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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1956, Az.: VI ZR 234/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1956
Aktenzeichen
VI ZR 234/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Koblenz - 24.06.1955

Prozessführer

der Witwe Luise B. in D., M.straße ...,

Prozessgegner

1. den Transportunternehmer Karl L. in H., Br.straße ...,

2. Clemens van T. in H., A.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinwefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24. Juni 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin, der als Kraftfahrer in den Diensten der Eisenwerke Wanheim GmbH in Duisburg-Wanheim stand, fuhr am 27. November 1949 mit deren Geschäftsführer Hoser und dessen Ehefrau in dem Personenkraftwagen der Firma, einem Mercedes V 170, auf der Bundesstraße 42 in der Richtung von Braubach nach Oberspay. In einer leichten Rechtskurve stieß er etwa bei dem Kilometerstein 19 mit einem ihm entgegenkommenden Lastzug zusammen, einem mit Schnittholz beladenen Büssing-Dreiachser-Motorwagen nebst Anhänger des Erstbeklagten, der vom Zweitbeklagten gelenkt wurde, während der Erstbeklagte neben diesem saß. Die Fahrzeuge, von denen der Personenkraftwagen etwa 1,60 m und der Lastkraftwagen 2,30 m breit waren, trafen mit ihren vorderen linken Wagenteilen aufeinander. Die Straße hatte eine Breite von 6 m, eingerechnet eine 0,40 m breite gepflasterte befahrbare Rinne auf der - in Fahrtrichtung des Personenkraftwagens - linken Straßenseite und ein auf der rechten Seite befindliches schmales Bankett, das zwar keine Packunterlage hatte, aber durch ständiges Befahren so festgefahren war, daß es sich von der befestigten Fahrbahn nicht wesentlich unterschied und wie sie ohne weiteres befahren werden konnte. Die Straße war stark gewölbt und fiel nach den beiden Straßenrändern auffallend ab; sie hatte eine glatt asphaltierte wellige Fahrbahn, auf der Blätter lagen. Es herrschte regnerisches diesiges Wetter. Bei dem Zusammenstoß erlitt der Ehemann der Klägerin Verletzungen, die zu seinem Tode führten.

2

Die Klägerin behauptet, der Lastzug habe nicht die rechte Straßenseite eingehalten und ihrem Ehemann zumindest mit dem in der Kurve nach deren Innenseite ausspurenden Anhänger die Fahrbahn versperrt; ihr Ehemann habe sich infolgedessen genötigt gesehen, zu bremsen; dabei könne der Personenkraftwagen etwas zur Straßenmitte gerutscht sein. Ein hälftiges Mitverschulden ihres Ehemannes unterstellend, hat sie wegen des ihr durch den Tod ihres Ernährers entzogenen Unterhaltsrechts unter Mitberücksichtigung einer ihr gewährten Invalidenrente die Beklagten mit der am 27. November 1952 eingereichten Klage als Gesamtschuldner auf Zahlung von 3.463,14 DM sowie Entrichtung einer Monatsrente von 115,45 DM vom 1. Dezember 1952 an bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in dem ihr Ehemann das 68. Lebensjahr vollendet haben würde.

3

Die Beklagten haben vorgebracht, der Unfall sei allein dadurch verursacht worden, daß der Ehemann der Klägerin eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/st gehabt habe, mit seinem Wagen ins Schleudern geraten sei und die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe. Der Erstbeklagte hat Beweis dafür angetreten, daß er den Zweitbeklagten als Kraftfahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die in Höhe von 50 % des Schadens der Klägerin geltend gemachten Klageansprüche dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.

5

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Soweit für die Ansprüche der Klägerin das zur Zeit des Unfalls in Geltung gewesene Kraftfahrzeuggesetz als Klagegrundlage in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht die Ansprüche als verjährt angesehen. Es hat ihre sachliche Berechtigung daher nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 823, 831, 844 BGB geprüft.

8

Die Revision wendet sich gegen die Annahme jener Verjährung. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.

9

a)

Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt, wann die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 KrfzG zu laufen begonnen hat; ersichtlich ist es aber davon ausgegangen, daß die Klägerin von dem Tode ihres Ehemannes, dem hierfür ursächlichen Verkehrsunfall und der Person der Beklagten als Halter und Fahrer des am Unfall beteiligten Lastzuges alsbald Kenntnis erlangt hat. Unter den Parteien ist dies gar nicht streitig gewesen. Die Beklagten haben in der Klagebeantwortung geltend gemacht, die Verjährung sei am 27. November 1951 eingetreten, und damit mittelbar behauptet, daß die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bereits am Unfalltage gegeben gewesen seien; die Klägerin hat dies nicht bestritten. Sie hat entgegnet, ihre Ansprüche würden ausdrücklich auf das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht auf das Kraftfahrzeuggesetz gestützt (Schriftsatz vom 6. Oktober 1953 S 4), eine Erklärung, die das Berufungsgericht - nicht zum Nachteil der Klägerin - offenbar dahin verstanden hat, daß die Klägerin ihren Klagevortrag zwar vor allem unter dem Gesichtspunkt der Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung geprüft wissen wolle, das Gericht hierauf aber nicht beschränkt sein solle.

10

b)

Ist auch die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 14 KrfzG wie nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erst vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6, 195 [201/202]; BGH VersR 1956, 507), so bedeutet es aber doch eine nicht zu billigende Ausweitung dieses Rechtsgrundsatzes, wenn die Revision die Ansicht vertritt, die Verjährungsfrist könne im vorliegenden Falle noch nicht einmal zu laufen begonnen haben, weil das Berufungsgericht die Klägerin für beweisfällig gehalten und mit der Klage abgewiesen habe.

11

c)

Zudem läßt die Revision hierbei unbeachtet, daß sich das Berufungsgericht sachlich nur mit den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung befaßt hat, für die andere Voraussetzungen gelten als für Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz. Für diese genügt die Tatsache, daß der den Tod eines Menschen oder einen sonstigen Schaden verursachende Unfall bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeuges eingetreten ist (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 KrfzG); Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs bleibt es überlassen, sich nach § 7 Abs. 2 bezw. § 18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG zu entlasten. Das ist auch dann nicht anders, wenn der Unfallschaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, mag in einem solchen Falle des weiteren auch die Frage der Schadensausgleichung zu erörtern sein. Jedenfalls besaß die Klägerin in Bezug auf Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz die für den Beginn des Verjährungsfristlaufes erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen, sobald sie wußte oder auch nur in zumutbarer Weise in Erfahrung bringen konnte, daß ihr Ehemann infolge des Zusammenstoßes des von ihm gelenkten Personenkraftwagens mit dem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastzug des Erstbeklagten ums Leben gekommen war (BGH VRS 8, 338).

12

Daß Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz verjährt sind, unterliegt hiernach keinen rechtlichen Bedenken.

13

II.

1.

Wie das Berufungsgericht auf Grund von Unfallspuren auf der Straße festgestellt hat, muß sich der vom Ehemann der Klägerin gelenkte Personenkraftwagen bei dem Zusammenstoß mit seiner linken Seite 0,20 m jenseits der Straßenmittellinie befunden haben. Auch der Lastzug der Beklagten hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Straßenmittellinie überschritten, der Maschinenwagen um 0,35 m, der Anhänger bei seiner Innenspurigkeit in der Kurve um weitere 0,70 m. Daß der Lastzug noch weiter über die Mittellinie hinausgelangt sei, hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten. Der Lastzug ist hiernach auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte hinübergekommen und hat dem Ehemann der Klägerin auf der 6 m breiten Straße einen Raum von jedenfalls nicht mehr als 1,95 m belassen.

14

Nichtsdestoweniger ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Schadenshaftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus unerlaubter Handlung nicht begründet sei.

15

a)

Obwohl § 8 Abs. 2 StVO bestimmt, daß Führer von Fahrzeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren haben und auf unübersichtlichen Strecken die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen müssen, ist das Berufungsgericht der Ansicht, dem Zweitbeklagten könne keine mit dieser Vorschrift in Widerspruch stehende Fahrweise zum Vorwurf gemacht werden. Es hat besondere Umstände angenommen, die es gerechtfertigt hätten, so zu fahren, daß die linken Räder des Motorwagens auf der Straßenmitte liefen: die starke Wölbung der Straße mit der gepflasterten Rinne und anstoßendem Bordstein auf der für den Lastzug rechten Seite der Straße, der wellige und schlüpfrige Zustand der Fahrbahn, das allgemeine Pendeln des Anhängers hinter dem Maschinenwagen. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob im Bereich der Kurve eine andere Fahrweise geboten gewesen sei. Das ist nach seiner Ansicht nicht der Fall gewesen. Die Kurve, so hat es festgestellt, war von weitausholender Art. Die auf ihrer Innenseite befindlichen Baumgruppen erschwerten zwar für Augenblicke die Sicht auf den Straßenverlauf; dennoch war die Fahrbahn von einem aus Richtung Oberspay kommenden Lastkraftwagenfahrer 170 m und von dem Fahrer eines aus Braubach herannahenden Personenkraftwagens mindestens 200 m weit zu übersehen. Zur Unfallzeit war diese Sichtmöglichkeit auch nicht darum eine andere, weil trübes und regnerisches Wetter herrschte. Daß die Strecke unübersichtlich gewesen sei und der Zweitbeklagte aus diesem Gründe in der Kurve anders hätte fahren müssen, hat das Berufungsgericht hiernach verneint. Es hat seine Fahrweise um so weniger beanstanden zu können geglaubt, als ein Lastzug am besten sogar mit den linken Rädern etwas jenseits der Straßenmitte fahre, um auf einer Fahrbahn von der Beschaffenheit wie hier in der Kurve gegen ein seitliches Abgleiten und insbesondere ein Auswärtsschleudern des Anhängers geschützt zu sein.

16

b)

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Begegnung mit dem vom Ehemann der Klägerin gelenkten Personenkraftwagen habe den Zweitbeklagten nicht zu veranlassen brauchen, weiter nach rechts auszuweichen. Die Fahrbahnbreite von 1,95 m habe hinlänglich ausgereicht, um dem 1,60 m breiten Personenkraftwagen eine ungehinderte Vorbeifahrt zu ermöglichen. Bei dieser Durchfahrtsbreite habe der Ehemann der Klägerin auch nicht durch die Fahrgeschwindigkeit des Lastzuges beunruhigt sein können, da diese nicht größer gewesen sei als 30 km/st.

17

c)

Das Berufungsgericht hat die alleinige Ursache des Unfalls in der Fahrweise des Ehemannes der Klägerin erblickt. Es hat als bewiesen angesehen, daß er eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/st gehabt habe, auf der regennassen, welligen und glitschigen Straße schon vor dem Zusammenstoß und ohne eine Einwirkung des Lastzuges ins Schleudern geraten sei und daß er mit dem Personenkraftwagen auch dann auf den Lastkraftwagen aufgefahren wäre, wenn der Lastzug die äusserste rechte Straßenseite eingehalten hätte.

18

Das Berufungsgericht hat hiernach die Klagansprüche gegenüber dem Zweitbeklagten weder nach § 823 Abs. 1 noch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für begründet gehalten und hat auch die nach § 831 BGB erhobenen Ansprüche gegenüber dem Erstbeklagten - ohne Eingehen auf den von ihm angebotenen Entlastungsbeweis - darum als ungerechtfertigt angesehen, weil sich der Unfall in gleicher Weise dann ereignet hätte, wenn der Erstbeklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Auswahl und Beaufsichtigung des Zweitbeklagten beobachtet hätte.

19

2.

Diese Entscheidung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

20

a)

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß des Zweitbeklagten gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 StVO bei seiner Fahrt auf der Straße vor der Begegnung mit dem vom Ehemann der Klägerin geführten Personenkraftwagen verneint hat, rechtlicher Nachprüfung standhalten. Fehlerhaft ist jedenfalls die Auffassung, daß der Zweitbeklagte dem entgegenkommenden Kraftwagen bei der Begegnung nicht weiter nach rechts habe auszuweichen brauchen, als daß er ihm einen Durchfahrtsraum von 1,95 m Breite beließ.

21

Wenn § 10 Abs. 1 StVO vorschreibt, daß rechts auszuweichen ist, so ergibt sich aus der Grundregel des § 1 StVO, daß beim Ausweichen dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer ein solcher Raum gewährt werden muß, daß dieser weder gefährdet noch auch nur mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Läßt sich auch nicht allgemein sagen, ist es vielmehr von den Umständen des jeweiligen Falles abhängig, wie groß der Abstand sein muß, der zwischen den einander begegnenden Fahrzeugen einzuhalten ist und zwischen dem entgegenkommenden Fahrzeug und dem für ihn rechten Straßenrand verbleiben muß, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß ein Spielraum von insgesamt nur 35 cm, der dem 1,60 m breiten Personenkraftwagen bei einer Durchfahrtsbreite von 1,95 m verblieb, unter den gegebenen Verhältnissen viel zu gering gewesen ist. Einen festen Durchlaß mit solcher Beengung zu durchfahren, ist einem geübten Kraftfahrer bei Anwendung der nötigen Vorsicht zwar nicht unmöglich; hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Durchfahrtsraum zur Straßenmitte hin von einem in Bewegung befindlichen Lastzug begrenzt wurde, bei dessen Fahrt durch die Kurve nicht mit Gewißheit vorherzusehen war, wie weit der Anhänger zur Innenseite der Kurve hin ausscheren würde. Von Bedeutung ist aber weiter, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat, daß sich der Personenkraftwagen, dem der Zweitbeklagte ausweichen mußte, in schneller Fahrt befand und die Begegnung auf einer Straße mit gewölbter, welliger, glitschiger Fahrbahn vor sich ging. Dem mußte der Zweitbeklagte Rechnung tragen. Er hätte daher so weit ausweichen müssen, daß der begegnende Kraftwagen ohne Gefahr hätte vorbeikommen können. Dazu wäre auch erforderlich gewesen, daß er die Ausweichbewegung früh genug vornahm. Solange er nichts anderes erkennen konnte, brauchte er zwar nicht darauf gefaßt zu sein, daß ihm in der Kurve ein Fahrzeug mit unvernünftig hoher Geschwindigkeit begegnen würde; er mußte seine Fahrweise aber auf jeden Fall so einrichten, daß für ein mit zulässiger Geschwindigkeit entgegenkommendes Kraftfahrzeug rechtzeitig genügender Durchfahrtsraum zur Verfügung stand.

22

Diese Verpflichtungen hat der Zweitbeklagte außer acht gelassen. Eine Durchfahrtsbreite von nur 1,95 m, die er dem Ehemann der Klägerin beließ, wäre selbst für einen mit nur mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kraftwagen von der Breite des hier in Rede stehenden Fahrzeugs ein höchst gefährlicher Engpaß gewesen. Es geht fehl, wenn das Berufungsgericht meint, der Ehemann der Klägerin sei nicht behindert gewesen und habe sich angesichts der bevorstehenden Begegnung nicht beunruhigt fühlen können.

23

b)

Nun ist allerdings das Berufungsgericht auf Grund der von ihm angestellten Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Unfall würde sich in gleicher Weise auch dann ereignet haben, wenn der Zweitbeklagte die äußerste rechte Straßenseite eingehalten hätte. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende Beweiswürdigung über den Hergang des Unfalls ist aber möglicherweise von dem Irrtum beeinflußt gewesen, daß der Ehemann der Klägerin bei der Begegnung mit dem Lastzug nicht behindert gewesen sei und sich nicht hätte beunruhigt fühlen können.

24

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung in Erwägung gezogen, bei der hohen Fahrgeschwindigkeit von 100 km/st, die der Ehemann der Klägerin nach der glaubhaften Sichätzung des Zeugen S. gehabt habe, sei ein Schleudern des Personenkraftwagens bei den Straßenverhältnissen fast unvermeidbar gewesen; dem Zeugen S., der nach seiner Aussage mit seiner Frau etwa 320 m vor der dort nicht einsehbaren Unfallstelle auf der rechten Straßenseite von dem Personenkraftwagen überholt wurde, sei aufgefallen, daß der Personenkraftwagen ungewöhnlich nach links gefahren sei; nach Aussage der Zeugin E. habe der Ehemann der Klägerin nach dem Unfall vor seinem Tode erklärt, er sei ausgerutscht, nach Aussage des Zeugen S. ferner, er habe so nicht fahren wollen, sei aber vom Chef aufgefordert worden, schneller zu fahren. Neben diesem Beweismaterial hat das Berufungsgericht aber nicht bedacht, daß der Engpaß, den der Lastzug bei der Begegnung in der Kurve für den entgegenkommenden Kraftwagen bildete, den Ehemann der Klägerin in höchste Gefahr brachte und daß bei seiner hohen Fahrgeschwindigkeit gerade ein Abbremsen des Kraftwagens, wie es angesichts dieser Gefahr notwendig wurde, ein Ausrutschen und Schleudern des Fahrzeugs verursachen konnte. In Verkennung der Fehlerhaftigkeit der Fahrweise des Zweitbeklagten hat es das Berufungsgericht daher, wie die Revision mit Recht rügt, an der Berücksichtigung der durch sie begründeten besonderen Gefahrenmomente fehlen lassen.

25

Ohne daß hier noch auf die Angriffe eingegangen zu werden braucht, mit denen die Revision der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im übrigen entgegentritt, kann das Berufungsurteil schon darum nicht bestehen bleiben, weil der Sachverhalt möglicherweise rechtsirrtümlich nicht erschöpfend gewürdigt worden ist.

26

Bei der Notwendigkeit erneuter tatrichterlicher Beweiswürdigung und Feststellung muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

27

Der Klägerin bleibt es unbenommen, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht die Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen, die von der Revision mit ihren sonstigen Verfahrensrügen vorgebracht worden sind.

28

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Bundesrichter Dr. K.E. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode