Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1981, Az.: 3 StR 333/80 (S)
Kompetenzen des Gerichts bei der Aufstellung einer bestimmten Beweisbehauptung; Voraussetzungen der gerichtlichen Behandlung einer bestimmten Beweisbehauptung als Beweisermittlungsantrag; Umfang der Möglichkeit eines bevollmächtigten Verteidigers zur Erteilung von Untervollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 333/80 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.07.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Sabine Sch. aus K., geboren am ... 1955 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 12. Februar 1981
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der die genaue Uhrzeit der Absendung eines Fernschreibens betreffende Beschluß des Gerichts vom 13. Juni 1979 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Durch die Aufstellung einer bestimmten Beweisbehauptung war das Gericht nicht gehindert, den Antrag vom 16. Mai 1979 als Beweisermittlungsantrag zu behandeln, wenn es davon überzeugt war, daß es sich in Wirklichkeit nur um eine bloße Vermutung handelte (BGH, Urt. vom 30. Juli 1980 - 2 StR 343/80). Für die Richtigkeit seiner Annahme spricht der Beweisantrag, aufgrund dessen es als wahr unterstellt hatte, daß die Käufer gleichzeitig oder in geringem Abstand von höchstens einer Stunde auf der Präfektur erschienen sind (UA S. 162). Im übrigen hat das Gericht in dem beanstandeten Beschluß zum Ausdruck gebracht, daß es aus der genauen Uhrzeit der Absendung des Fernschreibens keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen S. ziehen würde, indem es darauf hinwies, daß dieser Zeuge nur annähernde Zeitangaben gemacht habe. Damit geht auch die Aufklärungsrüge ins Leere.
Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die eine dritte kommissarische Vernehmung italienischer Zeugen in Ao. ablehnenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 30. Mai und 13. Juni 1979 gehen fehl. Die italienischen Zeugen hätten bei ihrer zweiten Vernehmung in Ao. am 30. März 1979 zu den Beweisbehauptungen befragt werden können. Der Vernehmungsrichter hat dazu zwar die Zwischenschaltung des anwesenden italienischen Rechtsanwalts F. verlangt. Mit dieser auf italienisches Recht gestützten Verfahrensweise mußten sich die deutschen Verfahrensbeteiligten aber abfinden, nachdem Gegenvorstellungen des Vorsitzenden des deutschen Gerichts erfolglos geblieben waren. Daß Rechtsanwalt F. darauf hinwies, daß er nur von einem Verteidiger des Angeklagten H. bevollmächtigt sei, steht nicht entgegen. Denn ihm hätte auch von der Verteidigung der Beschwerdeführerin Untervollmacht erteilt werden können.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils vom 11. Juli 1979 wird verworfen. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte