Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.08.1970, Az.: BVerwG II D 15.70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 15.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.04.1970
Fundstelle
- DokBerB 1971, 3871
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. August 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnobersekretär Rudolf Walther, Zollhauptwachtmeister Wendelin Weinmann als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 29. April 1970 geändert.
Das Gehalt des Fernmeldeoberwarts G. wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von fünf Monaten gekürzt.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahren.
Gründe
I.
Der jetzt 38 Jahre alte Fernmeldeoberwart ... G. trat im April 1947 bei der Post als Telegrafenbaulehrling ein. Im März 1950 bestand er die Gesellenprüfung. Er blieb im Fernmeldedienst tätig und wurde am 3. Dezember 1958 zum Fernmeldewart und Beamten auf Probe und am 6. März 1959 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 10. März 1966 wurde er mit Vorrang zum Fernmeldeoberwart befördert.
G. war während seiner Dienstzeit stets als Meßhelfer eingesetzt. Bis zu dem hier angeschuldigten Vorfall hatte er einen Kabelmeß-Lkw mit einem Gesamtgewicht von 7,4 t zu fahren.
Die über Graeven abgegebenen Beurteilungen waren jederzeit günstig. In der während des Verfahrens abgegebenen Beurteilung heißt es, G. sei ein tüchtiger und geschickter Meßhelfer. Er zeige auch besondere Einsatzfreudigkeit bei Einsätzen außerhalb der Dienstzeit. In seinem Wesen sei er gutmütig, er neige aber zu einer gewissen Unbekümmertheit. Seit dem Unfall wirke er gereifter und bemühe sich, durch gute Leistungen hervorzutreten.
G. ist seit August 1956 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter (fast 1. Jahr und 10 Jahre) hervorgegangen.
G. bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 9, bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. März 1953. Sie belaufen sich zur Zeit auf brutto 1.158,70 DM, einschließlich einer Funktionszulage.
Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Er hat noch zwei Kredite in Höhe von insgesamt 1.600 DM mit monatlich 109 DM abzuzahlen. Er wird seit einigen Monaten zum Ersatz des durch seine Verfehlung angerichteten Schadens herangezogen und zahlt hierauf monatlich 40 DM. Die monatliche Miete beträgt 163 DM. Der Gesundheitszustand des Beamten und seiner Angehörigen ist gut. ...
II.
Das Amtsgericht H. verurteilte Graeven am 23. April 1969 - Ds 26/69 - wegen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer zu einem Monat Gefängnis ohne Bewilligung von Strafaussetzung und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten nach. Rechtskraft des Urteils. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung G. änderte die kleine Strafkammer 4 des Landgerichts K. dieses Urteil am 3. Juli 1969 im Strafausspruch dahin ab, daß gegen ihn eine Geldstrafe von 600 DM, hilfsweise für je 30 DM ein Tag Gefängnis, verhängt und die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate ab Rechtskraft des Urteils verkürzt wurde. Dieses Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig. G. bezahlte die Geldstrafe.
Nach Durchführung von Vorermittlungen leitete der Präsident der Oberpostdirektion F. durch Verfügung vom 27. Oktober 1969 das förmliche Disziplinarverfahren gegen G. ein. In der Anschuldigungsschrift vom 26. Januar 1970 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem beschuldigten Beamten vor,
als Inhaber eines Postführerscheins und dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen betrauter Beamter innerhalb des Dienstes am 24. Januar 1969 dadurch ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt zu haben, daß er während des Dienstes verbotswidrig in erheblichem Umfang Alkohol, zu sich nahm, anschließend in betrunkenem Zustand ein Dienstkraftfahrzeug der Deutschen Bundespost führte und einen Unfall verursachte.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... - verhängte durch Urteil vom 29. April 1970 gegen G. eine Geldbuße von 120 DM.
Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:
G. hatte am 24. Januar 1969 ab 710 Uhr Dienst als Meßhelfer. Als solcher war er gleichzeitig damit beauftragt, zu den notwendig werdenden Fahrten einen Kabelmeßwagen der Form A zu fahren. Am Nachmittag hatte er noch zusammen mit zwei Arbeitskollegen einen Kabelfehler, der sich in der Ortschaft G. befand, zu beseitige. Er fuhr mit dem Kabelmeßwagen an die Schadensstelle. Nachdem die Arbeit nach 1900 Uhr beendet war, fuhr er zwischen 1930 Uhr und 1945 Uhr von G. mit dem Meßkabelwagen zusammen mit den beiden Arbeitskollegen ab. Gegen 2000 Uhr machten sie in einer Gaststätte in V. Rast, um dort das Abendessen einzunehmen. Er verweilte in der Gaststätte über zwei Stunden und trank in dieser Zeit eine nicht mehr genau feststellbare Menge Bier. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung können es etwa acht Glas gewesen sein. Als er dann mit dem Dienstfahrzeug die Heimfahrt nach K. antrat, kam es zu einem Unfall, indem der Wagen von der Fahrbahn abkam und umkippte.
Im Anschluß hieran schilderte die Kammer den Gang des Strafverfahrens und gab einen Teil des Inhalts des Urteils der kleinen Strafkammer wieder, insbesondere auch die Feststellung, daß der Blutalkoholgehalt bei G. zur Zeit des Unfalls über 2,1 Promille betragen habe und an dem Lkw ein Sachschaden von etwa 8.000 DM entstanden sei. Weiter bemerkte die Kammer, G. sei in der Hauptverhandlung vor ihr geständig gewesen. Er habe auch zugegeben, daß er am Morgen des Tattages zum Frühstück im Dienst eine Flasche Bier getrunken habe. Zum Mittagessen auf der Baustelle habe er nichts getrunken. Er trinke auch sonst im Dienst keinen Alkohol. Warum er an dem Abend in der. Gaststätte soviel getrunken habe, könne er sich selbst nicht mehr erklären. Er habe an dem Abend Rotwurst gegessen. Weil Kaffee oder Cola hierzu nicht schmeckten, habe er sich offensichtlich dazu verleiten lassen, Bier zu trinken. Zu dem Unfall selbst sei es dann dadurch gekommen, daß er bei der Fahrt kurz eingeschlafen sei.
Die Kammer führte aus, sie folge gemäß § 18 Abs. 1 BDO den bindenden Feststellungen des Strafurteils sowie dem ergänzenden Geständnis des Beamten. Sie wertete dessen Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54, 77 BBG.
Zum Disziplinarmaß meinte die Kammer: Die Verfehlung des Beamten sei nicht leichtzunehmen. Er habe im Dienst als Kraftfahrer erheblich getrunken und sich im Zustand einer zumindest beginnenden Trunkenheit befunden, als er die Rückfahrt antrat. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, daß es sich nach den vorliegenden Beurteilungen um einen tüchtigen Beamten handele. Er werde auch nunmehr als gereifter beurteilt und bemühe sich, gute Leistungen zu erbringen. Durch das Strafverfahren habe er bereits erhebliche finanzielle Nachteile hinnehmen müssen. Außerdem müsse er mit einer Heranziehung zum Ersatz des angerichteten Schadens rechnen. Deshalb reiche als Disziplinarmaßnahme, eine Geldbuße aus. Die Nachteile, die ihn bereits außerhab des Disziplinarverfahrens getroffen hätten, seien in der Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit auch bei der Disziplinarmaßnahme angemessen zu berücksichtigen. Ferner seien die beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten in Rechnung zu stellen.
Die Kammer war weiter der Meinung, es seien die Voraussetzungen des § 14 BDO zu prüfen. Sie verwies hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Band 33 S. 69 ff. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme sah die Kammer für gegeben an.
Das Urteil wurde dem Bundesdisziplinaranwalt am 12. Mai 1970 zugestellt. Er hat am 1. Juni 1970 Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.
Dazu hat er ausgeführt: Das angefochtene Urteil stehe nach Ergebnis und Begründung im eindeutigen Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Gehaltskürzung sei erforderlich. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 14 BDO sei überflüssig gewesen, weil die disziplinarisch zu ahndende Verfehlung mit der strafgerichtlich abgeurteilten Tat nicht identisch sei.
Der vor dem Senat allein erschienene Verteidiger hat gebeten, das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine geringe Gehaltskürzung zu verhängen.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dadurch sind die von der Kammer getroffenen Tat- und Schuld fest Stellungen und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen für den Senat unangreifbar geworden. Der Senat kann sich daher auch nicht mehr mit der Frage befassen, ob die Kammer bei der Verwertung der strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ordnungsgemäß verfahren ist. Es hat den Anschein, als habe die Kammer verkannt, daß ihre Bindung an die straf gerichtlichen Feststellungen nicht für das Urteil des Landgerichts, sondern für das Urteil des Amtsgerichts galt, weil die in Strafverfahren eingelegte Berufung auf das Strafmaß beschränkt war. Das Landgericht hatte im Urteilstenor auch ausdrücklich hervorgehoben, daß das Urteil des Amtsgerichts "im Strafausspruch" geändert werde. In der Urteilsabschrift, die sich bei den Akten befindet, fehlen diese Worte.
Die Kammer hat einen Teil des Urteils des Landgerichts wiedergegeben, wobei unklar bleibt, ob damit Tat- und Schuldfeststellungen getroffen werden sollten oder ob dies nur für Zwecke des Disziplinarmaßes geschah. Im übrigen kann diese Frage auch deshalb auf sich beruhen, weil die von der Kammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen jedenfalls ihren Inhalt nach mit denen des Amtsgerichts übereinstimmen.
Die Berufung ist begründet und führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
Die Kammer hat hinsichtlich der Auswahl der Disziplinarmaßnahme die in der Rechtsprechung aller drei Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze nicht beachtet. Sie hat außerdem die Voraussetzungen des § 14 BDO geprüft, obwohl hierzu kein Anlaß bestand.
a)
Die Verfehlung des Beamten wiegt recht schwer. Er hat als Berufsfahrer während des Dienstes große Mengen Bier getrunken und sich dann mit einen recht hohen Blutalkoholgehalt, der weit über der Grenze der Fahruntüchtigkeit lag, an das Steuer gesetzt, obwohl ihn ein besonders schwerer und wertvoller Wagen, der im Zweifel auch nicht einfach zu steuern war, anvertraut war, und obwohl er außerdem, noch zwei Kollegen zu befördern hatte, deren Leben und Gesundheit er auf diese Weise gefährdete. Er war auch vor der Abfahrt von Grebenhagen von seinen Vorgesetzten, dem Technischen Fernmeldeoberinspektor L. noch besonders zur Vorsicht ernannt worden.
Die Übermüdung, auf die Graeven sich beruft, bietet keinen Anlaß zu einer milderen Betrachtung. Es belastet ihn im Gegenteil, daß er, obwohl er übemüdet war, eine große Menge Bier getrunken hat, die zu einen Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille führte. Als erfahrener Fahr er wußte er, daß erheblicher Alkoholgenuß bei einem übermüdeten Menschen zu verheerenden Folgen führen kann.
Der Senat ist daher der Überzeugung, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung aller, drei Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts, auch gerade bei diesen Beamten eine Gehaltskürzung erforderlich ist. Der Umstand, daß Graeven sich sonst bisher tadelfrei verhalten hat und gut beurteilt ist, kann nicht zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen, weil die Verfehlung besonders schwer wiegt. Diese Unstände können nur bei der Bemessung der Dauer und Höhe der Gehaltskürzung beachtet werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf den die Kammer sich beruft, steht der Verhängung einer Gehaltskürzung nicht im Wege. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1970, 507), die die Kammer in diesen Zusammenhang zitiert, behandelt auch gar nicht die Frage, welche Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angemessen sei, sondern befaßt sich mit dem Nebeneinander von Kriminalstrafe und Disziplinarmaßnahme und der Neuregelung dieses Verhältnisses durch § 14 BDO.
b)
Die Voraussetzungen des § 14 BDO hat die Kammer zu Unrecht geprüft. Die Frage, ob neben einer bereits verhängten Kriminalstrafe oder Ordnungsmaßnahme noch eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf, stellt sich nur dann, wenn der im Strafverfahren abgeurteilte und der in Disziplinarverfahren zu ahndende Sachverhalt identisch ist. Das ist hier nicht der Fall. Graeven werden im Disziplinarverfahren zwei Verfehlungen zur Last gelegt, nämlich der Alkoholgenuß während des Dienstes und die spätere Trunkenheitsfahrt. Der Strafrichter dagegen hat nur die Trunkenheitsfahrt abgeurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat in diesen Zusammenhang auf das Urteil I D 29.68 (Dok. Ber. 1969, 3463). Auf das Urteil BVerwGE 33, 69 beruft die Kammer sich zu Unrecht. Dieses Urteil behandelt eine völlig andere Frage, nämlich die, ob für die Tatidentität im Sinne von § 14 BDO auf die strafrechtliche Subsumtion oder auf den historischen Geschehensablauf abzustellen ist. Daß im übrigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach der strafgerichtlichen Verurteilung nicht im Wege steht, erhellt gerade in diesen Falle eindeutig daraus, daß das Landgericht bei seinen Erwägungen zum Strafmaß die zu erwartenden disziplinarrechtlichen Folgen in Rechnung gestellt hat.
Bei der Bemessung der hiernach zu verhängenden Gehaltskürzung berücksichtigt der Senat einmal, daß der sonst gut beurteilte Beamte hier schwer versagt hat und daß es deshalb angebracht ist, für einige Zeit auf ihn disziplinarisch einzuwirken. Daher ist eine Gehaltskürzung auf die Dauer von fünf Monaten angebracht. Der Senat glaubt andererseits, daß es nicht notwendig ist, den Prozentsatz der Gehaltskürzung höher als mit einen Dreißigstel anzusetzen, weil Graeven in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und jetzt auch noch zur DReplace_all des angerichteten Schadens herangezogen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff BDO.
Arndt
Dr. Hardraht