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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.2000, Az.: BVerwG 1 D 6.99

Beschränkung des Rechtsmittel auf die Disziplinarmaßnahme und Bindung an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung als Dienstvergehen; Vorsätzlicher Verstoß des jetztigen Ruhestandsbeamten gegen die Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung des Amtes sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen als Dienstvergehen; Verwendung des dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke durch den Bahnbeamten; Zerstörung des notwendigen Vertrauens in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamtens durch Pflichtverletzung; Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage; Aberkennung des Ruhegehaltes als Verhängung der Höchstmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 6.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 28364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 04.11.1998 - AZ: V VL 15/98

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Bundesbahnbetriebsassistenten a.D. ..., geboren am ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. März 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer , Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz ,
ferner
Postbetriebsinspektor Peter Wunsch, Bundesbahnbetriebsassistent Werner Friedrich Verlande als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 4. November 1998 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts heraufgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als aktiver Beamter

seit Mitte 1995 Fahrgeldeinnahmen - insbesondere am 24. November 1995 in Höhe von 4.526,10 DM - verspätet abgerechnet und zum Zweck des Vertuschens auf 24 zwischen dem 2. September und 16. November 1995 ausgestellten Blanko-Fahrschein-Stämmen das Ausstellungsdatum ("Erster Geltungstag") nachträglich abgeändert habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 4. November 1998 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der jetzige Ruhestandsbeamte war vom 18. Dezember 1989 an im Zugbegleitdienst als Zugschaffner eingesetzt und ab 1. Oktober 1994 der Zweigniederlassung Nahverkehr der Deutschen Bahn AG in B. zugeteilt worden. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem der Fahrscheinverkauf im Zug. Als Zugbegleiter hatte er einen Verkaufsnachweis zu führen, in dem er die ausgegebenen Fahrscheine einzeln mit Angabe der Nummern und des Fahrpreises einzutragen hatte (Abschnitt 12, Nr. 3 Personenbeförderungsvorschrift - PBV - I). Die Abrechnung mußte innerhalb von vierzehn Tagen vorgenommen werden und umfaßte unter anderem die Ablieferung der Einnahmen sowie die Vorlage der Verkaufsnachweise (Abschnitt 12 Nr. 8 PBV I). Gemäß Abschnitt 12 Nr. 6 PBV I bestand darüber hinaus eine Vorablieferungspflicht für den Fall, daß die Einnahmen mehr als 800,00 DM betrugen.

4

Seit Mitte 1995 kam der Ruhestandsbeamte seiner Verpflichtung zur 14-tägigen Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen nicht mehr fristgerecht nach. Er wurde daraufhin von der zuständigen Zugbegleitdienst-Abrechnungsstelle B. mehrfach, unter anderem am 16. Juni, 11. Juli, 2. August, 4. August und 23. Oktober 1995 zur pünktlichen Abrechnung sowie am 17. Oktober und 23. Oktober 1995 zum Vorzeigen seiner Fahrscheinbestände aufgefordert. Er kam diesen Anweisungen jedoch nur unvollständig nach, indem er den Abrechnungsturnus in der Regel dann zwar einhielt, jeweils aber nur eine Fahrscheingattung abrechnete, ohne den Bestand an Halbblankofahrscheinen (bis 100 km) vorzulegen. Deshalb wurde ihm am 4. Oktober 1995 im Rahmen einer Belehrung auferlegt, die Fahrgeldeinnahmen bereits in einem 7-tägigen Turnus abzurechnen. Nachdem sich sein Abrechnungsverhalten auch jetzt nicht gebessert hatte, wurde ihm am 16. November 1995 gegen Unterschriftsleistung eröffnet, er habe künftig bei jeder Abrechnung seinen kompletten Fahrscheinbestand entweder direkt im Büro der Zugbegleiterabrechnung bzw. im Büro des Fahrmeisters vorzuzeigen.

5

Am 21. November 1995 erhärtete sich der Verdacht, der Ruhestandsbeamte rechne nicht alle verkauften Fahrscheine fristgerecht ab. Am 23. November 1995 wurde er aufgefordert, umgehend sämtliche in seinem Besitz befindlichen Fahrscheine vorzuzeigen und abzurechnen. Er kam dieser Aufforderung am 24. November 1995 nach und rechnete insgesamt 4 526,10 DM ab, obwohl er bereits bei Überschreiten einer Summe von 800,00 DM von sich aus hierzu verpflichtet gewesen wäre.

6

Bei der Überprüfung der Abrechnungsunterlagen wurde außerdem festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte an folgenden zwischen dem 2. September und 16. November 1995 ausgestellten Blanko-Fahrscheinstämmen das Ausstellungsdatum nachträglich abgeändert hatte, um die verspätete Ablieferung der Fahrgeldeinnahmen zu vertuschen:

Blanko-Fahr-
schein-Nr.
Ursprüngl.
Ausstell.Datum
gefälschtes
Datum
1.540124809.11.9519.11.95
2.540124909.11.9519.11.95
3.540125916.11.9521.11.95
4.540126016.11.9521.11.95
5.540120609.09.9519.11.95
6.540120719.09.9519.11.95
7.540120822.09.9522.11.95
8.540120907.09.9523.11.95
9.540121007.09.9523.11.95
10.540121102.09.9523.11.95
11.540121226.09.9523.11.95
12.540121302.10.9523.11.95
13.540121402.10.9523.11.95
14.540121502.10.9522.11.95
15.540121602.10.9522.11.95
16.540121702.10.9522.11.95
17.540121804.10.9525.11.95
18.540121905.10.9523.11.95
19.540122005.10.9523.11.95
20.540122105.10.9523.11.95
21.540122206.10.9523.11.95
22.540122304.10.9523.11.95
23.540122409.10.9523.11.95
24.540122510.10.9523.11.95
7

Die nicht pünktlich abgelieferten Fahrgeldeinnahmen verwendete der Ruhestandsbeamte zumindest zum Teil für private Zwecke.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Satz 2, § 55 Satz 2 BBG) sowie als Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Aberkennung des Ruhegehalts habe führen müssen.

9

4.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Ruhestandsbeamte, lediglich eine Kürzung des Ruhegehalts auszusprechen. Dies sei im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt. Es habe eine wirtschaftliche Notlage und eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Die wirtschaftliche Notlage sei durch seine Ehefrau verursacht worden. Sie habe entgegen seinem Willen und auch häufig ohne seine Kenntnis Bestellungen bei Versandhäusern in größerem Umfange vorgenommen. Dies habe zum Aufzehren des Haushaltsgeldes und zum Anwachsen des Schuldenberges geführt. Für einen früheren Bekannten habe er sich verbürgt und sei aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Im Jahre 1995 sei der Gerichtsvollzieher bei ihm ein- und ausgegangen. Im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts würde er der Sozialkasse zur Last fallen. Dies sei im Hinblick auf seine bisherigen guten dienstlichen Leistungen völlig unverhältnismäßig. Zu seinen Gunsten sei sein Geständnis zu würdigen, mit dem er einen Verbrauch der Einnahmen kurzfristig zu Eigenzwecken eingeräumt habe.

10

Hilfsweise beantragt er,

ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts zu bewilligen.

11

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

12

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die danach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

2.

Die Verhängung der Höchstmaßnahme durch das Bundesdisziplinargericht ist nicht zu beanstanden. Ein Bahnbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Bahnbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 48.96 - m.w.N.; Urteil vom 29. September 1999 - BVerwG 1 D 32.99 -). Bei einem Ruhestandsbeamten hat dies gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.

14

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten und vom Bundesdisziplinargericht zutreffend diskutierten Milderungsgründe ist hier gegeben.

15

Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, daß der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muß unverschuldet und aus der Sicht des Beamten ausweglos sein (Urteil vom 29. September 1999, a.a.O.). Ob sich der Ruhestandsbeamte zum Tatzeitpunkt in einer objektiven Notlage befand, zu deren Feststellung der Senat sich an den Sozialhilfesätzen orientiert, ist zweifelhaft. Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft kann hierbei nicht berücksichtigt werden, da sie nach Angaben des Ruhestandsbeamten 1989 begann und zur Tatzeit bereits abgeschlossen war. Selbst wenn zugunsten des Ruhestandsbeamten davon ausgegangen wird, daß er sich mit seiner Familie zur Tatzeit in der zweiten Jahreshälfte 1995 aus anderen Gründen in einer finanziellen Notlage befunden hat, so fehlt es an den weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes. Die Notlage war nicht unverschuldet. Bereits das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Ruhestandsbeamte im Hinblick darauf, daß zumindest seine Ehefrau über Jahre hinweg über die finanziellen Verhältnisse der Familie lebte, großzügig einkaufte und Geld einfach vom Konto abgehoben habe, dafür hätte sorgen müssen, diesen Mißstand abzustellen. Der Ruhestandsbeamte hätte bereits früher, wie er sich vor dem Bundesdisziplinargericht ausgedrückt hat, "die Hand aufs Geld" halten müssen. Im Urteil vom 20. September 1994 - BVerwG 1 D 25.93 - hat der Senat zwar eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage, die dadurch eingetreten war, daß die spielsüchtige Ehefrau des Beamten Teile des Familieneinkommens verspielt hatte, anerkannt. Hier hatte der Beamte jedoch alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um den finanziellen Problemen entgegenzuwirken, insbesondere sein Gehalt dem Zugriff seiner Ehefrau zu entziehen. Dies hat der Ruhestandsbeamte im vorliegenden Falle nicht getan. Er hat ihr nach eigenen Angaben nicht die Vollmacht für sein Konto entzogen.

16

Der Anwendung des Milderungsgrundes steht auch entgegen, daß der Ruhestandsbeamte das vorübergehend veruntreute Geld nicht ausschließlich zur Milderung oder Abwendung existenzbedrohender Lebenslagen verwendet hat. In seiner ersten Einlassung hat er angegeben, mit den nicht pünktlich abgelieferten Fahrgeldeinnahmen andere Zahlungsaufforderungen beglichen und seine vierköpfige Familie versorgt zu haben. Damit steht fest, daß er das veruntreute Geld auch zur allgemeinen Schuldentilgung verwendet hat. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen des Milderungsgrundes (vgl. Urteil vom 2. Juni 1999 - BVerwG 1 D 52.98 - m.w.N.).

17

Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten lag keine psychische Ausnahmesituation vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Verhängung der Höchstmaßnahme möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Das setzt jedoch eine Situation voraus, die durch den plötzlichen und unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses veranlaßt ist, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten führt. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 - BVerwG 1 D 75.98 -). An einer solchen Schocksituation fehlt es vorliegend. Selbst wenn die Behauptung des Beamten, im Jahre 1995 sei bei ihm der Gerichtsvollzieher ein- und ausgegangen und er sei durch die übermäßigen Ausgaben seiner Ehefrau permanent unter Druck gesetzt worden, überhaupt geeignet gewesen wäre, einen seelischen Schock auszulösen, so hätte es sich bei einem solchen Schock jedenfalls nicht um einen vorübergehenden Zustand gehandelt, da sich die geschilderten Ereignisse über einen längeren Zeitraum hingezogen haben.

18

Gute dienstliche Leistungen und ein Geständnis sind ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einem Zugriffsdelikt oder anderen schwerwiegenden Kernpflichtverletzungen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (vgl. Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 63.97 - <Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 7).

19

Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die verhängte Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die vom Bundesdisziplinargericht getroffene Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1).

20

3.

Lediglich der Unterhaltsbeitrag des Ruhestandsbeamten konnte im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Unterhaltsverpflichtungen auf den gesetzlich möglichen Höchstbetrag von 75 vom Hundert des Ruhegehalts heraufgesetzt werden. Bezüglich der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags und der Verpflichtung des Ruhestandsbeamten, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, bleibt es bei den erstinstanzlichen Ausführungen.

21

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Gatz