Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1999, Az.: BVerwG 1 D 75.98
Unterschlagung von Nachnahmebeträgen durch einen Briefzusteller; Bindung des Disziplinargeriches an strafgerichtliche Feststellungen; Wertung einer Handlung als Verstoß gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungswürdigen und vertrauenswürdigem Verhalten; Berücksichtigung der Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Frage der Schuldfähigkeit ; Verwendung des unterschlagenen Geldbetrages für den Einkauf von Alkohol
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 75.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.09.1998 - AZ: XVII VL 3/98
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 2 u. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ..., ..., geboren am ...,
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ,
ferner
Techn. Posthauptsekretär Stefan Gerstner, Postbetriebsassistent Antonius Galla als ehrenamtliche Richter,
eitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - Kiel -, vom 10. September 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
als Briefzusteller der Niederlassung ... beim Zustellstützpunkt ... in der Zeit vom 18. Juli ... bis zum 14. November ... in sechs Fällen Nachnahmebeträge in einer Gesamthöhe von 223,50 DM einzog, diese aber nicht mit der Deutschen Post AG verrechnete, sondern für sich selbst verbrauchte und die dazugehörigen Zahlscheine vernichtete.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Dezember ... - ... - wegen Betrugs in Tateinheit mit einer Unterschlagung, Urkundenunterdrückung und Untreue in vier Fällen verwarnt worden. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM blieb vorbehalten. Dem Beamten wurde aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 5 000 DM an die Landeskasse zu zahlen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. September 1998 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 15. Dezember ... zugrunde gelegt:
In der Zeit von Juni ... bis Dezember ... fanden in der Ehe des Beamten verstärkte Konflikte statt. Die Konflikte waren bedingt durch eine starke Eifersucht des Angeklagten und damit verbunden einem verstärkten Alkoholkonsum. Der Angeklagte befürchtete, daß sich seine Ehefrau von ihm trennen wollte. Er durchlitt Angstzustände, die er mit Alkohol sowie Baldrianberuhigungstropfen zu mindern suchte. Im Laufe des Tages trank er auf diese Weise bis zu 0,4 l Schnaps (Cognac/Jägermeister); mithin bis zu 10 kleine Flaschen Alkohol täglich. Der Angeklagte versuchte, seinen Alkoholkonsum dahingehend zu steuern, daß er weitgehend erst nach Dienstende zu Trinken begann. Teilweise trank er jedoch schon Alkohol vor Dienstbeginn. Üblicherweise trank er so lange, bis ihm alles egal war. Hinsichtlich der konkreten Tattage ist der Alkoholkonsum des Angeklagten nicht bekannt.
Am 18. Juli ... zog der Angeklagte bei dem Rechtsanwalt ... einen Betrag von 60,40 DM, am 17. September ... einen Betrag von 51,80 DM sowie weitere 12,60 DM, am 24. September ... einen Betrag von 51,80 DM und 22,10 DM sowie am 14. November ... einen weiteren Betrag von 24,80 DM ein. Der Angeklagte verwahrte das Geld und die Belege wie üblicherweise in seiner Dienstjacke. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte er, diese Beträge wie üblich bei der Deutschen Post AG zu verrechnen. Nach Dienstende trug er jedoch nicht wie üblich und vorgeschrieben die Beträge in der entsprechenden Liste bei der Deutschen Post AG ein, sondern rechnete diese Beträge nicht ab. Nachfolgend entnahm er von diesem Geld Teilbeträge und erstand für diese Alkoholika. Noch zu diesem Zeitpunkt hatte er die Absicht, durch Ausgleich der Minderbeträge diese gegenüber der Post abzurechnen. Späterhin rechnete er jedoch diese Beträge nicht gegenüber der Deutschen Post AG ab. Nach seiner eigenen Einlassung geht der Angeklagte davon aus, daß die Belege von ihm vernichtet worden sind. Eine konkrete Erinnerung hieran hat er nicht. Die zurückliegende Zeit liegt für ihn wie im Nebel. Neben der Einnahme von scharfen Alkoholika am Morgen und am späten Abend führte sich der Angeklagte zum Teil Kopfschmerztabletten und Beruhigungstropfen zu.
Zur Schuldfähigkeit des Beamten hat das Amtsgericht ... folgendes festgestellt:
Zum Tatzeitpunkt konnte eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB sowie eine verminderte Schuldfähigkeit nicht definitiv festgestellt werden. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. ... kann dem Grunde nach für die Taten im Zeitraum von Juni bis November ... eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums in Verbindung mit den Beruhigungsmitteln und der Tabletteneinnahme nicht festgestellt werden, da der Angeklagte es in diesem Zeitraum weitgehend im Griff hatte, erst nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit zu trinken, so daß aufgrund des Alkoholkonsums dem Grunde nach von einer weitgehenden Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen werden muß. Ob diese Steuerungsfähigkeit tatsächlich am 18. Juli ..., am 17. September ..., am 24. September ... und 14. November ... tatsächlich gegeben war, hängt davon ab, inwieweit insoweit der Angeklagte an den Tattagen schon vorher oder vielleicht auch schon nachts getrunken hat. Da der Angeklagte hierzu keine Angaben machen kann und gemacht hat, kann aufgrund dieser festgestellten Sachlage nicht von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen werden. Auch konnten krankhafte psychische Reaktionen aufgrund der belastenden Ehekrise nicht festgestellt werden. Aus vorgenannten Gründen finden die §§ 20 und 21 StGB keine Anwendung.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) sowie als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen müsse.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Frage seiner Schuldfähigkeit seien unzutreffend. Er habe zu vielen Fragen keine bzw. keine vollständigen Angaben gemacht. Nach dem Tod seiner Mutter habe er täglich Alkohol in erheblichen Mengen getrunken. An vielen Tage habe er daneben auch Tabletten und Beruhigungsmittel eingenommen. In der Zeit von Sommer bis Weihnachten ... habe er in einem Dämmerungszustand gelebt. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Leben geordnet zu führen. Diese Veränderungen habe die Gutachterin in ihre Feststellungen nicht einfließen lassen.
Er habe versucht, seine Eheprobleme mit vermehrtem Alkoholkonsum zu unterdrücken. Es sei soweit gekommen, daß seine Ehefrau ihm verboten habe, Geld vom Konto abzuheben. Dies habe ihn völlig aus dem Gleichgewicht gebracht. Er sei über die Dreistigkeit seiner Ehefrau fassungslos gewesen. Aufgrund des Verbots habe er keinen klaren Gedanken fassen können. Er sei fast schockartig gelähmt gewesen. Auf dem Heimweg nach dem Dienstende habe er bemerkt, daß er einen Nachnahmebetrag nicht abgerechnet hatte. Dieses Geld habe er sofort am nächsten Kiosk in Alkohol umgesetzt. In der Zeit von Juni bis November ... habe es an noch weiteren fünf Tagen diese Verbote gegeben, die ihn jedesmal völlig aus der Fassung gebracht hätten. Dies habe sich schockartig auf seine Seelenlage ausgewirkt. Es sei dann immer irgendwie dazu gekommen, daß er nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Nachnahmebeträge korrekt abzurechnen. Seine Eheprobleme und Probleme mit Alkohol, Tabletten und Beruhigungsmitteln habe er nunmehr fest im Griff.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Der Senat geht von einer unbeschränkten Berufung aus. Aufgrund des Berufungsvorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend machen will. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 15. Dezember ... gebunden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Lösung von diesen Feststellungen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß eine Lösung von tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf die Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das wäre aber weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz der Strafgerichte sind. Demgemäß kommt eine Lösung von den Feststellungen in dem Strafurteil nur in Betracht, wenn an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (z.B. Urteil vom 19. Mai 1999 - BVerwG 1 D 76.98 -).
Derartige durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Beamten bestehen nicht. Das Amtsgericht ... hat sich ausführlich mit der Frage der Schuldfähigkeit des Beamten befaßt. Es hat das Verfahren im Hauptverhandlungstermin vom 18. August ... u.a. gerade im Hinblick auf eventuelle weitere Ermittlungen in bezug auf § 21 StGB ausgesetzt. Bezüglich der Alkoholaufnahme hat der Beamte mit der Berufungsschrift keine anderen Angaben gemacht als bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht .... Dort hat er angegeben, er sei fast jeden Morgen alkoholisiert gewesen. Es sei vorgekommen, daß er nicht genau gewußt habe, was vorgefallen sei. Er habe immer so viel getrunken, daß ihm alles egal gewesen sei. Er habe damals "neben sich gestanden" und er sei überwiegend "im Nebel" gewesen. Aufgrund dieser Angaben ist das Strafgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß selbst eine verminderte Schuldfähigkeit des Beamten nicht vorliege. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Beamte zum Tatzeitraum es weitgehend im Griff gehabt habe, erst nach dem Ende der tatsächlichen Arbeitszeit zu trinken, so daß aufgrund des Alkoholkonsums von einer weitgehenden Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese Annahme des Strafgerichts offensichtlich falsch ist.
2.
Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen (§ 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt derart schwer, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden muß. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten dienstlichen Geldern vergreift, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig, so daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in derartigen Fällen nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Das Bestehen derartiger Milderungsgründe ist bereits vom Bundesdisziplinargericht zu Recht verneint worden.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten ist. Das setzt jedoch eine Situation voraus, die durch den plötzlichen und unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses veranlaßt ist, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten führt. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 25.97 -). An einer solchen Schocksituation fehlt es vorliegend. Die durch Trennungsabsichten und Eifersuchtsszenen gekennzeichneten Eheprobleme haben sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Soweit der Beamte in der Berufungsschrift erstmals vorträgt, seine Ehefrau habe ihm an den Tagen, an denen er Nachnahmebeträge nicht abgerechnet und in Alkohol umgesetzt habe, verboten, Geld vom Konto abzuheben und er sei über die Dreistigkeit seiner Ehefrau fassungslos gewesen, so wäre auch dieses Ereignis - seine Richtigkeit unterstellt - nicht geeignet gewesen, bei dem Beamten einen seelischen Schock auszulösen. Hierzu hätte es einer Einwirkung bedurft, durch die der Beamte derart aus dem seelischen Gleichgewicht geraten wäre, daß er kaum noch in der Lage war, entsprechend den sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln (Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 25.97 -). Eine derartige Bedeutung kann dem angeblichen Verbot seiner Ehefrau nicht beigemessen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer