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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1959, Az.: VI ZR 177/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1959
Aktenzeichen
VI ZR 177/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) - 10.06.1958

Prozessführer

des Dr. Ing. J.F. T. in F., S.straße ...,

Prozessgegner

die Firma Peter Josef B. KG in W., M. Straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist am 13. April 1953 mit seinem Personenkraftwagen (Opel-Kapitän) auf der Autobahn Köln-Frankfurt in der Gemarkung Elz bei Limburg im Bereich einer Baustelle mit einem entgegenkommenden Fiat-Personenkraftwagen zusammengestoßen. Er hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht, weil diese die Gefahrenstelle nicht hinreichend gesichert habe. Die Beklagte hatte im Auftrage des Autostraßenamtes Frankfurt/Main auf der östlichen Fahrbahn der Autobahnstrecke Limburg-Köln Bauarbeiten auszuführen. Zu diesem Zwecke wurde nördlich der Limburger Lahnbrücke, die damals ohnehin nur einbahnig befahren wurde, ein Teil der östlichen Fahrbahn (Fahrtrichtung Frankfurt-Köln) für den Fährverkehr gesperrt und der Verkehr von Frankfurt nach Köln über die Überholungsfahrbahn der westlichen Fahrbahn Köln-Frankfurt geleitet. In dieser Fahrtrichtung war zum Kenntlichmachen des Gegenverkehrs in einem Abstand von 345 m von der Einmündung des Gegenverkehrs in seine normale Fahrbahn das Warnzeichen "Allgemeine Gefahrenstelle" - rotumrandetes weißes Dreiecksschild mit senkrechtem weißen Strich entsprechend Bild 1 der Anlage zur StVO - mit dem Zusatz 400 m beiderseits der Fahrbahn aufgestellt, 165 m vor der Einmündungsstelle folgte - ebenfalls beiderseits der Fahrbahn - das Verbotsschild "Gegenverkehr - Nicht überholen". An der Einmündungsstelle selbst hatte die Beklagte eine rot-weiß gestrichene Sperrschranke angebracht, die nur zu einem geringen Teil in die Überholungsfahrbahn der westlichen Fahrbahn Köln-Frankfurt hineinragte und die nach der Darstellung des Klägers nur in Richtung zum überzuleitenden Gegenverkehr hin mit zwei runden Verkehrsschildern versehen war: einem Sperrschild (rote Scheibe mit weißem Strich nach Bild 12 der Anlage zur StVO) und einem Richtungspfeil in Richtung zur östlichen Fahrbahn. Beide Schilder waren für den aus Richtung Köln kommenden Verkehr nur als graue Scheiben zu erkennen.

2

Der Kläger hatte die Autobahn in Richtung von Köln nach Frankfurt durchweg mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st befahren und war trotz der oben beschriebenen Warn- und Verbotsschilder auf der Überholungsbahn geblieben. Er wurde erst unmittelbar an der Rückleitung des Gegenverkehrs Frankfurt-Köln in die normale Fahrbahn durch den entgegenkommenden Fiat auf den Gegenverkehr aufmerksam und versuchte nun, seinen Wagen abzubremsen und sich mit seinem Fahrzeug in die rechte Fahrbahn einzuordnen. Sein Wagen geriet jedoch ins Schleudern und prallte mit dem entgegenkommenden Fiatwagen zusammen. Dabei wurde der Kläger erheblich verletzt.

3

Er machte mit einer im August 1954 erhobenen Klage einen Teilbetrag von 3.000 DM gegen die Beklagte geltend. Der Anspruch auf Zahlung dieses Betrages wurde durch das Urteil des Landgerichts Limburg vom 1. März 1955 zu einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

4

Mit der jetzigen Klage vom 2. Juli 1957 verlangt der Kläger von der Beklagten Ersatz des ihm angeblich entstandenen weiteren Schadens von 27.000 DM.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, daß sie alles getan habe, was zur Sicherung der Gefahrenstelle erforderlich gewesen sei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten. Es hat die Klage im wesentlichem mit folgender Begründung abgewiesen: Der Beklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie an der Gefahrenstelle nicht noch weitere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe. Die Absicherung sei für die Verkehrsverhältnisse des Frühjahres 1953 ausreichend gewesen, um die aus Richtung Köln kommenden Verkehrsteilnehmer auf den herannahenden Gegenverkehr aufmerksam zu machen. Das Verhalten der Beklagten sei auch für den Unfall nicht ursächlich gewesen, denn auch weitere Verkehrszeichen, die der Kläger noch für erforderlich halte, hätten den Unfall nicht verhindert. Aber, selbst wenn man annehme, daß die Beklagte ihre Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt habe, so falle die Schuld der Beklagten gegenüber der grob verkehrswidrigen Fahrweise des Klägers - er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne die Verkehrsschilder zu beachten mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st auf der Überholbahn gefahren - so wenig ins Gewicht, daß bei einem Abwägen der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens die Verantwortung allein den Kläger treffen müsse.

9

II.

Ob diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche des Klägers aus sachlichen Gründen verneint, einer rechtlichen Prüfung standhalten, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls muß die Klage schon scheitern, weil die Einrede der Verjährung durchgreift.

10

Der Kläger hat die jetzige Klage am 2. Juli 1957, also 4 1/4 Jahre nach seinem Unfall vom 13. April 1953 bei Gericht eingereicht. Zu dieser Zeit war die für seine Ansprüche geltende dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Diese Frist begann nach §852 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger erst am 9. Juli 1954 Kenntnis davon erhalten, daß die Beklagte ersatzpflichtig war. Der Kläger hatte in einem Schreiben seines Anwalts vom 26. April 1954 an das Autostraßenamt Frankfurt/Main eine gütliche Erledigung der Schadensersatzansprüche angeregt und geltend gemacht, an der Unfallstelle habe die Beschilderung der Fahrbahn den zu stellenden Anforderungen nicht genügt, vor allem sei der Beginn des Gegenverkehrs nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet worden. Hierauf hatte das Autostraßenamt mit Schreiben vom 12. Juni 1954 mitgeteilt, es habe seiner Versicherungsgesellschaft eine Abschrift des Schreibens vom 26. April 1954, ein Gutachten des Dipl. Ing. Dr. E. und eine eigene Stellungnahme zugeleitet. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Wir nehmen an, daß Sie in den nächsten Tagen einen Bescheid der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt erhalten.

Ohne diesem vorzugreifen, teilen wir Ihnen jedoch schon heute mit, daß wir in vorliegendem Falle nicht passivlegitimiert sind, da nach §3 Abs. 3 StVO die Verkehrssicherungsmaßnahmen an Baustellen nicht vom Auftraggeber, sondern vom Auftragnehmer, das war in vorliegendem Falle die Firma Peter Josef B. in W., M. Straße ..., verantwortlich vorzunehmen waren.

Wir bitten Sie, den Bescheid der Versicherungsgesellschaft abzuwarten."

11

Die Hessen-Nassauische Versicherungsgesellschaft vertrat in ihrem Schreiben vom 7. Juli 1954 - beim Anwalt des Klägers eingegangen am 9. Juli 1954 - ebenfalls die Auffassung, daß nicht das Autostraßenamt, sondern die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Baustelle zu kennzeichnen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil hierzu ausgeführt: Der Kläger habe frühestens mit dem Eingang dieses Schreibens, also frühestens am 9. Juli 1954 einigermaßen sichere Kenntnis "von der Person des Beklagten als der zum Ersatz Verpflichteten" erhalten. Hieran werde auch durch das Schreiben des Autostraßenamtes vom 12. Juni 1954 an den Kläger nichts geändert, denn dieser sei in dem Schreiben darum gebeten worden, in der Sache noch den Bescheid der Versicherung des Autostraßenamtes abzuwarten. Bei dieser Sachlage seien die noch bestehenden Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen frühestens am 9. Juli 1954 fortgefallen, so daß die am 2. Juli 1957 beim Landgericht eingegangene Klage noch rechtzeitig gewesen sei.

12

Diese Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden. Der Verletzte hat die Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6, 195 [202]). Dabei genügt in der Regel die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen, um die Verjährungsfrist des §852 BGB in Lauf zu setzen. Ferner reicht es zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen aus, wenn der Verletzte Umstände kennt, die ihn in die Lage versetzen, den Namen und die Anschrift des Ersatzpflichtigen ohne nennenswerte Mühe zu erfahren (vergl. die Urteile des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - NJW 1955, 706 Nr. 2 = VRS 8, 338 Nr. 143 und vom 2. Juni 1959 - VI ZR 124/58 -). Allerdings wird eine Ausnahme von diesen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn es auf verwickelte und zweifelhafte Rechtsfragen ankommt, vor allem wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, für alle Beteiligten unklar und zweifelhaft ist (BGHZ 6, 195 [202] und Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 173/55 - VersR 1957/30) Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht gegeben.

13

Der Kläger begründet seine Schadensersatzansprüche damit, daß die Autobahnbaustelle und die Verkehrsumleitung nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet worden seien. Diesen Zustand der Unfallstelle, wie der Kläger ihn in seinen beiden Prozessen gegen die Beklagte im einzelnen geschildert hat, hat der Kläger, wie unstreitig ist, schon am 20. April 1954 gekannt. Er hat an diesem Tage der Polizei gegenüber im einzelnen auf den ordnungswidrigen Zustand der Beschilderung hingewiesen und erklärt, er habe, nachdem er sich etwas von den Folgen des Unfalls erholt habe, die Unfallstelle besichtigt. Die Rechtsfrage, wer für diesen Zustand der Baustelle verantwortlich ist, beantwortet §3 Abs. 3 Satz 3 StVO in der damals geltenden Fassung mit den Worten: "Zur Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten sind die für den Bau und die Bauausführung Verantwortlichen verpflichtet". Hierzu hat Müller in seinem Straßenverkehrsrecht (17. Aufl. 1953 §3 StVO Anm. 22) ausgeführt: "Der für den Bau und die Bauausführung Verantwortliche sei der Unternehmer, nicht der Auftraggeber. Zweck dieser Regelung sei die Verpflichtung desjenigen, der selbst oder durch seine Beauftragten auf der Baustelle (deren Lage sich unter Umständen mit dem Fortgang der Arbeiten ändere) für ständige ausreichende Kenntlichmachung sorgen könne und solle. Der Auftraggeber brauche den ausführenden Unternehmer nicht vertraglich zur Aufstellung der Schilder zu verpflichten, da dieser bereits unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet sei." Die Verpflichtung des Bauunternehmers, für eine ausreichende Sicherung und Kenntlichmachung der Baustelle auf der Autobahn zu sorgen, entspricht dem Rechtsgrundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze anderer treffen muß. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz gerade gegenüber Bauunternehmern und Bauführern angewandt, die Bauarbeiten auf öffentlichen Straßen vornehmen. Sie hat stets die Pflicht des Bauunternehmers zur Sicherung solcher den Verkehr gefährdender Baustellen bejaht (Siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Mai 1955 - VI ZR 25/54 - VRS 9, 106 Nr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14

Hiernach war die Rechtsfrage, ob der für die Bauarbeiten zuständige Unternehmer für den Schaden des Klägers zur Verantwortung gezogen werden konnte, nicht so unklar und zweifelhaft, daß sie nicht alsbald hätte geklärt und gegen den Bauunternehmer eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg hätte erhoben werden können. Nun ist zwar nicht geklärt, ob der Kläger schon am 20. April 1954, nachdem er die Unfallstelle eingehend besichtigt hatte, auch bereits wußte, daß die Bauarbeiten auf der Autobahn durch die Beklagte ausgeführt worden sind. Das ist aber unerheblich, denn der Kläger hätte den Namen und die Anschrift der Beklagten schon damals ohne Schwierigkeit durch eine Rückfrage bei dem Autostraßenamt erfahren können. Daher steht seine Unkenntnis dem Beginn der Verjährungsfrist nicht entgegen.

15

Im übrigen kann aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht gebilligt werden, der Kläger habe, nachdem ihm das Schreiben des Autostrassenamts vom 12. Juni 1954 zugegangen war, noch beachtliche Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen haben können und noch die Stellungnahme der Versicherungsgesellschaft abwarten dürfen. In diesem Schreiben hat das Straßenbauamt eindeutig seine Passivlegitimation bestritten und die Gründe angeführt, aus denen die Beklagte für den Schaden verantwortlich ist. Spätestens nach Empfang dieses Schreibens konnte der Kläger seine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte erheben. Die Verjährungsfrist hat daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht erst am 9. Juli 1954, sondern wesentlich früher zu laufen begonnen. Sie war jedenfalls abgelaufen, als der Kläger am 2. Juli 1957 seine jetzige Klage einreichte.

16

Somit ist die Klageabweisung, zu der das Landgericht und das Oberlandesgericht gekommen sind, schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers mit Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

17

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat nach §97 ZPO die Beklagte zu tragen.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer