Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1961, Az.: 2 StR 132/60
Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts wegen Mitwirkung eines unvereidigten Schöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1961
- Aktenzeichen
- 2 StR 132/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 28.09.1959
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.)
Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts greift insoweit durch, als die Revision die Mitwirkung des Schöffen Bürgermeister a.D. Heinrich O. beanstandet, weil dieser in der hier maßgeblichen Wahlperiode als solcher nicht vereidigt worden sei. Eine gerichtliche Niederschrift über die Vereidigung liegt nicht vor. Der Schöffe meint zwar, wie er in seiner im Revisionsrechtszuge eingeholten Äußerung erklärt hat, er sei vereidigt worden, kann das aber nicht mit Sicherheit sagen. Der Richter, von dem er annimmt, daß er ihn vereidigt haben könnte, hält es nach Durchsicht der Schöffenliste für ausgeschlossen, daß er die Vereidigung O. als Schöffe im Jahre 1959 vorgenommen hat. Die Tatsache, daß O., wie aus der dienstlichen Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten in Bonn vom 24. September 1960 hervorgeht, im Jahre 1959 vor seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte bereits in anderen Strafverfahren als Schöffe mitgewirkt hat, besagt nicht, daß er ordnungsmäßig vereidigt war. Aus diesem Grunde kann auch der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Vorsitzende behauptet zwar, O. sei für die fragliche Wahlperiode vereidigt gewesen, als er in der vorliegenden Sache sein Schöffenamt wahrgenommen habe; das habe er auf ausdrückliches Befragen selbst erklärt. Indessen schränkt der Vorsitzende seine Angaben von vornherein mit den Worten: "soweit ich mich erinnere," ein und begründet sie im übrigen damit, daß O. kurz vor Beginn der Haupt Verhandlung gegen die Angeklagte bei einer anderen Kammer in einer größeren Sache als Schöffe mitgewirkt habe.
Alle Äußerungen enthalten demnach, soweit sie die Vornahme der Vereidigung bejahen oder als naheliegend darzulegen versuchen, nur Mutmaßungen und Annahmen, für deren Richtigkeit es an sicheren Anhaltspunkten fehlt. Solche haben sich auch sonst nicht ergebend Deshalb muß, vor allem im Hinblick darauf, daß eine gerichtliche Niederschrift über die Vereidigung O. als Schöffe nicht vorhanden ist, als erwiesen angesehen werden, daß diese in der hier maßgeblichen Wahlperiode unterblieb. Die Strafkammer war somit in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 175). Daher ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führt.
2.)
Die übrigen Revisionsrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung; nur zu einigen von ihnen sei folgendes bemerkt:
a)
Soweit sich die Revision gegen die Mitwirkung von zwei Gerichtsassessoren als beisitzende Richter wendet, wird auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Mai 1960 (BGHSt 14, 321) verwiesen.
b)
Fehl geht der Vorwurf der Revision, das auf Zerwürfnisse zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer und einem der Verteidiger gestützte Ablehnungsgesuch der Angeklagten sei von dem Landgericht zu Unrecht verworfen worden. Dessen Auffassung, Spannungen zwischen einem Richter und einem Verteidiger seien im allgemeinen nicht geeignet, bei einem von diesem vertretenen Angeklagten die Besorgnis auszulösen, der Richter könne ihm gegenüber befangen sein, ist uneingeschränkt beizutreten, zumal wenn die Spannungen in keiner Weise mit dem Verfahren gegen den Angeklagten zusammenhängen. Hier kommt noch hinzu, daß nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 23. September 1959 die Differenzen zwischen ihm und dem Verteidiger damals schon fast ein Jahr zurücklagen und durch eine Ehrenerklärung beigelegt waren, die der Verteidiger dem Vorsitzenden gegenüber abgegeben und die diesen zur Rücknahme des gegen den Verteidiger gestellten Strafantrages veranlaßt hatte. Inwiefern dann noch die Möglichkeit, daß in einem gegen den Verteidiger anhängigen Ehrengerichtsverfahren der Vorsitzende und zwei weitere der Strafkammer angehörende Richter als Zeugen gehört werden, als solche also die Wahrheit sagen müssen, diese drei Richter der Angeklagten gegenüber von deren Standpunkt aus als befangen erscheinen lassen soll, ist unerfindlich.
c)
Darüber zu entscheiden, ob die Vernehmung des früheren Amtsleiters der Feststellungsbehörde in Bonn, V., als Zeuge geboten ist, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben. Ebenso haben dort Verteidigung und Angeklagte die Möglichkeit, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
Sollte die Verhandlung, wie die Revision behauptet, ergeben, daß Vergossen über die mangelnde Berechtigung der von der Angeklagten geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht getäuscht worden ist, so kann das Vorgehen der Angeklagten trotzdem den Tatbestand des Betruges erfüllt haben, weil möglicherweise andere Beamte, etwa die Kassenbeamten, die die Auszahlungen vorgenommen haben, in einen Irrtum versetzt worden sind, der sie zu den das Vermögen des Bundes schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt hat. Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, kann auch ein Kassenbeamter durch Vorlage eines formell zwar richtigen, sachlich aber unrichtigen Auszahlungsbeleges getäuscht werden, obwohl er diesen nicht auf seine sachliche Richtigkeit nachprüft, sondern den darin angeführten Betrag auszahlt, wenn der Beleg mit dem Vermerk der Feststellung der Richtigkeit durch den dafür zuständigen Beamten versehen ist. Er führt die Zahlung jedoch nur im Vertrauen auf die sachliche Richtigkeit des Beleges aus und darf sie nicht vornehmen, wenn er dessen Unrichtigkeit erkennt.
Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges