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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1980, Az.: 2 StR 343/80

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.07.1980
Aktenzeichen
2 StR 343/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Marburg (Lahn) - 13.02.1980

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980 auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Hauptverhandlung Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ..., M. in der Hauptverhandlung vom 30. Juli 1980 als Verteidiger des Angeklagten,

Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 13. Februar 1980 wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 211, 177, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 52, 53 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Die Verfahrensbeschwerde.

4

Die Revision beanstandet, daß ein Beweisantrag der Verteidigung zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen worden sei.

5

1.

Die Verteidigerin hatte beantragt,

"zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit, mindestens aber im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, ... das Gutachten eines forensisch und in Sexualwissenschaften erfahrenen Psychiaters einzuholen, der einen ebenso, besonders aber auch in der Auswertung von Tests erfahrenen Psychologen zuziehen soll."

6

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, daß die Tat völlig persönlichkeitsfremd sei; der Angeklagte habe am Tattage zwei Flaschen Bier getrunken, er habe ferner am Vorabend und am Morgen des Tattages je eine Tablette Vesparax eingenommen, so daß zu vermuten sei, Alkohol und Tabletten hätten den Angeklagten in einen abnormen Rauschzustand versetzt. Linkshändigkeit und eine gewisse Reflexasymmetrie deuteten auf einen frühkindlichen Hirnschaden hin, so daß zu prüfen sein werde, ob "die Prädisposition zu einer Schizophrenie bereits in eine derartige Erkrankung übergegangen ist und deshalb Krankheitswert besteht".

7

Das Landgericht hat durch Beschluß den Antrag abgelehnt und in den Gründen ausführlich dargelegt, daß es sich bei diesem Antrag nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag handle. Die Behauptung der Verteidigerin, der Angeklagte habe einen strafrechtlich erheblichen frühkindlichen Hirnschaden erlitten, habe keine ernsthafte Grundlage; die dahin zielenden Vermutungen der Verteidigerin seien durch keine Tatsachen belegt, vielmehr ergebe sich aus dem zur Grundlage des Antrags gemachten "Report of Psychiatrie Evaluation" (Bd. III Bl. 8. d.A.), daß der Angeklagte zur Tatzeit unter keinerlei geistiger Krankheit oder Störung gelitten habe.

8

2.

Daß diesem Antrag nicht entsprochen worden ist, kann im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden.

9

a)

Ein Beweisermittlungsantrag liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für die Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines Beweisantrags bereiten, also lediglich die nachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis der Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine bestimmte Tatsache, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung liegt, zu behaupten (BGH, Urteile vom 13. November 1958 - 4 StR 386/58 - und vom 28. Januar 1975 - 1 StR 569/74); auch bei einer in die Form einer bestimmten Behauptung gekleideten Annahme kann es sich um die bloße Vermutung einer Möglichkeit handeln mit der Folge, daß sich der auf die Erhellung dieser Möglichkeit gerichtete Antrag nur als Beweisanregung, demnach als Beweisermittlungsantrag darstellt, den die Strafkammer nicht nach § 244 Abs. 3, 4 verbescheiden muß (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, nur dann als Beweisantrag aufzufassen, wenn ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt (BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2).

10

b)

Diese Grundsätze waren für das Schwurgericht ersichtlich bestimmend dafür, daß es den in Rede stehenden Antrag als Beweisermittlungsantrag angesehen hat. Ob dem für den vorliegenden Fall zu folgen ist und ob der Senat uneingeschränkt an den strengen Anforderungen festhalten würde, die er in seinem Urteil vom 6. April 1951 (BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2) an den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten gestellt hat, kann hier jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man im Wege der Auslegung dem Antrag die Behauptung entnehmen wollte, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 oder gar des § 20 StGB hätten vorgelegen, könnte das Urteil jedenfalls nicht auf der Ablehnung des Antrags beruhen.

11

Beweisbehauptung war nicht, daß der Angeklagte schuldunfähig oder erheblich vermindert schuldfähig gewesen sei, als er die Tat beging; denn dabei handelt es sich um eine rechtliche Schlußfolgerung, die allein das Gericht aus den als erwiesen angesehenen Tatsachen ziehen kann. Unter Beweis gestellt war vielmehr, daß der Angeklagte am Tattage zwei Glas Bier getrunken und am Vorabend sowie am Morgen des Tattages je eine Tablette Vesparax eingenommen hatte, daß ferner bei ihm gewisse Auffälligkeiten vorliegen, die auf das Bestehen und Fortwirken eines frühkindlichen Hirnschadens hindeuten könnten. Zu der Frage der Wirkung von Alkohol und Tabletten hat der Tatrichter einen Sachverständigen gehört und hat sich im Anschluß an dessen Darlegungen die Überzeugung gebildet, daß insoweit eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht in Betracht komme. Damit hat er das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache als erwiesen angesehen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die von der Verteidigung hervorgehobenen Auffälligkeiten (Linkshändigkeit, eine gewisse Reflexasymmetrie, Unterschiede im Verbal- und Handlungsteil beim Wechsler-Intelligenztest) hat das Schwurgericht nicht übersehen; es hat sich vielmehr damit in seinem ablehnenden Beschluß in einer Weise auseinandergesetzt, die seine Sachkunde hinreichend ausweist, so daß es den Antrag auch als Beweisantrag mit der Begründung hätte ablehnen können, es besitze selbst die ausreichende Sachkunde hierfür (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

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3.

Es kommt nach allem nicht mehr darauf an, ob der Meinung zu folgen wäre, daß der Verteidiger, der sich mit der Ablehnung seines Antrags als Beweisermittlungsantrag zufrieden gegeben hat, in der Revisionsinstanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, das Gericht habe seinen Antrag zu Unrecht als Beweisermittlungsantrag abgelehnt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 101; OLG Hamm VRS 40, 205).

13

4.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich. Die Revision trägt selbst keine besonderen Umstände vor, die das Landgericht zur Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätten drängen müssen. Außergewöhnliche Umstände, wie sie etwa in dem Sonderfall einer einmaligen Triebanomalie zu weiterer Aufklärung drängen können (BGHSt 23, 176, 187/188), sind hier nicht ersichtlich.

14

II.

Die auf die allgemein erhobene Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

15

Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.