Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1989, Az.: BVerwG 9 C 58.88
Asylberechtigung wegen Bürgerkrieg; Asylrecht; Bundesbeauftragter; Maßgeblicher Klagezeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 58.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 10.10.1985 - AZ: IV/1 E 8090/85
- VGH Hessen - 02.09.1988 - AZ: 10 UE 2518/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1990, 47-48
- DÖV 1991, 79 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1990, 97 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Maßgebender Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist auch bei Klagen des Bundesbeauftragten nach § 5 Abs. 2 S. 3 AsylVfG die letzte tatrichterliche Verhandlung.
Zur Asylberechtigung wegen Gefährdung durch Kampfhandlungen, Razzien und Massenverhaftungen im Zuge bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung - Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42; BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269; Beschluß vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 57).
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1963 geborene Beigeladene ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland mit gültigem Reisepaß und reiste am 14. April 1984 in das Bundesgebiet ein. Der Paß enthält einen Ausreisesichtverraerk der Einwanderungsbehörden Sri Lankas vom 12. April 1984. Mit einem in seiner Heimatsprache verfaßten Schreiben beantragte der Beigeladene die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach seiner Erklärung in der Vorprüfung hat dieses Schreiben folgenden Inhalt: Er habe zuletzt in P. im Bezirk Jaffna gewohnt und sei Mitglied "der Jugendorganisation" gewesen. Für diese habe er Flugblätter verteilt und Plakate geklebt, auch habe er auf politischen Veranstaltungen Reden gehalten. Er sei von der Polizei festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Nach der Freilassung sei er weiter aktiv gewesen. Polizei und Soldaten hätten mit seiner erneuten Festnahme gedroht. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb habe er beschlossen auszureisen. Weiter gab er in der Vorprüfung im Mai 1984 an: Seit etwa zwei Jahren sei er Mitglied der Tamil United Liberation Front (TULF). Als er im Jahre 1983 geholfen habe, einen Tempel für ein Fest zu schmücken, sei der Parlamentskandidat der UNP, Herr R., in der Nähe des Tempels erschossen worden. Die jungen Leute im Tempel seien von der Polizei festgenommen, einen Tag verhört und dann wieder freigelassen worden. Einige Zeit später sei er erneut verhaftet, in das Camp P. gebracht und dort die Nacht Über bis zur Entlassung am folgenden Morgen gequält worden. Man habe gedroht, daß es ihm schlechter ergehe, falls noch einmal etwas passiere. Im März 1984 seien drei Polizisten in P. erschossen worden. Die Polizei habe auch bei ihm zu Hause Untersuchungen angestellt. Er sei geschlagen, getreten und wiederum in das Camp P. gebracht worden. Dort habe man ihn erneut gefoltert und geschlagen. Man habe wissen wollen, wo das Trainingslager der "Tiger" (Liberation Tigers of Tamil Eelam - LTTE) sei. Man habe ihn schließlich mit der Auflage entlassen, sich am 10. April 1984 am Elefantenpaß zu melden, wo sich ein großes Militärlager befinde. Zu dieser Zeit sei das Gerücht umgelaufen, die dorthin Gebrachten erhielten dort eine Spritze, die nach fünf bis sieben Monaten bewegungsunfähig mache. Als er bei der Ausreise auf dem Flughafen Colombo kontrolliert worden sei, hätten ihn die Polizisten darauf hingewiesen, er werde wegen seiner Aktivitäten gesucht. Sie hätten ihm einen Kugelschreiber weggenommen und sich mit 25 Dollar bestechen lassen, so daß er die Sperre habe passieren können.
Das Bundesamt erkannte den Beigeladenen mit Bescheid vom 7. März 1985 als asylberechtigt an. Die vom Bundesbeauftragten dagegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vernehmung des Beigeladenen als Partei das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 1985 aufgehoben. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten sei für die Verfolgungsprognose auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz abzustellen. Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, daß die Bekundungen des Beigeladenen in seiner Vernehmung als Partei vor dem beauftragten Richter des Berufungsgerichts im Kern wahr seien und sich die geschilderten Verhaftungen und Verhöre tatsächlich so ereignet hätten, wie es der Beigeladene vor dem Berufungsgericht geschildert habe. Danach sei der Beigeladene nicht vorverfolgt. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er weder aufgrund individueller Merkmale noch wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Bevölkerungsgruppe politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei den Verhaftungen habe es sich um Maßnahmen der Strafverfolgung gehandelt; Anlaß sei jeweils der Verdacht gewesen, an der Tötung von Menschen beteiligt gewesen zu sein. Auch durch die Anwendung von Folter erhielten diese Maßnahmen nicht den Charakter einer politischen Verfolgung. Eine Indizwirkung für eine politische Motivation aufgrund der Eigenart des Verfolgerstaates lasse sich für den Zeitpunkt der behaupteten Folterungen nicht feststellen. Der Beigeladene sei im Zeitpunkt der Ausreise auch nicht Gruppen-Vorverfolgter gewesen. Aufgrund der im Urteil wiedergegebenen historischen Entwicklung Sri Lankas könne ausgeschlossen werden, daß die pogromartigen Übergriffe im Juli und August 1983 vom Staat, d.h. von der Regierung ausgegangen seien. Der Beigeladene habe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine politische Verfolgung zu erwarten. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Gefahr einer politischen Verfolgung aus individuellen Gründen. Er brauche auch nicht zu befürchten, daß die innenpolitische Veränderung seit seiner Flucht zu einer Gruppenverfolgung der Tamilen führen würden. Der Konflikt im Süden des Landes habe sich im Laufe des Jahres 1984 beruhigt. Im Gegensatz dazu sei es im Norden Anfang des Jahres 1985 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen militanten Tamilen und Regierungstruppen gekommen, die im Herbst 1986 auch auf den Osten des Landes übergegriffen hätten. Durch die Entwicklung während der darauffolgenden Jahre und durch den Einsatz der Indian Peace Keeping Forces (IPKF) seit Sommer 1987 sei es zu einer faktischen Teilung Sri Lankas in einen von der Regierung beherrschten Landesteil im Süden und im Zentrum der Insel und einen von der IPKF besetzten und verwalteten Nordteil gekommen. Gegner der indischen Truppen sei nur noch die LTTE. Die IPKF sei mit großer Brutalität und ohne erkennbare Rücksichtnahme gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen, darunter auch mit gezielten Menschenrechtsverletzungen (Tötung unbeteiligter Zivilpersonen, Massenrazzien und Festnahmen). Foltervorwürfen werde ein gewisses Maß an Glaubwürdigkeit bescheinigt. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beigeladenen die mehr oder weniger zufällige Inhaftierung im Zuge von Razzien der IPKF. Folter mit tödlichem Ausgang sei durchaus möglich. Wegen der weiterhin eingehenden Berichte über Massenfestnahmen sei es überwiegend wahrscheinlich, daß der Beigeladene Opfer solcher Aktionen werde und ähnlichen Vernehmungsmethoden ausgesetzt sei, wie er sie vor der Flucht erlebt habe. Auf Seiten der indischen Regierung und den ihr nachgeordneten Stellen fehle es jedoch an einer politischen Motivation für die Verhaftung und Folterung der tamilischen Zivilisten. Entsprechendes würde auch dann gelten, wenn der srilankische Staat sich Indiens als Drittstaat bei dem Vorgehen im Norden und Osten der Insel bediene. Die Ziele Indiens und Sri Lankas in der Auseinandersetzung mit der LTTE seien letztlich identisch.
Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision trägt der Beigeladene vor: Das Berufungsgericht habe Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Art und Weise sowie der Grund, weshalb die tamilische Zivilbevölkerung in den Auseinandersetzungen zwischen den IPKF und der LTTE zu Opfern werde, mache sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu politisch Verfolgten. Es handele sich um eine der Sippenhaft vergleichbare Verfolgung. Motiv der festgestellten Vergeltungsaktionen und Einschüchterungsversuche der IPKF seien nach dem Berufungsurteil hauptsächlich Rache und Einschüchterung. Die IPKF sehe in den srilankischen Tamilen eine soziologisch solidarische Gruppe, so daß ein Angriff auf große und schutzlose Teile dieser Gruppe den mit Waffengewalt kämpfenden Teil der Gruppe zur Aufgabe seines Kampfes veranlassen könne. Sri Lanka verfolge mittelbar durch die IPKF die tamilische Zivilbevölkerung. Tamilische Bürger erhielten weder vor den Angriffen der LTTE noch der IPKF Schutz. Hiervon abgesehen, werde der Beigeladene bei einer Rückkehr Gefahr laufen, bereits in Colombo als Mitarbeiter oder Sympathisant der LTTE verdächtigt und gefangengenommen zu werden.
Der klagende Bundesbeauftragte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision des Beigeladenen ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil zu Recht aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. März 1985, durch den der Beigeladene als asylberechtigt anerkannt worden ist, ist rechtswidrig.
Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung und nicht diejenige im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes zugrunde gelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Prozeßrecht, daß der Kläger im Verwaltungsrechtsstreit mit einem Anfechtungsbegehren ebenso wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur durchdringen kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidüng einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsaktes bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, d.h. auch, ob ein Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich jedoch nach materiellem Recht. Diesem sind deshalb nicht nur die Voraussetzungen, unter denen das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben hat, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243). Für die Maßgeblichkeit des nicht, wie die Bundesamtsentscheidung, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts der letzten tatrichterlichen Verhandlung spricht bereits das für die Anerkennung als Asylberechtigter geltende Erfordernis gegenwärtiger Verfolgungsbetroffenheit. Eine Asylberechtigung, über die in dem zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Bescheid des Bundesamtes befunden wurde, besteht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht bei einer für die Vergangenheit festgestellten Verfolgungsmaßnahme, sondern - nur - bei einer Maßnahme politischer Verfolgung, die nach einer in die Zukunft gerichteten Prognose mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Statuierung in Zukunft zu erwartender Geschehnisse als Anspruchsvoraussetzung schließt aber ein, daß über das Bestehen eines solchen Anspruchs von den Gerichten nicht anhand eines in der Vergangenheit liegenden Erkenntnisstandes zu entscheiden ist.
Auch die Vorschriften über die Mitwirkung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bei der gerichtlichen Entscheidung über eine Asylberechtigung verweisen auf die letzte mündliche Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts als Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage, und zwar auch bei solchen Entscheidungen in Asylrechtsstreitigkeiten, die durch Klage des Bundesbeauftragten an das Gericht gelangt sind. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann sich der Bundesbeauftragte an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und vor den Verwaltungsgerichten beteiligen; darüber hinaus kann er gegen (stattgebende und ablehnende) Entscheidungen des Bundesamtes Klage erheben. Dies hat zur Folge, daß ein Rechtsstreit wegen der Asylberechtigung eines beim Bundesamt und beim Verwaltungsgericht erfolglos gebliebenen Ausländers außer durch ein Rechtsmittel des Ausländers selbst sowohl durch ein Rechtsmittel, das der Bundesbeauftragte in seiner Eigenschaft als Beteiligter am Verfahren des Ausländers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG als auch durch ein solches, das er als Kläger nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG eingelegt hat, in die nächsthöhere Instanz gelangen kann. Für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über das Rechtsmittel des Bundesbeauftragten als Kläger in einem Rechtsstreit nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG kann aber keine andere Sach- und Rechtslage maßgebend sein als für die Entscheidung über das Rechtsmittel, das der Ausländer selbst oder der Bundesbeauftragte als Beteiligter in dessen Rechtsstreit eingelegt hat. Wenn aber im Rechtsstreit wegen der Asylberechtigung eines beim Bundesamt erfolglos gebliebenen Ausländers der Zeitpunkt der für die gerichtliche Entscheidung über die Asylberechtigung maßgebenden Sach- und Rechtslage nicht davon beeinflußt wird, ob der Bundesbeauftragte oder der Ausländer Kläger ist, dann kann bei der gerichtlichen Beurteilung der Asylberechtigung eines Ausländers, der vor dem Bundesamt Erfolg hatte, und damit auch bei Klagen des Bundesbeauftragten gegen die Anerkennung dieses Ausländers kein anderer maßgeblicher Zeitpunkt gelten.
Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Prognose, ob dem Beigeladenen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka politische Verfolgung droht, den "normalen" Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegt und nicht den für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Maßstab zugrunde gelegt. Denn der Beigeladene hat nicht schon einmal politische Verfolgung erlitten. Die Festnahmen und Verhöre des Beigeladenen in den Jahren 1982 oder 1983 sowie im Jahre 1984 waren nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof dazu getroffen hat, keine politisch motivierten Maßnahmen. Beide Male wurde der Beigeladene im Zuge der polizeilichen Fahndung nach den Tätern zweier Mordanschläge verhaftet. Zum Zeitpunkt des Mordes an dem Parlamentsabgeordneten R. hatte der Beigeladene sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufgehalten; nach dem Mord an den drei Polizisten geriet der Beigeladene als ein bereits bei der vorhergehenden Tat zeitweise Verdächtigter erneut in Verdacht. Nach den Angaben des Beigeladenen vor dem Berufungsgericht, die nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils im wesentlichen glaubhaft sind und die Verhaftungen und anschließenden Vernehmungen so wiedergeben, wie sie sich tatsächlich ereignet haben, wurde ihm in beiden Vernehmungen nicht seine ethnische Herkunft oder seine politische Gesinnung vorgeworfen, er wurde vielmehr verdächtigt, etwas über die Täter oder Hintermänner der Morde zu wissen oder an ihnen beteiligt gewesen zu sein.
Auch den Übergriffen, zu denen sich das Vernehmungspersonal beim Verhör des Beigeladenen hat hinreißen lassen, hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der politische Charakter gefehlt. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Mißhandlungen des Beschuldigten, zu denen ein Staat im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens greift, ein Indiz für das Vorhandensein einer politischen Motivation bei den die Gewalt anwendenden Vernehmungsbeamten sein (Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184; Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 62.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 102). Dieser Indizcharakter kommt aber der selektiv, vor allem etwa gegen Angehörige einer bestimmten Volksgruppe oder gegen Träger einer bestimmten Gesinnung, eingesetzten Folter zu (Urteil vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 35.86 u.a. - BVerwGE 74, 226; Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 62.87 - a.a.O.). Denn gerade menschenrechtswidrige Verhörmethoden, die nicht generell und nicht gegen jedermann unterschiedslos angewandt werden, vermögen ein Indiz dafür zu sein, daß bei den Übergriffen an individuelle persönliche Merkmale des Betroffenen angeknüpft wird. An einer Anwendung unzulässiger Verhörmethoden ausschließlich oder jedenfalls überwiegend gegenüber Tamilen oder Angehörigen bestimmter politischer Organisationen fehlt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch. Nach diesen Feststellungen "scheint die Anwendung verbotener Verhörmethoden in Sri Lanka ... gängige Praxis gewesen zu sein" und "ist anzunehmen, daß in Sri Lanka nicht nur Tamilen, sondern auch Singhalesen häufig gefoltert worden sind". Der Hinweis von amnesty international, "daß auch singhalesische Strafverdächtige regelmäßig gefoltert worden sind", besagt nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß auch wegen nicht politischer Straftaten inhaftierte Singhalesen Opfer von Folterungen geworden sind.
Die vom Berufungsgericht festgestellten Einzeltatsachen zur inneren Lage Sri Lankas, insbesondere zu den von der Staatsführung in der Innenpolitik verfolgten Zielen sowie zur Behandlung der tamilischen Minderheit (vgl. zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 <199>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]) lassen keine den genannten körperlichen Übergriffen zugrundeliegende politische Motivation hervortreten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfügt Sri Lanka Über ein im wesentlichen funktionierendes parlamentarisches Kontrollsystem; es fehlen radikale Staatsziele und in der Behandlung der tamilischen Minderheit zeigt sich keine einheitliche, auf konsequente Diskriminierung der Tamilien hinauslaufende Tendenz. Alle früher einmal geltenden Restriktionen sind aufgehoben, Tamil ist als weitere Nationalsprache anerkannt worden. Auch die Tatsache, daß der srilankische Staat Partei in den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen mit der für einen separaten Tamilenstaat kämpfenden LTTE ist, weist nicht auf eine bei den staatlichen Sicherheitskräften vorhandene politische Motivation hin (Urteil vom 3. September 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269).
Bei Zugrundelegung des somit anzuwendenden Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hat der Beigeladene bei einer Rückkehr nach Sri Lanka politische Verfolgung weder in Gestalt von Gruppenverfolgung noch als Individualverfolgung zu befürchten.
Für die Südprovinz Sri Lankas hat das Berufungsgericht Sicherheit des Beigeladenen vor einer politischen Verfolgung, die aus seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Tamilen herrührt, festgestellt (Berufungsurteil S. 68). Auch in der Nord- und in der Ostprovinz Sri Lankas droht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gruppenverfolgung der Tamilen. Die dort operierenden indischen Truppen betreiben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Verfolgung der Tamilen als ethnische Gruppe. Die tamilischen Zivilisten erleiden zum einen im Zuge der indischen Operationen gegen die LTTE Schäden, zum anderen werden sie Opfer von Razzien und Massenverhaftungen, bei denen die Festgenommenen auch unter Anwendung von Gewalt verhört werden. Die Beeinträchtigungen, welche die tamilische Zivilbevölkerung bei den Kämpfen der indischen Truppen mit der LTTE erleidet, haben ihren Grund darin, daß nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Inder bei ihren Operationen "mit großer Brutalität und ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vorgegangen sind". Darin liegt neben der tatsächlichen Feststellung, daß die Tamilen nicht einmal das Ziel der indischen Aktionen sind, die weitere Feststellung, daß den Indern jegliches auf die tamilischen Zivilisten bezogene Motiv fehlt. Die Razzien und Massenfestnahmen, die im übrigen auch nur dann, wenn sie die erforderliche Verfolgungsdichte aufweisen würden (vgl. dazu Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105), eine Gruppenverfolgung darstellen, zielen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich auf eine Schwächung der LTTE. Damit fehlt es auch bei diesen Maßnahmen an einer asylrelevanten Motivation. Käme es - auch - auf die Motive des srilankischen Staates an, mit dessen Zustimmung die Inder ins Land gekommen sind und dort agieren, ist vom Berufungsgericht gleichfalls festgestellt, daß es auch ihm nur darum geht, daß der Kampf gegen die LTTE effektiv geführt wird (Berufungsurteil S. 66).
Eine politische Motivation im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG liegt den Aktionen der Inder entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb zugrunde, weil die Angehörigen der LTTE den tamilischen Zivilisten, die Opfer dieser Aktionen sind, wegen des gemeinsamen Zieles eines Tamilenstaates verbunden sind und sich von deren Zustimmung und Unterstützung getragen fühlen, so daß die von den Indern gewollte oder in Kauf genommene Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung nicht ohne Wirkung auf die Bereitschaft der LTTE sein mag, den Kampf fortzusetzen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34; vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304; vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244) bei festgestellten Fällen geiselartigen Zugriffs auf nahe Familienangehörige geltende Regelvermutung, daß der Zugriff auf den Angehörigen politisch motiviert ist, kann im vorliegenden Fall indessen nicht angewandt werden. Die Geltung der Regelvermutung hat zur Voraussetzung, daß der vorrangig Verfolgte, dessen der Verfolgerstaat nicht habhaft werden kann und für den er stellvertretend auf die diesem nahestehende Personen zugreift, seinerseits aus politischen Gründen verfolgt wird. Bereits daran fehlt es hier. Die gegen die LTTE vorgehenden indischen Truppen bekämpfen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die LTTE nicht aus asylerheblichen Gründen, sondern als Partei im srilankischen Bürgerkrieg, die versucht, gewaltsam einen Teil des Staatsgebietes aus dem srilankischen Staatsverband herauszulösen und dort einen eigenen Tarnilenstaat zu errichten.
Darüber hinaus wären Aktionen gegen die Zivilbevölkerung die von den IPKF wegen der auf diese Weise zu erreichenden Schwächung der Bereitschaft und Fähigkeit der LTTE zur Fortsetzung des Kampfes unternommen werden, auch Maßnahmen im Zuge der Bürgerkriegsauseinandersetzung und deshalb nicht asylrechtsbegründend. Denn es ist Merkmal der vom Berufungsgericht festgestellten, mit dem Begriff "Guerilla" gekennzeichneten Kampfesweise der LTTE, daß ihre Kommandos weitgehend aus dem Untergrund und mit Unterstützung wechselnder Helfer, Informanten usw. aus den Reihen der - erforderlichenfalls durch Einschüchterungen gefügig gemachten - Zivilbevölkerung operieren und diese daher in der Regel auf eine für den Bürgerkriegsgegner nicht näher auszumachende Weise in das Kampfgeschehen einbezogen ist (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - a.a.O.).
Eine Gruppenverfolgung der Tamilen in der Nord- und Ostprovinz durch srilankische Behörden ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil es der srilankischen Regierung in diesen Gebieten an Machtmitteln fehlt, eine Gruppenverfolgung zu betreiben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gibt es auf der Jaffna-Halbinsel "keine oder praktisch keine" Kontingente einheimischer Truppen mehr, nur in Mannar und in der Ostprovinz stehen noch Teile der srilankischen Armee; Einheiten der sog. Special Task Forces sind im März 1988 abgezogen worden; die srilankische Regierung übt im Stationierungsgebiet der JPKF keinerlei Ordnungsfunktionen mehr aus und hat sich völlig aus der Verantwortung zurückgezogen.
Individuelle politische Verfolgung droht dem Beigeladenen weder von selten der Inder noch von Seiten des srilankischen Staates. Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Beigeladenen bei einer der routinemäßigen Razzien der Inder einerseits als "mehr oder weniger zufällig" und die Zahl der bei solchen Razzien festgenommenen Tamilen als, gemessen an der Zahl der tamilischen Gesamtbevölkerung, "relativ gering" bezeichnet. Andererseits hat es aber ausgeführt, es halte es nach wie vor für überwiegend wahrscheinlich, daß der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr Opfer einer solchen Aktion werde und dabei auch Gefahr laufe, ähnlichen Vernehraungsmethoden ausgesetzt zu werden wie er sie bereits vor seiner Flucht erlebt habe. Ob diese tatrichterlichen Ausführungen den Anforderungen an eine plausible und nachvollziehbare Prognose genügen, kann offenbleiben. Denn die Maßnahmen wären aus den bereits dargelegten Gründen nicht politisch.
Individualverfolgung droht dem Beigeladenen schließlich auch nicht von selten der srilankischen Behörden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die seinerzeit im Zusammenhang mit den Mordanschlägen gegen den Beigeladenen betriebene Verfolgung beendet. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben sich die Verhaftungen und anschließenden Verhöre des Beigeladenen im wesentlichen so abgespielt, wie dieser es in seiner Vernehmung vor dem beauftragten Richter des Berufungsgerichts am 5. Februar 1988 geschildert habe. Nach dieser Schilderung ist der Beigeladene damals jeweils etwa zwölf Stunden lang festgehalten worden, eine erneute Festnahme in derselben Sache hat es in keinem der Fälle gegeben. Zwar ist dem Beigeladenen bei einer solchen Entlassung aus der Haft angedroht worden, man werde ihn nach Ablauf einer Woche in das als Folterzentrum verrufene "Elephant-House" bringen, doch haben die srilankischen Sicherheitskräfte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs durch ihr Verhalten in der Folgezeit zu erkennen gegeben, daß sie nicht - mehr - beabsichtigen, diese Drohung auch zu verwirklichen. Der Beigeladene hat in seiner Vernehmung als Partei speziell zu der Frage, wann die Drohung der Inhaftierung im "Elephant-House" ausgesprochen worden ist, zweimal angegeben, dies sei bei der Freilassung nach seiner ersten Festnahme, also derjenigen nach dem Mord an dem Abgeordneten R., gewesen; bei der Entlassung aus der Haft, in die man ihn nach dem Mord an den drei Polizisten mehrere Monate später genommen habe, sei nicht gesagt worden, er werde nochmals abgeholt oder solle sich irgendwo melden. Im Widerspruch zu diesen an mehreren Stellen seiner Aussage wiederkehrenden Angaben hat der Beigeladene in einer späteren Passage seiner Aussage, wo er seine Angst vor dem "Elephant-House" zu erklären versucht, angegeben, die Drohung, ihn in dieses Lager einzuliefern, sei während des Verhörs nach dem Polizistenmord ausgesprochen worden, allerdings könne er sich nicht daran erinnern, daß dieses Abholen für einen bestimmten Zeitpunkt angedroht worden sei. Selbst wenn der Hinweis in dem angefochtenen Urteil, das damalige Verfolgungsgeschehen habe sich so abgespielt, wie es vom Beigeladenen in seiner richterlichen Vernehmung geschildert sei, nicht die tatrichterliche Feststellung beinhalten sollte, daß die Drohung mit der Einlieferung ins "Elephant-House" bei der ersten Festnahme ausgesprochen worden ist, die Absicht, diese Drohung zu verwirklichen, mithin spätestens bereits mit der Entlassung des Klägers aus der nachfolgenden Haft fallengelassen worden ist, hat das Berufungsgericht jedenfalls mit seinen tatsächlichen Feststellungen zum weiteren Verhalten der srilankischen Sicherheitsorgane gegenüber dem Kläger einen Verzicht auf die Realisierung der Drohung festgestellt. Der Beigeladene ist während der mehrere Monate dauernden Zeit bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht mehr von Polizei und Militär behelligt worden. Auch die Polizisten, die am Flughafen in Colombo die Ausreisenden kontrollierten, haben keinen Grund gesehen, dem Beigeladenen, den sie anhand seiner Personalpapiere identifiziert hatten, wegen weiterer von der Polizei noch beabsichtigter Maßnahmen die Ausreise zu verwehren oder auch nur auf die damals ausgesprochene Drohung zurückzukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin