Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1960, Az.: 5 StR 14/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 28.04.1959
Verfahrensgegenstand
Begangene Beihilfe zur Hehlerei im Rückfall
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Februar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als bei sitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. April 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte B. ist wegen Beihilfe zur Hehlerei, begangen im Rückfall, zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil greift nicht durch. Die Einzelangriffe des Rechtsmittels sind überwiegend unzulässig. Es bedeutet keinen Rechtsverstoß, wenn der Tatrichter vom Antrage des Vertreters der Anklagebehörde abweicht. Auch können die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Landgerichts im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden.
Einer näheren Erörterung bedurfte lediglich die Rüge, allenfalls wäre eine Bestrafung wegen Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht gekommen. (Die Revision begründet dies allerdings mit dem unzulässigen Vorbringen, der Vortäter habe - entgegen den Feststellungen - einen Diebstahl und keine Hehlerei begangen.)
a)
Nach den Feststellungen (UA S. 35) "hat der Angeklagte erkannt", daß die Rechenmaschine "aus einer strafbaren Vortat stammte"; "er wußte sofort, daß es sich um 'heiße Ware' handelte". Er wollte dem Haupttäter unter allen Umständen beim Absatz der gestohlenen Rechenmaschine helfen, damit dieser einen Vorteil davon hatte. Nur dies war für ihn wesentlich; er hat sich deshalb auch nicht nach den Einzelumständen der Vortat erkundigt.
Das angefochtene Urteil ergibt also deutlich, daß der Beschwerdeführer das Vorgehen des Haupttäters unabhängig davon unterstützen wollte, ob dieser die Sache gestohlen oder als Hehler an sich gebracht hatte.
b)
Diese - zwei rechtlich verschiedene Unterstützungstaten umfassende - Willensrichtung des Angeklagten steht der Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei nicht entgegen. Es bedeutet hierfür keinen Unterschied, ob der Gehilfe lediglich eine Hehlerei unterstützen will oder ob er den umfassenderen, wenn auch unbestimmten Vorsatz hat, mit seinem Tatbeitrag entweder bei einer Hehlerei zu helfen oder den Dieb bei der Verwertung der Beute zu unterstützen. Für die rechtliche Beurteilung seines Verstoßes ist auch hier die Haupttat entscheidend, von der - wie im allgemeinen - die Tat des Gehilfen abhängt. Randa aber war nach den bindenden Urteilsfeststellungen Hehler und nicht Dieb der Sache.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker