Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1973, Az.: 3 StR 248/71
Rechtsfolgen bei Mängeln im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan; Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft; Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Zulässigkeit des Ausschlusses eines Verteidigers eines Zeugen von der Hauptverhandlung; Das Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr eigener Belastung; Zulässigkeit des teilweisen Vorziehens der Beweisaufnahme; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Anforderungen an den Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit; "Unverzüglichkeit" eines Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit; Anspruchsvoraussetzungen auf Unterbrechung der Hauptverhandlung; Aussetzung des Verfahrens wegen mangelnder Vorbereitungszeit der Verteidigung; Beschränkung der Verteidigung durch vorübergehenden Ausschluss des Wahlverteidigers; Ablehnung eines Beweisantrags wegen "Unerreichbarkeit" des Beweismittels; Erhebung präsenter Beweismittel; Zulässigkeit von Wiederholungsfragen der Verteidigung; Beihilfe zur fortgesetzten Handlung des Haupttäters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1973
- Aktenzeichen
- 3 StR 248/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 30.01.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Kosmetikerin Brigitte S. aus E., geboren am ... 1942 in G.-B.
2. Steuerbevollmächtigte Ingeborg F., geschiedene H., aus D., geboren am ... 1939 in Be./Oberschlesien
3. Steueramtmann Paul V. aus D., geboren am ... 1918 in A.
4. Kaufmännischer Angestellter Ernst August Bi. aus D., dort geboren am ... 1919
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Verhandlung vom 10. Oktober 1973
in der Sitzung vom 17. Oktober 1973,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger der Angeklagten Fi.,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger der Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten V.,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten Bi.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1970 werden verworfen. Jedoch treten an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat
- 1.
die Angeklagte S.
- a)
wegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten aktiven Bestechung,
- b)
wegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie
- c)
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung,
- 2.
die Angeklagte F. (H.)
wegen fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten aktiven Bestechung,
- 3.
den Angeklagten V.
- a)
wegen einfacher passiver Bestechung in vier Fällen sowie
- b)
wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrug,
- 4.
den Angeklagten Bi.
- a)
wegen einfacher passiver Bestechung sowie
- b)
wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum fortgesetzten Betrüg
verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen erfolglos die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Strafrechts.
Prozeßvoraussetzungen
Für die Aburteilung von Straftaten, die ein Deutscher im Inland begeht, sind die deutschen Gerichte zuständig. Dies gilt für die Straftaten der Angeklagten S. auch dann, wenn, wie ihre Revision geltend macht, sie und der inzwischen verstorbene Mitangeklagte E. unter Vortäuschung falscher Tatsachen aus Mexiko abgeschoben worden wären. Im Übrigen ist, wie sich aus den Akten (Bd. V, Bl. 13/14 d.A.) und aus dem Urteil (UA S. 388) ergibt, die Angeklagte S. am 7. Mai 1968 freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt.
I.
Verfahrensbeschwerden
A.
Von mehreren Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrügen:
1.
Die von allen Beschwerdeführern (wegen Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, § 16 S. 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 GG) erhobene Rüge, der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf sei fehlerhaft und die I. große Strafkammer habe auf seiner Grundlage ihre Zuständigkeit zu Unrecht bejaht, geht fehl.
Die von den Revisionen vertretene Auffassung, der Geschäftsverteilungsplan sei gesetz-, ja verfassungswidrig gewesen, weil er die Zuständigkeit der I. großen Strafkammer nicht genau genug festgelegt habe, und weil durch ihn die letzte Entscheidung darüber, wer der gesetzliche Richter sei, der Staatsanwaltschaft übertragen worden sei, trifft nicht zu.
Zwar ließ der Geschäftsverteilungsplan nicht ohne weiteres klar erkennen, ob für die Kennzeichnung als Steuerstrafsache die Anklage oder der Eröffnungsbeschluß maßgebend sein sollte. Diesen Mangel hat das Präsidium aber durch Beschluß vom 21. Mai 1969 (Bd. IV, Bl. 400 d.A.) behoben, mit dem die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans dahin klargestellt wurde, daß maßgebend die Anklageschrift sei, und mit dem es einen in anderer Sache am 6. Mai 1969 gefaßten Präsidiumsbeschluß, dem das gleiche Verständnis des Geschäftsverteilungsplans zugrunde lag, für diesen Fall bestätigte. Zweifel an der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans können durch einen klärenden Beschluß des Präsidiums beseitigt werden. Dies ist hier geschehen.
Daß der so zu verstehende Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit an die Rechtsauffassung - nicht an ein so oder anders ausgeübtes Ermessen - der Staatsanwaltschaft knüpfte, macht ihn nicht gesetzwidrig. Dabei ist die besondere Stellung der Staatsanwaltschaft in ihrer organischen Eingliederung in die Justiz, in der sie, gemeinsam mit dem Gericht, die Aufgabe der "Justizgewährung" erfüllt (BVerfGE 9, 223, 228), von wesentlicher Bedeutung. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 1958 - 4 StR 174/58 - [NJW 1958, 1503 (Leitsatz)] eine Bestimmung der Zuständigkeit nach der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gewählten Reihenfolge der Angeklagten gebilligt, wenn keine Anhaltspunkte für willkürliche Handhabung gegeben seien. Die Entscheidung BGHSt 15, 116 trifft einen anderen Fall, in dem der Geschäftsverteilungsplan eine bewußte Zuteilung der Sachen nach dem Ermessen der Geschäftsstelle zuließ. Von einer willkürlichen Handhabung durch die Staatsanwaltschaft kann hier keine Rede sein. Da die rechtliche Würdigung des Verhaltens des (inzwischen verstorbenen) Hauptangeklagten Ermisch von der Art und Weise abhing, in der die Umsatzsteuervergütungen erschlichen wurden, konnte die schon aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft sein. Schließlich ist die vorliegend maßgebliche Frage, ob das Erschleichen von Umsatzsteuervergütungen, wenn der gesamte Steuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden wird, einen Straftatbestand der Abgabenordnung oder den des Betrugs erfüllt, erst mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1972 - 1 StR 45/72 - LM Nr. 3 zu § 392 AbgO 1968 höchstrichterlich entschieden worden und war vorher durchaus nicht zweifelsfrei.
Da die Anklage mithin ohne einen auch nur entfernten Verdacht willkürlicher Handhabung ein Steuerdelikt annahm, war die I. große Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für die Sache zuständig, und zwar auch für die mit der "Steuerstrafsache" zusammenhängenden Straftaten. Dies ergibt, auch ohne ausdrückliche Bestimmung, eine sachgemäße Auslegung des Geschäftsverteilungsplans. Keinesfalls hat die Strafkammer den Geschäftsverteilungsplan willkürlich ausgelegt, worauf es für die Revision allein ankommt (vgl. BGHSt 11, 106, 110).
2.
Mit der Rüge, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei dadurch verletzt worden (§ 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit §§ 169 ff GVG), daß der im Termin vom 18. Juli 1969 im Zuhörerraum sitzende Rechtsanwalt K. vom Vorsitzenden aus dem Saal gewiesen worden sei, haben die Revisionen der Angeklagten S., F., Bi. und V. gleichfalls keinen Erfolg.
Rechtsanwalt K. war Verteidiger der Frau P., gegen die ein Ermittlungsverfahren in gleicher Sache schwebte. Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie war von der Strafkammer abgelehnt worden; gegen diesen Beschluß hatte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden war. Frau P. war für die Hauptverhandlung im Verfahren gegen die Beschwerdeführer als Zeugin geladen und sollte wenige Tage später als solche vernommen werden. Rechtsanwalt K. machte sich während der Vernehmung des Angeklagten Bi. Notizen.
Ob im Hinblick auf die bevorstehende Vernehmung der Frau P. als Zeugin ein bedingungsloses Hinausweisen des Rechtsanwalts K. aus dem Sitzungssaal gerechtfertigt gewesen wäre, kann dahinstehen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob eine solche Maßnahme ihre Rechtfertigung darin hätte finden können, daß die Vernehmung des Angeklagten Bi. ihrem sachlichen Gehalt nach als Teil des gegen Frau P. schwebenden Ermittlungsverfahrens angesehen werden konnte, in dem ein Anwesenheitsrecht ihres Verteidigers nach § 169 Abs. 2, § 193 Abs. 2 StPO nicht bestand (vgl. hierzu den ähnlichen Fall BGHSt 3, 386, 389). Denn Rechtsanwalt K. ist das Verbleiben im Sitzungssaal nicht in einer Weise untersagt worden, welche die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung berührte.
Aus dem Vortrag der Revisionen der Angeklagten S. und Bi., die den Vorgang am ausführlichsten schildern, ergibt sich, daß der Vorsitzende den Verteidiger der in gleicher Sache angeschuldigten und im vorliegenden Verfahren als Zeugin geladenen Frau P. insgesamt dreimal aufforderte, das Mitschreiben zu unterlassen, anderenfalls Rechtsanwalt K. den Saal verlassen müsse, und daß er in diesem Zusammenhang darauf hinwies, der Rechtsanwalt sei Vertreter einer Zeugin. Diese Schilderung stimmt auch mit der Sitzungsniederschrift, die den Vorfall nicht in gleicher Ausführlichkeit wiedergibt, überein. Danach hat der Vorsitzende dem Vertreter der Zeugin die Wahl freigestellt, im Sitzungssaal zu verbleiben und das Mitschreiben einzustellen oder den Saal zu verlassen. Diese Maßnahme des Vorsitzenden hatte erkennbar den Zweck zu verhindern, daß sich die als Zeugin zu vernehmende Frau P. bei ihrer Anhörung ganz auf die Einlassung eines in demselben Verfahren zur Sache vernommenen Angeklagten einrichten konnte. Der Vorsitzende mußte angesichts des bei der Vernehmung dieses Angeklagten mitschreibenden Verteidigers der Frau P. mit der Möglichkeit rechnen, daß diese noch vor ihrer Vernehmung als Zeugin - und zwar im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Angeschuldigte - in allen Einzelheiten über die Einlassung des Angeklagten Bi. sowie über weitere Ergebnisse der Verhandlung vom 18. Juli 1969 unterrichtet werden würde. Mit seiner Aufforderung an Rechtsanwalt K., zur Vermeidung des Hinausgewiesenwerdens das Mitschreiben zu unterlassen, wollte der Vorsitzende also der Gefahr, die Wahrheitsermittlung könnte beeinträchtigt werden, entgegenwirken. Unter diesen Umständen kann in dem mehrfachen Hinweis an Rechtsanwalt K., er dürfe im Sitzungssaal nur dann verbleiben, wenn er das Mitschreiben unterlasse, mit der Folge, daß Rechtsanwalt K. den Saal verließ, da er auf das Mitschreiben nicht verzichten wollte, eine gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit nicht gesehen werden. Diese ist nicht verletzt, weil der Vorsitzende dem Zuhörer die Freiheit ließ, im Sitzungssaal zu bleiben, und weil die daran geknüpfte Bedingung am Ziel der Wahrheitsermittlung ausgerichtet war. Der Sachverhalt liegt somit in einem entscheidenden Punkte anders als in den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 17, 201 und 18, 179 zugrunde lagen. In jenen Fällen hatte der Vorsitzende die Zuhörer jeweils bedingungslos aus dem Saal gewiesen. Rechtsanwalt K. dagegen hätte jederzeit nach Maßgabe der Weisung des Vorsitzenden im Saale bleiben oder wieder dorthin zurückkehren können.
3.
Auch die von allen Beschwerdeführern erhobene Rüge, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei dadurch verletzt worden, daß der Vorsitzende in der Verhandlung vom 21. November 1969 den im Zuhörerraum sitzenden Zeugen am Bruch aus dem Saal gewiesen habe, weil dieser aus einer Coca-Cola-Flasche getrunken habe, dringt nicht durch.
Der Senat hat hierzu dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Monschau, der Richter am Landgericht Sc. und Z., des Oberstaatsanwalts Dr. Pi. und des Ersten Staatsanwalts R. sowie anwaltliche Erklärungen der Rechtsanwälte St. und von de F. beigezogen. Von der Verteidigung wurden darüber hinaus in der Hauptverhandlung vor dem Senat anwaltliche Versicherungen der Verteidiger des Angeklagten V., Rechtsanwalt Ha., und des Angeklagten Bi., Rechtsanwalt Dr. W. I, sowie eine "eidesstattliche Versicherung" des Zeugen am Bruch vorgelegt. Auf Grund all dieser Erklärungen hält der Senat für erwiesen, daß am Bruch als Zuhörer in der Verhandlung am 21. November 1969 mehrfach aus einer mitgeführten Weinbrand- oder Coca-Cola-Flasche trank, daß er dies zunächst verstohlen tat, dann aber dazu überging, die Flasche ostentativ an den Mund zu setzen. Dabei prostete er entweder den Angeklagten auf der Anklagebank zu oder hantierte mit der Flasche zumindest in einer Weise, die den Eindruck erwecken konnte, er wolle den Angeklagten zuprosten. Sein Verhalten führte zu Gelächter in dem stark besetzten Zuhörerraum und auf der Anklagebank. Der darauf an ihn ergangenen Aufforderung des Vorsitzenden, den Saal zu verlassen, kam er nach, ohne daß Zwangsmaßnahmen gegen ihn getroffen werden mußten.
Danach ist dieser einzelne Zuhörer der Weisung des Vorsitzenden, wegen seines störenden Verhaltens den Saal zu verlassen, ohne Anwendung von Zwang nachgekommen. Es handelt sich also nicht um einen Fall zwangsweiser Entfernung nach § 177 GVG, der einen Beschluß des Gerichts voraussetzt. Der Vorsitzende hielt sich mit der Weisung im Rahmen der ihm zustehenden sitzungspolizeilichen Gewalt (§ 176 GVG). Ein Mißbrauch des ihm vom Gesetz bei Ausübung der Sitzungspolizei eingeräumten Ermessens ist nicht festzustellen. Das Verhalten des Zuhörers widersprach nicht nur in grober Weise dem Erfordernis eines der Würde des Gerichts und der Verhandlung angemessenen ordentlichen Verhaltens. Es wirkte sich vielmehr als erhebliche Störung für einen äußerlich und sachlich geordneten Ablauf der Haupt Verhandlung aus, die, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, insgesamt durch besondere Schwierigkeiten und durch häufig spannungsgeladene Atmosphäre gekennzeichnet war. In einem solchen Falle ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende, um die Ordnung wiederherzustellen und einen ungestörten weiteren Verfahrensgang zu gewährleisten, einen einzelnen Störer auffordert, den Saal zu verlassen, ohne einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen (vgl. BGHSt 17, 201, 204; 18, 179, 180; 24, 329, 331); in diesen Entscheidungen führten die Verfahrensrügen jeweils nur deswegen zur Urteilsaufhebung, weil der zugrunde liegende Sachverhalt völlig anders lag, insbesondere im Falle BGHSt 24, 329 ein größerer Teil der Zuhörer zwangsweise aus dem Saal entfernt worden war.
4.
Vergeblich rügen die Revisionen der Angeklagten F., S. und V. eine Verletzung der §§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO mit der Begründung, daß der Zeuge Ha. in der Verhandlung vom 7. Juli 1969 zu Unrecht mit einer Ordnungsstrafe in Geld belegt und in Beugehaft genommen sowie daß er am 11. Juli 1969 von der Staatsanwaltschaft vorläufig festgenommen worden sei und jeweils unter dem Eindruck dieser Maßnahmen Bekundungen gemacht habe, auf denen das Urteil gegen sie möglicherweise beruhe.
Ein Beruhen des Urteils auf den Bekundungen des Zeugen Ha., die er nach den von der Revision beanstandeten Maßnahmen gemacht hat, erscheint schon sehr zweifelhaft. Ha. war beim Finanzamt Es.-Ost beschäftigt und war dort nach seinen Angaben lediglich bis April 1963 mit den Vergütungsanträgen der Firma Brennstoffe-P. F.W. E. und mit Betriebsprüfungen befaßt, die im Zusammenhang mit diesen Anträgen standen, und darauf bezogen sich auch seine Zeugenbekundungen. Die den Angeklagten S., F. (H.) und V. vorgeworfenen strafbaren Handlungen liegen dagegen in der Zeit ab 1966 und stehen, soweit erkennbar, mit jenen Vorgängen in keinem für diese Angeklagten beachtlichen Zusammenhang.
Auf jeden Fall haben aber die durch, den Beschluß der Strafkammer vom 7. Juli 1969 angeordneten Maßnahmen gegen den Zeugen Ha. dessen Entschließungs- und Betätigungsfreiheit nicht in einer den Inhalt seiner Zeugenbekundungen berührenden Weise beeinträchtigt. Ha. hatte sich zunächst im Laufe seiner Aussage auf das Steuergeheimnis berufen (Prot. Bd. I S. 144/155), war aber dann, nachdem durch Rückfrage bei der Oberfinanzdirektion Mü. der Umfang der ihm erteilten Aussagegenehmigung geklärt worden war, zur Aussage bereit (Prot. Bd. I S. 156). Für seine spätere Weigerung "überhaupt noch weiter irgendwelche Fragen zu beantworten", war mithin, wie sich auch aus seiner dafür gegebenen Begründung ergibt, allein das von ihm für seine ganze Aussage in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO maßgebend. Aus dem einem Zeugen zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht kann sich ausnahmsweise, wegen eines besonders engen Zusammenhangs des ganzen Beweisthemas mit den Fragen, die nach § 55 StPO zur Auskunftsverweigerung berechtigen, ein Recht, die ganze Aussage zu verweigern, ergeben (BGHSt 10, 104, 105). Daß dies aber auch nach der eigenen Auffassung des Zeugen vorliegend nicht der Fall war, zeigt sich darin, daß er in der Hauptverhandlung am 9. Juli 1969 mit seiner Erklärung, er sei zu weiteren Aussagen bereit, den ausdrücklichen Vorbehalt verband, von dem ihm nach § 55 StPO zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen (Prot. Bd. I S. 163). Dementsprechend hat er, im Anschluß daran, die ihm selbst unverfänglich erscheinenden Bekundungen gemacht, dagegen da, wo er eine Gefahr eigener Belastung sah, unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft verweigert, und er blieb sich, wie das Protokoll ausweist, auch im weiteren Verlauf der Vernehmung dieses seines Rechts voll bewußt (Prot. Bd. I S. 168, 170, 177/178). Die sorgfältige Beobachtung des Rechts auf Auskunftsverweigerung durch den Zeugen schließt es zugleich aus, daß seine Aussage insgesamt durch die früher angeordneten Zwangsmaßnahmen unsachgemäß beeinflußt worden ist. Der Umstand, daß durch sie möglicherweise sein Gewissen geschärft und sein Wille zu sachgemäß differenzierendem Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht gestärkt worden sein mag, kann ein Verwertungsverbot nach § 136 a Abs. 3 Satz 2, § 69 Abs. 3 StPO nicht zur Folge haben.
Daß die Bekundungen des Zeugen Ha. nach der von der Staatsanwaltschaft noch unmittelbar vor dem Abschluß seiner Vernehmung vorgenommenen vorläufigen Festnahme von Einfluß auf die Verurteilung der Beschwerdeführer gewesen sein könnten, kann ausgeschlossen werden (vgl. Prot. Bd. I S. 179 f). Ob diese Maßnahmen überhaupt im Sinne des § 136 a StPO beachtlich sein könnten, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Für die Annahme, die gegen den Zeugen Ha. angeordneten Maßnahmen hätten eine die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigende "Fernwirkung" auf andere Zeugen gehabt, fehlt es an jedem Anhalt.
5.
Die Revisionsrügen der Angeklagten F. und V., die eine Verletzung des § 243 Abs. 2, 3 und des § 244 Abs. 1 StPO geltend machen, weil das Gericht einen Teil der Beweisaufnahme vor Vernehmung dieser Angeklagten zur Person und zur Sache durchgeführt habe, greifen nicht durch.
Die bezeichneten Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die den Gang der Haupt Verhandlung bezüglich der Vernehmung des Angeklagten zur Person und Sache sowie der Durchführung der Beweisaufnahme regeln, sind Schutzvorschriften zugunsten des Angeklagten, auf deren Einhaltung dieser - auch durch stillschweigend erklärtes Einverständnis - verzichten kann (BGHSt 19, 93, 97).
Die Revisionen geben nicht an, was Gegenstand der Bekundungen der zunächst vernommenen Zeugen und Sachverständigen war und inwieweit diese für die Beurteilung der Angeklagten F. und V. sowie ihrer Taten von Bedeutung sein könnten. Die Revisionsrügen genügen danach nicht den Anforderungen, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an deren Begründung stellt.
Darüber hinaus wären sie auch sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere haben weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger dem teilweisen Vorziehen der Beweisaufnahme widersprochen, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Die Revisionen haben auch einen solchen Widerspruch nicht behauptet.
6.
Die von den Revisionen der Angeklagten S., F. und V. als "allgemeine Aufklärungsrüge" bezeichnete Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO durch teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 a StPO muß erfolglos bleiben. Die Revisionen geben keinen Hinweis darauf, wieso die Annahme nahegelegen hätte, daß die Firma P.-Brennstoffe Napoleon W., D., auch wirkliche Ausfuhrgeschäfte getätigt habe. Dafür sind auch sonst Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
B.
Von einzelnen Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrügen:
S.
1.
Die Rüge der Revision der Angeklagten S., § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer das gegen den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor M., gerichtete Ablehnungsgesuch vom 20. Juni 1969 durch Beschluß vom 23. Juni 1969 zu Unrecht als unbegründet verworfen habe, geht fehl. Die Strafkammer hat dieses Gesuch mit zutreffenden Gründen, auf die im einzelnen verwiesen wird, ablehnend beschieden (Bd. XXIII, Bl. 144 d.A.). Ergänzend ist zu bemerken:
Die Behauptung, der Vorsitzende habe dem Verteidiger Rechtsanwalt Kr. eine Mandatsniederlegung aus standesrechtlichen Gründen nahe gelegt, trifft auch nach dem Inhalt der Diskussion zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt Kr. in der Verhandlung vom 21. Mai 1969, wie die Revision ihn vorträgt, nicht zu. Eine verständige Auslegung des hierüber mitgeteilten Stenogramms ergibt, daß der Vorsitzende danach dem Verteidiger lediglich vorgehalten hat, er, der Verteidiger, wolle behaupten, er könne es (mangels ausreichender Vorbereitungsmöglichkeit) standesrechtlich nicht verantworten, die Verteidigung zu führen. Das ist etwas ganz anderes, als der behauptete Versuch des Vorsitzenden, den Verteidiger zu einer Niederlegung des Mandats aus standesrechtlichen Gründen zu bewegen. Für einen solchen Versuch geben die Revisionsrechtfertigung und die von ihr mitgeteilten Tatsachen keinen Anhalt.
Darauf, ob der die Prozeßvorbereitung, namentlich die Frage der Akteneinsicht durch Rechtsanwalt Kr. betreffende Vorhalt durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1969 sich auf schriftliche Notizen, auf den Akteninhalt oder auf ein früheres Schreiben des Vorsitzenden an Rechtsanwalt Kr. stützte, kann es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ankommen.
Auch aus den Vorgängen um die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Wä. zum Pflichtverteidiger der Angeklagten S. ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine von einem verständigen Angeklagten zu besorgende Voreingenommenheit des Vorsitzenden gegenüber Frau S.. Das gilt namentlich für die von der Revision behauptete Tatsache, der Vorsitzende habe bereits wenige Tage vor der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1969 erfahren, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluß aufgehoben hatte, mit dem die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Wä. zum Pflichtverteidiger abgelehnt worden war, und habe diesem Anwalt davon nicht bereits vor dem bezeichneten Hauptverhandlungstermin Kenntnis gegeben. Hinzu kommt, daß Rechtsanwalt Dr. Wä. bereits am 18. April 1969 schriftlich erklärt hatte, er sei in der Lage, die Verteidigung der Angeklagten S. gegebenenfalls auch allein zu führen (Bd. XXII, Bl. 3 d.A.).
Die im Rahmen der Sachleitung angezeigte Frage des Vorsitzenden an Frau S., ob sie für eine Aussetzung des Verfahrens sei und welchen Rechtsanwalt sie als Pflichtverteidiger wünsche, begründet ebenfalls keinen vernünftigen Zweifel an der Unbefangenheit des Vorsitzenden gegenüber dieser Angeklagten. Zu einer Belehrung über ein bei etwaiger späterer Vernehmung der Angeklagten als Zeugin ihr zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestand in dieser Verfahrenslage kein Anlaß.
Das gleiche gilt für die Umstände, unter denen dem Verteidiger Rechtsanwalt Kr. im Zusammenhang mit dem Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 1969 Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden war.
Soweit der eine Aktenband, der eine Aussage der Zeugin Ko. enthielt, nicht verfügbar war, hat der Vorsitzende veranlaßt, daß der Verteidiger über den Inhalt dieser Aussage mündlich unterrichtet und ihm mitgeteilt wurde, wo er sich Einblick in diese Aktenteile verschaffen könne. Das war sachgemäß.
Auch die Tatsache, daß der Vorsitzende in der Sitzung vom 21. Mai 1969 einen Betrag von DM 30.000,- erwähnt hat, der Rechtsanwalt Kr. als Honorar zugesagt und zu diesem Zeitpunkt teilweise an ihn bezahlt war, hat die Strafkammer zutreffend nicht als einen Grund anerkannt, der geeignet sei, Mißtrauen der Angeklagten S. gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden ihr gegenüber zu erwecken.
2.
Die von der Revision der Angeklagten S. erhobene Rüge, die - durch den damaligen Staatsanwalt Dr. Pi. vorgenommene - staatsanwaltschaftliche Vernehmung der Angeklagten als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. H. am 28. März 1969 sei unter Verletzung der §§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO durchgeführt worden, greift ebensowenig durch.
a)
Zunächst fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten, zumindest an dem erforderlichen Nachweis (BGHSt 16, 164, 167; BGH, Urteil vom 3. Februar 1970 - 5 StR 537/69), dafür, daß bei dieser Vernehmung die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung von Frau S. im Sinne des § 136 a StPO beeinträchtigt worden sei.
Für die von der Verteidigung behauptete Vernehmungsunfähigkeit von Frau S. könnten allenfalls die Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. L. und Dr. Be. sprechen. Dr. Be., der Frau S. etwa zwei. Stunden nach der gegen 16.30 Uhr abgeschlossenen Vernehmung (Prot. Bd. II, Bl. 477) ärztlich betreute, hat für diesen Zeitpunkt lediglich ihre Haftunfähigkeit festgestellt (a.a.O. Bl. 459). Dr. L., der sie gegen 19.00 Uhr untersuchte, hielt sie zu diesem Zeitpunkt für vernehmungsunfähig und brachte darüber hinaus nur zum Ausdruck, es sei wahrscheinlich, daß dieser Zustand auch schon vorher bestanden habe, und er halte es für möglich, daß dies auch schon einige Stunden vorher so gewesen sei (Prot. Bd. III, Bl. 167, 168). Ergeben bereits diese Bekundungen jedenfalls keinen Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit von Frau S. im Zeitpunkt ihrer Vernehmung als Zeugin, so sprechen gegen die Annahme, sie sei vernehmungsunfähig gewesen, das Sachverständigengutachten des Leitenden Medizinaldirektors Dr. C. (Prot. Bd. II, Bl. 462) sowie die Zeugenbekundungen der Sanitätsbeamtin Kn. und des Kriminalhauptmeisters G. (a.a.O. Bl. 460, 461), die alle, auch unter Berücksichtigung des von ihnen erkannten schlechten Gesundheitszustands der Frau S., wegen deren Vernehmungsfähigkeit keine Bedenken hatten. Vom Nachweis einer Verhandlungsunfähigkeit - als eines Ansatzpunktes für die Annahme, § 136 a StPO könne verletzt worden sein - kann nach allem jedenfalls keine Rede sein.
Dafür, daß die Dauer der Vernehmung zu einer nach dieser Vorschrift beachtlichen Ermüdung der Angeklagten S. geführt habe, hat sich nichts ergeben. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Vernehmung nicht 51/2 Stunden, sondern nur 21/2 bis 31/2 Stunden gedauert; außerdem ist auf Frau S. nicht nur kein Druck ausgeübt worden, sondern sie bestand auf der Vernehmung und war offensichtlich selbst bestrebt, "alles zu sagen und reinen Tisch zu machen"; darüber hinaus hat sie die wiederholt an sie gerichtete Frage nach ihrer Vernehmungsfähigkeit selbst bejaht (Zeuge G., Prot. Bd. II, Bl. 461, 470, 477; Erklärung des Staatsanwalts Dr. Pi., a.a.O. Bl. 470).
Anhaltspunkte dafür, Frau S. könne die in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Vernehmung von Staatsanwalt Dr. Pi. mit Richtern des Oberlandesgerichts geführten Ferngespräche in einer die Freiheit ihrer Willensentschließung und -betätigung beeinträchtigenden Weise dahin mißverstanden haben, daß ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht in Betracht komme, wenn sie nicht weiter aussage, liegen nicht vor. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des vernehmenden Staatsanwalts (Bd. XXVI, Bl. 273, 274 d.A.) ergibt, die in den Aktenvermerken der Oberlandesgerichtsräte R. und St. (Bd. XXI, Bl. 137 R d.A.) eine zusätzliche Bestätigung findet, hatten diese Ferngespräche den Sinn, die Richter, die am selben Tag eine Haftentscheidung zu treffen hatten, von dem für eine Haftentlassung sprechenden schlechten Gesundheitszustand der Angeklagten zu unterrichten. Daß die, wie bereits ausgeführt, von sich aus zur Aussage bereite Angeklagte diese Ferngespräche in dem von der Revision behaupteten Sinn falsch verstanden haben könnte, erscheint danach unwahrscheinlich und ist jedenfalls nicht erwiesen.
Schließlich hat Staatsanwalt Dr. Pi. der Gefahr, die Angeklagte könne sich bei dieser Vernehmung unbedacht selbst belasten, unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften dadurch entgegengewirkt, daß er sie vor ihrer Vernehmung auf das ihr nach § 55 StPO zustehende Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen hat (S. 1 der Niederschrift über die Vernehmung, wiedergegeben auf S. 109 a der Revisionsrechtfertigungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Kr.; Prot. Bd. II, Bl. 469). Von einer "Rollenvertauschung", wie die Revision sie behauptet, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
b)
ist nach allem schon die Aussage der Angeklagten S. bei dieser Vernehmung nicht unter Verstoß gegen die §§ 136 a, 69 Abs. 3 StPO zustande gekommen, so kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dieser Aussage beruht. Die Urteilsfeststellungen, welche zur Verurteilung der Angeklagten S. führten, sind auf Grund der Beweisaufnahme und dabei wiederum weitgehend auf Grund der eigenen Einlassung der Angeklagten (UA S. 451 ff) getroffen worden. Soweit in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Vernehmung vom 28. März 1969 an die Angeklagte die Frage nach der Übergabe von 40.000 DM an den Angeklagten V. gestellt wurde - ihre Zulässigkeit wurde von der Verteidigung bestritten und gab Anlaß zur Erörterung der Vernehmungsfähigkeit der Angeklagten bei dieser Vernehmung - hat die Angeklagte erklärt, sie wisse nicht mehr, was sie damals gesagt habe (Prot. Bd. II, Bl. 311). Sie hat sich also als Folge des auf jene Vernehmung gestützten "Vorhalts" nicht etwa selbst belastet. Im übrigen enthält die von der Verteidigung mitgeteilte Niederschrift über die Vernehmung vom 28. März 1969 auch keinerlei Bekundung der Angeklagten zu dem bezeichneten Vorgang.
3.
Nicht gerechtfertigt ist im Ergebnis auch die weitere Rüge der Revision der Angeklagten. S., § 338 Nr. 3 und § 24 StPO seien deshalb verletzt, weil die Strafkammer ein gegen den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor M., sowie gegen die beiden berufsrichterlichen Beisitzer gerichtetes Ablehnungsgesuch vom 28. Oktober 1969 zu Unrecht verworfen habe. Insbesondere habe sie das Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig betrachten dürfen, da es unter Beachtung des § 25 StPO vor Beginn des nächsten Verhandlungstages angebracht worden sei.
a)
Dahingestellt bleiben kann, ob die Strafkammer das Ablehnungsgesuch zu Recht wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat. Es war zwar in erster Linie auf Vorgänge im Verhandlungstermin vom 27. Oktober 1969 gestützt, beschränkte sich aber nicht darauf. Da die früher liegenden Vorgänge, mit denen das Gesuch zusätzlich begründet wurde, für die Beurteilung von Bedeutung sein konnten (vgl. unten b), bedurfte die Vorbereitung des Ablehnungsgesuchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wohl etwas längerer Zeit. Dazu war allerdings eine ausführliche Erörterung der Einzelheiten mit der Angeklagten S. kaum sachdienlich und erforderlich. Außerdem war die Sitzung am 27. Oktober 1969 bereits um 14.45 Uhr beendet. Bei dieser Sachlage spricht, da an die Auslegung des Begriffs "unverzüglich" (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGHSt 21, 334, 345), viel dafür, daß es dem Verteidiger zugemutet werden konnte, das Gesuch nicht erst am 29. Oktober 1969 unmittelbar vor Beginn der an diesem Tage fortgesetzten Hauptverhandlung (Prot. Bd. III, Bl. 64) der Strafkammer zugehen zu lassen, sondern bereits früher, außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen (BGH a.a.O. S. 344).
b)
Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil das Ablehnungsgesuch jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt war. Sämtliche vor dem Hauptverhandlungstermin vom 27. Oktober 1969 liegenden Umstände, auf welche die Revision hinweist, können für sich die Ablehnung nicht tragen, weil sie nicht unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO geltend gemacht worden sind. Das verkennt die Revision offenbar selbst nicht. Zur Bewertung des mit dem Ablehnungsgesuch gerügten Verhaltens des Vorsitzenden am 27. Oktober 1969 können sie aber unterstützend herangezogen werden. Auch unter deren Berücksichtigung begründet jedoch das Verhalten des Landgerichtsdirektors M. am 27. Oktober 1969 eine Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht der Angeklagten nicht. Spannungen zwischen Vorsitzendem und Verteidiger sind im allgemeinen nicht geeignet, bei dem von diesem verteidigten Angeklagten die Besorgnis auszulösen, der Richter könne ihm, dem Angeklagten, gegenüber befangen sein (vgl. RG HRR 1933 Nr. 555; BGH NJW 1953, 1425; BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 - 2 StR 132/60). Ein verständiger Angeklagter braucht aus dem von der Revision behaupteten Umstand, daß der Vorsitzende Anstalten getroffen habe, einem von ihm für möglich gehaltenen Versuch einer Beeinflussung von Zeugen durch den Verteidiger entgegenzuwirken, nicht die Sorge herzuleiten, der Vorsitzende werde ihm gegenüber nicht mehr sachlich und unbefangen urteilen. Dies gilt auch auf dem Hintergrund des behaupteten früheren Verhaltens des Vorsitzenden, das, die Richtigkeit der Behauptungen unterstellt, offensichtlich Ausdruck einer menschlich verständlichen und nur den Verteidiger selbst berührenden Reaktion des Vorsitzenden innerhalb eines Spannungsverhältnisses war, das sich in einer monatelangen Hauptverhandlung mit schwierigem Prozeßstoff zwischen einer hart kämpfenden und damit notwendig manche Verzögerung des Verfahrensablaufs bewirkenden Verteidigung und einer Verhandlungsleitung herausgebildet hatte, die bestrebt war, den umfangreichen und schwierigen Prozeß in der Hand zu behalten und das Verfahren, nicht zuletzt im Interesse der Angeklagten, in angemessener Frist zu Ende zu führen. Auch der, später vom Oberlandesgericht aufgehobene, Ausschluß des Verteidigers durch die Strafkammer führt, gerade aus der Sicht der Angeklagten S., nicht zu einer anderen Beurteilung, da er der Strafkammer erklärtermaßen namentlich im Hinblick auf einen von ihr angenommenen Interessenwiderstreit des früheren Mitangeklagten E. einerseits und Frau S. andererseits veranlaßt erschien, um Nachteile für diese Angeklagte zu vermeiden (vgl. den Beschluß vom 24. Juni 1969, Bd. XXIII, Bl. 82 ff, 87/88 d.A.).
Ist nach allem das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch unbegründet, so erledigt sich damit das Gesuch um Ablehnung der berufsrichterlichen Beisitzer von selbst. Denn es war allein damit begründet, die Beisitzer hätten die Anordnung des Vorsitzenden nicht verhindert und damit gebilligt.
4.
Erfolglos bleibt weiterhin die Rüge der Angeklagten S., die Strafkammer habe zu Unrecht einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Gerichtswachtmeisters abgelehnt.
Im Hauptverhandlungstermin vom 27. Oktober 1969 (Prot. Bd. III, Bl. 59) hatte der Verteidiger der Angeklagten S. beantragt, "den an Gerichtsstelle anwesenden Wachtmeister als Zeugen darüber zu vernehmen, ob er vom Vorsitzenden die Anweisung erhalten habe, festzustellen, ob Rechtsanwalt Kr. mit dem Zeugen am Bruch gesprochen habe". Diesen Antrag hat das Gericht am selben Tag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.
Der Antrag zielte nicht auf die Feststellung einer für die Schuld- oder Straffrage, sondern einer nur für das Verfahren erheblichen Tatsache ab, nämlich darauf, ob ein Grund zur Ablehnung des Vorsitzenden vorliege. Insoweit gelten aber nicht die Vorschriften über den Strengbeweis (§§ 244, 245 StPO), und zwar auch nicht entsprechend. Maßgebend ist hier vielmehr § 26 Abs. 2 StPO, der verlangt, daß der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen ist. Die Kammer hätte den "Beweisantrag" also überhaupt nicht bescheiden und eine Rechtfertigung für die getroffene Entscheidung nicht in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO suchen müssen.
5.
Ebenso geht auch die Rüge fehl, nach Erlaß des das Ablehnungsgesuch vom 28. Oktober 1969 als unzulässig verwerfenden Beschlusses habe das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf "Bekanntgabe der dienstlichen Äußerungen" (Prot. Bd. III, Bl. 65) nicht beschieden und den zugleich gestellten Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt.
Die Revision übersieht, daß der Vorsitzende den Inhalt der dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter vor der Verkündung des Beschlusses über den Ablehnungsantrag den Prozeßbeteiligten bekanntgegeben hatte (Prot. Bd. III, Bl. 64).
Im übrigen hätte ein Anspruch auf Bekanntgabe der dienstlichen Äußerungen nach der Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig nicht bestanden, weil in der Entscheidung keine diesen Äußerungen entnommenen Tatsachen zum Nachteil der Angeklagten S. verwertet worden sind - die abgelehnten Richter haben lediglich erklärt, daß sie sich nicht für befangen hielten -, also auch eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) nicht geboten war.
Einer der Fälle, in denen dem Angeklagten ein Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zusteht, lag nicht vor. Ob dem Unterbrechungsantrag stattgegeben werden sollte, war daher eine Ermessensfrage (§ 228 Abs. 1 StPO). Einen Anlaß zur Unterbrechung brauchten der Vorsitzende und das Gericht schon deswegen nicht zu sehen, weil die beantragte Unterbrechung der Herbeischaffung von Beweismitteln dafür dienen sollte, daß es nicht möglich gewesen sei, den Ablehnungsantrag früher anzubringen, während der das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschluß nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden kann (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO); darauf hat die Kammer zutreffend hingewiesen.
Die Rüge richtet sich dagegen,
- a)
daß die Strafkammer in einem ersten Beschluß vom 21. Mai 1969 ausgesprochen habe, die Erklärung des Verteidigers Rechtsanwalt Kr., er sei zur Verteidigung mangels ausreichender Vorbereitung nicht in der Lage, in Verbindung mit dem Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, hilfsweise für zehn Tage zu unterbrechen, sei als Weigerung aufzufassen, die Verteidigung im Termin vom 21. Mai 1969 zu führen,
- b)
daß die Strafkammer durch weiteren Beschluß vom 21. Mai 1969 die Aussetzung des Verfahrens gegen die Angeklagte S. beschlossen habe,
- c)
daß gegen die übrigen Angeklagten vom 21. Mai bis zum 27. Juni 1969 in Abwesenheit der Angeklagten S. verhandelt worden sei, ohne daß dieser Abschnitt der Verhandlung teilweise später wiederholt worden wäre,
- d)
daß Rechtsanwalt Kr. als Wahlverteidiger der Angeklagten S. durch den außerhalb der Hauptverhandlung, also ohne Beteiligung der Schöffen, gefaßten Beschluß der Strafkammer vom 24. Juni 1969 von der Verteidigung ausgeschlossen worden sei, daß in der Folgezeit, nach Wiederverbindung des Verfahrens gegen die Angeklagte S. mit den Verfahren gegen die anderen Angeklagten, in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. August 1969 ohne Anwesenheit des Rechtsanwalts Kr. verhandelt worden sei und daß gleichwohl ein in der Verhandlung vom 6. August 1969 von diesem Verteidiger gestellter Antrag, die bisherigen Teile der Hauptverhandlung vom 2. Juli bis zum 1. August 1969, an denen er nicht habe anwesend sein können, zu wiederholen, abgelehnt worden sei.
Die Revision erblickt darin, neben einer Verletzung des § 145 StPO, eine Behinderung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO), in der Verhandlung gegen die Angeklagte S. unter Ausschluß ihres Wahlverteidigers außerdem eine Verletzung der §§ 226, 338 Nr. 5 StPO. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.
Der erste Beschluß vom 21. Mai 1969 enthält keine Behinderung der Verteidigung, sondern lediglich eine Äußerung dazu, wie die Strafkammer die Sach- und Rechtslage beurteilte, ohne daß dies von Einfluß auf die Antragstellung gewesen wäre. Mit dem Aussetzungsbeschluß gab die Strafkammer dem von dem Wahlverteidiger der Angeklagten Rechtsanwalt Kr. in erster Linie gestellten Antrag statt. Die antragsgemäße Aussetzung war nach § 145 StPO geboten, nachdem beide Verteidiger der Angeklagten erklärt hatten, die Verteidigung gegenwärtig nicht führen zu können. Da § 145 StPO, soweit es um die Frage der Verfahrensaussetzung geht, nicht darauf abstellt, ob sich ein Verteidiger zu Recht oder zu Unrecht weigert, die Verteidigung zu führen, kann es auf sich beruhen, ob Rechtsanwalt Kr. seine mangelnde Vorbereitung zu vertreten hatte oder nicht. Wieso eine Beschränkung der Verteidigung darin soll gesehen werden können, daß die Strafkammer dem bezeichneten Hauptantrag des Verteidigers folgte, ist nicht ersichtlich. Daß die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte S. nicht lediglich nach § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO vom Vorsitzenden unterbrochen, sondern gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2, § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Gericht ausgesetzt worden ist, kann als eine Ermessensentscheidung des Gerichts um so weniger mit Erfolg angegriffen werden, als diese Entscheidung am ersten Verhandlungstag erging und daher mit einer Aussetzung nicht der nach längerer Verhandlungsdauer gegebene Nachteil verbunden war, daß eine bisherige Verhandlung erneut begonnen und voll hätte wiederholt werden müssen.
Daß an der Verhandlung gegen die übrigen Angeklagten in der Zeit vom 21. Mai bis 27. Juni 1969 die Angeklagte S. nicht beteiligt war, ist eine Folge des ordnungsgemäßen Aussetzungsbeschlusses. Im Termin vom 6. August 1969 (Prot. Bd. I, Bl. 281) hat der Verteidiger Rechtsanwalt Kr. auch nicht die Wiederholung dieser Teile der gegen die anderen Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung beantragt, so daß schon deshalb eine Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluß des Gerichts (§§ 338 Nr. 8, 238 Abs. 2 StPO) ausscheidet.
In der vorübergehenden Ausschließung von Rechtsanwalt Kr. als Wahlverteidiger könnte eine Beschränkung der Verteidigung gesehen werden, wenn ihm damit endgültig die Möglichkeit genommen worden wäre, die Angeklagte S. ungehindert zu verteidigen, wenn also etwa die für die Verteidigung von Frau S. wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, an denen sie als Angeklagte beteiligt war, nicht in Anwesenheit dieses Verteidigers wiederholt worden wären. Auf den Antrag von Rechtsanwalt Kr. bestimmte Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, hat die Kammer mit Beschluß vom 6. August 1969 (Prot. Bd. I, Bl. 281) der Sache nach aber nur eine sofortige Wiederholung abgelehnt. In dem Beschluß hat sie nämlich in Aussicht gestellt, die für die Angeklagte S. bedeutsamen Teile, soweit dies nicht bereits geschehen war, im weiteren Verlauf der Verhandlung zu wiederholen. Daß dies - entgegen der Zusage des Gerichts - während der sich danach noch etwa sechs Monate hinziehenden Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden sei, behauptet die Revision nicht. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung ist mithin nicht dargetan. Unter diesen Umständen bedarf es keiner näheren Begründung, daß der - später vom Oberlandesgericht wieder aufgehobene - Ausschließungsbeschluß auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen konnte.
Eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO liegt deswegen nicht vor, weil die Angeklagte S. in der Zeit, in der gegen sie ohne Beteiligung von Rechtsanwalt Kr. verhandelt wurde, durch ihren Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. Wä. verteidigt worden ist. In der Verhandlung am 1. August 1969, an der Rechtsanwalt Dr. Wä. wegen Erkrankung nicht anwesend war, hat die Strafkammer nicht sachlich verhandelt, sondern nach Feststellung des Umstands, daß die Angeklagte S. nicht anwaltlich vertreten war, die Verhandlung unterbrochen.
7.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Gericht habe unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht eine in mehreren Verhandlungsterminen bestehende Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten S. nicht ausreichend beachtet (Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO). Dies wird ausdrücklich für die Verhandlungen am 15. und 18. August sowie am 24. September 1969 behauptet und soll offenbar ebenso für den Termin vom 3. Oktober 1969 gelten. Auch soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe einen in der Verhandlung vom 24. September 1969 gestellten Antrag auf Abtrennung und Aussetzung des gegen die Angeklagte S. gerichteten Verfahrens zu Unrecht abgelehnt, kann ihr nicht gefolgt werden.
a)
In der Verhandlung am 15. August 1969 (Prot. Bd. II, Bl. 320) hat die Strafkammer die Erklärung der Angeklagten S., sie bitte um eine Pause, sie könne nicht mehr weiter, zum Anlaß einer sofortigen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. C. genommen und hat, nachdem dieser die Verhandlungsunfähigkeit für die weitere Verhandlung festgestellt hatte, die Verhandlung unterbrochen. Im Termin vom 18. August 1969 wurde vor Eintritt in die Verhandlung von Amts wegen die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten S. durch den Sachverständigen Dr. C. festgestellt (Prot. Bd. II, Bl. 324). Vor der Vernehmung der Angeklagten S. im selben Termin erklärte diese selbst: "Ich fühle mich heute verhandlungsfähig" (a.a.O., Bl. 326); im Verlauf der Verhandlung wurde sie wiederum von Amts wegen ärztlich untersucht, wobei ihre Verhandlungsfähigkeit festgestellt wurde (a.a.O., Bl. 329). Nach einer später abgegebenen Erklärung der Angeklagten, sie fühle sich nicht mehr verhandlungsfähig, und einer sofortigen Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen, die zu der Feststellung führte, die Angeklagte sei "für die weitere Verhandlung verhandlungsunfähig", wurde die Sitzung ebenfalls unterbrochen (a.a.O., Bl. 333 f). In der Nachmittagssitzung vom 24. September 1969 im Marienhospital in Es.-A. hat die Strafkammer zunächst durch den Sachverständigen feststellen lassen, daß die Angeklagte für eine halbe Stunde verhandlungsfähig sei, und hat mit der Verhandlung die Dauer der ärztlich festgestellten Verhandlungsfähigkeit nicht überschritten (a.a.O., Bl. 440, 442). Entsprechendes gilt für die Verhandlung am 3. Oktober 1969, in der die mit Rücksicht auf die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten S. vom Sachverständigen vorgeschlagene Verhandlungsdauer von einer Stunde ebenfalls beachtet worden ist (a.a.O., Bl. 450, 454).
In den Verhandlungsterminen vom 15. und 18. August 1969 hat der Sachverständige die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten jeweils allein für die Zukunft verneint. Soweit die Angeklagte vor Beginn der Verhandlung untersucht worden ist, hat sich das Gericht jeweils an die ärztlich festgestellte Dauer der Verhandlungsfähigkeit gehalten. Damit bestand für die Strafkammer in keinem Falle Anlaß zu der Annahme, die Angeklagte sei zuvor nicht während der gesamten Dauer der Verhandlung verhandlungsfähig gewesen, so daß auch keine Notwendigkeit bestand, Teile der Haupt Verhandlung zu wiederholen oder von der Verwertung einzelner Beweisergebnisse abzusehen. Übrigens sah offenbar auch die Verteidigung keinen Anlaß, das Verfahren zu beanstanden, da sie entsprechende Anträge nicht gestellt hat.
b)
Die Strafkammer brauchte auch im Hinblick auf den von der Angeklagten in der Nacht vorher unternommenen Selbstmordversuch das Verfahren nicht - wie beantragt (Prot. Bd. II, Bl. 439) - abzutrennen und auszusetzen. Daß dieser Selbstmordversuch nach seinen Umständen und Folgen zu einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens genötigt hätte, hat die Revision nicht vorgetragen. Der Sachverständige, dem dieser Sachverhalt bekannt war, hat eine, wenn auch kurzfristige, Verhandlungsfähigkeit bejaht.
F.
1.
Die Revision der Angeklagten F. rügt weiter, das Verfahren gegen sie sei mehrfach von dem Verfahren gegen die anderen Angeklagten abgetrennt und dann wieder damit verbunden worden. Die Möglichkeit, daß nicht alles, was während zweier Abtrennungen in Bezug auf sie verhandelt worden sei, im späteren Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt wurde, sei nicht ausgeschlossen. Darin könne eine Verletzung des § 338 Nr. 5 und des § 261 StPO liegen.
Diese Rüge genügt nicht den Anforderungen, die § 344 Abs. 2 StPO für die Revision an die Bestimmtheit der Behauptung von Tatsachen stellt, in denen ein Verfahrensfehler gefunden werden soll. Zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Verfahrensfehler sei geschehen (BGH NJW 1953, 836, 837; BGHSt 7, 162). Daran fehlt es hier. Die Revision gibt auch nicht an, wann das Verfahren gegen die Angeklagte F. abgetrennt und wann es mit den Verfahren gegen die anderen Angeklagten wieder verbunden worden ist. Im übrigen hat die Angeklagte das, was die Revision als Bekundungen des Mitangeklagten Bi. in der Hauptverhandlung vom 18. Juli 1969 anführt (Prot. Bd. I, Bl. 204) im Termin vom 4. August 1969 (Prot. Bd. I, Bl. 276, 277) selbst in vollem Umfang eingeräumt (vgl. auch UA S. 424). Bei der Abgabe der von der Revision angeführten Erklärung des Mitangeklagten E. war sie zugegen (Prot. Bd. I, Bl. 229, 234). Soweit der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat noch von ihm als "weitere Beispiele" bezeichnete Tatsachen angeführt hat, mit denen die Rüge zusätzlich begründet werden soll, können diese nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht in der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden sind.
2.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Strafkammer habe einen Hilfsbeweisantrag der Angeklagten Filor auf Vernehmung der zweiten Ehefrau des Angeklagten E. zu Unrecht abgelehnt, weil die Zeugin nicht "unerreichbar" im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO gewesen sei.
Der Verteidiger der Angeklagten F. hatte im Verhandlungstermin vom 7. Januar 1970 (Prot. Bd. IV, Bl. 295, 302), nachdem er Freispruch beantragt hatte, hilfsweise die in Spanien lebende Ehefrau des Angeklagten E., Frau Maria E., als Zeugin benannt und dies wie folgt begründet:
Die Staatsanwaltschaft habe die am Ende der Beweisaufnahme erstatteten Gutachten der Schriftsachverständigen zum Anlaß genommen, die spanische Ehefrau des früheren Mitangeklagten E. als Mittäterin zu bezeichnen. Mittäter pflegten in aller Regel über den Personenkreis der Gehilfen oder weiterer Mittäter Bescheid zu wissen. Die Angeklagte H. habe stets ihre Unschuld beteuert. Er stelle daher namens der Angeklagten
"die nach den von ihr geschilderten Tatsachen höchstwahrscheinliche Behauptung auf, daß E. seine zweite (spanische) Ehefrau Maria E. über die Gutgläubigkeit von Frau H. (d.h., die Nichteinweihung durch E. und das Nichteingeweihtsein auf Grund eigener Beobachtungen von Frau H.) sowie die Beendigung der Tätigkeit von Frau H. für die Firmen Han. Export und P. Brennstoffe nach cirka 2 Monaten vor Aufdeckung der Straftaten und in glaubhafter Form unterrichtet hat".
Das Landgericht hat diesen Antrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels mit ins einzelne gehender Begründung abgelehnt.
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO scheitert schon daran, daß der von der Strafkammer abgelehnte Antrag nicht die Voraussetzungen erfüllt, die an einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO gestellt werden müssen. Dem Antrag fehlt es an einer bestimmten Behauptung, die Gegenstand der Beweiserhebung sein soll. In ihm wird ersichtlich an die bloße Möglichkeit, die Ehefrau des Angeklagten E. sei an dessen Straftaten als Mittäterin beteiligt gewesen, und an die Annahme, Mittäter pflegten in aller Regel über den Personenkreis weiterer Mittäter und Gehilfen Bescheid zu wissen, in Verbindung mit dem Umstand, daß die Angeklagte F. auch ihrem Verteidiger gegenüber stets ihre Unschuld beteuert habe, die Vermutung geknüpft, der Angeklagte E. habe seine Ehefrau darüber unterrichtet, daß Frau H. gutgläubig gewesen und ihre Tätigkeit für die bezeichneten Scheinfirmen vor Entdeckung der Straftaten beendet gehabt habe. Bei dieser in die Form einer "höchstwahrscheinlichen Behauptung" gekleideten Annahme handelt es sich danach ersichtlich um die bloße Vermutung einer - im übrigen recht entfernt liegenden - Möglichkeit. Der auf die Erkundung dieser Möglichkeit gerichtete Antrag stellt sich daher als eine bloße Beweisanregung, also als Beweisermittlungsantrag dar, den die Strafkammer nicht nach § 244 Abs. 3 StPO hätte bescheiden müssen. Eine derartige Anregung brauchte die Strafkammer lediglich im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht zu beachten. Deren Verletzung hat die Revision nicht gerügt. Abgesehen davon legten aber die dem Gericht bekannten Tatsachen und die mit dem hilfsweise gestellten Antrag vorgetragenen Erwägungen es keineswegs nahe, von dem bezeichneten Beweismittel Gebrauch zu machen, um herauszufinden, ob E. sich seiner Ehefrau gegenüber in dem von der Revision für möglich gehaltenen Sinne geäußert hatte.
Da die Rüge mithin schon aus den angeführten Gründen nicht durchgreift, bedarf es keiner näheren Darlegung dessen, daß die Strafkammer die Zeugin unter den gegebenen Umständen auch zu Recht als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen hat.
Bi.
1.
Erfolglos beanstandet die Revision des Angeklagten Bi. die teilweise Ablehnung der am 3. September 1969 gestellten Beweisanträge (Prot. Bd. II, Bl. 380/388) durch den Beschluß vom 5. September 1969 (a.a.O., Bl. 395).
Soweit mit diesem Beschluß die Verlesung vorgelegter Urkunden zum Nachweis bestimmter Nebeneinnahmen der Ehefrau des Angeklagten Bi. sowie seiner Söhne Horst und Klaus abgelehnt wurde, ist allerdings gegen § 245 StPO verstoßen, der die Erhebung präsenter Beweismittel grundsätzlich gebietet. Doch kann das Urteil auf dieser Verfahrensverletzung nicht beruhen, da die mit dem Verlesungsantrag unter Beweis gestellten Tatsachen von der Strafkammer so behandelt worden sind als wären sie wahr; sie hat die dort angeführten Angaben des Angeklagten über seine Nebeneinnahmen der Urteilsfindung zugrunde, gelegt. Daß sie nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß gezogen hat, von diesen Einkünften sei bis Dezember 1966 ein Betrag von DM 30.000 gespart worden, rechtfertigt nicht die Rüge, die Strafkammer habe die Angaben über jene Einnahmen nicht berücksichtigt. Das hat sie auch dann getan, wenn sie bei ihrer umfassenden Würdigung zu dem Schluß gekommen ist, daß diese letztlich nicht zu Buche schlügen. Damit geht die Rüge, die Strafkammer habe die von ihr zunächst als wahr unterstellte Behauptung im Urteil als unerheblich behandelt, fehl. Auch soweit die Strafkammer die Erstattung einer Strafanzeige als wahr unterstellte, hat sie dagegen im Urteil nicht verstoßen.
Daß er von den bis Dezember 1966 erzielten Nebeneinkünften einen Betrag von DM 30.000 gespart habe, hat der Angeklagte am 30. Juli 1969 mit einem "Eventualbeweisantrag" auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin unter Beweis gestellt (Prot. Bd. I, Bl. 238, 249 ff, 258). Entsprechend diesem Antrag wurde die Ehefrau und wurden die für die Höhe der Nebeneinnahmen benannten Söhne des Angeklagten zu der Verhandlung vom 6. August 1969 als Zeugen geladen, in der sie aber die Aussage verweigerten (a.a.O., Bl. 289, 293 f). Damit war der Antrag erledigt.
2.
Zu Unrecht sieht die Revision des Angeklagten Bi. eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO und einen Verstoß gegen § 245 StPO darin, daß die Strafkammer seinen Antrag, den früheren Präsidenten des Deutschen Sängerbundes Dr. En. als Sachverständigen zu vernehmen, mit Wahrunterstellung abgelehnt hat. An einer Behinderung der Verteidigung fehlt es schon deswegen, weil der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. W. während der Vernehmung des Dr. En. als Zeugen erklärt hat, er betrachte seinen Antrag, Dr. En. als Sachverständigen zu vernehmen, als erledigt (Prot. Bd. I, Bl. 282). Danach hätte die Strafkammer den ursprünglich gestellten Antrag nicht mehr abzulehnen brauchen (a.a.O., Bl. 283); eine Verletzung des § 245 StPO scheidet ebenfalls schon aus diesem Grunde aus. Die Kammer hat sich im übrigen aber auch an die Wahrunterstellung gehalten. Ihr widerspricht es nicht, wenn das Urteil darin, daß der Angeklagte Bi. das ihm von E. zugeflossene Geld an den Männergesangverein Ap. abführte, ein "deutliches Anzeichen dafür gesehen hat, daß der Angeklagte Bi. in der festgestellten Weise in das strafbare Geschehen verstrickt war". Diese Würdigung steht vielmehr mit dem behaupteten Interesse des Angeklagten, F. und Mä. für seinen der Unterstützung bedürftigen Gesangverein zu finden, durchaus in Einklang. Die Feststellung, daß er dazu Bestechungsgelder annahm, bedeutet kein Abweichen von der zugesagten Wahrunterstellung.
3.
Die Rüge, dem Verteidiger des Angeklagten Bi. sei das ihm nach § 240 Abs. 2 StPO zustehende Fragerecht zu Unrecht beschnitten worden, ist unbegründet. Die von dem Verteidiger an die Angeklagte S. gestellte Frage zielte allein darauf ab, von dieser Mitangeklagten bereits ausführlich gegebene Antworten (vgl. Prot. Bd. II, Bl. 316 f) wiederholen zu lassen. Schon das Reichsgericht (RGSt 18, 365, 367; 44, 38, 41) hat es gebilligt, daß derartige Wiederholungsfragen der Verteidigung zurückgewiesen werden. Die von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung gegebene Begründung für seine nochmalige Fragestellung, daß nämlich die früher von Frau S. gegebene Antwort "von der Presse - und auch von der Staatsanwaltschaft - ungenügend wiedergegeben" sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Hauptverhandlung wird nicht für die Presse und zu deren Aufklärung geführt. Auch die Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe die früher gegebenen Antworten der Angeklagten S. mißverstanden, nötigte nicht zu einer Wiederholung, zumal ein solches Mißverständnis in der Hauptverhandlung nicht zu Tage getreten war und die Staatsanwaltschaft bei der Erörterung des Antrages, bei der klar war, worum es ging, hierauf offenbar nicht eingegangen ist. Ein etwa doch verbliebenes Mißverständnis konnte durch klärende Hinweise der Verteidigung ausgeräumt werden. Der von ihr angeführte Fall BGHSt 2, 284 lag anders.
4.
Erfolglos bleibt auch die Revisionsrüge des Angeklagten Bi., das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
a)
Die von der Revision als Hilfsbeweisantrag angesehene Anregung, den Verteidiger des früheren Mitangeklagten E., Rechtsanwalt Dr. Hü., darüber zu vernehmen, daß E. in der Hauptverhandlung am 29. Oktober 1969 auf Befragen erklärt habe, die Gesamtsumme der an Bi. für den Gesangverein Ap. gegangenen Spenden habe, einschließlich der DM 3.000 der Firma Han.-Export, den Betrag von DM 21.000 ausgemacht, zielte so, wie er gestellt war, darauf ab, durch einen Zeugen bestätigen zu lassen, was E. in der Hauptverhandlung bereits gesagt haben sollte. Da die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten E. in der Hauptverhandlung mit angehört hatte, bestand kein Anlaß für sie, in Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht die Erklärung E. in der Hauptverhandlung durch einen Zeugen erneut in diese einzuführen. Soweit der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, das Gericht habe diese Äußerung E. möglicherweise nicht gehört, handelt es sich um neues und daher unbeachtliches Vorbringen.
Überdies hätte eine dem Gericht unbekannt gebliebene Tatsache ihm keinen Anlaß zu weiterer Aufklärung geben können.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß im Sitzungsprotokoll vom 9. Januar 1970 ein von Rechtsanwalt Dr. W. gestellter Hilfsbeweisantrag nicht vermerkt ist (Prot. Bd. IV, Bl. 308 f) und ein solcher daher nicht als gestellt betrachtet werden kann; das Protokoll ist insoweit eindeutig und verliert diese Eindeutigkeit nicht dadurch, daß es auch Berichtigungen enthält. Auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Januar 1970 (Bd. XXVI, Bl. 190, 192 d.A.) ergibt, daß der Verteidiger lediglich einen Hinweis auf die nach seiner Auffassung bestehende Pflicht des Gerichts zur Aufklärung der von ihm darin behaupteten Tatsachen gegeben hat.
b)
Eine Aufklärungsrüge kann ebensowenig mit Erfolg darauf gestützt werden, die Strafkammer habe die Frage nach den Einnahmen der Söhne Horst und Klaus des Angeklagten in der Zeit von 1959/60 bis Ende 1966 in keiner Weise "erörtert". Soweit der Beschwerdeführer die Nichtverlesung der Aufrechnungsbescheinigungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bemängelt, wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen. Die Kammer brauchte sich auch nicht dazu gedrängt sehen, die Mutter des Angeklagten Bi. zur Höhe des Arbeitsverdienstes der beiden Söhne des Angeklagten und über deren Zuwendungen an diesen zu vernehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger jemals behauptet hätten, die Mutter des Angeklagten sei darüber unterrichtet gewesen. Außerdem hatten der Vater, die Ehefrau und die beiden Söhne des Angeklagten auf dessen sowie seines Verteidigers Anraten das Zeugnis verweigert, so daß die Kammer davon ausgehen konnte, auch die Mutter des Angeklagten werde, als Zeugin geladen, auf entsprechendes Anraten sich ebenso verhalten. In übrigen kann keine Rede davon sein, das Gericht habe zugesagt, das Vorhandensein von Ersparnissen des Angeklagten in Höhe von ca. DM 30.000, die der Angeklagte bis Dezember 1966 gemacht haben wollte, als wahr zu unterstellen.
5.
Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten Bi. sind offensichtlich unbegründet.
II.
Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
Besonderer Erörterung bedürfen nur die Einwendungen der Angeklagten S. und V., sie hätten nicht wegen Beihilfe zum Betrug, sondern allenfalls wegen Beihilfe zu einem Steuerdelikt verurteilt werden dürfen, sowie des Angeklagten Bi., das Landgericht habe ihn zu Unrecht wegen passiver Bestechung verurteilt.
1.
Zu den Revisionen der Angeklagten S. und V. ist zunächst zu bemerken, daß für die rechtliche Beurteilung der Tat des Gehilfen grundsätzlich die rechtliche Wertung der Haupttat entscheidend ist. Die Handlungen des Haupttäters E. stellen sich, soweit sie auf das Erschleichen von Umsatzsteuervergütungen gerichtet waren, als fortgesetzte Vergehen des Betrugs dar. Wenn - wie hier - der gesamte Steuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden und Gegenstand der Vorspiegelung ist, so ist für die Anwendung der §§ 391 ff AbgO kein Raum (BGH LM Nr. 3 zu § 392 AbgO 1968). Für die Bestrafung des Gehilfen kommt es nicht darauf an, wie er die Tat rechtlich einordnet, sondern allein darauf, ob sein Vorsatz die Tatsachen, die eine bestimmte rechtliche Wertung zur Folge haben, umfaßte. Die hierzu nötigen Feststellungen hat das Landgericht getroffen.
Daß die Angeklagte S. spätestens ab 6. Oktober 1966 wenigstens in wesentlichen Umrissen von dem Erschleichen von Umsatzsteuervergütungen - und damit von der durch Täuschung erreichten und erstrebten Erlangung, rechtswidriger Vermögensvorteile - des früheren Mitangeklagten E. Kenntnis hatte und ihn dabei bewußt unterstützte (UA S. 455), ist auf Grund zahlreicher Beweisanzeichen festgestellt. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer läßt dabei weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze erkennen. Insbesondere ist es kein gegen Denkgesetze verstoßender Widerspruch, daß das Landgericht einerseits davon ausgeht, durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 5. März 1966 vor Rechtsanwalt Dr. Fe. sollte möglicherweise auch die Angeklagte S. über die Ordnungsmäßigkeit der Firmengründung getäuscht werden (UA S. 456), andererseits aus der bewußt unzutreffenden Gewerbeanmeldung vom 1. März 1966 in D. und der Kenntnis von unzutreffenden Erklärungen im Gesellschaftsvertrag vom 5. März 1966 den Schluß zieht, die Angeklagte könne von der Lauterkeit des Unternehmens, dem sie ihren Namen gegeben habe, nicht überzeugt gewesen sein (UA S. 459/460). Im übrigen geht das Gericht erst für die Zeit ab 6. Oktober 1966 von einer ausreichenden Kenntnis der Angeklagten S. von den Manipulationen E. aus und wertet die Möglichkeit, daß bei dem Vertragsabschluß vom 5. März 1966 auch sie getäuscht werden sollte, zugunsten der Angeklagten dahin, daß zweifelhaft sei, ob sie bereits bei Gründung der Scheinfirma über deren wahren Zweck informiert war. Dies schließt nicht die Annahme aus, daß die Angeklagte schon im März 1966 Zweifel hatte, die sich spätestens für die Zeit nach dem 6. Oktober 1966 auf Grund weiterer Umstände zur Gewißheit über die unlauteren Absichten E. verdichtet hatten.
Nicht beanstandet werden kann auch, daß das Gericht zugunsten der Angeklagten S. davon ausging, sie habe die falsche Schreibweise ihres Namens im Vertrag vom 5. März 1966 deshalb nicht korrigiert, weil sie an diesem Vertrag nicht sonderlich interessiert gewesen sei, da sie sich mit den geschäftlichen Dingen nicht habe abgeben wollen (UA S. 456). Dieser zugunsten der Angeklagten für die Zeit vor dem 6. Oktober 1966 gezogene und denkgesetzlich mögliche Schluß steht ebenfalls nicht der Annahme entgegen, daß die Angeklagte in der Folgezeit Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen gewann, wobei auch die ihr bekannten unzutreffenden Erklärungen des Gesellschaftsvertrages von Bedeutung waren.
Keinen Widerspruch stellt es ferner dar, wenn das Gericht (UA S. 482) ausführt, dem Zeugen R. sei am 27. September 1967 die fehlende kaufmännische Erfahrung der Angeklagten S. sofort aufgefallen, während es andererseits (UA S. 464, 483) feststellt, sie habe am 7. Oktober 1966 zur Vergütungsprüfung bei der Firma P.-Brennstoffe in D. für diese die Prüfungsunterlagen mitgebracht und sei als angebliche Nichte des angeblichen Gesellschafters van T. für diese Firma aufgetreten. Beide Feststellungen lassen sich zwanglos miteinander vereinbaren. E. hatte ja die Angeklagte S. im Hinblick auf diese Prüfung besonders unterrichtet, so daß sie - auch ohne allgemeine kaufmännische Erfahrung und Kenntnisse. - dem Angeklagten V. Rede und Antwort stehen konnte (UA S. 293).
Unterliegt nach alledem die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagte S. habe spätestens ab 6. Oktober 1966 wenigstens in wesentlichen Umrissen von dem Vorgehen des früheren Mitangeklagten E. Kenntnis gehabt und ihn dabei unterstützt, keinen rechtlichen Bedenken, so ist auch die rechtliche Würdigung, die Angeklagte habe sich deshalb der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht, nicht zu beanstanden. Denn die Angeklagte wußte spätestens ab 6. Oktober 1966, daß E. durch Täuschung das Finanzamt veranlassen wollte und veranlaßte, ihm nicht zustehende Vergütungen zu bezahlen. In dieser Kenntnis unterstützte sie E. bei der Ausführung seiner Pläne, insbesondere bei der Durchführung seiner Täuschungshandlungen. Der Auffassung der Revision, zahlreiche weitere vom Gericht für seine Überzeugungsbildung verwendete Beweisanzeichen ließen auch den Schluß zu, der Vorsatz der Angeklagten habe sich auf eine Beihilfe zu einem Steuervergehen bezogen, ist zwar insofern zuzustimmen, als die Willensrichtung der Angeklagten ersichtlich auch die Begehung einer Steuerstraftat mitumfaßte. Das steht aber einer Verurteilung wegen Beihilfe zu dem rechtlich als Betrug zu würdigenden Verhalten des Täters E. nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 1960 - 5 StR 14/60). Entsprechendes gilt auch für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten V..
2.
Soweit die Revision des Angeklagten Bi. darauf abstellt, die Spende E. an ihn im Juli 1966 für die Norwegenreise des von ihm geleiteten Männergesangvereins Ap. habe für ihn keinen geldwerten Vorteil gebracht und sei auch nicht als Gegenleistung für eine Amtshandlung des Angeklagten gedacht gewesen, übersieht sie zunächst, daß eine sogenannte mittelbare Bestechung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 331 StGB ausreicht (vgl. RGSt 13, 396; BGHSt 14, 123, 127 f). Das Urteil läßt nicht eindeutig erkennen, ob der dem Angeklagten im Juli 1966 überlassene Betrag von DM 3.000 von vornherein mit der Zweckbestimmung als Geldspende für den Männergesangverein Ap. versehen war (UA S. 499) oder ob dieser Betrag dem Angeklagten zur freien Verfügung überlassen wurde (UA S. 552). Selbst wenn er sie aber von vornherein für den Gesangverein, dessen Vorsitzender er war, entgegennahm, kam sie ihm, wie das Urteil zutreffend annimmt, mittelbar über den Gesangverein wieder zugute - auch er gehörte zu denen, die zu ihren Gunsten über den Geldbetrag verfügten, - und unmittelbar dadurch, daß sein Ansehen bei den Vereinsmitgliedern gehoben wurde (UA S. 552). Allein schon dieser - nicht geldwerte - Nutzen für sein Ansehen würde zur Erfüllung des Tatbestands ausreichen (vgl. RGSt 77, 75, 77 f; BGHSt 14, 123, 128); doch kommt es darauf im vorliegenden Falle nicht einmal entscheidend an. Nach den Feststellungen des Landgerichts war sich der Angeklagte bei Empfang des Geldes auch darüber im klaren, daß zwischen der Zuwendung und seiner dienstlichen Aufgabe, als Mitarbeiter der Umsatzsteuervergütungsstelle des Finanzamtes D.-Nord die Umsatzsteuervergütungsanträge der Firma Han.-Export zu bearbeiten, ein enger Zusammenhang bestand.
Der Rechtssatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt. Die-Strafkammer hatte ersichtlich keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte Bi. zumindest seit August 1966 wußte, er erhalte die Geldspenden E. dafür, daß er es pflichtwidrig unterließ, seinen Vorgesetzten oder anderen zuständigen Mitarbeitern der Finanzverwaltung von den ihm bekannten Umsatzsteuervergütungserschleichungen E. zu berichten, und daß er pflichtwidrig die Umsatzsteuervergütungsanträge der Firma Han.-Export und P.-Brennstoffe so bearbeitete, als seien die darin behaupteten Ausfuhrlieferungen vorgenommen worden (UA S. 552, 553). Diese Überzeugung des Gerichts wird von den getroffenen Feststellungen getragen, ohne daß Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein geltende Erfahrungssätze ersichtlich sind. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, wie die Revision meint, daß das Gericht aus den ungewöhnlich engen persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten P. und dem Angeklagten den naheliegenden Verdacht zog, und daß es in Verbindung mit den anderen, im Urteil im einzelnen aufgeführten Umständen zu der Überzeugung kam, der Angeklagte habe wenigstens im Jahre 1966 Einblick in die unredlichen Geschäfte der Firma Hand. gehabt (UA S. 498, 502, 502 a). Daß der später verstorbene Kaufmann P. den Angeklagten ausdrücklich in die Manipulationen eingeweiht habe, hat das Gericht nicht angenommen.
Es ist auch kein Widerspruch, sondern eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, wenn das Landgericht feststellt, der frühere Mitangeklagte E. habe ein erstaunliches Gedächtnis in Geldangelegenheiten, und wenn es ihm - trotz immer mehr zugunsten Bi. abgeschwächter Bekundungen hinsichtlich der Höhe des Betrages und obgleich es ihn als skrupellos bezeichnet - geglaubt hat, er habe dem Angeklagten Bi. beim Treffen an der Autobahn im August 1966 jedenfalls DM 3.000 übergeben.
Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze im Zusammenhang mit der Feststellung des Gerichts, der Angeklagte Bi. habe "mindestens noch DM 29.000 von Friedrich Wilhelm E. erhalten" (UA S. 511), liegt nicht vor. Das Landgericht hat vielmehr auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung dem Angeklagten die Behauptung, sein Vater und seine Söhne hätten in größerem Umfang zu der Finanzierung der Anschaffungen beigetragen, nicht geglaubt (vgl. UA S. 496, 511). Erfolglos versucht die Revision auch einen Denkfehler mit der Behauptung nachzuweisen, das Gericht habe aus einer unbestimmten Tatsache (Höhe der Finanzierungsbeiträge der Familienmitglieder) auf eine bestimmte Tatsache (Zuwendung E. an Bi. in Höhe von genau DM 29.000) geschlossen. In Wahrheit ist die Strafkammer auf Grund eingehender Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt, auch bei Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten unterstellten Verwendung von Ersparnissen und Zuwendungen seines Vaters und seiner Söhne habe dieser mindestens noch DM 29.000 von E. erhalten.
Fehl geht ferner die Rüge, die Beweisanzeichen seien im Urteil nicht vollständig und lückenlos angegeben. Ein Schreiben des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. W., an Finanzamts vorstand Dr. Bü. vom 20. März 1968, dessen Nichtverwertung die Revision beanstandet, ist im Urteil, das allein Gegenstand der sachlichrechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht ist, nicht angeführt. Daß der frühere Mitangeklagte E. in die "Geschenkaktion Weihnachten 1966" auch andere Finanzamtsbedienstete einbezog, hat das Landgericht nicht übersehen (vgl. UA S. 244). Einer vertieften Erörterung dieses Umstands im Zusammenhang mit dem gegen Bi. erhobenen Vorwurf bedurfte es nicht.
Für die im Rahmen der Sachbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge, mit der auf eine angebliche Meinungsverschiedenheit bei der Beratung im Zusammenhang mit der dem Angeklagten Bi. zugegangenen Sektlieferung abgehoben wird, fehlt es schon deshalb an jeder Grundlage, weil Protokoll (Prot. Bd. I, Bl. 234) und Urteil (UA S. 505) die behaupteten Anhaltspunkte für eine derartige Meinungsverschiedenheit, die nach Auffassung der Revision nicht durch Abstimmung hätte erledigt werden dürfen, nicht ergeben.
Im übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen der Angeklagten S. und Bi. zum Schuldspruch in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Strafzumessung gibt, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Verhandlung vor dem Senat, zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Nur ist gemäß Art. 95 Abs. 3 Satz 1 des 1. StrRG der Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle, der erkannten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth