Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1951, Az.: II ZR 108/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1951
Aktenzeichen
II ZR 108/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.09.1950
Landgerichts in Göttingen - 02.03.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 654 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Buchdruckereibesitzers Ernst G., G., G.strasse ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Walter S., G., G.allee ...,

Amtlicher Leitsatz

I. Die Revision gegen ein Urteil ist auch dann zulässig, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung, durch welche es dem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen hat, in die Form eines Beschlusses gekleidet hat.

II. Dem Wiedereinsetzungsantrage wegen Versäumung der Berufungsfrist einer armen Partei ist trotz rechtzeitigen Antrages auf Bewilligung des Armenrechts dann nicht stattzugeben, wenn die nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte Entscheidung über das Armenrecht nicht ursächlich für die verspätete Einlegung der Berufung war, es sei denn, dass dargetan wird, dass die Berufungseinlegung infolge eines ausserhalb des Armenrechtsverfahrens liegenden unabwendbaren Zufalls verspätet erfolgt ist.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter, der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. September 1950 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Göttingen vom 2. März 1950 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 19. Juli 1949 zur Beilegung eines Rechtsstreits und des mit ihm in Verbindung stehenden Arrestverfahrens einen Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich hat sich der Beklagte verpflichtet, an den Kläger DM 3.500 DM zu zahlen, und zwar DM 1.500 bis spätestens Ende November 1949 und die restlichen DM 2.000 spätestens bis Ende Dezember des gleichen Jahres. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob diese Beträge in jedem Falle zu den angegebenen Terminen von dem Beklagten an den Kläger zu zahlen gewesen seien, oder nur unter der Voraussetzung, dass der Beklagte bis zu diesen Zeitpunkt 5.000 Briefmarken-Kataloge, die in der Ostzone lagern, verkauft haben werde.

2

Auf die im Urkundenprozess eingereichte Klage auf Zahlung von DM 3.500 nebst Zinsen hat das Landgericht in Göttingen durch Urteil vom 2. März 1950 nach den Klagantrag erkannt und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

3

Der Beklagte, der arm ist, beabsichtigte, gegen dieses Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Der Prozessbevollmächtigte I. Instanz hat an 24. März 1950 beim Oberlandesgericht in Celle den Antrag gestellt, den Beklagten für die Berufungsinstanz das Armenrecht zu bewilligen und ihm den beim Oberlandesgericht in Celle zugelassenen Rechtsanwalt Romberg als Armenanwalt beizuordnen. In den Armenrechtsanträge hat der Beklagte angegeben, dass das Urteil des Landgerichts am 23. März 1950 zugestellt worden sei. Diesem Antrage hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 24. April 1950 entsprochen. Der Beschluss ist dem Rechtsanwalt Romberg am 28. April 1950 ausgehändigt worden, wie dieser durch das von ihn unterschriftlich vollzogene Empfangsbekenntnis bestätigt hat. Schon vorher, nämlich mit Schriftsatz vom 22. April 1950 hat Rechtsanwalt R. für den Beklagten Berufung eingelegt und hierbei zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 2. März 1950 am 23. März 1950 zugestellt worden sei. Die Berufung ist am 24. April 1950 beim Berufungsgericht eingegangen. Den 23. April des Jahres 1950 war ein Sonntag. Tatsächlich war das erstinstanzliche Urteil nicht am 23. März sondern am 22. März 1950 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief daher am 22. April 1950 ab. Die Berufung ist somit nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingelegt worden.

4

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1950, der am gleichen Tage beim Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 1950 ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

5

Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29. September 1950 ist die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts abgewiesen worden.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit welcher er unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts die Verwerfung der Berufung als unzulässig erstrebt. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Nach §547 Ziff 1 ZPO findet die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Die Revision macht geltend, dass das angefochtene Urteil den Kläger beschwere, weil der Beschluss vom 23. Mai 1950, durch welchen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht vom Berufungsgericht ausgesprochen worden sei, die Grundlage des Urteils bilde.

8

Das Reichsgericht hat in früheren Entscheidungen die Ansicht vertreten, dass die Einlegung der Revision gemäss §547 Ziff 1 ZPO dann unzulässig sei, wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht im Wege des Urteils, sondern durch Beschluss erfolgt sei. Es begründete seine Ansicht damit, dass gegen den Beschluss, der die Wiedereinsetzung gewährt, kein Rechtsmittel zulässig sei. Dies folge aus §567 Abs. 1 und 3 ZPO in Verb mit §§238, 519 b ZPO (RG in HRR 1928 Nr. 1359; RG in HRR 1934 Nr. 133 sowie die bei Stein-Jonas ZPO 17. Aufl angeführte Rechtsprechung zu §519 b ZPO Anm. III D 2 b Fussnote 25).

9

Diese Rechtsansicht hat jedoch das Reichsgericht in der Entscheidung vom 19. Juli 1941 (RGZ 167, 213 [215]) aufgegeben. Darin wird ausgeführt, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein Zwischen- oder Endurteil, in welchem dem Antrage auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben worden sei, der Anfechtung durch Revision unterliege. Dann erscheine es aber unangebracht, die Nachprüfung für den Fall zu versagen, dass die Entscheidung in Beschlussform ergangen sei. Es sei nicht angängig, die Zulässigkeit der Revision davon abhängig zu machen, in welche Form das Berufungsgericht seine Entscheidung gekleidet habe. Dieser Rechtsauffassung, der bereits der Oberste Gerichtshof für die britische Zone beigetreten ist (OGHZ 4, 16 [18]), schliesst sich der Senat aus dem gleichen Grunde an und erachtet somit die Einlegung der Revision im vorliegenden Fall für statthaft.

10

II.

Das Berufungsgericht hat bezüglich der Rechtmässigkeit des Beschlusses, durch welchen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist erfolgt ist, ausgeführt, dass der von ihm erlassene Beschluss zu Recht ergangen sei. Hieran könne nur dann ein Zweifel bestehen, wenn zu Unrecht angenommen worden sei, dass der Beklagte arm sei. Seine Armut habe aber der Beklagte dargetan. Sie könne nicht aus dem Grunde bestritten werden, weil der Beklagte bereits vor der Entscheidung über das Armenrecht Berufung eingelegt habe. Aus diesem Grunde habe dem Beklagten, der rechtzeitig das Armenrecht nachgesucht habe, die Wiedereinsetzung ohne Rücksicht darauf, dass die Berufung von ihm erst am Tage nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden sei, erteilt werden müssen.

11

Die Revision greift die Rechtmässigkeit des Wiedereinsetzungsbeschlusses an. Sie führt aus, der Beklagte habe die Berufungsfrist versäumt, weil er der irrtümlichen Ansieht gewesen sei, das Berufungsurteil sei am 23. März 1950 zugestellt worden und die Berufungsfrist sei demzufolge erst am 24. April 1950 abgelaufen, da der 23. April 1950 ein Sonntag gewesen sei. Die Verzögerung der Entscheidung auf das Armenrechtsgesuch des Beklagten sei für die verspätete Einlegung der Berufung nicht ursächlich Gewesen. Dies gehe aus den Ausführungen des Beklagten in seinem Wiedereinsetzungsantrag hervor. In diesem Antrage habe der Prozessbevollmächtig II. Instanz ausgeführt, er habe die Berufung "vorsorglich, um nichts zu versäumen" am 24. April 1950 eingelegt. Hieraus sei aber zu folgern, dass der Beklagte die Berufung unabhängig von der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung des Armenrechts habe einlegen wollen.

12

Was zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts anbetrifft, so treffen diese nicht den Kern der Sache. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass der Beklagte arm ist. Diese Tatsache kann auch, wie das Berufungsgericht an sich mit Recht ausführt, nicht dadurch entkräftet werden, dass der Beklagte bereits vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch Berufung eingelegt hat. Hierauf kommt es aber bei der Entscheidung der Frage, ob dem Wiedereinsetzungsantrage zu Recht stattgegeben worden ist, nicht an. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann, obwohl er vor Kenntnis des Armenrechtsbeschlusses, aber nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt hat, ob also der verspätete Erlaß des Armenrechtsbeschlusses für die Versäumung der Berufungsfrist überhaupt ursächlich war. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Wiedereinsetzungsantrage im allgemeinen stattzugeben, wenn auf ein rechtzeitig eingelegtes Armenrechtsgesuch erst nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden und aus diesem Grunde die Berufungsfrist von der armen Partei nicht gewahrt worden ist. In einem solchen Falle ist davon auszugehen, dass die verspätete Berufungseinlegung durch die Armut veranlasst worden ist und daher für die arme Partei einen unabwendbaren Zufall darstellte. Im vorliegenden Rechtsstreit wäre also den Beklagten die Wiedereinsetzung zu erteilen gewesen, wenn er nach Zugang des Beschlusses, durch welchen ihm das Armenrecht bewilligt wurde, einen Wiedereinsetzungsantrag unter Wahrung der Frist des §234 ZPO und unter Beachtung der Form des §236 ZPO gestellt hätte. Er hätte sich zur Begründung seines Antrages auf die dem Gericht bekannte Tatsache beziehen müssen, daß das Armenrecht nach Ablauf der Berufungsfrist trotz rechtzeitiger Einreichung des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts erteilt worden sei. Der Beklagte hat aber, bevor die Entscheidung des Berufungsgerichts über sein Armenrechtsgesuch wirksam geworden war, die Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat zwar schon am 24. April 1950 beschlossen, dem Beklagten das Armenrecht für die Berufungsinstanz zu bewilligen, dieser Beschluss ist aber nicht verkündet worden. Er wurde daher erst mit seiner gesetzmässigen Mitteilung an Rechtsanwalt R. gemäss §329 Abs. 3 ZPO "erlassen". Bis zu diesem Zeitpunkt bildete er einen rein inneren Vorgang des Berichts und berührte die Prozessparteien nicht. Das Gericht war in der Lage, ihn zurückzunehmen oder abzuändern (RGZ 96, 350 [315]; Baumbach-Lauterbach ZPO §329 Anm. 4 A). Nicht verkündete Beschlüsse erhalten erst Bestand und Geltung nach aussen mit ihrer Zustellung oder, sofern diese nach §329 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich ist, mit ihrer formlosen Mitteilung. Formlose Mitteilung hat in der Regel durch Übergabe einer Ausfertigung des Beschlusses oder durch dessen Zusendung zu erfolgen (RGZ 144, 257 [258/59]). Diese Mitteilung ist am 28. April 1950 durch Aushändigung der Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses an Rechtsanwalt R. erfolgt. Somit trat der Armenrechtsbeschluss gegenüber dem Beklagten erst am 28. April 1950 in Wirksamkeit (RGZ 62, 27 [28]). Dafür, dass etwa Rechtsanwalt R. vor der Aushändigung des Beschlusses und vor der Einreichung der Berufung am 24. April 1950 von dem Beschluss auf anderem Wege formlos Kenntnis erhalten hat, ist nichts dargetan.

13

Es fragt sich daher, ob der Beklagte die Einlegung der Berufung von der Entscheidung über das Armenrecht überhaupt abhängig machen wollte, d.h. ob diese Entscheidung des Gerichts ursächlich für seinen Entschluss war, das Berufungsverfahren durchzuführen. Dies ist zu verneinen. Aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten II. Instanz in seinem Wiedereinsetzungsantrage geht hervor, dass der Rechtsanwalt die Berufung am 24. April 1950 "vorsorglich an diesem Tage, um nichts zu versäumen", eingelegt hat, "da in der Eingabe des Beklagten vom 24. März 1950 (dem Armenrechtsgesuch) als Tag der Zustellung der 23. März 1950 angegeben gewesen sei und demnach die Berufungsfrist mit Rücksicht darauf, dass der 23. April 1950 ein Sonntag war, erst am 24. April 1950 ablief." Der Prozessbevollmächtigte II. Instanz wollte also die Berufung innerhalb der Berufungsfrist einlegen. Wenn er dieses von ihm erstrebte Ziel nicht erreichte, so war die Ursache hierfür allein der Umstand, dass er über den Ablauf der Berufungsfrist im Irrtum war. Die Berufung lief nicht, wie der Berufungsanwalt unrichtigerweise glaubte, am 24. April 1950, sondern schon am 22. April 1950 ab. Sein Irrtum war dadurch, entstanden, dass er das unrichtige Zustellungsdatum dem Armenrechtsgesuch des Prozessbevollmächtigten I. Instanz entnommen hatte, der seinerseits irrtümlicherweise angenommen hatte, dass das erstinstanzliche Urteil am 23. März 1950 zugestellt worden sei. Aus diesem in dem Wiedereinsetzungsantrag erkennbar gemachten Willen, Berufung innerhalb der Berufungsfrist einlegen zu wollen, geht somit hervor, dass nicht die Armut des Beklagten und die noch nicht nach aussen in Wirksamkeit getretene Entscheidung über das Armenrechtsgesuch den Beklagten daran hinderten, die Berufung innerhalb der Berufungsfrist einzulegen, sondern lediglich der Umstand, dass er über den Ablauf der Berufungsfrist in Irrtum war. Der Umstand, dass über das Armenrecht noch nicht rechtswirksam entschieden war, war hiernach für die verspätete Einlegung der Berufung nicht kausal. Das Armenrechtsverfahren scheidet also als Ursache für die Fristversäumung aus (RAG 18, 175 [176]; RG in JW 1931 S. 1086 mit Anm. von Dr. Levis; RG im Recht 1933 Nr. 1778).

14

Dieser Rechtsansicht steht auch der Beschluss des Reichsgerichts vom 20. Juni 1941 (RGZ 167, 203) nicht entgegen, da ihm ein anderer Tatbestand zu Grunde lag. In jenem Falle hatte der Prozessbevollmächtigte zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft vorgetragen, dass der die Wiedereinsetzung beantragende Kläger bei Ablauf der Berufungsfrist noch ohne Vertretung vor dem Berufungsgericht gewesen sei. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist stand der armen Partei ein Rechtsanwalt zur Verfügung, der bereit war, die Berufung einzulegen. In dem vorliegenden Rechtsstreit stand aber ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt dem Beklagten zur Verfügung, aus dessen Erklärung im Wiedereinsetzungsantrag hervorgeht, dass er die Berufung innerhalb der Berufungsfrist einlagen wollte.

15

Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob die von dem Beklagten durch seinen Anwalt eingereichte Rechtsmitteleinlegung infolge eines ausserhalb des Armenrechtsverfahrens liegenden unabwendbaren Zufalls verspätet erfolgt ist. Das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls - nämlich "eines Ereignisses, des nach den Umständen des Falles die äusserte gerade den Betreffenden gerechterweise zuzumutende Sorgfalt weder abwehren noch in seinen schädlichen Folgen verhindern konnte" (RGZ 159, 110) - hat aber der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsantrag weder behauptet noch gar glaubhaft gemacht. Er führt lediglich aus, dass die verspätete Einlegung der Berufung auf das im Armenrechtsgesuch vom 24. März 1950 unterlaufene Vorsehen des Anwaltes I. Instanz bezüglich des Zustellungsdatums des erstinstanzlichen Urteil zurückzuführen sei. Dafür aber, dass dieses Versehen des erstinstanzlichen Anwalts durch einen unabwendbaren Zufall verursacht worden sei, hat der Beklagte nichts dargetan.

16

III.

Nun hat allerdings der Beklagte in der Revisionsinstanz unter Vorlage der Handakten der Anwälte, die den Rechtsstreit in den beiden Vorinstanzen für den Beklagten geführt haben, vorgetragen, dass der Rechtsanwalt R. nur bevollmächtigt gewesen sei, Berufung einzulegen, nachdem der das Armenrecht bewilligende Beschluss des Oberlandesgerichts ihm "zugegangen" sei. Dieses Vorbringen ist, obwohl es sich um einen tatsächlichen Vortrag handelt, auch in der Revisionsinstanz zu beachten, da das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, um die es sich hier handelt, alle tatsächlichen Umstände von Amts wegen berücksichtigen muss, die für die Entscheidung der Zulässigkeit der Berufung von Belang sein können. Zum Zwecke dieser Prüfung ist das Revisionsgericht auch befugt, Beweise zu erheben (RGZ 159, 83 [84]; RGZ 112, 141 [142]; RG in Warn 1916 Nr. 97). Das Vorbringen des Beklagten ist jedoch sachlich nicht geeignet, die gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehenden Bedenken auszuräumen. Die Prüfung der Handakten der beiden Anwälte hat zwar ergeben, dass Rechtsanwalt R. nur den Auftrag hatte, Berufung einzulegen, nachdem ihm der Armenrechtsbeschluss zugegangen war. Es ergibt sich aber des weiteren aus diesen Handakten, dass der Prozessbevollmächtigte I. Instanz des Beklagten, nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil nicht, wie er bisher geglaubt hatte, am 23. März 1950, sondern bereits am 22. März 1950 zugestellt worden war, den Rechtsanwalt R. beauftragt hat, den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist zu stellen. Es ergibt sich des weiteren aus den Handakten, dass Rechtsanwalt R. alsdann mit Genehmigung des Anwalts I. Instanz des Beklagten den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz durchgeführt hat. Auch der Beklagte persönlich war hiermit einverstanden. Dies ergibt sich aus den Gerichtsakten. Mit Schriftsatz vom 12. September 1950 hat Rechtsanwalt Romberg eine vom Beklagten selbst gefertigte Aufstellung über dessen Geschäftsvermögen zu den Gerichtsakten überreicht. Der Beklagte sowie dessen Prozessbevollmächtigter I. Instanz hatten somit die Prozessführung des Rechtsanwalts R. in der Berufungsinstanz genehmigt. Diese Genehmigung hat rückwirkende Kraft (RGZ 64, 211 [217]; RGZ 86, 245 [246]; Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivil-Prozessrechts 5. Aufl §51 III 3; Baumbach-Lauterbach zu §89 ZPO Anm. III). Somit muss der Beklagte die gesamte Prozessführung des Rechtsanwalts R. im Berufungsverfahren, also auch dessen Berufungseinlegung vom 24. April 1950, gegen sich gelten lassen (§89 Abs. 2 ZPO).

17

Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen (§519 b Abs. 1 ZPO).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer