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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1961, Az.: VI ZR 199/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1961
Aktenzeichen
VI ZR 199/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 30.05.1960
LG Köln - 22.04.1958

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1960 teilweise aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. April 1958 wie folgt abgeändert:

    Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen, soweit sie mehr als 2.000 DM nebst Zinsen verlangt.

    Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin siebzehn Neunzehntel. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der ersten Instanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.

  2. II.

    Im übrigen werden die Rechtsmittel des Beklagten zurückgewiesen.

  3. III.

    Von den Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin siebzehn Neunzehntel, der Beklagte zwei Neunzehntel.

Tatbestand

1

Die Klägerin betrieb in dem Hause K., Ho. ...4 bis Mitte 1954 ein Textilwarengeschäft. Auf den Nachbargrundstücken, Ho. ...0 und ...2 befanden sich Gaststätten und Unterhaltungslokale der Firma Bl.-Betriebe, Inhaber Hans Herbert Bl., K.. Diese Firma beauftragte den Beklagten F. mit der Durchführung von Entschuttungs- und Bauarbeiten für das. Vergnügungslokal "W.", Ho. ...2 und das darunter im Kellergeschoß liegende Restaurant "Ku." sowie mit Ausschachtungs- und Bauarbeiten auf dem Grundstück Ho. ...0. Zur Durchführung der Erdarbeiten zog der Beklagte den Abbruch- und Tiefbauunternehmer Jean Ha. als Subunternehmer hinzu. Die Arbeiten dauerten von November 1952 bis Ende März 1953.

2

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Geschäftsbetrieb sei durch unsachgemäße Durchführung der Bauarbeiten erheblich beeinträchtigt worden. Infolge einer großen Anzahl vor ihrem Geschäftslokal parkender auf- und abladender Lastwagen seien die Kunden gehindert worden, ihren laden zu betreten. Durch Baumaterialien und Schuttmassen, die vor dem Geschäftseingang auf dem Bürgersteig gelagert hätten, sei der Zugang zu ihrem Geschäft erschwert und zeitweilig völlig versperrt gewesen. Sogar verschiedene Baugeräte, insbesondere ein großes Förderband sowie eine Betonmischmaschine seien auf dem Bürgersteig vor ihrem Geschäft abgestellt worden. Die Fußgänger hätten sich wegen dieser Hindernisse und wegen des Schmutzes um ihr Geschäft herumbewegen müssen. Dadurch sei eine erhebliche Zahl von Kaufinteressenten vom Besuch ihres Ladens und der Besichtigung ihrer Schaufenster abgehalten worden. Auch sei der infolge unvorsichtiger und rücksichtsloser Arbeitsweise entstandene Staub und Schmutz in großen Mengen in ihr Geschäftslokal eingedrungen und habe sich in Regalen, Vitrinen und sogar in geschlossenen Schubladen festgesetzt. Dadurch sei der überwiegende Teil ihres Warenbestandes beträchtlich entwertet, z.T. sogar unverkäuflich geworden.

3

Es sei durchaus möglich gewesen, bei den Bauarbeiten auf ihren Geschäftsbetrieb größere Rücksicht zu nehmen. Die Schuttabräumung hätte auf der anderen, an das Grundstück Nr. 90 angrenzenden Grundstücksseite durchgeführt werden können. Auch die Maschinen hätten auf diese Seite des Baugrundstücks verlegt werden können. Der Bauzaun, der erst lange nach Beginn der Arbeiten errichtet worden sei, hätte nicht tagsüber regelmäßig wieder - gerade auf ihrer Grundstücksseite - entfernt werden dürfen. Trotz ihrer häufigen Beschwerden bei der Bauherrin, dem leitenden Architekten und der Polizei sei keine Abhilfe geschafft worden.

4

Die Klägerin hat den ihr infolge Kundenausfalls und Verschmutzung der Waren entstandenen Schaden auf 20.000 DM beziffert. Mit der am 27. Mai 1955 unter der Bezeichnung "Firma Textilhaus Kü., Inhaber Walter Kü." gegen die Firma Bl.-Betriebe eingereichten Klage hat sie einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1958 stellte die Klägerin richtig, daß Inhaberin der - im Handelsregister eingetragenen - Firma Frau Wilhelmine Kü. sei.

5

Auf einen Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin vom 23. September 1955, daß als Anspruchsgegner der Beklagte F. in Frage komme, erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1955 ihre Klage gegen diesen. Die Klage gegen die Firma Bl. kam sodann zum Ruhen.

6

Mit einem am 14. Februar 1958 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin in Anlehnung an das vom Gericht eingeholte Gutachten Dr. G., in dem ihr Schaden auf 19.096 DM errechnet wird, beantragt, den Beklagten F. zur Zahlung dieses Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 1. November 1955 zu verurteilen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin weitere, über die Klageforderung von 19.096 DM hinausgehende Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Er hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und geltend gemacht, die Arbeiten seien von ihm fachlich einwandfrei ausgeführt worden. Das Geschäft der Klägerin sei stets zugänglich gewesen. Es sei nur innerhalb des Bauzaunes gearbeitet und nur dort Baumaterial und Abraum gelagert worden. Die Staubentwicklung habe das zumutbare Maß nicht überschritten. Überdies sei weder durch Staubentwicklung noch durch Behinderung der Kunden ein Schaden entstanden.

8

Der Beklagte hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Der Klägerin sei vom Beginn der Bauarbeiten an bekannt gewesen, daß der Beklagte diese ausführe. Die Verjährungsfrist nach § 852 BGB habe daher bereits Ende 1952 zu laufen begonnen. Als die Klage im Februar 1958 auf Wilhelmine Kü. als Firmeninhaberin umgestellt und von 2.000 DM auf 19.096 DM erhöht worden sei, sei die Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen. Durch die Klageerhebung sei zudem die Verjährung des zunächst eingeklagten Anspruchs von 2.000 DM nicht unterbrochen worden; denn die Klage sei von einem Nichtberechtigten, nämlich von Walter Kü. und nicht von dessen Ehefrau als der berechtigten Inhaberin der Firma Textilhaus Kü. erhoben worden. Daher sei der Klageanspruch auch hinsichtlich des Betrages von 2.000 DM verjährt.

9

Die Klägerin entgegnet, die Bezeichnung des Ehemannes Kü. als Firmeninhaber sei irrtümlich erfolgt; die Angabe der Ehefrau Kü. als berechtigte Inhaberin stelle daher lediglich eine Berichtigung des Klagerubrums dar.

10

Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen den Beklagten Fuhr dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

11

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

12

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich durch einen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht, sind nicht begründet. Dagegen kann den Rügen gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Verjährung des erst im März 1958 rechtshängig gewordenen, den Betrag von 2.000 DM übersteigenden Anspruchs der Klägerin verneint, der Erfolg nicht versagt werden.

14

I.

1.)

Das Berufungsgericht stellt zur Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin durch die Bauarbeiten des Beklagten folgendes fest: Es wurde zeitweise Schutt und Baumaterial auch auf dem Bürgersteig vor dem Ladenlokal der Klägerin gelagert, ferner wurden dort Baumaschinen abgestellt. Der quer über den Bürgersteig stehende (Teil des Bauzaunes, der an das Ladenlokal der Klägerin angrenzte, wurde zeitweise oder auch ganze Tage entfernt. Die Fahrzeuge fuhren beim Fehlen dieses Querstückes des Bauzaunes auch über den Bürgersteig vor dem laden der Klägerin. Bei Materialanfuhr und Schuttabfuhr war bisweilen der gesamte 5,85 m breite Bürgersteig auch vor dem laden der Klägerin so blockiert, daß die Fußgänger die Fahrbahn benutzen mußten. Die durch diese Maßnahmen verursachte Behinderung des Fußgängerverkehrs hatte zur Folge, daß Kaufinteressenten vom Betreten des Ladenlokals der Klägerin abgehalten wurden, wodurch zwangsläufig eine Verringerung des Geschäftsumsatzes eintrat.

15

Infolge der Entschuttungs- und Bauarbeiten drang außerdem Staub in beträchtlichen Mengen in das Ladenlokal ein, wodurch die Waren der Klägerin in starkem Umfang verschmutzt wurden. Die Verschmutzung führte dazu, daß eine Wertminderung der Waren eintrat und die Preise herabgesetzt werden mußten.

16

2.)

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Verfahrensrügen aus § 286 ZPO vergebens angegriffen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht ein erhebliches Beweisangebot übergangen oder eine wesentliche Aussage bei der Beweiswürdigung außer acht gelassen hätte. Die dienstliche Äußerung des Polizeimeisters B. brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu erörtern, da B., nachdem seit der Bauausführung 6 Jahre verstrichen waren, sich nach seiner Äußerung an keine der in sein Wissen gestellten wesentlichen Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erinnern konnte. Auch die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus den von der Klägerin überreichten Lichtbildern über den Zustand der Baustelle zieht, lassen keinen Verstoß gegen die Grundsätze der freien tatrichterlichen Würdigung erkennen.

17

3.)

In der Behinderung des Fußgängerverkehrs vor dem Ladenlokal sowie in der Verschmutzung des Warenbestandes der Klägerin erblickt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Verletzung des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Entgegen der Meinung der Revision gehören zum Gewerbebetrieb auch die Einrichtungs- und Warenbestände. Das ist in der Entscheidung BGHZ 23, 157, 163 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] ausdrücklich ausgesprochen. Damit erledigen sich die Revisionsrügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne wegen Verschmutzung der Waren auch aus Eigentumsverletzung Schadensersatz verlangen.

18

4.)

Das Berufungsgericht erachtet die Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes der Klägerin durch den Beklagten zutreffend als rechtswidrig und schuldhaft. Es legt eingehend dar, welche Maßnahmen der Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um eine Behinderung des Fußgängerverkehrs vor dem Laden der Klägerin wie auch eine Verschmutzung ihres Warenbestandes zu vermeiden oder wenigstens auf ein zumutbares Maß zurückzuführen. Waren aber die nachteiligen Einwirkungen auf das Geschäft der Klägerin vermeidbar, so kann der Beklagte sich nicht auf den der Bauherrin an der öffentlichen Straße zustehenden Gemeingebrauch berufen. Der Gemeingebrauch darf, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht dazu führen, daß der Nachbar unangemessene und vermeidbare Einwirkungen hinnehmen muß.

19

5.)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dem Beklagten auch die Verantwortung für die durch seinen Subunternehmer Ha. bei der Durchführung der Entschuttungsarbeiten verursachten nachteiligen Einwirkungen auf den Betrieb der Klägerin angelastet. Der Beklagte hatte die gesamte Durchführung der Bauarbeiten einschließlich der Entschuttung eigenverantwortlich übernommen. Er behielt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, die Einrichtung und Organisation der Baustelle nach wie vor in eigener Hand. Unter diesen Umständen konnte er sich dadurch, daß er sich zur Ausführung eines Teiles der übernommenen Arbeiten eines Subunternehmers bediente, nicht seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsmäßige Durchführung dieser Arbeiten entledigen. Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung, wonach ein Bauherr mit der Auswahl eines zuverlässigen Unternehmers im allgemeinen seiner Verkehrssicherungspflicht genügt (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juli 1959 - VI ZR 208/58 - VersR 1959, 998). Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1960 - VI ZR 117/59 - VersR 1960, 824 ist ein Bauherr, wenn die Umstände es erfordern, verpflichtet, die Arbeiten des von ihm beauftragten Unternehmers zu überwachen und notfalls selbst einzugreifen. Hier konnte aber der Beklagte die Arbeitsweise des Unternehmers Ha. durch seinen ebenfalls an der Baustelle tätigen Bauführer H. jederzeit beobachten und war daher zum Eingreifen verpflichtet, sofern Ha. seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der Klägerin zuwiderhandelte.

20

6.)

Das Berufungsgericht hat die Erörterung darüber, auf welches Ausmaß der verringerte Kundenzuspruch im Geschäft der Klägerin infolge der Behinderung des Fußgängerverkehrs zu schätzen ist, und in welchem Umfang Schäden durch Staubeinwirkung entstanden sind, ohne Rechtsirrtum dem Betragsverfahren vorbehalten; denn die Entscheidung über diese Fragen betrifft entgegen der Meinung der Revision die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs. Daß der Klägerin tatsächlich beträchtliche Schäden durch Verschulden des Beklagten entstanden sind, hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Voraussetzungen zum Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO hat es danach zutreffend bejaht. Die Schätzung der Schadenshöhe konnte es dem Betragsverfahren überlassen.

21

7.)

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Klägerin hat sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts widerholt beschwerdeführend an die örtliche Polizeidienststelle, das Bauaufsichtsamt, die Bauherrin persönlich und den bauleitenden Architekten T. gewandt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie damit alles ihr Zumutbare zur Schadensabwendung getan hat, ist beizutreten. Auch der - in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebrachte - Einwand der Revision, die Klägerin habe es unterlassen, den Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, greift nicht durch. Es handelt dich insoweit um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann.

22

II.

1.)

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für unbegründet erachtet, halten dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach fester Rechtsprechung (RGZ 168, 214, 219; BGHZ 6, 195, 202) [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51] ist die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, die die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB in Lauf setzt, gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Dabei genügt in der Regel zur Inlaufsetzung der Verjährungsfrist die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen und der Person des Schädigers. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann allerdings in Betracht kommen, wenn es sich um verwickelte und schwierige Rechtsfragen handelt, vor allem, wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, für alle Beteiligten, unklar und zweifelhaft ist (BGHZ 6, 195, 202 [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51]; Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1959 - VI ZR 177/58 - VersR 1959, S. 1040). Ein solcher Ausnahmefall wird hier jedoch zu Unrecht vom Berufungsgericht angenommen. Das Fehlen aller Prozeßrisiken und eine unbedingte Sicherheit, im Prozeß obzusiegen, kann als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist nicht verlangt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274). Wenn die Klägerin auch vor Erhebung der gegenwärtigen Klage eine einstweilige Verfügung gegen die Firma Bl. als Bauherrin auf Unterlassung und Beseitigung schädigender Einwirkungen erwirkt hat, so schließt das nicht aus, daß neben dieser Firma der Beklagte F. wegen der von ihm als selbständigem Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebes verursachten Schäden haftbar gemacht werden konnte. Die Frage seiner Schadensersatzpflicht - zumindest neben der Bauherrin - konnte für die Klägerin kaum zweifelhaft sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die von ihm verursachten Schäden nicht er, sondern allein die Bauherrin oder die Stadt K. als Bauaufsichtsbehörde einstehen sollte. Die Frage der Haftbarkeit des Beklagten F. kann jedenfalls nicht als eine so schwierige und verwickelte Rechtsfrage anerkannt werden, daß sie die Kenntnis der Klägerin von der Person des Schädigers in Frage zu stellen geeignet gewesen wäre. Darauf, daß der Beklagte F. nach Erhebung der Klage gegen ihn seine Ersatzpflicht in Zweifel zog und auch auf die Haftbarkeit seines Subunternehmers und der Stadt K. hinwies, kann sich die Klägerin nicht berufen. Daß er dies bereits vorher getan und die Rechtslage irgendwie verdunkelt hätte, hat die Klägerin nicht behauptet.

23

Die Klägerin hatte bereits während der Bauarbeiten unstreitig Kenntnis davon, daß der Beklagte F. diese als selbständiger Unternehmer ausführte. Die Person des Schädigers war ihr somit bereits Ende 1952 bekannt. Der erst im März 1958 rechtshängig gewordene Anspruch auf Zahlung von 19.096 DM war daher in diesem Zeitpunkt verjährt, soweit er den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.000 DM überstieg. Er ist daher zur Abweisung reif.

24

2.)

Der letztere Anspruch ist entgegen der Meinung der Revision nicht verjährt, da die Verjährung insoweit durch die Klageerhebung unterbrochen worden ist. Allerdings führt die Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten nicht zur Unterbrechung der Verjährung. Hier ist aber die Klage zulässigerweise (§ 17 Abs. 2 HGB) unter dem Namen der Handelsfirma der Klägerin eingereicht worden. Da die Handelsfirma kein Rechtssubjekt, sondern nur der Name ist, unter dem der Kaufmann sein Geschäft betreibt sowie klagen und verklagt werden kann, ist bei einer unter dem Namen der Firma erhobenen Klage grundsätzlich die Person Kläger, die unter dieser Firma ihre Geschäfte betreibt und die Erhebung der Klage veranlaßt hat (vgl. Würdinger in HGB-RGRK § 17 Anm. 25). In der Klageschrift ist zwar fälschlich der Ehemann der Klägerin als Firmeninhaber bezeichnet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist diese Bezeichnung jedoch irrtümlich erfolgt. Daraus läßt sich zwanglos entnehmen, daß die Klägerin als berechtigte Firmeninhaberin die Klageerhebung beabsichtigt und veranlaßt hat. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit sind daher zu ihren Gunsten eingetreten. Damit ist eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB erfolgt (vgl. auch Schuler, NJW 1957, 1537, der eine Berichtigung der Bezeichnung des Firmeninhabers für zulässig erachtet). Wollte man in der unrichtigen Bezeichnung des Firmeninhabers eine Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten erblicken, so hat die Klägerin der Prozeßführung jedenfalls zugestimmt (§ 85 ZPO), zumindest ist in ihrer späteren Berichtigungserklärung eine Genehmigung der Prozeßführung zu erblicken, die nach § 89 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt (vgl. RGZ 64, 211, 217; 86, 245; BGH Urteil vom 9. Mai 1951 - II ZR 108/50 - MDR 1951, 732; Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. § 89 ZPO Anm. V 1).

25

Die Klage ist danach abzuweisen, soweit mehr als 2.000 DM nebst Zinsen verlangt werden. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Engels
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer