Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1974, Az.: BVerwG I D 50.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 50.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.03.1973
Rechtsgrundlage
- § 14 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 46, 229 - 232
- DokBer B 1974, 187
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Identität des Sachverhalts im Sinne des § 14 BDO.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Februar 1974,
an der teilgenommen halben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung, ferner
Zollrat ...
Posthauptschaffner ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 16. März 1973 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Höhe der Gehaltskürzung auf ein Vierzigstel herabgesetzt wird.
Gründe
I.
Der 39 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Arbeiters. Er war nach Besuch der Volksschule zunächst bei der staatlichen Moorverwaltung in Großmoor als Arbeiter und Traktorfahrer tätig, arbeitete dann mit zeitweiligen Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Privatfirmen und trat im April 1955 bei, der Bahnmeisterei Burgdorf/Han. als Bahnunterhaltungsarbeiter in den Eisenbahndienst. Nach entsprechender Ausbildung wurde er von 1956 an im Schrankenwärterdienst beschäftigt. Auf eigenen Antrag wurde er im April 1961 für die Laufbahn der Bahnwärter (Sehr) vorgemerkt und nach Ablegung der Anstellungsprüfung in die Anwärterliste der Betriebsaufseher (Sehr) übernommen. Am 1. November 1961 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Betriebsaufseher ernannt und am 21. Mai 1962 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Im Oktober 1965 wurde er zum Betriebsoberaufseher und im Dezember 1969 zum Betriebshauptaufseher befördert. Wegen der Verfehlung, die den Gegenstand des anhängigen Disziplinarverfahrens bildet, wurde er aus dem Schrankenwärter dienst zurückgezogen und wird seit Dezember 1970 als Streckenläufer im Bereich der Bahnmeisterei Celle eingesetzt.
Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauteten bis zur Begehung der hier zu behandelnden Verfehlung durchweg günstig. Er wurde insbesondere als pünktlich, gewissenhaft und verantwortungsfreudig bezeichnet. Eine nach Herausnahme aus dem Schrankenwärterdienst im April 1972 erstellte Beurteilung der Bahnmeisterei Celle bezeichnet den Beamten als nicht immer aufrichtig und überwachungsbedürftig. Dagegen ist eine von derselben Dienststelle am 7. März 1973 abgegebene Beurteilung wieder günstig; es wird darin ausdrücklich bemerkt, daß die dienstlichen Leistungen seit der voraufgegangenen Beurteilung keinen Anlaß zu einer Beschwerde gegeben haben.
Der Beamte ist - abgesehen von der strafgerichtlichen Verurteilung, die den Gegenstand des jetzigen Disziplinarverfahrens betrifft - nicht vorbestraft. Er ist bisher auch disziplinar nicht gemaßregelt worden.
Er ist in zweiter Ehe seit. Oktober 1972 verheiratet. Seine erste, im, Jahre 1955 geschlossene Ehe ist im April 1971 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Aus dieser Ehe stammen acht Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, die mit Ausnahme des ältesten Kindes, einer Tochter, die als Serviererin in einem Hotel tätig ist, bei der Mutter leben. Für die. Kinder muß der Beamte monatlich 824 DM Unterhalt zahlen. Die geschiedene Ehefrau braucht er nicht zu unterhalten. Die jetzige Ehefrau hat aus ihrer ersten, ebenfalls durch Scheidung aufgelösten, Ehe einen 2 1/2 jährigen Söhn mitgebracht, für den ihr geschiedener Ehemann angeblich keinen Unterhalt zahlt. Sie ist nicht berufstätig. Die Dienstbezüge des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 10, betragen z.Zt. monatlich 2.355,01 DM brutto, einschließlich Kinderzuschlags in Höhe von 450 DM. Vermögen oder Grundbesitz haben der Beamte und seine jetzige Ehefrau nicht. Die Wirtschaftslage wird durch Schulden aus Abzahlungskäufen belastet, die während des Bestehens der ersten Ehe abgeschlossen worden waren. Die Schulden betrugen im März 1973 noch ca. 4.000 bis 5.000 DM. Der Beamte zahlt darauf monatlich 128 DM ab. Außerdem hat er ein Sparda-Darlehen mit 108 DM monatlich abzutragen. Schließlich muß er monatlich 50 DM für eine ihm im Strafverfahren auferlegte Geldbuße von 3.000 DM zahlen. Die Miete für die eheliche Wohnung beträgt 123 DM im Monat. Der Beamte hat im September 1973 einen Herzinfarkt erlitten, der einen längeren Krankenhausaufenthalt erforderlich machte.
II.
Am 25. Oktober 1970 ereignete sich auf dem Bahnübergang der Kreisstraße 60 über die Bundesbahnstrecke Celle - Lehrte, der durch Schranken zu sichern ist, dadurch ein Zusammenstoß zwischen einem Nahschnellverkehrszug und einem Personenkraftwagen, daß der diensthabende beschuldigte. Beamte die Schranken nicht rechtzeitig geschlossen hatte.
In dem gegen den Beamten anhängig gemachten Strafverfahren erkannte das Schöffengericht Celle durch Urteil vom 5. Mai 1971 wegen fahrlässiger Tötung in zwei rechtlich zusammenfallenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Bahnverkehrs auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde unter Auferlegung einer Geldbuße von 5.000 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 200 DM, auf die Dauer von 3 Jahren ausgesetzt. Gegen das Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sie auf die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, der Verteidiger auf das Strafmaß. Die Große Strafkammer in Celle verwarf durch Urteil vom 17. August 1971 die Berufung der Staatsanwaltschaft und änderte auf die Berufung des Beamten das angefochtene Urteil dahin ab, daß der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auf die Dauer von 5 Jahren ausgesetzt wurde mit der Auflage, eine Geldbuße, von 3.000 DM in monatlichen. Raten von 50 DM an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu zahlen. Dieses Urteil wurde durch Rücknahme der zunächst von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 15. September 1971 rechtskräftig.
Durch Verfügung vom 12. Juni 1972 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion Hannover nach Durchführung von Vorermittlungen gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Er warf ihm vor, durch das strafgerichtlich geahndete Verhalten die ihm nach dem Bundesbeamtengesetz und der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADAB) obliegenden Pflichten verletzt zu haben. Dies ist auch Gegenstand der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 3. November 1972.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - Hannover -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 16. März 1973 wegen eines Dienstvergehens auf eine Gehaltskürzung in Höhe von 1/30 der Dienstbezüge auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Kammer stellte gemäß ihrer gesetzlichen Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Urteils des Schöffengerichts Celle folgenden Sachverhalt fest:
Am 25. Oktober 1970 abends gegen 19.06 Uhr ereignete sich bei Posten 36 an der Bundesbahnstrecke Celle - lehrte im Bereich des beschrankten höhengleichen Bahnübergangs der Kreisstraße 60 ein schwerer Verkehrsunfall. Dieser wurde durch den Beamten fahrlässig verursacht, denn er unterließ es als diensthabender Schrankenwärter, beim Herannahen des Schnellverkehrszuges Nf 4972 Celle-Bielefeld, der Celle um 19 Uhr verließ, die Schranken rechtzeitig zu schließen, obwohl ihm die Abfahrt des Zuges aus Celle mit 18.58 Uhr vorschriftsmäßig gemeldet worden war und er von dieser Meldung auch Kenntnis genommen hatte. Infolgedessen passierte der Zug den Bahnübergang mit der zulässigen Geschwindigkeit von etwa 120 km/h bei geöffneten Schranken. Denn der Lokomotivführer bemerkte die geöffneten Schranken erst verhältnismäßig kurz vor dem Bahnübergang - an der Elektrolok waren wegen unsichtigen Vetters die Scheibenwischer in Tätigkeit -, so daß ihm nur noch die Zeit verblieb, ein Notsignal zu geben, bei dessen Abgabe er aber praktisch schon den Bahnübergang erreicht hatte.
In diesem Augenblick erreichte der Elektriker F., der sich mit seinem Pkw Fiat 1300 in Begleitung seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und eines. Pflegesohnes auf der Heimfahrt von einem Verwandtenbesuch in Wietzenbruch bei Großmoor befand, auf der Kreisstraße 60 von Adelheidsdorf kommend, die Höhe der in seiner Fahrtrichtung vor dem Übergang gelegenen Schrankenbäume. Seine Entfernung bis zum Ausfahrtgleis Celle, in dem die Lok den Übergang jetzt durchfuhr, betrug noch ca. 7 m. F. bemerkte den Zug erst in diesem Augenblick, weil ihm durch die Örtlichkeit (Häuser, Büsche) vorher der Blick nach rechts auf die Gleise in Richtung. Celle versperrt war. Zwar hatte er ca. 200 m vor Erreichen des Überganges die geöffneten Schranken erkannt, hatte jedoch keinen Anlaß, davon auszugehen, der Übergang sei nicht frei. Er fuhr wegen der Kopfsteinbepflasterung auf diesem Straßenabschnitt ohnehin nur ca 40 km/h und behielt diese Geschwindigkeit auch bei. Sein Versuch, bei Bemerken des Zuges sein Fahrzeug noch nach links in Parallelfahrt zu den Gleisen zu bringen, mißlang. Der Pkw stieß gegen den zweiten oder dritten Reisezugwagen und wurde mitgerissen. Das Vorderteil des Pkw wurde auseinandergerissen und zermalmt. Alle vier Personen wurden aus dem Fahrzeug herausgeschleudert und blieben verletzt an der Bahnstrecke liegen. Die 53jährige Ehefrau A. F. sowie deren 82jährige Mutter E. D. waren besonders schwer betroffen. Frau F. verstarb noch am Abend des 25. Oktober und Frau D. am 5. November 1970 auf Grund der erlittenen schweren Verletzungen im Allgemeinen Krankenhaus in Celle.
Auch der Ehemann F. und der Pflegesohn mußten stationär im Krankenhaus behandelt werden, F. war gut 6 Wochen arbeitsunfähig, krank. Ein Wagen des Zuges sprang mit den Hinterrädern aus den Gleisen. Dieser kam durch eine Notbremsung alsbald zum Stehen. Mindestens 2 Wagen hatten Schrammen davongetragen, auch waren die Trittbretter teilweise beschädigt. Der Gesamtschaden der Bundesbahn wird im Höchstfalle bei 2.000 DM liegen.
Das Versagen des Beamten findet seine Ursache darin, daß er nicht in genügend ausgeruhtem Zustand - wobei auch zuvor genossener Alkohol eine gewisse Rolle spielt - seinen Dienst angetreten hatte, infolgedessen für gewisse Zeit die erforderliche Geistesgegenwart und Konzentration vermissen ließ und nach Inempfangnahme der den Schnellverkehrszug betreffenden Abfahrtsmeldung aus Celle, die er an seinem Arbeitstisch sitzend notierte, nicht aufstand, um alsbald die in seinem Postenhäuschen befindliche Handkurbel zum Schließen der Schranken zu bedienen, oder gar am Tische einnickte.
Hinsichtlich der näheren Umstände insoweit ist folgendes festzustellen: Der Beamte hatte am Vortage von abends 22 Uhr bis 6 Uhr des 25. Oktober 1970 Dienst getan und mußte den Dienst erneut, am 25. Oktober 1970 abends um 18 Uhr antreten. Nach Dienstschluß am frühen Morgen des 25. Oktober 1970 war der Beamte, dessen Wohnhaus sich in unmittelbarer Nähe des Posten 36 befindet, sofort nach Hause gegangen und hatte bis 9.30 Uhr geschlafen. Danach war ihm ein Weiterschlafen nicht mehr möglich, da seine Kinder laut wurden. Seine Ehefrau vermahnte die Kinder nicht. Gegen 10.30 Uhr stand der Beamte auf und ging, nachdem er sich fertiggemacht hatte, aus dem Hause. Die ehelichen Spannungen beim Beamten waren damals nämlich schon derart, daß die Eheleute praktisch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten. Insbesondere kochte die Ehefrau nicht für den Beamten, so daß er auch an diesem Tage auf kein warmes Mittagessen zu Hause rechnen konnte. Der Beamte begab sich deshalb alsbald zur Gaststätte Reimerdes in Großmoor. Hier hielt er sich den ganzen Tag bis abends auf. Er aß mehrfach warme Würstchen mit Weißbrot, nahm auch Hühnerbrühe zu sich und trank einige Flaschen Bier. Sein Blutalkoholgehalt infolge des im laufe des Tages genossenen Alkohols betrug zum Unfallzeitpunkt um 19.06 Uhr mindestens 1,05 g Promille und maximal 1,51 g Promille.
Der Beamte verließ die Gaststätte zwischen 17 und 17.30 Uhr, machte sich zu. Hause frisch und ging dann direkt zu seinem Postenhäuschen. Er traf dort bereits um 17.40 Uhr ein und löste seinen Kollegen schön zu diesem Zeitpunkt ab.
Hinsichtlich des Verhaltens des Beamten unmittelbar im Anschluß an den Unfall sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Der Beamte ergriff die Situation, als das Notsignal der Lok ertönte. Er sah, daß der Pkw in den Zug fuhr, ohne in dem Augenblick noch aktiv eingreifen zu können.
Der Beamte ließ jetzt die Schranken herunter, um sie jedoch sogleich wieder hochzudrehen. Sodann lief er nach draußen. Er sah drei Personen an der Gleisstrecke liegen. Er lief zurück, benachrichtigte die für ihn zuständige Unfallmeldestelle Ehlershausen und forderte Krankenwagen an. Sodann holte er eine Brechstange aus dem Keller des Bahnwärterhäuschens und wollte damit zunächst die Trümmer des Pkw aus den Gleisen wuchten. Er ließ davon jedoch ab und versuchte nun, weil er sich unbeobachtet fühlte - die herbeigeeilten Personen standen bei den Verletzten - mit der Stange das Seil vom Schrankenbock herunterzuheben. Auf diese Weise wollte er ein technisches Versagen der Schrankenanlage vortäuschen. Dies Vorhaben gelang jedoch nicht. Nachdem der Beamte alsdann durch den in Begleitung der herbeigeeilten Polizei befindlichen Staatsanwalt vorläufig festgenommen worden war und er für einige Minuten allein im Polizeifahrzeug saß, verließ er dieses und flüchtete. Er hat sich dahin eingelassen, daß man ihn habe fotografieren wollen und seitens Schaulustiger auch die Rede davon gewesen sei, er müsse gelyncht werden. Der Beamte wurde am späten Abend in Westercelle getroffen, als er entlang der Bundesstraße 3 in Richtung Celle ging, um - wie er sich eingelassen hat - sich der Polizei zu stellen.
Der Beamte hatte vor der Kammer die strafgerichtlichen Feststellungen als zutreffend anerkannt und sich dahin eingelassen: Der zu geringe Schlaf am 25. Oktober 1970 nach dem um 6 Uhr beendeten Nachtdienst sei darauf zurückzuführen, daß seine Ehefrau den Kinderlärm nicht unterbunden habe, und daß er wegen des Getrenntlebens von seiner Ehefrau und des damit zusammenhängenden Umstandes, daß sie schon seit geraumer Zeit für ihn kein Essen mehr gemacht habe, gezwungen gewesen sei, außerhalb zu essen. So sei es dazu gekommen, daß er schon vormittags die Gaststätte "Reimerdes" in Großmoor aufgesucht und sich dort bis zum späten Nachmittag aufgehalten habe, um dann nach kurzem Aufenthalt zu Hause seinen um 17.40 Uhr begonnenen weiteren Dienst anzutreten. In dem Lokal habe er mehrfach etwas gegessen und dann eben leider auch mehrere Flaschen Bier getrunken. Dennoch, habe er, sich bei Dienstantritt frisch und ausgeruht, und keineswegs angetrunken gefühlt. Seine speziellen Beamtenpflichten zu nüchternem und ausgeruhtem Dienstantritt sowie zu rechtzeitigem Schließen der Schranken vor der Vorbeifahrt jeden Zuges seien ihm bekannt gewesen. Die Verhältnisse auf dem Schrankenposten 36 habe er ebenfalls hinlänglich gekannt; denn er habe auf diesem Posten bis zum Oktober 1970 schon etwa 3 Jahre ständig Dienst verrichtet gehabt und sei auch vorher dort schon zeitweilig als Ablöser tätig gewesen.
Die Kammer stellte zusätzlich auf Grund der polizeilichen Aussage des Betriebshauptaufsehers Bartelt vom 26. Oktober 1970 fest: Auf diesem Schrankenposten wird zwar normalerweise der Dienst in 3 Schichten versehen, jedoch sind an Wochenenden - wie hier - dieustplanmäßig: nur zwei 12 Stunden dauernde Dienstschichten vorgesehen, die von 6 Uhr morgens bis 18 Uhr und dann wieder von 18 Uhr bis zum nächsten Morgen um 6 Uhr dauern. Der Beamte hatte daher bei seinem planmäßig um 18 Uhr beginnenden, durch etwas vorzeitige Ablösung seines Kollegen Bartelt tatsächlich aber schon um 17.41 Uhr begonnenen Dienst noch gut 12 Stunden dienstlicher Tätigkeit vor sich. Bartelt hatte bei der Ablösung durch den Beamten nicht bemerkt, daß dieser zuvor Alkohol getrunken hatte. Nach seinen Angaben war der Beamte wie immer, und insbesondere auch in seinem Wesen ganz normal. Eine Alkoholfahne hatte, er an ihm nicht bemerkt.
Die Kammer würdigte den festgestellten Sachverhalt disziplinarrechtlich dahin: Der Beamte habe, zunächst der ihm nach § 13 Abs. 5 ADAB obliegenden Pflicht zu gehöriger Nutzung der Ruhezeit schuldhaft zuwidergehandelt, indem er trotz vorangegangenen 12stündigen Nachtdienstes und trotz des Umstandes, daß er nach 12 Stunden erneut einen 12stündigen Nachtdienst zu leisten hatte, nur gut 3 Stunden der Ruhezeit zum Schlafen genutzt habe. Ferner habe er gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ADAB schuldhaft verstoßen, wonach Mäßigkeit im Genuß geistiger Getränke vorgeschrieben und eine Dienstverrichtung unter Alkoholwirkung verboten sei. Schließlich habe er sich nicht an § 7 Abs. 2 der Bahnbewachungsvorschrift gehalten, worin das rechtzeitige Schließen der Schranken vor der Vorbeifahrt eines jeden Zuges vorgeschrieben sei. Alle diese Bestimmungen seien dienstliche Anordnungen im Sinne des § 55 Satz 2 BBG. Der Beamte habe jeweils fahrlässig gehandelt. Außerdem habe er fahrlässig gegen die ihm nach § 54 BBG obliegenden Pflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu gewissenhafter Dienstausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen.
Die Kammer maß dem Dienstvergehen ein erhebliches Gewicht bei. Dazu führte sie aus: Für eine derart verantwortungsvolle und absolute Gewissenhaftigkeit erfordernde Tätigkeit im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn, wie sie der Schrankenwärterdienst darstelle, seien die Pflichten zu nüchternem und ausgeruhtem Dienstantritt Kernpflichten. Es belaste den Beamten in hohem Maße, daß er zwischen seinen beiden je 12 Stunden dauernden Nachtschichten nur etwa gut 3 Stunden geschlafen habe und daß er vor allem bei Dienstantritt, wie der für 19.06 Uhr festgestellte Blutalkoholwert von mindestens 1,05 g Promille zeige, unter ganz erheblichem Alkoholeinfluß gestanden habe. Auch wenn das Fehlverhalten des Beamten insoweit in milderem Licht erscheine, als er wegen der ungünstigen familiären Verhältnisse zu Hause keine ausreichende Ruhe gefunden habe, gelte dieses Entlastungsmoment jedoch nicht für den übermäßigen Alkoholgenuß vor Dienstbeginn. Der Beamte sei nicht gezwungen gewesen, in der Gaststätte Alkohol zu sich zu nehmen, da auch alkoholfreie Getränke feilgehalten würden. Er habe auch keinen besonderen Grund angeben können, der seinen Alkoholgenuß menschlich verständlich erscheinen lassen könnte. Schließlich entlaste ihn auch nicht, daß er sich nach seinen eigenen Angaben frisch, ausgeruht und nicht angetrunken gefühlt habe und daß auch der Zeuge B. keine äußeren Anzeichen von Trunkenheit an ihm bemerkt habe. Entscheidend sei allein die konkrete, durch den genannten Blutalkoholgehalt erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, die die Dienstfähigkeit merklich beeinträchtigte. Der Beamte habe sich höchst leichtfertig über elementare Anforderungen seiner besonders gefahrenträchtigen dienstlichen Tätigkeit hinweggesetzt und deshalb absolut verantwortungslos gehandelt. Sein Verhalten habe zudem zum Tode und zur schweren Verletzung von jeweils zwei Menschen geführt, was auch unter disziplinaren Gesichtspunkten nicht außer Betracht bleiben könne. Zugunsten des Beamten könne berücksichtigt werden, daß er sich bisher weder im dienstlichen noch im außerdienstlichen Bereich etwas habe zuschulden kommen lassen und insbesondere auch im Dienst nicht wegen Alkoholanfälligkeit aufgefallen sei. Ferner spreche für den Beamten, daß er dienstlich bis auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zwischen der Scheidung der ersten und der Begründung der zweiten Ehe zufriedenstellend beurteilt worden sei und zur Zeit der Tat wegen der schlechten Ehe- und Wohnsituation besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei der Beamte zwar als noch für den Beamtendienst tragbar anzusehen, jedoch müsse das Dienstvergehen als so schwerwiegend gewertet werden, daß auf eine äußerst nachhaltige Disziplinarmaßnahme erkannt werden müsse. Sie erscheine in Form einer Gehaltskürzung in Höhe von 1/30 der Dienstbezüge auf die Dauer von 2 Jahren angemessen, aber auch ausreichend.
Gegen das Urteil hat sein Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage,
das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht: Der Beamte sei wegen des dem Dienstvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts von dem Strafgericht wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Aussetzung zur Bewährung und Auferlegung einer Geldbuße von 3.000 DM verurteilt worden. Zu dem Verhalten des Beamten am Tattage habe das Strafurteil ausgeführt, die Ursache des Versagens des Beamten liege darin, daß er in nicht genügend ausgeruhtem Zustand, wobei auch der zuvor genossene Alkohol eine gewisse Rolle gespielt habe, den Dienst angetreten und infolgedessen für gewisse Zeit die erforderliche Geistesgegenwart und Konzentration habe vermissen lassen. Die Vorwürfe des Strafurteils, den Dienst nicht ausgeruht angetreten zu haben, den Dienst unter Alkoholeinfluß ausgeübt zu haben, die Bahnbewachungsvorschriften nicht beachtet zu haben, sowie die schweren Folgen des Unfalles habe das Strafgericht in seinem Urteil bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von einem Jahr berücksichtigt. Die von dem Strafgericht über das Verhalten des Beamten erhobenen Vorwürfe bezögen sich auf dasselbe Versagen wie die Vorwürfe des Disziplinargerichts gegenüber dem Beamten, nämlich auf die Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften schlechthin. Für das Strafurteil sei das besondere Interesse der Bundesbahn an der genauen Einhaltung ihrer Vorschriften ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung gewesen. Der Beamte sei vor dem Unfall weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe vorher keinerlei Anfälligkeiten in bezug auf eine Verletzung von Dienstvorschriften gezeigt. Unter diesen Umständen erscheine die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen. Strafe gemäß § 14 BDO nicht erforderlich, um den Beamten künftighin zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Antrag aus der Berufungsschrift gestellt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
III.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Da sie auf das Disziplinarmaß beschränkt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat bindend geworden. Es ist allein über das Disziplinarmaß erneut zu entscheiden und gegebenenfalls zu prüfen, ob § 14 BDO der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme entgegensteht.
Das Dienstvergehen hat, wie die Kammer mit Recht angenommen hat, ein erhebliches Gewicht. Denn der Beamte hat durch seinen Verstoß gegen die Pflicht zum Dienstantritt in ausgeruhtem und nüchternem Zustand gegen eine Kernpflicht als Schrankenwärter verstoßen, er hat mit einem sehr hohen Grad von Fahrlässigkeit gehandelt und durch sein Verhalten ungewöhnlich schwere Unfallfolgen verursacht. Unter diesen Umständen ist die von der Kammer erkannte Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung die mindeste disziplinare Reaktion, die das Dienstvergehen erfordert, und nur unter besonders weitgehender Berücksichtigung der von der Kammer hervorgehobenen außergewöhnlichen persönlichen und seelischen Verhältnisse des Beamten am Tattage als noch angemessen anzusehen. Da nur der Beamte Berufung eingelegt hat, bedarf es wegen des Verbots der reformatio in peius keiner Prüfung der Frage, ob die so weitgehende Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe einer kritischen Würdigung standhalten und ein Absehen von der hier naheliegenden Disziplinarmaßnahme der Degradierung rechtfertigen würde. Auf alle Fälle muß es aber bei der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung verbleiben.
Diese Maßnahme kann auch verhängt werden. Das Maßnahmenverbot des § 14 BDO steht der Verhängung einer Gehaltskürzung nicht entgegen.
Allerdings ist der Verteidigung zuzugeben, daß hier die in der Gesetzesbestimmung geforderte Identität zwischen dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt und dem, den die Kammer im Disziplinarverfahren festgestellt hat, vorliegt. Denn die von der Kammer festgestellten Verstöße des Beamten gegen die ihm nach der ADAB und der Bahnbewachungsvorschrift obliegenden Pflichten sind in dem Strafurteil ausdrücklich als ursächlich für das Versagen des Beamten genannt und begründen die im Strafurteil festgestellte Fahrlässigkeit des Beamten bei Begehung der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Straftaten. Die Rechtslage unterscheidet sich damit grundlegend von der in denjenigen Fällen, in denen ein der Straftat voraufgegangenes disziplinarrechtlich relevantes Verhalten, auch wenn es kausal für die Straftat war, für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, wie z.B. dann, wenn ein Beamter pflichtwidrig während des Dienstes Alkohol getrunken und anschließend in fahruntüchtigem Zustande seinen Kraftwagen geführt hat. In derartigen Fällen ist für den Strafrichter allein von Bedeutung, daß der Täter in alkoholbedingtem fahruntüchtigem Zustande am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, während für die disziplinarrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten auch das verbotswidrig. Alkoholtrinken im Dienst von Belang ist. Demgemäß haben die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts in solchen Fällen eine Sachverhaltsidentität im Sinne des § 14 BDO regelmäßig verneint (vgl. Urteile vom 7. Februar 1969 - I D 29.68 - = ZBR 1969, 361 , vom 19. Juni 1969 - II D 9.69 - und vom 12. August 1970 - II D 15.70 - = DokBer B 1971, 3871). Hier hingegen sind die pflichtwidrigen Verstöße des Beamten gegen das Gebot zu gehöriger Nutzung der Ruhezeit und des Verbots des Dienstantritts unter Alkoholwirkung so eng verzahnt mit den strafgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, daß eine Indentität des Sachverhalts vorliegt.
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 14 BDO die Verhängung einer Gehaltskürzung neben der bereits erfolgten strafgerichtlichen Bestrafung zulässig ist, sind jedoch erfüllt.
Das Erfordernis der zusätzlichen Pflichtenmahnung ergibt sich daraus, daß der Beamte bei der Erfüllung einer seiner wesentlichen Berufspflichten versagt hat und es in erster Linie eine dienstliche Angelegenheit ist, ihn zur Beachtung dieser Pflichten anzuhalten. Hinzu kommt, daß er durch seinen in Anbetracht des hohen Blutalkoholgehalts bei Dienstantritt sehr groben Verstoß gegen das für ihn als Schrankenwärter besonders bedeutsame Nüchternheitsgebot eine sehr erhebliche charakterliche Labilität gezeigt und überdies durch sein Verhalten eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten notwendig gemacht sowie seine dienstliche Verwendungsfähigkeit zumindest für längere Zeit eingeschränkt hat. Diese Umstände machen einen zusätzlichen Pflichtenanruf notwendig.
Die Verhängung der zusätzlichen Disziplinarmaßnahme ist aber auch zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums erforderlich. Durch die schweren Folgen des von dem Beamten verschuldeten Unfalles, insbesondere aber dadurch, daß der Unfall letztlich auf Alkoholgenuß vor Dienstantritt zurückzuführen ist, ist das Ansehen der Bundesbahnbeamten und damit das der Beamtenschaft im allgemeinen schwer geschädigt worden. Die Öffentlichkeit erwartet, daß ein Beamter, der durch schuldhafte Verstöße gegen ihm obliegende spezielle Dienstpflichten derartige Auswirkungen herbeiführt, auch im dienstlichen Bereich gemaßregelt wird. Nur durch eine zusätzlich zu der strafgerichtlichen Strafe zu verhängende Disziplinarmaßnahme kann dieser Erwartung entsprochen und das Ansehen des Beamtentums gewahrt werden.
Die Dauer der von der Kammer verhängten Gehaltskürzung erscheint angemessen. Sie wird der Schwere des Dienstvergehens gerecht. Dagegen hält es der Senat im Hinblick auf die ungewöhnlich hohen Unterhaltsverpflichtungen und die sonstigen Schuldverbindlichkeiten des Beamten, die sich aus einer von der Verteidigung in der Hauptverhandlung überreichten Aufstellung ergeben, für angebracht, die Höhe der Gehaltskürzung auf ein Vierzigstel herabzusetzen.
Mit dieser Maßgabe ist die Berufung zurückzuweisen.
Da die Berufung das erstrebte Ziel, die Einstellung des Verfahrens, nicht erreicht hat und die Herabsetzung des Kürzungsbetrages nur eine Anpassung an die jetzigen Einkommensverhältnisse des Beamten darstellt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 114 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO dem Beamten aufzuerlegen.
Lange
Amelung