtskräftigen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts E. gemäß § 18 Abs. 1 BDO gebunden. Der Ruhestandsbeamte räumt ergänzend ein, in dem von seiner Ehefrau angelegten fiktiven Postsparbuch selbst in zwei Fällen Eintragungen vorgenommen und mit dem Namen von Kollegen unterschrieben zu haben. Außerdem seien auch fiktive Zinsberechnungen vorgenommen und in das Sparbuch eingetragen worden.

9

2.

Weiter steht für den Senat fest, daß der Ruhestandsbeamte über den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt hinaus, bereits seit 1987 bis 1994 Gelder der Karnevalsgesellschaft in einer Gesamthöhe von mindestens 13.500 DM veruntreut hat.

10

Dieser Sachverhalt ist wirksam angeschuldigt. In der Anschuldigungsformel seiner Anschuldigungsschrift wirft der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten vor, von Januar 1987 bis Januar 1994 Gelder der Karnevalsgesellschaft in einer Gesamthöhe von ca. 15.000 DM veruntreut zu haben. Der Bundesdisziplinaranwalt bezieht sich zwar zur Konkretisierung dieses Vorwurfs in seiner Anschuldigungsschrift auf die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen, aus denen, soweit sie den Urteilsspruch tragen, eine entsprechende Betragshöhe nicht abgeleitet werden kann. Aus der Wiedergabe der Ausführungen in dem landgerichtlichen Berufungsurteil in der Anschuldigungsschrift, daß der Ruhestandsbeamte seit 1987 insgesamt fast 15.000 DM zu Lasten der Karnevalsgesellschaft veruntreut habe, dieser Sachverhalt jedoch wegen teilweise eingetretener Verjährung insgesamt nicht mehr strafrechtlich habe verfolgt werden können, ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit für alle Verfahrensbeteiligten der Wille des Bundesdisziplinaranwalts, diesen Sachverhalt umfassend zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens zu machen. Ein solcher Anschuldigungswille wird im übrigen auch dadurch erkennbar, daß der Bundesdisziplinaranwalt sich zum Nachweis dieses Vorwurfs auf die Aussagen des Ruhestandsbeamten im Disziplinar- und Strafverfahren bezieht. Hier hat der Ruhestandsbeamte eingeräumt, seit 1987 Gelder der Karnevalsgesellschaft veruntreut zu haben, wobei er allerdings unterschiedliche Angaben über die Gesamthöhe des mindestens mit 13.500 DM angegebenen Schadens gemacht hat. Von dieser Schadenssumme geht auch der Senat aus.

11

3.

Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Ruhestandsbeamte wiederholt vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt. Das Fehlverhalten ist insgesamt als außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) zu werten. Dies gilt entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts auch bezüglich des dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegten Verhaltens im Zusammenhang mit der Anlage und der Führung des fiktiven Postsparbuchs. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst bemißt. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Pflichten - ist (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 52.91 - a.a.O. m.w.N.).

12

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer materiellen Dienstbezogenheit. Die dienstliche Tätigkeit des zur Tatzeit als Hilfsbeamter in der Zustell-/Geldsammelkasse des Postamts E. eingesetzten Ruhestandsbeamten war weder Voraussetzung, noch Anlaß oder Anknüpfungspunkt für das ihm zur Last gelegte Verhalten im Zusammenhang mit der fiktiven Eröffnung des Sparbuchs durch seine Ehefrau sowie den vorgenommenen Eintragungen in das Sparbuch durch seine Ehefrau und ihn selbst. Es fehlt daher an einem kausalen und funktionellen Zusammenhang mit dem bekleideten Amt.

13

4.

Das Gewicht des festgestellten außerdienstlichen Dienstvergehens wird maßgebend durch die Veruntreuung der Vereinsgelder in Höhe von mindestens 13.500 DM bestimmt, die der Ruhestandsbeamte als Kassierer einer Karnevalsgesellschaft in der Zeit von 1987 bis 1994 sich zugeeignet hat.

14

Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der Veruntreuung von Vermögenswerten Dritter schuldig macht, verletzt in erheblichem Maße die ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Auch mit einer außerdienstlichen Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, beeinträchtigt ein Beamter die notwendige Gewißheit, daß er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde. Damit schädigt er in bedeutsamer Weise sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Der in fremden Eigentums- und Vermögensangelegenheiten treuwidrig handelnde Beamte setzt sich zugleich erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Durch sein Verhalten erschüttert er deshalb das Vertrauen in seine Integrität nachhaltig und kann so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 6.96-, Urteil vom 19. September 1995 - BVerwG 1 D 32.94-, Urteil vom 7. September 1994 - BVerwG 1 D 45.93-, Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 44.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 206>, Urteil vom 11. April 1984 - BVerwG 1 D 53.83 - <BVerwG DokBer B 1984, 193>).

15

Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als daß sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Nach der Rechtsprechung des Senats können Zugriffe auf fremdes Vermögen, das einem Beamten außerdienstlich zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, allerdings dann zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen (vgl. Urteile a.a.O. m.w.N.). Solche erschwerenden Umstände können nach der Rechtsprechung u.a. bei einer Vielzahl von Einzelzugriffen über einen längeren Zeitraum, weiteren Manipulationen zur Verschleierung der rechtswidrigen Zugriffe oder einem erheblichen Schaden vorliegen.

16

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Ruhestandsbeamte hat über einen langen Zeitraum von ca. acht Jahren in einer Vielzahl von Einzelfällen Gelder der Karnevalsgesellschaft veruntreut. Er hat die sich ihm jeweils bietende Gelegenheit, sich des Unrechts seines Verhaltens bewußt zu werden und von weiteren pflichtwidrigen und strafbaren Handlungen abzusehen, nicht genutzt. Der hierdurch zu Lasten der Karnevalsgesellschaft eingetretene Schaden von mindestens 13.500 DM ist beträchtlich. Den Ruhestandsbeamten belasten schließlich auch die Manipulationen, die er durch die Anlage des fiktiven Postsparbuchs und die durch seine Ehefrau sowie durch ihn darin vorgenommenen Eintragungen zur Verschleierung seines Fehlverhaltens begangen hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß er seine zum damaligen Zeitpunkt beim selben Dienstherrn als Posthalterin tätig gewesene Ehefrau zu der fiktiven Eröffnung und Führung des Sparbuchs und damit zu eigenem pflichtwidrigen und strafbaren Verhalten veranlaßt hat.

17

Diesen erschwerenden Umständen stehen keine mildernden Gesichtspunkte gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Ruhestandsbeamte hatte zwar seinen Dienst ohne Beanstandung verrichtet und wurde gut beurteilt. Ein solches Verhalten kann sich jedoch schon deshalb nicht maßnahmemildernd auswirken, weil es durch den langen Zeitraum des pflichtwidrigen Verhaltens relativiert wird. Daß er den Schaden wiedergutgemacht hat, kann ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden, weil er hierzu ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war. Auch die beengte finanzielle Situation, in die der Ruhestandsbeamte nach seiner unwiderlegten Einlassung dadurch gekommen ist, daß er aufgrund mündlicher Zusagen der Post zum Fortbestand der Posthalterstelle Umbaumaßnahmen vorgenommen hatte, kann ihn nicht entlasten. Eine solche Situation rechtfertigt oder entschuldigt in keiner Weise, sich am Vermögen unbeteiligter Dritter zu eigenem Vorteil zu vergreifen.

18

Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt schließlich nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In das Verhältnis zu setzen sind hierbei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht beim Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts. Eine für den Ruhestandsbeamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig und unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Ruhestandsbeamten liegt, der sich bei bestehender Schuldfähigkeit bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. z.B. Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 22.98 - m.w.N.).

19

5.

Der Senat hat den bewilligten Unterhaltsbeitrag im Hinblick auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten und die durch seine Schwerbehinderung entstehenden zusätzlichen Kosten auf 75 v.H. erhöht.

20

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Müller