Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1984, Az.: BVerwG 1 D 53.83
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes; Missbrauch eines Amtes durch fortgesetzte Untreue; Angemessenheit einer Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme; Verwendung von Mündelgeldern für eigene Zwecke; Untreue eines Gebrechlichkeitspflegers zum Nachteil von Mündeln als Dienstvergehen; Missbrauch eines Amtes als Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 53.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.03.1983 - AZ: VII VL 132/82
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1984, 193-196
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. April 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Regierungsamtsrat Bernhard Schmidt, Postbetriebsassistentin Antonie Schmitz
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtssanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 16. März 1983 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last, als Gebrechlichkeitspfleger Gelder in Höhe von mindestens 8.000 DM veruntreut zu haben. Der Anschuldigung war ein Strafverfahren vorausgegangen, in dem das Amtsgericht - Schöffengericht - K. den Beamten am 8. Juli 1980 wegen fortgesetzter Untreue - Vergehen gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hatte.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten am 16. März 1983 aus dem Dienst entfernt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung (BDO) an die Feststellungen des alsbald rechtskräftig gewordenen Strafurteils für gebunden und demgemäß im wesentlichen folgendes für erwiesen gehalten:
Am 30. Dezember 1978 starb in K. der Rentner Rudolf K., der am 29. September 1891 geboren und für den der Beamte durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 12. August 1977 zum Gebrechlichkeitspfleger bestellt worden war. Obwohl die Pflegschaft am 26. Januar 1979 ausdrücklich für beendet erklärt und der Beamte zum Einreichen der Schlußrechnung aufgefordert worden war, kam er seinen Verpflichtungen nicht nach. Auch durch mehrere weitere Aufforderungen und drei Zwangsgelder war er zur Vorlage der Pflegschaftsabrechnung nicht zu bewegen. Eigens deshalb sah sich das Amtsgericht K. veranlaßt, einen Nachlaßpfleger einzusetzen. Dessen Nachforschungen ergaben, daß der Beamte in der Zeit vom 23. August 1977 bis zum 11. Juni 1979 Mündelgelder für sich verwendet hatte. Im einzelnen hatte er im genannten Zeitraum in fünfzehn Fällen Geldbeträge von mindestens 300 DM, höchstens 2.000 DM im Einzelfall und in einer Gesamthöhe von 12.250 DM vom Konto des Pfleglings bei der Sparkasse abgehoben und verbraucht. Außerdem hatte er sich am 25. November und 16. Dezember 1978 die Renten des Pfleglings von insgesamt 1.955 DM beim Postamt auszahlen lassen, ohne das Geld einem Konto des Pfleglings zuzuführen. Schließlich hatte er am 10. Juli 1978 vom Konto seines Pfleglings 1.836,54 DM an einen Rechtsanwalt überwiesen und damit eine eigene Mietschuld erfüllt, nicht aber eine Verbindlichkeit seines Mündels beglichen. Das soll zunächst aus Versehen geschehen sein. Als er den Irrtum später dann aber bemerkt habe, habe er es gleichwohl unterlassen, den Betrag wieder dem Vermögen des Pfleglings gutzubringen.
Von dem so erlangten Geld verbrauchte der Beamte etwa 4.000 DM für Auslagen im Rahmen der Pflegschaft, indem er die Kosten der Auflösung des Haushalts des Pfleglings bezahlte und für diesen einige Rechnungen beglich, so auch eine auf einen höheren Betrag lautende Arztrechnung. Außerdem waren ihm Fahrkosten entstanden und noch nicht erstattet worden. Insgesamt beträgt der von dem Beamten angerichtete Schaden ca. 8.000 bis 10.000 DM. Dabei ist zugunsten des Beamten davon auszugehen, daß der von ihm selbst genannte Betrag von rund 4.000 DM die Aufwendungen und Auslagen, die er aus der Gebrechlichkeitspflegschaft hatte, möglicherweise nicht vollständig abdeckt.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine auch außerhalb des Dienstes bestehende Pflicht zu ansehens- und achtungsgerechtem Verhalten gewertet (§ 54 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -)und hierin ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gesehen.
Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beamte sich untragbar gemacht habe, da er die ihm als Gebrechlichkeitspfleger übertragene Vertrauensstellung mißbraucht, ausgesprochen sozialschädlich gehandelt und in gravierender Weise seinem berufserforderlichen Ansehen und dem Ansehen seines ganzen Berufsstandes zuwidergehandelt habe. Denn er habe sich nicht etwa nur ein- oder zweimal der Versuchung nicht gewachsen gezeigt, sich in einer vorübergehenden finanziellen Zwangslage durch den Einsatz fremder Mittel kurzfristig Luft zu verschaffen, sondern er habe in einer Vielzahl von Fällen auf Kosten des Pfleglings gelebt, ohne sich Gedanken über die Wiederherstellung des alten Vermögensstandes zu machen und ohne sich zu einer seinen Einkommensverhältnissen und seiner beruflichen Stellung entsprechenden sparsamen Lebensführung zu bequemen.
Eines Unterhaltsbeitrages im Sinne des § 77 BDO hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten zwar für nicht unwürdig gehalten; doch sei wegen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung nicht ausreichend zu klären gewesen, ob er auch bedürftig sei. Zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt habe ihm ein Unterhaltsbeitrag daher nicht gewährt werden können.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt und eine Disziplinarmaßnahme unter der Dienstentfernung anstrebt. Zur Begründung der Berufung macht er geltend:
Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts erfordere das Dienstvergehen nicht die disziplinare Kochstmaßnahme. Wenn das Bundesdisziplinargericht der Meinung sei, daß er sozialschädlich und in gravierender Weise seinem berufserforderlichen Ansehen und dem Ansehen seines ganzen Berufsstands zuwidergehandelt habe, so berücksichtige es nicht genügend die konkreten Umstände des Einzelfalles.
So hätte das Bundesdisziplinargericht auch berücksichtigen müssen, daß er sich schon seit 1973 in aufopfernder Weise um den Rentner bemüht habe. Dies, obwohl er sich in einer seelischen Ausnahmesituation - ausgelöst durch das Eingehen einer später gescheiterten zweiten Ehe und das mit der Eheschließung verbundene Aufkommen finanzieller Schwierigkeiten - in den Jahren 1977/1978 befunden habe. Schließlich sei in Anlehnung an § 52 StGB zu berücksichtigen, daß sein Fehlverhalten vom Gesamtvorsatz getragen gewesen sei; die einzelnen Fehlhandlungen hätten sonach nicht addiert, sondern kombiniert werden müssen. Wären alle diese Gesichtspunkte in die Erwägungen mit einbezogen worden, so hätte das Bundesdisziplinargericht jedenfalls nicht auf Dienstentfernung erkennen dürfen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten aus dem Dienst entfernt.
Das Rechtsmittel ist vom Inhalt her auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte stellt das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen so, wie es vom Bundesdisziplinargericht festgestellt worden ist, nicht in Abrede. Dessen Tat- und Schuldfeststellungen und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Denn die - sei es auch außerdienstlich - begangene Straftat, die sich gegen das Eigentum oder das Vermögen anderer richtet, erschüttert regelmäßig auch das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, weil sie Zweifel an seiner Charakterfestigkeit aufkommen läßt und die unbedingte Gewißheit nimmt, daß er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde, wie dies seine Amtspflichten von ihm verlangen (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG). Sie ist überdies geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu schädigen. Denn ein Beamter, der sich eines solches Delikts schuldig macht, entspricht nicht dem Bild, das sich die Öffentlichkeit von einem Beamten, der sozialen Repräsentanz des Staates, macht und auch machen soll, weil gerade der Rechtsstaat, der weitgehend auf repressive Mittel verzichtet, des Ansehens seiner Beamten bedarf, um seine Aufgaben in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Die weitaus überwiegende Mehrheit der Bevölkerung geht auch heute noch davon aus, daß ein Beamter, der zu seinem Dienstherrn in einem Treueverhältnis mit spezifischen Rechten und Pflichten steht, kritischer zu betrachten ist als ein anderer Staatsbürger, wenn er sich - sei dies auch außerhalb seines Dienstes - eines gegen die Strafgesetze verstoßenden Verhaltens schuldig macht.
Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme, weil die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, viel zu groß ist, als daß sie allesamt einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen durchweg gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets kommt es bei diesen Verfehlungen vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Vielfach ist wegen unwiderruflichen Achtungs- und Vertrauensverlustes in derartigen Fällen aber schon auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt worden; so bei einem Beamten, der als Mitglied des Kirchenvorstands Kollektengelder einzusammeln und sich hierbei in erheblichem Umfange rechtswidrig bereichert hatte (Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 D 28.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 97]), ferner bei einem Beamten, der sich als Vereinskassierer einer Schützengesellschaft und Kassierer der Freiwilligen Feuerwehr untreu erwiesen und in den Besitz nennenswerter Summen gebracht hatte (Urteil vom 14. August 1975 [BVerwGE 53, 66 [BVerwG 14.08.1975 - I D 31/75]]). In jedem Fall ist dem Umstand Rechnung getragen worden, daß bei Vereinen, Gesellschaften und Organisationen nicht selten Beamte mit Geldgeschäften betraut werden in der Überzeugung, daß sie sich nicht nur sachkundig zeigen, sondern auch bei Wahrnehmung außerdienstlicher Aufgaben - beruflich zu Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit verpflichtet - als ehrlich und besonders zuverlässig erweisen werden.
Hier geht es indessen nicht nur darum, daß dem Beamten im Hinblick auf das ihm entgegengebrachte Vertrauen von Dritten eine Aufgabe übertragen worden ist, sondern daß man ihn mit der Wahrnehmung eines Amtes betraut, zu dessen Übernahme er sich auch ausdrücklich bereit erklärt hat. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit man auf ihn einwirken mußte, um seine Bereitschaft hierzu herbeizuführen. Daß er Bedenken geltend gemacht und begründet hätte, wie er dies jetzt behauptet, ist nicht ersichtlich. Dem Protokoll über seine Bestellung zum Pfleger am 12. August 1977 ist hierzu nichts zu entnehmen. Es läßt über die Zustimmungserklärung des Beamten hinaus zudem erkennen, daß er auch die nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BBG erforderliche Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde vorgelegt hat, in der irgendwelche Bedenken gegen die Pflegschaft ebenfalls weder erklärt noch solche des Beamten wiedergegeben sind.
Der Beamte hat dieses Amt mißbraucht. Dabei geht es nicht darum, daß ihn die Pflegschaft überfordert hätte, ganz abgesehen davon, daß es auch für diese Behauptung des Beamten keinen begründeten Anhalt gibt. Denn nachdem der Haushalt des bereits in einem Pflegeheim befindlichen Mündels aufgelöst worden und der Pflegling nach einem Wechsel des Heimes auch aus seiner eigenen Sicht zur Zufriedenheit untergebracht war, können die für den Gebrechlichkeitspfleger anfallenden Aufgaben kaum noch so vielfältig und problematisch gewesen sein, daß sie zu außergewöhnlicher Belastung und Überforderung geeignet gewesen wären. Der Vorwurf gegen den Beamten besteht aber nicht darin, daß er die Dinge hätte treiben lassen und etwas unterlassen habe, was zu tun seine Pflicht aus dem Amt des Pflegers gewesen wäre. Ihm wird als Dienstvergehen zur Last gelegt, die ihm mit diesem Amt übertragenen Möglichkeiten mißbraucht und zum eigenen Vorteil eingesetzt zu haben. Selbst starke Belastung, ja Überforderung irgendwelcher Art könnte diesem Vorwurf gegenüber keinerlei Entlastung bedeuten.
Entlastend kann sich für ihn ebensowenig auswirken, daß er im Fortsetzungszusammenhang gehandelt hat. Denn wenn er schon gleich nach Abgabe seiner Verpflichtungserklärung im August 1977, wonach er das Amt treu und gewissenhaft ausführen werde, ein für alle Mal den Entschluß zum Mißbrauch des Amtes gefaßt und diesen Entschluß dann über Jahr und Tag hinweg durch zahlreiche Einzelhandlungen mit dem Ziel des eigenen finanziellen Vorteils in die Tat umgesetzt hätte, könnte ihm bei dieser subjektiven Einstellung zu seiner Tat nicht zugute gehalten werden, durch eigene bedrängte finanzielle Verhältnisse immer wieder in Versuchung geraten und in den ihm zum Vorwurf gemachten Veruntreuungsfällen trotz im ganzen guter Vorsätze der Versuchung im Einzelfall - wenn auch in vielfacher Wiederholung - doch erlegen zu sein.
Den Beamten kann nicht entlasten, sich schon vor der Pflegschaftsbestellung in besonderer Weise um den Pflegling gekümmert zu haben, mit dem ihn keine verwandtschaftlichen oder besondere persönliche Beziehungen verbanden. Denn hier kommt es nicht auf das Verhältnis des Beamten zu seinem Mündel, sondern auf das - mißbrauchte - Amt des Gebrechlichkeitspflegers an.
Schließlich kann bei der Bewertung des Dienstvergehens auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte als Angehöriger der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu demjenigen Personenkreis gehört, der insoweit eine Leitbildfunktion zu erfüllen hat, als sich an seinem Verhalten weitgehend das dienstliche Verhalten nachgeordneter Verwaltungsbediensteter zu orientieren pflegt. Auch im außerdienstlichen Bereich wäre der Beamte schon aus diesem Grunde zu tadelfreiem, vorbildlichem Verhalten verpflichtet gewesen. Seinen Verstößen gegen diese Verpflichtung kommt deshalb auch aus diesem Grund hohe Bedeutung zu.
Nicht ins Gewicht fallen kann demgegenüber der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand, Nachbarn und Kollegen des Beamten hätten noch bis in die jüngste Vergangenheit zum Ausdruck gebracht, daß sie ihm Erfolg bei der von ihm eingelegten Berufung wünschten. Denn die Antwort auf die Frage, ob ein Beamter für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis - so die Definition des Beamten Verhältnisses in § 2 Abs. 1 BBG - unerläßliche Vertrauen, ob er das berufserforderliche Ansehen noch für sich beanspruchen kann, ist ausschließlich an objektive Bewertungsmerkmale gebunden. Sie richtet sich danach, ob nach den Gesamtumständen des Einzelfalls Vertrauen berechtigt oder Mißtrauen angezeigt ist, und kann danach nicht von Bekundungen einzelner Personen abhängig sein, die zudem nicht mit allen Umständen des Falles hinreichend genau vertraut sein mögen.
Ohne Erfolg macht der Beamte schließlich auf seine angespannte wirtschaftliche Lage zur Tatzeit aufmerksam. Sie kann ihn schon deshalb nicht vor der Dienstentfernung bewahren, weil er sie durch eine ungeordnete Wirtschaftsführung teilweise, wie er in der Haupt Verhandlung eingeräumt hat, durch den Kauf eines PKW und durch übermäßiges Alkohol trinken selbst verschuldet hat. Ebensowenig können der zur Tatzeit Jahre zurückliegende Tod der ersten Ehefrau und die Auflösung der zweiten Ehe entlastend wirken. Beide Ereignisse hatten auf seine jeweiligen Tatentschlüsse und die ihnen zugrundeliegenden Beweggründe keinen erkennbaren Einfluß. Zu seinen Lasten wirkt sich dagegen der enge dienstliche Bezug seines Fehlverhaltens aus, der namentlich darin zum Ausdruck kommt, daß der Beamte jetzt in weiten Bereichen seiner dienstlichen Tätigkeit, insbesondere für seine Mitwirkung an Zwangsbeitreibungen, nicht mehr eingesetzt werden könnte.
Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten disziplinaren Höchstmaßnahme bleiben, so ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO über einen Unterhaltsbeitrag zu entscheiden. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten mit Rücksicht auf seine sonst von Disziplinarmaßnahmen nicht belastete Dienstzeit mit meist überdurchschnittlich, teils sogar mit der Note 2 bewerteten Leistungen für nicht unwürdig. Er ist eines Unterhaltsbeitrages auch bedürftig. Mit Rücksicht auf eine monatliche Mietbelastung von 598 DM warm und Versicherungsbeiträge von 113 DM erscheint ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des jetzt 2.372 DM betragenen Ruhegehalts erforderlich, um ihn, der derzeit noch zwei Söhnen im Alter von 18 und 19 Jahren Unterhalt zu gewähren hat, vor unmittelbarer Not zu schützen und ihn nicht der Sozialhilfe zu überantworten. Sollte es dem Beamten entgegen der Erwartung nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraumes eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbsquelle zu finden, so steht es ihm frei, sich unter Darlegung intensiven Bemühens um einen Arbeitsplatz wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz