Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1994, Az.: BVerwG 1 D 45.93
Disziplinare Bewertung innerdienstlicher und außerdienstlicher Dienstvergehen; Einzelfallbetrachtung bezüglich disziplinarem Höchstmaß bei außerdienstlichen Verfehlungen gegen fremdes Vermögen; Sachverhaltsidentität bei disziplinaren Sachverhalten und strafgerichtlichen Entscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 45.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.04.1993 - AZ: X VL 10/93
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG
- § 52 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 54 S. 1-3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 u. 2 BBG
- § 9 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 14 BDO
Verfahrensgegenstand
Außerdienstliche Veruntreuung
Prozessgegner
Oberwerkmeister ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Zollamtmann Karl Hirschberger, Bundesbahnbetriebsinspektor Wolfgang Davieds als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 22. April 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Versetzung des Beamten in das Amt eines Werkmeisters (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren tritt.
Der Bund hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Oberwerkmeister ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit vom 26. November 1989 bis 19. November 1990 bei der Leerung der Sparkästen eines Sparvereins von eingenommenen Spargeldern in Höhe von insgesamt 58.512,50 DM einen Betrag von 20.817,50 DM zurückbehalten und verspielt, d.h. veruntreut hat;
- 2.
am 6. März 1991
- a)
außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und Unfallflucht begangen hat sowie
- b)
seinen anschließenden Nachtdienst unter Alkoholeinwirkung angetreten und bis zum 7. März 1991 ausgeübt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. April 1993 in das Amt eines Werkmeisters der Besoldungsgruppe A 6 BBesG versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. September 1991 - 32 Ds 716/91 - wurde der Beamte wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Beamte hatte gemeinsam mit dem Kassierer E. im Sparverein "L." in D. die wöchentliche Leerung der Sparkästen in der Gaststätte übernommen. Beide trugen die jeweils vorgefundenen Sparbeträge in eine Liste ein. Der Beamte führte diese Liste und hatte die Aufgabe, die Beträge am folgenden Werktag bei der Stadtsparkasse D. auf ein Sparkonto einzuzahlen; der Beamte besaß auch das dazugehörige Sparbuch. Im Sparjahr 1989/90 (November 1989 bis November 1990) hatten die 60 Mitglieder des Sparvereins insgesamt 58.512,50 DM angespart. Von diesem Gesamtbetrag behielt der Beamte 20.817,50 DM für sich zurück und verspielte einen Teil des Geldes. Am 19. November 1990 zahlte er den Vereinsmitgliedern lediglich den Differenzbetrag aus. Dadurch wurden 14 Personen geschädigt. Der Beamte hat sein Fehlverhalten eingestanden.
Zu Anschuldigungspunkt 2 a):
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 28. Januar 1992 - 18 Cs 958/91 - wurde gegen den Beamten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 55 DM verhängt.
Der Beamte hatte am 6. März 1991 gegen 21.50 Uhr im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit mit seinem Personenkraftwagen einen Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug verursacht, dessen Fahrerin dabei verletzt wurde. Obwohl der Beamte seine Unfallbeteiligung bemerkt hatte, setzte er die Fahrt fort, bis er wegen der Beschädigungen an seinem Fahrzeug zum Anhalten gezwungen war. Eine um 22.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,03 %o. Der Beamte hat den Sachverhalt eingeräumt.
Zu Anschuldigungspunkt 2 b):
Der Beamte hatte am 6. März 1991 seinen Nachtdienst als Betriebsbeamter der Deutschen Bundesbahn um 23.30 Uhr unter der genannten, erheblichen Alkoholbeeinflussung angetreten und bis zum Dienstende am 7. März 1991 um 6.30 Uhr ausgeübt. Zu diesem Fehlverhalten hat er angegeben, er könne es sich nur vor dem Hintergrund der Trennungsprobleme beim Scheitern seiner zweiten Ehe erklären. Er habe damals insgesamt zuviel Alkohol zu sich genommen. Seit seiner erfolgreichen Alkoholentziehungstherapie in der psychosomatischen Klinik ... sei sein Trinkverhalten sozial adäquat. Er habe sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen und sei seinem Vorsatz, "neu anzufangen", treu geblieben. Inzwischen habe er eine Freundin, mit der er eine feste Beziehung ansteuere.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewürdigt und als einheitliches, teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenes innerdienstliches und außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG) gewertet.
Zur disziplinaren Bewertung hat es ausgeführt, der Beamte habe sich insbesondere durch die außerdienstlich begangene Untreue an die Grenze zur Untragbarkeit gebracht. Von einer Dienstentfernung habe die Kammer aber abgesehen, weil der Beamte das veruntreute Geld dazu benutzt habe, einen Teil seiner Schulden aus der zweiten Ehe zu bezahlen und weil er den Schaden inzwischen in Höhe von 8.000 DM wiedergutgemacht habe. Die anderen Fehlverhaltensweisen beruhten auf übermäßigem Alkoholgenuß im Zusammenhang mit seinen damaligen ehelichen Problemen. Auch hier sei inzwischen eine Besserung eingetreten.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, das Bundesdisziplinargericht habe die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Vorliegen einer außerdienstlich begangenen Untreue nicht hinreichend berücksichtigt. Sie führe jedenfalls dann, wenn - wie im Falle des Beamten - Erschwerungsgründe vorlägen, zur Dienstentfernung.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Die Veruntreuung von angesparten Geldern der Mitglieder eines Sparvereins stellt ein außerdienstliches Dienstvergehen des Beamten gemäß § 54 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG von erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Denn die - sei es auch außerdienstlich - begangene Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, erschüttert regelmäßig auch das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten. Sie läßt Zweifel an seiner Charakterfestigkeit aufkommen und beeinträchtigt die unbedingte Gewißheit, daß er im Dienst sein Verhalten ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde, wie dies seine Amtspflichten gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG von ihm verlangen. Die Tat ist überdies geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu schädigen. Denn ein Beamter, der sich eines solchen Deliktes schuldig macht, entspricht nicht dem Bild, das sich die Öffentlichkeit von einem Beamten macht und auch machen soll, weil gerade der demokratische Rechtsstaat, der weitgehend auf repressive Mittel verzichtet, des Ansehens seiner Beamten in der Öffentlichkeit bedarf, um seine Aufgaben durchzusetzen. Die weitaus überwiegende Mehrheit in der Bevölkerung geht auch heute noch davon aus, daß ein Beamter, der zu seinem Dienstherrn in einem Treueverhältnis mit spezifischen Rechten und Pflichten steht, kritischer zu betrachten ist als ein anderer Staatsbürger, wenn er sich - sei dies auch außerhalb seines Dienstes - eines gegen die Strafgesetze verstoßenden Verhaltens schuldig macht (urteil vom 11. April 1984 - BVerwG 1 D 53.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 193>).
Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als daß sie allesamt einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen durchweg gleichermaßen eingestuft werden können. Stets kommt es bei diesen Verfehlungen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Nach der Rechtsprechung des Senats können Zugriffe auf fremdes Vermögen, das einem Beamten außerdienstlich zur Obhut und Verwaltung anvertraut ist, allerdings dann zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, wenn erschwerende Umstände vorliegen (vgl. Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 44.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 206>; Urteile vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 D 29.91<BVerwG Dok.Ber. B 1992, 175> und 1 D 33.91 -; Urteil vom 11. April 1984 - BVerwG 1 D 53.83 - a.a.O.).
Erschwerungsgründe sind im vorliegenden Fall zwar gegeben, so daß der Senat eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erwogen hat. Solche Gründe sind in der erheblichen Höhe des vom Beamten angerichteten Schadens von 20.817,50 DM sowie in der Tatsache zu sehen, daß der Beamte den Kassierer Eylander zu einer wahrheitswidrigen Aussage veranlaßt und ihn dadurch in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung verstrickt hat. Der Beamte ist darüber hinaus auch sonst nicht tadelfrei. Er hat eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt und eine Verkehrsunfallflucht begangen sowie einen Nachtdienst unter Alkoholeinwirkung ausgeübt. Auch diese Teilverfehlungen wiegen disziplinar schwer. Die Verkehrsdelikte offenbaren nicht nur ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und einen Mangel an Verantwortungsbewußtsein, sondern sind in der Regel auch geeignet, das Ansehen des Beamten selbst und des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (stRspr, vgl. Urteil vom 25. Januar 1994 - BVerwG 1 D 77.92 -). Die Ausübung des Nachtdienstes unter Alkoholeinwirkung stellt eine innerdienstliche Pflichtverletzung gem. § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 Abs. 1 ADAB von einigem Gewicht dar und läßt ebenfalls einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein erkennen.
Der Senat hat die an sich gebotene Höchstmaßnahme aber nicht verhängt, weil der Beamte noch einen Rest an Vertrauenswürdigkeit besitzt, der eine mildere Beurteilung des überwiegend außerdienstlich begangenen Dienstvergehens rechtfertigt. Aufgrund des in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Persönlichkeitsbilds und der Gesamtumstände hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Beamte in einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase in persönlichkeitsfremder Weise versagt hat (vgl. zu diesem Milderungsgrund Urteil vom 11. Februar 1987 - BVerwG 1 D 11.86 -). Seine psychische Situation war bedingt durch erhebliche Schwierigkeiten und Probleme in seiner zweiten Ehe. Insbesondere durch die finanziellen Ansprüche und Forderungen seiner Ehefrau, denen sich der Beamte nach seinen glaubhaften Angaben nicht entziehen konnte, hatte er sich stark verschuldet; noch heute beträgt die Schuldenlast aus seiner zweiten - inzwischen aufgelösten - Ehe ca. 21.000 DM.
Die außerdienstliche Veruntreuung der Spargelder, mit der der Beamte nicht sogleich zu Beginn seiner Kassierertätigkeit, sondern erst im März 1990 anfing, läßt sich - auch nach seiner eigenen glaubhaften Einlassung - als Folge seiner finanziellen Probleme erklären. Er hat auf die Spargelder zugegriffen, um Schulden zu tilgen. Zum Teil hat er das Geld auch zum Spielen eingesetzt in der Hoffnung, mit dem Gewinn das veruntreute Geld wieder ausgleichen zu können. Da die erhofften Gewinne ausblieben, die Schuldenlast aber bestehenblieb und durch die Veruntreuungen neue Schulden entstanden waren, begann der Beamte etwa Mitte des Jahres 1990 damit, sich in den Alkohol zu flüchten. Als sich dann auch das Scheitern seiner zweiten Ehe abzeichnete, kam es infolge erheblichen Alkoholgenusses am 6. März 1991 zu der Trunkenheitsfahrt mit Unfall, Fahrerflucht und anschließender Dienstverrichtung unter Alkohol.
Daß es sich bei diesen Pflichtverletzungen um ein situationsbedingtes Versagen, nicht um ein dem Beamten wesenseigenes Verhalten gehandelt hat, machen folgende Umstände deutlich:
Zur Tatzeit stand er 16 Jahre im Dienst der Deutschen Bundesbahn, war bis dahin tadelfrei und am 31. Januar 1989 sogar mit "sehr gut" beurteilt worden. In der letzten Beurteilung vom 14. April 1993 heißt es u.a., der Beamte widme sich mit ganzer Arbeitskraft seinem Beruf. Sein Verhalten verdiene Achtung. Er sei zuverlässig. Seine Arbeitsleistung und Belastung seien ohne Tadel. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung dargelegt, daß er mit Unterstützung seiner Eltern und Vorgesetzten inzwischen begonnen habe, sein Leben neu zu ordnen. Das hält der Senat für glaubhaft, denn der Beamte hat diesen Willen zum Neubeginn bereits erkennbar in die Tat umgesetzt. Schon im Sommer 1991 hat er sich aus eigenem Antrieb mit Erfolg einer vierwöchigen Alkoholentziehungstherapie unterzogen. Die zweite Ehe ist im November 1992 aufgelöst worden. Inzwischen hat der Beamte eine neue, feste Beziehung aufgebaut. Er hat auch den durch die Veruntreuung entstandenen Schaden in Höhe von ursprünglich 20.817,50 DM durch monatliche Zahlungen in Höhe von 700 DM an die geschädigten Vereinsmitglieder bis auf einen Restbetrag von ca. 4.000 DM weitgehend wiedergutgemacht. Dieses Verhalten zeigt, daß es ihm ernst damit ist, von seiner früheren, ungeordneten Lebenssituation Abstand zu nehmen. Es kann erwartet werden, daß er auch künftig seinen Pflichten gerecht werden wird.
Kann der Beamte demnach im Beamtenverhältnis bleiben, so macht das Gewicht seines Dienstvergehens die nach der Dienstentfernung nächste Disziplinarmaßnahme erforderlich. Die dementsprechende Maßnahme der Degradierung (§ 10 BDO) kann hier aber aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Der Beamte befindet sich gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl I S. 266) i.V.m. dem Erlaß des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 16. November 1992 - Vst. PS 3011 Pol (A) 1345 - als Oberwerkmeister im Eingangsamt seiner Laufbahn. Der Vorstand hat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, das Eingangsamt in der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 7 zuzuordnen, mit Wirkung vom 1. Juli 1992 Gebrauch gemacht. Damit ist zugleich das bisherige Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung Werkmeister entfallen. Eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt i.S. des § 10 BDO ist aber nur aus einem Beförderungsamt, nicht aus einem Eingangsamt einer Laufbahn zulässig.
Muß danach aus statusrechtlichen Gründen von einer Degradierung des Beamten abgesehen werden, so ist an deren Stelle die Gehaltskürzung als die der Art nach nächstniedrige Disziplinarmaßnahme geboten. Mit einer auf fünf Jahre bemessenen Gehaltskürzung hat der Senat den gesetzlichen Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO in vollem Umfange ausgeschöpft. Das erscheint notwendig, um das schwere Gewicht des Dienstvergehens deutlich zu machen und den Beamten vor einer Wiederholung pflichtwidrigen Verhaltens mit allem Nachdruck zu warnen.
2.
Die Vorschrift des § 14 BDO steht der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, weil der disziplinare Sachverhalt nur zum Teil Gegenstand strafgerichtlicher Entscheidung war (vgl. zur Frage der Sachverhaltsidentität i.S. des § 14 BDO Urteil vom 14. Februar 1974 - BVerwG I D 50.73 - <BVerwGE 46, 229>; Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 66.81 - <BVerwGE 73, 367>). Der von dem Beamten ebenfalls begangene nicht leichtzunehmende innerdienstliche Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot gemäß § 27 ADAB war nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Entscheidung.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. H. Müller