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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1985, Az.: 3 StR 501/84

Anträge ohne Tatsachengrundlage als Beweisermittlungsanträge; Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch den Tatrichter ohne Sachverständigengutachten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1985
Aktenzeichen
3 StR 501/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 16236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 13.07.1984

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Diplom-Ingenieur Lamine S. aus W., geboren am ... 1940 in K. (Guinea)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte,
Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Juli 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

2

Die Zurückweisung der vom Angeklagten beantragten Vernehmung des Zeugen Ronde als Ermittlungsantrag verstößt nicht gegen § 244 StPO.

3

Der Angeklagte hat, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin B. zu erschüttern, behauptet, sie sei selbst in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen. Die Vernehmung der von ihm hierzu benannten Zeugen O. und A. in Amsterdam hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Angeklagten erbracht. Daraufhin hat der Angeklagte beantragt, den Zeugen R. zu der Behauptung zu vernehmen, daß die Zeugin B. "beginnend vor 1980 einem surinamesischen Staatsangehörigen gegen Entgelt bei der Abwicklung von Haschischgeschäften" geholfen habe. Das Landgericht hat den Antrag unter anderem deswegen als "bloßen Ermittlungsantrag" zurückgewiesen, weil der vom Zeugen O. erwähnte Frits R. zum Beweis einer solchen Behauptung benannt werde, "obwohl sich aus der Vernehmung des Zeugen O. keinerlei Anhalt für eine Verstrickung des R. in Haschischgeschäfte ergibt" und weil "es dem Antrag an jeder näheren Konkretisierung der Beweisbehauptung ermangelt".

4

Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, sind Anträge, die nachweisbar ohne Tatsachengrundlage auf bloße - wenn auch in bestimmte

5

Behauptungen gekleidete - Vermutungen gestützt werden, Beweisermittlungsanträge (BGH, Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 (S) mit weiteren Nachweisen; darunter BGH bei Holtz MDR 1980, 987 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). So war es hier. Der Zeuge O. hat im Rahmen einer umfangreichen Vernehmung insoweit lediglich bekundet, als die Zeugin B. zu ihm gekommen sei, sei sie in Begleitung seines Freundes Frits R. gewesen. Ersichtlich hat der Angeklagte nur den dort erwähnten Namen R. aufgegriffen, ohne jeden Anhalt dafür, daß dieser etwas zum Beweisthema sagen konnte. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht den Antrag ohne Rechtsfehler als Beweisermittlungsantrag behandeln. Die bestimmt formulierte Behauptung war lediglich "aus der Luft gegriffen". Die Wertung des Landgerichts wird dadurch bestätigt, daß der Angeklagte auch nach Verkündung des Beschlusses nicht vermochte, die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung näher zu umschreiben. Selbst die Revisionsbegründung läßt eine Konkretisierung vermissen. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, daß die Zeugin mit Frits R. Haschischgeschäfte getätigt habe, ist eine bloße Vermutung ohne jeden Anhaltspunkt für eine Tatsachengrundlage. Unter diesen Umständen hat das Landgericht auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

6

Die Revision beanstandet ferner zu Unrecht, daß das Landgericht den Antrag der Verteidigung, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. ein Sachverständigengutachten einzuholen, wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen darf sich der Tatrichter regelmäßig selbst die nötige Sachkunde zutrauen. Ein Ausnahmefall, bei dem es geboten sein kann, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen, liegt nicht vor (vgl. BGHSt 7, 82, 85; 8, 130, 131; 23, 8, 12; BGH NStZ 1982, 42 und 170; BGH bei Holtz MDR 1980, 274).

7

Das Landgericht hat sich in einer ausführlichen Würdigung verständig mit allen für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt (UA S. 29 bis 48). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung hat es festgestellt, daß "bei der Zeugin keine psychischen Beeinträchtigungen vorliegen, die Auswirkungen auf ihre Zeugentüchtigkeit und ihre Glaubwürdigkeit haben könnten" (UA S. 36). Der Zeuge Dr. H. von Bo. der die Zeugin B. im September 1983 nach der Verhaftung des Angeklagten wegen ihrer starken Angstgefühle vor Racheakten sympathisierender Schwarzafrikaner behandelt hat, hat eine hysterische Neurose und sonstige psychische Erkrankungen ausgeschlossen.

8

Das Landgericht war schließlich nicht gehalten, die bereits vernommene Zeugin B. zu Beweisthemen, zu denen sie bereits gehört worden war, nochmals zu vernehmen (vgl. BGH NStZ 1983, 375, 376). Durch die Aussagen des Zeugen A. ergaben sich für den Tatrichter keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin B. (vgl. UA S. 28 f). Auch eine erneute Vernehmung dieser Zeugin dazu, ob sie jemals in Rauschgiftgeschäfte verwickelt gewesen sei, war nicht geboten. Das Landgericht hat diese Frage im Urteil eingehend erörtert und rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 37 bis 41).

9

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer