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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1969, Az.: BVerwG II D 9.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1969
Aktenzeichen
BVerwG II D 9.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.12.1968

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Berufung kann während der Berufungsfrist dann erweitert werden, wenn sie nicht zuvor durch einen ausdrücklichen Teilverzicht beschränkt worden ist; (im Anschluß an BDH 3, 248, 250)

  2. 2.

    § 14 BDO ist nicht anwendbar, wenn der strafgerichtlich geahndete und der disziplinarisch zu ahndende Sachverhalt nicht identisch sind; (im Anschluß an I D 29.68 = DokBer. 1969, 3463).

In dem Disziplinarverfahren
hat des Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Postoberamtmann Hermann Siegelberg,
Bundesbahnoberbetriebsmeister Philipp Lottermann als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Assessor ... als Verteidiger und
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII -Hamburg-, vom 16. Dezember 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Gehalt um ein Zwanzigstel gekürzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten zu 2/3, dem Bund zu 1/3 auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 41 Jahre alte Posthauptschaffner S. trat nach Besuch der Volksschule am 1. April 1942 bei dem Postamt Naugard als Postjungbote in den Postdienst. Er wurde im Dezember 1944 als Jungkanonier zur Flak eingezogen und war bis Kriegsende Soldat. Nach seiner Entlassung arbeitete er eine Zeitlang bei einem Bauern in Mecklenburg. Ende Januar 1947 wurde er bei dem Postamt Glücksburg als Hilfspostschaffner im Beamtenverhältnis auf Widerruf wieder in den Vorbereitungsdienst eingestellt; am 1. Oktober 1950 wurde er zum Postschaffner und am 1. September 1953 zum Beamten auf Probe ernannt.

2

Im Jahre 1951 machte er bei der Post eine Ausbildung als Kraftfahrer durch und erhielt den Postführerschein. Dieser wurde ihm durch Urteil des Schöffengerichts Flensburg vom 1. September 1953 entzogen. Er wurde damals wegen Volltrunkenheit zu drei Wochen Gefängnis verurteilt. Er war an einem dienstfreien Tage in volltrunkenem Zustand (2 Promille Blutalkoholgehalt) mit einem fremden Lieferwagen gefahren. Aus dem Urteil ging hervor, daß er damals wegen Alkoholmißbrauchs von einem Polizeibeamten schon gelegentlich verwarnt worden war. Nach einer Äußerung des Betriebsrats war er zu dieser Zeit in schlechte Gesellschaft geraten. Er verbüßte die Freiheitsstrafe und wurde aus dem Fahrdienst bei der Post herausgenommen. Die wegen dieses Vorgangs gegen Schenzel verhängte Disziplinarmaßnahme ist getilgt. Seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde zurückgestellt. Er gelobte Besserung. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte dann am 11. August 1955.

3

Im Februar 1956 erhielt S. einen neuen Postführerschein. Er wurde bei dieser Gelegenheit besonders eindringlich belehrt. In der Folgezeit blieben fünf Versuche S. in den mittleren Postdienst aufzusteigen, erfolglos, weil sich Mängel in seiner Allgemeinbildung herausstellten. Er wurde am 13. Juli 1959 zum Postoberschaffner und am 10. März 1966 zum Posthauptschaffner befördert.

4

Im Dezember 1964 erhielt er abermals einen neuen Postführerschein. Der zuvor ausgestellte Postführerschein war einbehalten worden, weil er eine Zeitlang nicht im Fahrdienst eingesetzt wurde. Auch bei dieser Gelegenheit wurde er wieder eindringlich belehrt.

5

S. wurde in verschiedenen Zweigen des Postdienstes, insbesondere auch auf Posten des mittleren Dienstes, beschäftigt. Vor seiner jetzigen Verfehlung war er teils im Innendienst, teils im Kraftfahrdienst eingesetzt. Er wurde regelmäßig über die Gefahren der Trunkenheit im Dienst und über die besonderen Pflichten eines Postkraftfahrers belehrt und nahm auch mehrfach an entsprechendem Unterricht teil. Nach seiner Verfehlung wurde er aus dem Kraftfahrdienst herausgezogen. Besondere Schwierigkeiten sollen hierdurch im Dienst nicht erwachsen sein.

6

Die Beurteilungen des Beamten waren im allgemeinen nicht ungünstig. Seine fachlichen Leistungen wurden jederzeit gelobt. Sein persönliches Verhalten wurde jedoch mitunter als eigensinnig, reizbar und launenhaft bezeichnet. In einer während des Verfahrens abgegebenen Beurteilung wird gesagt, daß sich die menschliche Haltung des Beamten nach seiner jetzigen Verfehlung erheblich gebessert habe.

7

S. hat im Dezember 1964 für seinen Einsatz bei der Werbung von Postsparern eine Prämie von 100 DM erhalten.

8

Er ist seit 1952 verheiratet. Aus der Ehe sind eine Tochter (knapp 16 Jahre) und ein Sohn (10 Jahre) hervorgegangen. Die Ehefrau arbeitet als Teilkraft bei dem Postamt Glücksburg mit einem Monatsverdienst von 360 DM.

9

Die Dienstbezüge des Beamten in Besoldungsgruppe A 4 (Endstufe) betragen ab Juli 1969 brutto 1.072 DM einschließlich der Kinderzuschläge. Beide Eheleute haben Darlehen beim Postspar- und Darlehnsverein aufgenommen; Schenzel zahlt darauf monatlich 97 DM, seine Ehefrau 90 DM ab. Die Höhe der Darlehen ist nicht bekannt.

10

Der Gesundheitszustand S. ist nicht ungünstig. Er nimmt aber auf ärztliche Anordnung seit einer Reihe von Jahren Beruhigungsmittel. Die Ehefrau leidet an einem schweren Bandscheibenschaden.

11

II.

Das Amtsgericht Flensburg verurteilte S. am 22. Februar 1968 - 4 Ds 482/67 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in zwei selbständigen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1 StVO, 21 StVG, im anderen Fall in Tateinheit mit Verkehrsunfallfrucht nach § 142 StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Wochen Gefängnis. Das Amtsgericht setzte die Strafvollstreckung auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus und erlegte Schenzel die Zahlung einer Geldbuße von 250 DM in monatlichen Raten von 50 DM zugunsten der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft auf. Die Führerscheine wurden eingezogen mit einer Sperrfrist von drei Monaten. Das Urteil wurde am 1. März 1968 rechtskräftig.

12

In dem Urteil stellte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt fest:

13

Am 31. Juli 1967 hatte S. nach eigenen Angaben gegen 12.30 Uhr zwei Schoppen Wein mit Limonade im Mischungsverhältnis 3: 1, zwischen 15 Uhr und 15.15 Uhr weitere zwei Schoppen Wein a 1/4 Liter und gegen 16.30 Uhr einen Kognak getrunken. Gegen 19.30 Uhr hatte er mit einem posteigenen VW 1200, pol. Kennzeichen BP 22103, ein Telegramm in Holnis zuzustellen. Als er auf dem an der Landstraße 1. Ordnung Nr. 249 befindlichen Parkplatz wenden wollte, stieß er mit dem vorderen linken Kotflügel gegen die hintere Stoßstange des von dem Regierungshauptsekretär K. ordnungsgemäß abgestellten VW Pkw FL-J 730. Während an dem Dienstkraftfahrzeug der vordere linke Kotflügel verbeult wurde, wurden an dem fremden Pkw die hintere Stoßstange sowie die Auspuffrohre verbogen. Nachdem S. sich bei einem kurzen Halt durch einen Blick aus dem Fenster über den angerichteten Schaden orientiert hatte, setzte er die Fahrt fort. Er hatte sich das Kennzeichen des fremden VW's seinem eigenen Geständnis zufolge nicht gemerkt. Er wurde zwar auf dem Campingplatz bei dem Platzwart Linde vorstellig. Er sprach jedoch nur ganz allgemein von einem Kraftfahrzeug und erklärte der Ehefrau des Platzwartes gegenüber, er habe "Scheiße gebaut". Nach Abstellen des Dienstkraftwagens auf dem Hof des Postamts Glücksburg machte er sich zu Fuß auf den Heimweg. Er wurde dabei von dem geschädigten Regierungshauptsekretär K. auf den Unfall hin angesprochen. Er stellte sich indes unwissend und kam der Aufforderung zur Angabe seiner Personalien nicht nach, worauf ihm K. die Benachrichtigung der Polizei ankündigte. Polizeimeister S. vom Polizeiposten G. konnte S. in dessen Wohnung stellen. Er behielt dessen Führerscheine ein und sorgte für die Entnahme zweier Blutproben um 21.18 Uhr und 22.18 Uhr, deren Untersuchung Blutalkoholgehalte von 1,73 bzw. 1,49 Promille ergab.

14

Sc. hatte darauf hingewiesen, daß er an dem Tage ein Beruhigungsmittel eingenommen und nach dem Vorfall noch zwei Glas Wein getrunken habe. Der Sachverständige Dr. S. hatte ausgeführt, daß der Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit ohne Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunks 2,03 Promille und bei Berücksichtigung des Nachtrunks 1,23 Promille betragen habe; die Zurechnungsfähigkeit S. sei durch die behauptete Einnahme der Medikamente nicht beeinträchtigt worden.

15

S. bezahlte die Buße und erhielt den Zivilführerschein später zurück.

16

Durch Verfügung vom 11. Juli 1968 leitete der Präsident der Oberpostdirektion Kiel das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein. In der Anschuldigungsschrift vom 29. August 1968 warf der Bundesdisziplinaranwalt S. vor, er habe ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt und seine Pflicht zu dienstlichem Gehorsam verletzt, indem er trotz ausdrücklichen Verbots seiner Vorgesetzten kurze Zeit nach Genuß von Alkohol einen Dienstkraftwagen geführt und einen Unfall verschuldet habe, dessen Aufklärung er sich durch die Flucht zu entziehen versuchte. Bei der Wiedergabe der Einlassung S. führte der Bundesdisziplinaranwalt aus, S. habe gegen das strikte Alkoholverbot des § 33 Abs. V der Kraftfahrvorschrift der Post verstoßen. Zur rechtlichen Würdigung des vorgeworfenen Verhaltens bemerkte der Bundesdisziplinaranwalt, die Bestimmung des § 14 BDO könne nicht angewandt werden, weil nicht das gesamte Schenzel zur Last fallende Dienstvergehen von der vom Strafgericht verhängten Gefängnisstrafe umfaßt werde; denn für den verbotenen Alkoholgenuß vor dem und im Dienst sei eine Strafe nicht ausgesprochen worden.

17

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII -Hamburg-, verurteilte S. am 16. Dezember 1968 zur Gehaltskürzung um 1/10 auf 9 Monate. In den Urteilsgründen wiederholte die Kammer die strafgerichtlichen Feststellungen. Sie führte weiter aus: Sc. habe sich dahin eingelassen, am Tattage ab 13 Uhr Dienst gehabt und zuvor zu Hause Mittag gegessen zu haben. Dabei habe er wegen des Besuchs seines Schwagers und seiner Schwägerin ausnahmsweise zwei Glas Wein vermischt mit Sprudel getrunken. Er sei dann pünktlich zum Dienst gegangen. Gegen 15 Uhr habe die Frau eines Kollegen in der Dienststelle angerufen und gefragt, ob ihr Mann schon vom Zustelldienst zurück sei. Er, S., habe gewußt, daß der Kollege sich in dem gegenüberliegenden Hotel "Stadt Hamburg" aufhielt. Deshalb sei er dorthin gegangen, um den Kollegen zu verständigen. Er habe sich dort etwa 10 Minuten aufgehalten und in dieser Zeit zwei Schoppen Wein getrunken. Ferner habe er gegen 16.30 Uhr in der Dienststelle einen Kognak getrunken, den ein Kollege anläßlich seiner Pensionierung ausgegeben habe. Er habe sich trotz des genossenen Alkohols fahrtüchtig gefühlt. Den Unfall führe er darauf zurück, daß er an diesem Tage einen neuen VW 1200 mit einem stärkeren Anzugsvermögen gefahren habe, mit dem er noch nicht vertraut gewesen sei. Er habe nach dem Unfall den Wagen nicht verlassen, weil er sich davon überzeugt habe, daß der angerichtete Schaden nur unerheblich gewesen sei. Allerdings habe er den Campingwart aufgesucht, um diesen von dem Unfall zu verständigen. Das polizeiliche Kennzeichen des beschädigten Wagens habe er sich nicht gemerkt. Als er später auf dem Heimweg von Kubat angesprochen worden sei, habe er hierauf nicht reagiert, sondern sei einfach weitergegangen. Dieses Verhalten erkläre er aus einer gewissen Schockwirkung.

18

Die Kammer bemerkte zur disziplinarrechtlichen Würdigung, daß von den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen sei und daß darüber hinaus unstreitig feststehe, daß S. kurz vor Dienstbeginn und während des Dienstes Alkohol getrunken habe. Ein Beamter, der sich der Trunkenheit am Steuer und der Unfallflucht schuldig mache, begehe damit zugleich eine nicht leichtzunehmende Dienstpflichtverletzung. Schenzel sei auch über seine besonderen Pflichten als Postkraftfahrer ständig belehrt worden. Er habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen gröblich mißbraucht. Sein Verhalten sei auch in besonderem Maße geeignet gewesen, Anstoß in der Öffentlichkeit zu erregen. Denn es sei für jedermann erkennbar gewesen, daß es sich bei ihm um einen Postbeamten und bei dem Fahrzeug um einen Dienstwagen der Post handelte. Er habe aber nicht nur die ihm nach § 54 BBG obliegenden Pflichten verletzt, sondern darüber hinaus auch allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten im Sinne von § 55 Satz 2 BBG nicht befolgt.

19

Das in § 14 BDO geregelte Bestrafungsverbot finde in diesem Falle schon deshalb keine Anwendung, weil der Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens war, und die Tatsachen, die S. als Dienstvergehen zur Last gelegt würden, nicht identisch seien. Der verbotene Alkoholgenuß vor Dienstbeginn und während des Dienstes werde vom Strafurteil nicht erfaßt.

20

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigte die Kammer zuungunsten S. daß er das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich enttäuscht habe, er habe auch aus dem Fahrdienst herausgezogen werden müssen. Außerdem spreche gegen ihn seine Vorstrafe aus dem Jahre 1953. Zu seinen Gunsten wertete die Kammer seine günstige Beurteilung und die Tatsache, daß er mit einer Prämie bedacht worden war.

21

Das Urteil wurde S. am 8. Februar 1969 zugestellt.

22

Sein nunmehriger Verteidiger hat am 6. März 1969 Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren gegen den Beamten einzustellen.

23

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kammer habe es sich im Hinblick auf das Bestrafungsverbot des § 14 BDO sehr einfach gemacht. Der Ansicht der Kammer von der mangelnden Identität der Tat könne man nicht folgen. Die Alkoholaufnahmen vor dem Dienst und im Dienst seien notwendigerweise Handlungen, die das in § 21 StVG angesprochene Delikt bedingten. Man könne diese Alkoholaufnahmen nicht mit der Folge abspalten, daß nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens die Bestimmung des § 14 BDO nicht zur Anwendung komme. Die Auffassung der Kammer widerspreche den Intentionen, die der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 14 BDO verfolgt habe. § 14 BDO müsse daher auch hier angewandt werden. Der verhältnismäßig geringe Alkoholgehalt, die Einsicht des Beamten und die Tatsache, daß der Vorfall kein besonderes Aufsehen in der. Öffentlichkeit erregt habe, sowie der geringe Schaden und das spätere Verhalten des Beamten zeigten, daß es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung nicht bedürfe. Die Verurteilung aus dem Jahre 1953 könne nicht berücksichtigt werden, weil sie gemäß § 7 des Straftilgungsgesetzes der Tilgung unterliege. Auch einer gesonderten disziplinaren Ahndung des Alkoholgenusses stehe das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Der Strafrichter habe diese Umstände jedenfalls bei der Strafbemessung mitgeahndet.

24

Wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, so sei jedenfalls zu beachten, daß der Beamte fast 23 Jahre im Postdienst stehe, daß er sonst nur selten Alkohol trinke und am Tattage nur zufolge besonderer Umstände Alkohol genossen habe. Er habe sich nicht etwa böswillig über das Alkohol verbot hinweggesetzt und habe auch nicht besonders viel getrunken. Die strafgerichtliche Verurteilung treffe ihn schon außerordentlich hart.

25

Zusätzlich hat der Verteidiger am 7. März 1969 darauf hingewiesen, daß die Anschuldigungsschrift lediglich die Trunkenheitsfahrt mit einem Dienstwagen, den Unfall und die Unfallflucht als Dienstvergehen herausstelle. Bei vernünftiger Auslegung der Anschuldigungsschrift könne man nur zu dem Ergebnis kommen, daß derselbe Sachverhalt, den das Strafgericht behandelt habe, auch angeschuldigt werden sollte. Die Kammer habe daher zu Unrecht den Alkoholgenuß als selbständigen Anschuldigungspunkt behandelt.

26

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.

27

III.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbeschränkt. Der erste Schriftsatz des Verteidigers enthält zwar nur Angriffe auf die Ausführungen der Kammer zu § 14 BDO und damit auf Erwägungen, die lediglich für das Disziplinarmaß bestimmend sind. In dem zweiten Schriftsatz greift der Verteidiger dagegen die disziplinarrechtliche Würdigung in dem Kammerurteil an, indem er behauptet, die Kammer habe den von der Anschuldigungsschrift zwingend abgesteckten Rahmen überschritten. An dieser weitergehenden Begründung der Berufung war der Verteidiger durch seinen ersten Schriftsatz nicht gehindert; denn in diesem Schriftsatz hatte er keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, die als ein unwiderruflicher Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils gedeutet werden könnte. Nur eine solche ausdrückliche Beschränkung des Umfangs der Berufung hätte deren späterer Erweiterung im Wege gestanden (BDH 3, 248, 250).

28

Die Berufung erreicht nicht das vom Verteidiger angestrebte Ziel einer Einstellung des Verfahrens, sie führt aber zu einer Milderung der verhängten Disziplinarmaßnahme.

29

Was die Tat- und Schuldfeststellungen angeht, so ist der Senat wie die Kammer hinsichtlich des Straftatbestandes an die in dem Urteil des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden. Zu einer Nachprüfung dieser Feststellungen besteht kein Anlaß. Hinsichtlich des von dem Straftatbestand nicht erfaßten Teils des Sachverhalts, d.h. des Alkoholgenusses vor dem und im Dienst, beruhen die Feststellungen der Kammer auf dem Geständnis des Beamten, das glaubwürdig ist. Der Senat kann daher insgesamt von den von der Kammer getroffenen Feststellungen ausgehen.

30

Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung folgt der Senat der Auffassung der Kammer, daß der Alkoholgenuß vor dem und im Dienst in der Anschuldigungsschrift ausdrücklich als dienstliche Verfehlung dem Beamten vorgeworfen wird. Zwar bringt der Tenor der Anschuldigungsschrift dies nicht besonders klar zum Ausdruck. Für die Auslegung einer Anschuldigungsschrift muß jedoch deren gesamter Inhalt herangezogen werden. Bei einer solchen Überprüfung ergibt sich hier, daß die späteren - oben wiedergegebenen - Ausführungen der Anschuldigungsschrift zur Einlassung des Beamten und zur disziplinarrechtlichen Würdigung eindeutig und für den Beamten erkennbar zum Ausdruck bringen, daß gegen ihn auch insoweit ein disziplinarer Vorwurf erhoben werden soll. Die Anschuldigungsschrift hebt ausdrücklich hervor, daß Schenzel sich neben dem Straftatbestand und neben der Verletzung der Pflicht zu allgemeinem Wohlverhalten eines Verstoßes gegen seine Gehorsamspflicht im Sinne von § 55 Satz 2 BBG schuldig gemacht habe.

31

Die Trunkenheitsfahrt und die Fahrerflucht stellen eine Verletzung der Pflicht zu allgemeinem Wohlverhalten - und zwar im Dienst - im Sinne von § 54 BBG dar. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind, kommt es bei innerdienstlichen Verfehlungen nicht an.

32

Den Alkoholgenuß vor dem und im Dienst hat die Kammer zutreffend als Verletzung der Gehorsamspflicht gewertet. Sc. verstieß durch dieses Verhalten gegen die in § 33 Abs. V der Kraftfahrvorschrift der Post statuierten Pflichten.

33

Er wußte auch, daß er pflichtwidrig handelte.

34

Bei der Frage nach dem Disziplinarmaß ist davon auszugehen, daß Verfehlungen dieser Art im Dienst nach der Rechtsprechung aller Disziplinarsenate in der Regel mit einer Gehaltskürzung belegt werden. Bei S. kann nicht völlig außer Betracht bleiben, daß er strafgerichtlich einschlägig vorbestraft ist, auch wenn dieser Vorstrafe angesichts der inzwischen verflossenen Zeit keine besondere Bedeutung mehr zukommt. Die Vorstrafe ist im übrigen im Gegensatz zur Meinung des Verteidigers noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsfrist von 10 Jahren beginnt erst an dem Tage, von dem an nur noch beschränkte Auskunft erteilt werden darf (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes). Das bedeutet, daß die Vorstrafe frühestens am 1. September 1968 hätte getilgt werden können. Die Möglichkeit dieser Tilgung entfiel aber, nachdem S. inzwischen am 22. Februar 1968 erneut verurteilt worden war (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Straftilgungsgesetzes). Die Tatsache, daß die aus demselben Anlaß verhängte Disziplinarmaßnahme getilgt worden ist, steht der Heranziehung der kriminellen Vorstrafe nicht im Wege (vgl. Urteil des Senats - II D 2.69 -).

35

Die Verfehlung S. hat erhebliches Gewicht. Trotz häufiger Belehrung hat er vor dem Dienst und im Dienst getrunken und dann eine Dienstfahrt angetreten. Er trug Uniform und führte ein durch seine gelbe Farbe als Dienstwagen erkenntliches Postauto. Durch ein solches Verhalten schädigt ein Beamter sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich. Er verliert gleichzeitig aber auch an Vertrauenswürdigkeit.

36

Andererseits kann zu seinen Gunsten gewertet werden, daß sein Blutalkoholgehalt nicht allzu hoch war und daß auch die Unfallflucht deshalb milde beurteilt werden kann, weil Schenzel wenigstens - wenn auch unvollständig - den Campingwart verständigt hat. Weiter kann man ihm zugute halten, daß er, wie seine letzte Beurteilung zeigt, die Verfehlung wohl ehrlich bereut und sich in seinem gesamten Verhalten seitdem umgestellt hat.

37

Eine Anwendung des § 14 BDO kommt nicht in Betracht, weil die vom Strafrichter abgeurteilte und die disziplinarisch zu ahndende Verfehlung nicht identisch sind; denn die disziplinarisch zu ahndende Verfehlung begann bereits, als S. kurz vor Dienstantritt Wein trank. Sie setzte sich fort, als er während des Dienstes 1/2 Liter Wein und später ein Glas Kognak zu sich nahm, während die strafrechtlich geahndete Verfehlung erst mit der Zustellfahrt begann. Der Alkoholgenuß vor und während des Dienstes stellte bereits eine selbständige Dienstpflichtverletzung dar, die als solche der disziplinaren Ahndung zugänglich ist, ohne daß sie in der auch strafrechtlich relevanten Trunkenheitsfahrt ihre Fortsetzung finden mußte. Die hieran anschließende Verkehrsunfallflucht wiederum war durch den vorherigen Alkoholgenuß nicht bedingt.

38

Damit steht fest, daß der Strafrichter nicht dieselbe Tat im Sinne von § 14 BDO geahndet hat, die jetzt disziplinarisch abzuurteilen ist. Der Senat verweist im übrigen zur Frage der Nichtanwendbarkeit des § 14 BDO in derartigen Fällen auf das Urteil des I. Disziplinarsenats vom 7. Februar 1969 - I D 29.68 - (Dok. Ber. 1969, 3463), dessen Ausführungen er sich anschließt.

39

Es besteht auch in vorliegendem Falle nicht etwa die Möglichkeit, den verbotswidrigen Alkoholgenuß und die spätere Trunkenheitsfahrt und die Verkehrsunfallflucht getrennt zu behandeln im Sinne der Rechtsprechung, die der frühere Bundesdisziplinarhof zu dem Bestrafungsverbot des § 3 Abs. 2 BDO a.F. entwickelt hat (BDH 3, 180, 182; 3, 243, 246); denn beide Gruppen von Verfehlungen stehen in einem inneren Zusammenhang zueinander und bilden zusammen das einheitliche Dienstvergehen, dessen der Beamte sich schuldig gemacht hat. Eine gesonderte Behandlung ist nur gegebenenfalls bei solchen Einzelverfehlungen angängig, die zu den sonstigen abzuurteilenden Verfehlungen eines Beamten keinen äußeren oder inneren Zusammenhang aufweisen.

40

Bei der Bemessung der hiernach zu verhängenden Gehaltskürzung berücksichtigt der Senat, daß S. trotz wiederholter Belehrung gegen ein besonders wichtiges Gebot seiner Verwaltung verstoßen hat. Daher ist es notwendig, ihn für längere Zeit an seine Pflichten zu mahnen und ihn daran zu erinnern, daß er gefehlt hat. Deshalb hält auch der Senat eine Gehaltskürzung auf 9 Monate für angebracht. Andererseits glaubt der Senat, daß bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten, der für zwei Kinder zu sorgen hat, eine Kürzung um 1/20 ausreicht, um den angestrebten erzieherischen Erfolg zu erreichen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 und 2 BDO.

Vogel
Arndt
Dr. Hardraht