Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1992, Az.: 5 StR 474/92
Beweisantrag; Angeklagter; Tatsachen; Möglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1993, 173 (Kurzinformation)
- NJW 1993, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1993, 143-144 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 3-4
Amtlicher Leitsatz
Es ist dem Angeklagten nicht verwehrt, mit dem Mittel des Beweisantrags Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er nur für möglich hält.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und Heroin sowie eine Feinwaage eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. Allerdings greift die Besetzungsrüge nicht durch.
1. Soweit die Rüge in zulässiger Weise erhoben ist, erschöpft sie sich in dem (bereits nach § 222 b StPO geltend gemachten) Einwand, der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hannover für das Jahr 1991 unterscheide zwischen "a-Sachen", "b-Sachen", "AR-Sachen" und "Qs-Sachen", ohne zu definieren, welche Strafsachen damit gemeint seien. Insoweit ist die Besetzungsrüge unbegründet. Der genannte Geschäftsverteilungsplan ist nicht gesetzwidrig.
Mit den Bezeichnungen "AR" und "Qs" knüpft der Geschäftsverteilungsplan ersichtlich an die entsprechenden Registerzeichen der ordentlichen Gerichte (vgl. Schönfelder, Deutsche Gesetze, Textsammlung Anhang I) an. Wie sich aus der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Hannover vom 9. September 1992 ergibt, werden beim Landgericht Hannover seit mindestens zwanzig Jahren erstinstanzliche Strafverfahren als "a-Sachen", Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts als "b-Sachen" (und Berufungen gegen Urteile des Strafrichters als "c-Sachen") bezeichnet. Danach wird der Geschäftsverteilungsplan trotz der aufgezeigten Definitionslücke allen Prinzipien gerecht, denen Anforderungen an seine Gestaltung zu entnehmen sind (vgl. zu diesen Prinzipien Kissel, GVG (1981) § 21 e Rdn. 80 bis 89). Insbesondere das Bestimmtheitsprinzip ist nicht verletzt. Der Geschäftsverteilungsplan ist der Auslegung zugänglich, die nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hat (Kissel a.a.O. Rdn. 104). Hier ist angesichts der zwanzigjährigen Praxis ausgeschlossen, daß die im Geschäftsverteilungsplan verwendeten Bezeichnungen etwa anders ausgelegt werden könnten als in der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten beschrieben. Für ein "Auslegungsermessen" (Kissel a.a.O. Rdn. 83) bleibt kein Raum, so daß an der Eindeutigkeit der Regelung (vgl. BVerfGE 18, 65, 69) keine Zweifel bestehen. Entsprechend ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß Lücken im Geschäftsverteilungsplan durch "gewachsene Übung" ausgefüllt werden können (BVerwGE 44, 215 (218 f.); BVerwG DÖV 1976, 746 f.; BFHE 132, 377 f.; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht (1990) § 21 e GVG Rdn. 2; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO 50. Aufl. § 21 e GVG Anm. 2 E).
Gleichwohl wird es sich empfehlen, künftig die Begriffe "a-", "b-" und "c-Sachen" im Geschäftsverteilungsplan zu erläutern, um bei den mit der örtlichen Praxis nicht vertrauten Lesern des Geschäftsverteilungsplans Zweifel nicht erst aufkommen zu lassen.
2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, daß bei der Verteilung der Geschäfte auch eine "Vorschaltstelle" mitwirkt, deren Tätigkeit nicht im Geschäftsverteilungsplan, sondern lediglich in einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten geregelt ist, ist die Rüge unzulässig, weil nicht vorgetragen wird, daß ein entsprechender Einwand nach § 222 b StPO erhoben worden wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. mit §§ 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3, 338 Nr. 1 lit. b StPO; vgl. BGH JR 1981, 122; BGH StV 1986, 516; BGH Beschluß vom 23. Februar 1988 - 5 StR 582/87 - und Beschluß vom
Die Beanstandung ist übrigens auch unbegründet. Die "Vorschaltstelle" hat nach dem Geschäftsverteilungsplan (sub B. II. 2. b) und der Anordnung des Präsidenten des Landgerichts vom 8. Januar 1986 lediglich die Aufgaben, entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan die eingehenden Sachen zu registrieren, zu numerieren und zu kennzeichnen. Eine Entscheidungsbefugnis haben die Beamten der "Vorschaltstelle" nicht. Die von der Revision erörterte theoretische Möglichkeit, daß ein Irrtum des Beamten der "Vorschaltstelle" Einfluß darauf haben kann, welcher Kammer eine bestimmte Sache zufällt, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unbeachtlich, wie die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs eine Geschäftsverteilung weder verfassungswidrig noch gesetzeswidrig macht (zum letzteren BVerfGE 9, 223 (229 f.); 18, 423 (427); BGH NStZ 1990, 138; BGHZ 40, 91 (98)).
II. Jedoch muß das angefochtene Urteil auf die Rüge aufgehoben werden, ein Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft behandelt worden.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von Dezember 1990 bis Juni 1991 mit Heroin Handel getrieben. Die Strafkammer stützt die Überführung des schweigenden Angeklagten unter anderem auf die Aussage des Zeugen M. D. Der Zeuge war Manager in einem der Familie des Angeklagten gehörenden Hotel in Karachi gewesen. In der Hauptverhandlung wurde die Niederschrift einer richterlichen Vernehmung des Zeugen M. D. verlesen. In dieser Vernehmung hatte der Zeuge unter anderem bekundet: Der Angeklagte habe ihm - wohl vor Juni 1989, vielleicht auch vor Juni 1988 - in der Öffentlichkeit des Hotels an der Rezeption mit lauter Stimme erzählt, mit Heroinhandel 12 Millionen Rupien verdient zu haben. Diese Äußerungen des Angeklagten hätten ein Kellner namens H., ein Rezeptionist namens N. und ein Freund des Zeugen namens Q. D. mitgehört.
Daraufhin beantragte der Verteidiger, die drei zuletzt genannten Personen als Zeugen zu laden. Sie würden bekunden: "Weder im Jahre 1988 noch im Jahre 1989 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt hat sich der Angeklagte gegenüber den Zeugen damit gebrüstet, mit Heroin-Handel 12 Millionen Rupien verdient zu haben." Die Beweiserhebung sei "erheblich, weil der Zeuge M. D. ... das Gegenteil behauptet hat."
Diesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt:
"Weder aus dem Beweisantrag noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anknüpfungstatsachen dafür, daß die genannten Zeugen in der Lage seien, die Beweisbehauptung zu bestätigen. Die Kammer sieht auch von Amts wegen keine Veranlassung, der in dem Beweisantrag enthaltenen Beweisanregung nachzukommen. Der Zeitpunkt, den der Zeuge M. D. ... für die Äußerung des Angeklagten angegeben hat, liegt erheblich vor dem von der Anklage erfaßten Zeitraum und ist insoweit für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das gilt im übrigen auch für die Äußerung selbst. Die Aussage des Zeugen M. D. gibt keine Anhaltspunkte dafür her, daß das darin insoweit bekundete Verhalten des Angeklagten sich möglicherweise auch im Anklagezeitraum abgespielt haben könnte."
Nach Verkündung dieses Beschlusses erhob der Verteidiger folgende Gegenvorstellung:
"a) Die Bedeutung des Beweisantrages ergibt sich unabhängig davon, ob die dem Angeklagten von dem Zeugen M. D. zugeschriebene Äußerung den Anklagezeitraum erfaßt oder nicht, daraus, daß die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben insgesamt zu überprüfen ist.
b) Nach der Aussage des Zeugen M. D. ... sollen die in dem Beweisantrag ... benannten Zeugen in der Lage sein, die dem Angeklagten
zugeschriebene Äußerung zu bestätigen. Die behauptete Bekundung, nie eine entsprechende Äußerung des Angeklagten gehört zu haben, begründet Zweifel an der Glaubwürdigkeit von M. D."
Hierauf erging folgender Beschluß der Kammer:
"Die Gegenvorstellung der Verteidigung gibt der Kammer keine Veranlassung, ihren ... Beschluß ... zu ändern, zumal auch der Verteidiger keine konkreten Anknüpfungstatsachen benennen konnte, aus denen sich ergeben könnte, daß die genannten Zeugen die Beweisbehauptungen bestätigen und damit das Gegenteil dessen aussagen würden, was der Zeuge M. D. zu diesem Punkt ausgesagt hat."
2. Diese Behandlung des Antrags der Verteidigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der Antrag ist ein Beweisantrag und nicht nur ein Beweisermittlungsantrag oder - wie die Strafkammer sagt - eine "Beweisanregung". Er enthält eine bestimmte Tatsachenbehauptung und benennt für deren Beweis drei Zeugen.
Die Kammer knüpft offenbar an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in Ausnahmefällen eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, die nur zum Schein in eine Tatsachenbehauptung gekleidet ist, einem Beweisbegehren den Charakter eines nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu beurteilenden Beweisermittlungsantrags geben kann (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH GA 1981, 228; BGH StV 1985, 311 m. Anm. Schulz; BGH Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71BGH Beschluß vom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 -; BGH Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80 -; BGH Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 -; BGH Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR 501/84 -; ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45). Dies findet jedoch seine Grenze an dem Grundsatz, daß es dem Antragsteller nicht verwehrt sein kann, mit dem Mittel des Beweisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er nur für möglich hält (BGHSt 21, 118 (125); BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 2, 5, 8, 10 und 15; BGH NJW 1983, 126, 127; ebenso Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 43).
Die Annahme, ein Antrag enthalte nur eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung, wird am ehesten in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen das bisherige Beweisergebnis und die Akten keinerlei Verknüpfung des Beweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder Anhalt dafür fehlt, daß der benannte Zeuge zu dem betreffenden Beweisthema überhaupt etwas werde bekunden können (vgl. etwa BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 19). So lag es hier nicht. Der Zeuge M. D. hatte bekundet, daß der Angeklagte im Beisein der nunmehr im Antrag benannten drei Zeugen eine bestimmte Äußerung getan habe. Danach entbehrte die Benennung dieser Zeugen zu demselben Beweisthema nicht der Plausibilität. Dabei kann es keine Rolle spielen, daß in das Wissen der drei Zeugen das Gegenteil der Angaben des Zeugen M. D. dargestellt war. Sonst würde das Vorliegen eines Beweisantrages letztlich mit der Begründung verneint, daß das bisherige Beweisergebnis für das Gegenteil der Beweisbehauptung spreche.
Hier kommt die Besonderheit hinzu, daß es um die Frage ging, ob der Angeklagte selbst eine bestimmte Äußerung getan hatte. In dieser Situation muß es dem - zumal zur Sache schweigenden - Angeklagten unbenommen bleiben, sich mit dem Mittel des Beweisantrages auf angebliche unmittelbare Zeugen dieser Äußerung mit der Behauptung zu berufen, daß er die entsprechende Äußerung nicht getan habe. Hierüber hinausgehende Anforderungen an eine Darlegung seitens des Antragstellers können bei solcher Sachlage nicht gestellt werden.
b) Die Strafkammer hat die Ablehnung des Beweisantrages nicht in der gebotenen Weise auf einen Grund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützt.
Die Kammer hat in ihrem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß ausgesprochen, der Zeitpunkt der angeblichen Äußerung des Angeklagten und die Äußerung selbst seien "für die Entscheidung ohne Bedeutung", weil sie erheblich vor dem Tatzeitraum lägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Beschluß, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Antragsteller sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten kann und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1981, 401 m.w.N; BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2 - Bedeutungslosigkeit 1, 7, 9, 11 und 15). Dem wird der genannte Beschluß nicht gerecht. Daß aus der Differenz zwischen dem Tatzeitraum und dem Zeitpunkt der angeblichen Äußerung des Angeklagten (aus tatsächlichen Gründen) die Bedeutungslosigkeit dieser Äußerung folgte, lag jedenfalls nicht in der Weise auf der Hand, daß sich jede weitere Darlegung seitens der Strafkammer erübrigt hätte. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, daß der Antragsteller spätestens mit seiner Gegenvorstellung die Zielrichtung des Beweisantrages eindeutig dargelegt hatte. Danach ging es um die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. D., die möglicherweise erschüttert worden wäre, wenn der Zeuge einer Lüge in dem behaupteten Sinn überführt worden wäre. Hätte die Strafkammer dagegen aus einer Bestätigung der Beweisbehauptung einen Schluß gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. D. oder die Glaubhaftigkeit seiner den Angeklagten belastenden Angaben zum Tatgeschehen keinesfalls ziehen wollen, so hätte sie dies - spätestens in dem auf die Gegenvorstellung erlassenen Beschluß - darlegen müssen.
3. Da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten wesentlich auf die Angaben des Zeugen M. D. stützt, beruht das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler.
Auf die Sachrüge kommt es danach nicht an. Der Senat weist jedoch für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, daß der von der Revision geltend gemachte "Widerspruch" in den Feststellungen möglicherweise allein auf einem Schreibversehen beruht - wenn nämlich das Datum des Rückfluges der Zeugen H. und S. von Dubai nach Karachi statt des "11. Juni 1991" der 11. Mai 1991 war.