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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1988, Az.: 5 StR 582/87

Folgen einer Nichtverwerfung wegen Verspätung der Besetzungsrüge für die Revision; Grundlagen für eine Besetzungsrüge bei Aussetzung der Hauptverhandlung und Ausdehnung über zwei Geschäftsverteilungspläne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1988
Aktenzeichen
5 StR 582/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.04.1987

Verfahrensgegenstand

Bestechung, schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

1. Gastwirt Wolfgang S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1939 in B. Kreis R.,
zur Zeit in Haft

2. Angestellter Norbert P. aus B., dort geboren am ... 1935

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 23. Februar 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. April 1987 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Auch der in den Verteidigerschriftsätzen vom 2. und 17. Februar 1988 hervorgehobene Revisionsvortrag legt die Zulässigkeit der Besetzungsrüge des Beschwerdeführers S. nicht dar.

a)

Der in der ausgesetzten Hauptverhandlung geltend gemachte Besetzungseinwand erhält die Besetzungsrüge nicht. Diese stützt sich auf den bei Beginn der neuen Hauptverhandlung geltenden Geschäftsverteilungsplan für 1987, der Einwand dagegen auf den damals geltenden Plan für 1986. Früherer Einwand und Besetzungsrüge führen somit nicht, wie zu deren Erhaltung erforderlich (§§ 222 b Abs. 1 S. 2, 338 Nr. 1 b StPO), für die behauptete Fehlbesetzung dieselben Tatsachen an.

b)

Daraus, daß die Strafkammer den in der neuen Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand nicht als verspätet verwarf, ergibt sich für das Revisionsgericht nicht, daß er fristgerecht (§§ 222 b Abs. 1 Satz 1, 338 Nr. 1 b StPO) geltend gemacht worden ist.

Der Kammer stand es frei, auch einen verspäteten Einwand sachlich zu bescheiden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann
Fleischmann
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Rebitzki
Niepel