Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1958, Az.: VI ZR 272/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 272/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.11.1957
- Landgerichts in Aachen - 04.12.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1959, 232 (Kurzinformation)
- MDR 1959, 293 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Praktikanten Heinz D. in G., A. Landstraße ...,
Prozessgegner
die Verkäuferin Katharina M. in D., M. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geschädigte - oder ein gesetzlicher Vertreter - die für den Schaden und die Person des Schädigers erforderliche Kenntnis hat, auch wenn ihm nicht bekannt ist oder unsicher erscheint, ob nicht der Schädiger Einwendungen oder Einreden - wie etwa Mitverschulden oder Haftungsausschluß - vortragen wird.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. November 1957 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 4. Dezember 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Nacht vom 1./2. Februar 1951 (Weiberfastnacht) ist die damals etwa 17-jährige Klägerin in einem Kraftwagen, den der damals etwa 21-jährige Beklagte steuerte, verunglückt. Der Unfall ist, nachdem alle Beteiligten verschiedene Gastwirtschaften und Veranstaltungen besucht hatten, nachts gegen 3.15 Uhr erfolgt. Der für vier Personen eingerichtete Wagen hatte acht Insassen, alles Jugendliche. Der Wagen ist beim Herumfahren um eine früher mit einem Denkmal versehene Straßeninsel gegen einen Baum geprallt, zwei der Insassen verstarben an der Unfallstelle, zwei andere, darunter die Klägerin, waren so schwer verletzt, daß sie auf Wochen bewußtlos blieben. Auch die übrigen Insassen erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen. Der Beklagte ist wegen verschiedener Verkehrsdelikte verurteilt, aber von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden.
Am 23. Februar 1954 hat die Klägerin (damals noch durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter) die vom 12. Februar 1954 datierte Klageschrift eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung des Armenrechts erbeten. Das Armenrechtsverfahren hat sich sehr lange hingezogen, insbesondere, weil die Strafakten zu einem Parallelprozeß beigezogen waren. Erst am 27. Januar 1956 bewilligte das Landgericht der Klägerin das nachgesuchte Armenrecht und stellte die Klageschrift dem Beklagten von Amts wegen am 11. Februar 1956 zu.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe den ihr zugestossenen Unfall schuldhaft verursacht und hafte für ihre Schäden, deren Ersatz in Höhe von 1.449 DM sie ebenso wie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat ein Verschulden Gestritten, eigenes Verschulden der Klägerin und Handeln auf eigene Gefahr behauptet, sich aber in erster Linie auf Verjährung berufen. Auf Grund der Verjährungseinrede hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erklärt, daß sie ein gewisses Eigenverschulden an dem Unfall trage. Unter Einbeziehung einiger weiter entstandener Schadensposten hat sie nunmehr die Zahlung von 863,66 DM, eines Schmerzensgeldanteils in Höhe von vier Fünfteln des vom Gericht festzusetzenden Betrages und die Feststellung einer Ersatzpflicht wegen vier Fünfteln aller weiteren Schäden begehrt. Entgegen dem Vortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verjährungseinrede als nicht gerechtfertigt angesehen und die Sache zur materiellen weiteren Verhandlung unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an dieses zurückverwiesen.
Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Die auf unerlaubte Handlung wegen des Unfalls in der Nacht vom 1./2. Februar 1951 gestützte Klage ist am 11. Februar 1956 dem Beklagten zugestellt worden. Vorhergegangen war ein Armenrechtsverfahren, das durch einen am 23. Februar 1954 eingereichten Antrag eingeleitet worden war. Unter Bezugnahme auf § 261 b Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht den 23. Februar 1954 als Einreichungstag der Klage gewertet und ferner diesen Tag als innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liegend angesehen. Es ist davon ausgegangen, daß die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB beim Vater als damaligem gesetzlichen Vertreter der Klägerin vorgelegen haben müsse. Dieser habe zwar wenige Stunden nach dem Unfall von diesem erfahren, spätestens eine Woche nach diesem habe er gleichfalls von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis gehabt. Er habe innerhalb dieser ersten Zeit gleichfalls wesentliche Momente über den eigentlichen Unfallhergang erfahren, die für die Annahme und Begründung eines den Beklagten treffenden Verschuldens von maßgeblicher Bedeutung seien. Allerdings war zu dieser Zeit die Klägerin selbst noch bewußtlos und blieb noch mehrere Wochen in diesem Zustand oder doch so, daß eine wirkliche Besprechung mit ihr nicht möglich war. Während dieser Zeit hält das Berufungsgericht einen Beginn der Verjährungsfrist aus den besonderen Gegebenheiten nicht für gegeben. Dem Vater hätte es möglich sein müssen, sich mit der Klägerin zu unterhalten, bevor die Klarstellung, die für den Beginn der Verjährung erforderlich war, erfolgen konnte. Hierzu führt das Berufungsgericht folgendes aus:
Bei Fällen der vorliegenden Art liege es von vornherein auf der Hand, ein gewisses Mitverschulden der beteiligten Insassen in Erwägung zu ziehen. Auch könne, worauf die Klägerin mit Recht hinweise, die Frage eines Ausschlusses jeglicher Haftung vor Antritt der Fahrt unter Umständen in Betracht kommen. Die Frage eines solchen Mitverschuldens oder des gänzlichen Ausschlusses einer Haftung Könne der gesetzliche Vertreter aber ohne eine Rücksprache mit seinem Kinde überhaupt nicht mit einigermaßen sicherer Aussicht klären. Beide Fragen, das evtl. Mitverschulden und der evtl. Haftungsausschluß betrafen den Grund des möglichen Schadensersatzanspruchs, nicht aber nur die Höhe des Schadens. Würde man sich auf den Standpunkt des Beklagten stellen und den Beginn der Verjährungsfrist in Fällen der vorliegenden Art alsbald ansetzen, würde der gesetzliche Vertreter Gefahr laufen, daß eine von ihm entsprechend erhobene Klage dem Grunde nach entweder wegen Mitverschuldens teilweise oder sogar wegen Haftungsausschlusses ganz der Abweisung unterliegen könnte. Um deshalb eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben zu können, müsse der gesetzliche Vertreter auch die Frage eines Mitverschuldens oder Haftungsausschlusses berücksichtigen.
II.
Dieser Gedanke, auf dem das Berufungsurteil beruht, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat die Kenntnis der positiven Umstände, die eine Voraussetzung des Beginns der Verjährung ist, unzulässigerweise der Kenntnis des Nichtvorliegens negativer Umstände gleichgestellt.
Die Rechtsprechung hat in langer Entwicklung (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ. 1003) dahin geführt, daß als "Kenntnis" im Sinne von § 852 BGB eine Kenntnis der klagebegründenden Umstände anzusehen ist, auf Grund deren eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Aber bei dieser Erwägung muß wesentlich auf die prozessuale Ausgangsstellung abgestellt werden. Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zum Abschluß kommt, schließt gewisse Risiken ein. Der Verjährungsbeginn kann nicht davon abhängig sein, daß der zu beginnende Prozeß mehr oder weniger risikenlos erscheint. Sonst gäbe es praktisch überhaupt nicht die eigentliche Verjährungsvorschrift des § 852 BGB, sondern nur die 30-jährige Verjährung. Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, etwa weil Zeugen nun anderes bekunden, was die Person des Verantwortlichen betrifft, oder auch, daß die Kenntnis nicht beweisbar ist, weil z.B. Zeugen einfach versagen. Daß dieses Risikoelement nicht den Beginn der Verjährung hinausschieben kann, ist wohl nie angezweifelt worden. Der Satz, daß eine einigermaßen sichere Erfolgsaussicht gegeben sein müsse, darf nicht unzulässig ausgedehnt werden (erkennender Senat, Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 234/55 = VersR 1957, 181 I b). Das Berufungsgericht geht aber in seinen Ausführungen noch über die Frage nach dem Beweisrisiko, das für den Kläger unausschließbar ist, hinaus. Die Punkte, deren Aufklärung vor Beginn der Klageerhebung es als wesentlich ansieht, fallen nämlich unter die Behauptungs- und Beweislast eines in Betracht kommenden Beklagten. Nicht der Kläger hat nachzuweisen, daß kein Mitverschulden oder kein Haftungsausschluß vorliege, sondern der Beklagte. Diese Umstände gehören nicht zu der für die Klageerhebung notwendigen Kenntnis. Selbst wenn man in einem konkreten Falle nach der Tatbestandsgestaltung mit der Möglichkeit eines gegen den Klagevortrag gerichteten Gegenvortrages des Beklagten rechnen muß, also nicht bloß einem Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen, schließt das nicht die "Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen" aus. Es könnte sonst in jeder Unfallsache gleichsam ein Katalog von allenfalls möglichen klageausräumenden Darstellungen des Beklagten vorgelegt werden und die Verjährung würde so lange nicht beginnen können, als auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß diese ausräumenden Gründe nicht ihrerseits ausgeräumt werden können. Die Wahrscheinlichkeit der Negation eines negativen (klagezerstörenden) Vertrags kann nicht als Voraussetzung des Verjährungslaufs angesehen werden.
Der Vater der Klägerin hatte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit den zu billigenden Ausführungen des Landgerichts im wesentlichen übereinstimmen, spätestens etwa eine Woche nach dem Unfall vom 2. Februar 1951 die positiven für die Klagebegründung erforderlichen Kenntnisse. Nur wegen des etwaigen Ausschlusses der negativen Momente waren nach der Ansicht des Berufungsgerichts, die insoweit rechtsirrig ist, die Verständigung mit der Verunglückten erforderlich und bis etwa 9. März 1951 ausgeschlossen. Spätestens am 10. Februar 1954 ist damit die Verjährung eingetreten.
In diesem Zusammenhang bedarf es deshalb auch keiner besonderen Auseinandersetzung mit der weiteren Ausführung der Revision, der Vorderrichter habe übersehen, daß es sich hier um den Beginn der Verjährungsfrist handele und daß der Vater der Klägerin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist genügend Zeit hatte, mit seiner Tochter die weiteren Fragen des Schadensersatzes zu erörtern. Immerhin führt der Gedanke der Revision dahin, die oben angegebene Abgrenzung als billig anzusehen. Es bedeutet keine unzumutbare Belastung des Geschädigten, wenn die Verjährungsfrist trotz bestehenden Prozeßrisikos und trotz der Möglichkeit klagezerstörenden Vortrages des angenommenen Schädigers beginnt, da dem Geschädigten ja immerhin weitere drei Jahre zur Verfügung stehen, um zu erwägen, ob dieses Risiko akut werden kann und ob er trotz dieses Risiken klagen will.
III.
Da sonach die Verjährung auf jeden Fall vor Einreichung des Armenrechtsgesuchs eingetreten war, kommt es nicht mehr auf die weitere Frage an, wegen deren das Berufungsgericht ebenfalls die Revision zugelassen hat, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Rückdatierung der Klageerhebung auf den 23. Februar 1954 gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO in Betracht kam. Vielmehr war unter Kostenfolge aus § 97 ZPO für die beiden Rechtsmittelinstanzen das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.