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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1997, Az.: I ZR 92/95
„Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III“

Befugnis einer Landesärztekammer zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße; Eignung irreführender Angaben im Bereich der Gesundheitswerbung den Markt zu beeinträchtigen; Recht zum Führen eines Doktortitels, der von einer ausländischen Universität verliehen worden ist; Kammern freier Berufe als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen ; Bewußt unwahre Behauptung über wissenschaftliche Anerkennung und Befähigung als Professor

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1997
Aktenzeichen
I ZR 92/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15164
Entscheidungsname
Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 09.02.1995
LG München I - 31.03.1994

Fundstellen

  • GRUR 1998, 487-489 (Volltext mit amtl. LS) "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III"
  • MDR 1998, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)
  • MittRKKöln 1998, 42
  • NJW 1998, 822-824 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1998, 621 (amtl. Leitsatz) "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III"
  • WRP 1998, 172-175

Verfahrensgegenstand

Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Befugnis einer Landesärztekammer zur Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße richtet sich nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG, sondern allein nach Nr. 2 der genannten Vorschrift.

  2. b)

    Irreführende Angaben im Bereich der Gesundheitswerbung sind grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, weil auch sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben.

  2. 2.

    Die von der Absicht, die eigene Stellung im Wettbewerb der Krebstherapeuten herauszustellen, getragene falsche Darstellung über eine Lehrtätigkeit und die Gründe des Verbots, im Inland den Titel "Professor" zu führen, ist geeignet, den einschlägigen Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 1995 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 31. März 1994 wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die B. Landesärztekammer. Der Beklagte ist Arzt in M. .

2

In der Ausgabe der A. vom 20. August 1993 erschien unter der Überschrift "A. exklusiv Krebsarzt Dr. K.: Jetzt rede ich" ein Bericht über den Beklagten. In einem einleitenden Absatz werden die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, u.a. Steuerhinterziehung, falsche Titelführung, Scharlatanerie genannt, zu welchen der Beklagte in einem "Exklusiv-Gespräch" im Beisein von drei Rechtsanwälten Stellung nehmen konnte. Neben einem Bild des Beklagten findet sich der Hinweis "Wehrt sich in der A. gegen 'Diffamierungen und falsche Anschuldigungen': Krebs-therapeut N. K. (48)".

3

Unter der Überschrift "Standesärger" äußerte sich der Beklagte wie folgt:

"Mir wird auch falsche Titelführung vorgeworfen. Tatsächlich habe ich von einer alten südamerikanischen Universität den Professorentitel verliehen bekommen, an der ich zwei Semester meine Methode lehrte. Aber seit einer gesetzlichen Änderung der deutschen Berufsordnung darf ich ihn nicht mehr führen."

4

Die Klägerin hat die Äußerung des Beklagten als eine irreführende Werbung i.S. des § 3 UWG beanstandet. Es sei nicht zutreffend, daß der Beklagte an einer südamerikanischen Universität zwei Semester seine Krebsbehandlungsmethode gelehrt habe. Unrichtig sei auch die Äußerung, die Änderung der Berufsordnung für Ärzte sei der Grund dafür, daß er die Professorenbezeichnung nicht führen dürfe. Dem Beklagten sei vielmehr aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (BGH GRUR 1992, 525 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II) die Titelführung deshalb verboten worden, weil der von ihm in Anspruch genommene Professorentitel nicht unter solchen Umständen und Voraussetzungen verliehen worden sei, die denen entsprächen, die der Verkehr mit einem Professorenamt und mit der Verleihung eines Professorentitels verbinde.

5

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er habe wahrheitsgemäß lediglich dargelegt, welche Universität ihm den Professorentitel verliehen habe, und daß er diesen in Deutschland nicht führen dürfe. Er habe sich zur Wehr setzen müssen gegen falsche und diffamierende Informationen über ihn. Hierzu rechne auch der Vorwurf der Klägerin, er habe seinen Titel gekauft. Er habe deshalb erläutern dürfen, wie er seinen Titel erhalten habe und daß er ihn nicht mehr führen dürfe.

6

Das Landgericht hat dem Begehren der Klägerin mit Urteil vom 31. März 1994 stattgegeben und dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten:

"Tatsächlich habe ich von einer alten südamerikanischen Universität den Professorentitel verliehen bekommen, an der ich zwei Semester meine Methode lehrte. Aber seit einer gesetzlichen Änderung der deutschen Berufsordnung darf ich ihn nicht mehr führen."

7

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Die Revision begehrt, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zum 1. August 1994 fehle der Klägerin, bei welcher es sich als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts um einen Verband i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handele, die Befugnis, den streitgegenständlichen Verstoß zu verfolgen. Die beanstandete Äußerung des Beklagten sei nämlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Ärzte wesentlich zu beeinträchtigen. Die Äußerung des Beklagten sei zwar unrichtig, da er sich zu keinem Zeitpunkt mit dem Professorentitel habe schmücken dürfen und nicht erst seit der Änderung der Berufsordnung für Ärzte. Daraus folge indessen nicht eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Der Leser werde davon ausgehen, daß dem Beklagten aus guten Gründen, nämlich wegen mangelnder Vergleichbarkeit mit einem hier anerkannten Professorentitel, die Führung des ihm von einer alten südamerikanischen Universität verliehenen Professorentitels nicht gestattet sei. Entsprechendes gelte auch von der als unrichtig angegriffenen Behauptung des Beklagten, er habe zwei Semester seine Methode an dieser Universität gelehrt. Daß der Verkehr einer solchen Lehrtätigkeit kein besonderes Gewicht beimesse, folge schon daraus, daß der Beklagte den Professorentitel aus Südamerika hier nicht führen dürfe. Die Gefahr der Nachahmung des beanstandeten Verhaltens des Beklagten sei als gering einzuschätzen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß das Verhalten des Beklagten Schule machen werde. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß der Beklagte seine Äußerung nicht ohne erkennbaren Anlaß herausposaunt habe, sondern in dem Interview auf den unstreitig erhobenen Vorwurf reagiert habe, er habe den Professorentitel gekauft. Bei den besonderen Umständen des Falles sei auch zu berücksichtigen, daß die beanstandete Äußerung im Fließtext eines mehrspaltigen Artikels erschienen sei.

11

Die Klägerin könne für sich nicht die Klagebefugnis des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG beanspruchen, diese sei ausdrücklich auf die dort genannten Verbände, nämlich die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern beschränkt.

12

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten verneint, da dieser sich in erster Linie gegen die erhobenen Vorwürfe habe verteidigen wollen.

13

II.

Die Revision hat Erfolg.

14

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Befugnis der B. Landesärztekammer, die beanstandete Aussage als eine irreführende Werbemaßnahme im Klageweg zu verfolgen, nicht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG, der lediglich die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern betrifft, sondern nach Nr. 2 dieser Vorschrift zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1989 - I ZR 120/87, GRUR 1989, 758, 759 = WRP 1990, 319 - Gruppenprofil). Die Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil auch sie - ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung - die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGHZ 109, 153, 156 - Anwaltswahl durch Mieterverein; BGH, Urt. v. 30.04.1997 - I ZR 154/95, WRP 1997, 1051, 1052 - Die Besten II). An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Novelle 1994, welche den Katalog der klagebefugten (juristischen) Personen übernommen hat, nichts geändert. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG auf die Kammern der freien Berufe, zu denen die Klägerin rechnet, nicht zulässig. Dem Gesetzgeber des UWG-Änderungsgesetzes von 1994 war bekannt, daß die Klagebefugnis der Kammern freier Berufe aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hergeleitet wird. Für eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG besteht mangels einer Lücke in der gesetzlichen Regelung kein berechtigter Anlaß (vgl. auch Köhler/Piper, UWG, § 13 Rdn. 27). Die Verschärfung der Anforderungen an die Klagebefugnis der Verbände i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG trifft damit auch die Klägerin.

15

2.

Nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG durch das im Lauf des Berufungsverfahrens in Kraft getretene UWG-Änderungsgesetz vom 25. Juli 1994 kann die klagende B. Landesärztekammer den gerügten Wettbewerbsverstoß mit Erfolg nur geltend machen, wenn dieser geeignet ist, den Wettbewerb im Dienstleistungsbereich der Ärzte wesentlich zu beeinträchtigen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dieses materielle Erfordernis sei im Streitfall nicht erfüllt, kann nicht beigetreten werden.

16

Die von der Absicht, die eigene Stellung im Wettbewerb der Krebstherapeuten herauszustellen, getragene falsche Darstellung des Beklagten über seine Lehrtätigkeit und die Gründe des Verbots, im Inland den Titel "Professor" zu führen, ist geeignet, den einschlägigen Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.

17

a)

Mit der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Einschränkung der Klagebefugnis von Verbänden i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG soll erreicht werden, daß ein im Allgemeininteresse gegen Wettbewerbsverstöße vorgehender Kläger sich auf solche Fälle beschränkt, deren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß die Interessen der Allgemeinheit ernsthaft betroffen sind (Begr. des Entwurfs des UWG-Änderungsgesetzes, abgedr. in WRP 1994, 369, 377). Dieses Merkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung, das eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den von einem Verband geltend gemachten Unterlassungsanspruch darstellt, enthält objektive und subjektive Merkmale, an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messen sind.

18

Für die Beurteilung, ob der beanstandete Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb - hier den von Krebs behandelnden Ärzten - wesentlich zu beeinträchtigen, ist auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen, zu denen u.a. das Interesse der Allgemeinheit, die Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die Größe des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können. In den Fällen der irreführenden Werbung nach § 3 UWG ist danach maßgeblich auf das Maß der wettbewerblichen Relevanz der angegriffenen Äußerung, den Adressatenkreis der Umworbenen sowie auf den Zusammenhang, in welchem die werbende Aussage gemacht wurde, abzustellen (vgl. BGHZ 133, 316, 318 [BGH 26.09.1996 - I ZR 265/95] - Altunterwerfung I). Daran gemessen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Spürbarkeitsschwelle sei im Streitfall nicht überschritten, keinen Bestand haben. Die beanstandete Äußerung des Beklagten betrifft seine Reputation als ein mit wissenschaftlichen Methoden arbeitender Krebstherapeut, die eines Professorentitels würdig seien. Seine Äußerung berührt damit den sensiblen Bereich der Gesundheitswerbung, in welchem wettbewerbswidriges Verhalten im Regelfall auch als eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1995 - I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 422 = WRP 1995, 386 - Knoblauchkapseln; Urt. v. 15.05.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte; Urt. v. 26.06.1997 - I ZR 53/95 - Fachliche Empfehlung III).

19

b)

Der gerügte Wettbewerbsverstoß ist kein Bagatellfall.

20

aa)

Die Angabe des Beklagten, er sei seit einer Änderung der Berufsordnung für Ärzte daran gehindert, den ihm von einer Universität in Südamerika verliehenen Professorentitel in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist falsch. Sie erweckt den Eindruck, als habe erst eine Neufassung des Gesetzes zu dem Verbot einer bis dahin nicht zu beanstandenden Verwendung des Titels "Professor" geführt. In Wirklichkeit war dem Beklagten die Führung des von einer peruanischen Universität verliehenen Professorentitels in der Bundesrepublik deswegen verwehrt, weil er - seinen Vortrag, an der peruanischen Universität 1988 eine Blockvorlesung von 50 Stunden gehalten zu haben, unterstellt - nicht die Qualitätsmerkmale erfüllt hatte, die nach dem Verständnis der inländischen Verkehrskreise Voraussetzung für die Verleihung des Professorentitels sind. Seine Bestallung, so hat der Senat ausgeführt, habe nicht zu einer auf Dauer ausgerichteten Eingliederung in die den Titel verleihenden Universität geführt und sei auch nicht mit einer nennenswerten Lehrtätigkeit an dieser Universität verbunden (vgl. BGH, Urt. v. 09.04.1992 - I ZR 240/90, GRUR 1992, 525, 526 = WRP 1992, 562 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II). Der Senat hat das Verbot allerdings auf eine von der Beurteilung der Vorinstanzen abweichende materielle Begründung gestellt. Diese hatten den Unterlassungsausspruch auf die Erwägung gegründet, ein rechtserheblicher Irrtum des angesprochenen Verkehrs bestehe schon darin, daß dieser mit dem Titel "Professor" die Vorstellung verbinde, es handele sich um einen in Deutschland gemäß den hier geltenden Bestimmungen und Verfahren erworbenen Titel, dem eine höhere Wertschätzung zukomme als einem ausländischen - hier peruanischen - Professorentitel. Der Senat hat damit die Begründung des Verbots der Vorinstanzen durch eine eigene materielle Begründung ersetzt, dem Beklagten aber zugleich deutlich gemacht, von Anfang an nicht zur Führung des Titels "Professor" berechtigt gewesen zu sein.

21

Der Beklagte hat sich in Kenntnis der Entscheidung des Senats in der beanstandeten Weise geäußert. Es unterliegt sonach keinem Zweifel, daß er bei seiner Äußerung, erst eine Änderung der Deutschen Berufsordnung für Ärzte habe dazu geführt, daß er den Professorentitel nicht mehr führen dürfe, bewußt die Unwahrheit gesagt hat.

22

Schon diese bewußt unwahre Angabe ist für das Wettbewerbsgeschehen von wesentlichem Gewicht. Der Beklagte berühmt sich, eine wissenschaftliche Leistung erbracht zu haben, die jedenfalls in der Vergangenheit in der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung gefunden habe. Er behauptet damit für seine Methode der Krebsbehandlung eine wissenschaftliche Anerkennung, die ihm so nicht zuteil geworden ist.

23

bb)

Auch die weitere Äußerung des Beklagten, über zwei Semester eine Lehrtätigkeit erbracht zu haben, ist unter Berücksichtigung seiner eigenen, von ihm in einem anderen Verfahren zu Protokoll gegebenen und von der Klägerin in diesen Rechtsstreit eingeführten Erklärung, wonach er lediglich vom 20. bis 26. Mai 1988 an der Universität S. Vorlesungen von jeweils mindestens zehn Stunden am Tag gehalten hat, ebenfalls falsch und anmaßend. Sie vermittelt dem Leser in irreführender Weise den Eindruck, seine Behandlungsmethode sei aufgrund einer medizinischen Lehrtätigkeit von einiger Dauer wissenschaftlich eingeführt und anerkannt.

24

cc)

Das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten ist geeignet, das Vertrauen von Menschen zu gewinnen, die an Krebs erkrankt sind. Wer durch seine Krankheit mit dem Tod konfrontiert wird, klammert sich an jede Hoffnung und ist geneigt, einer akademisch anerkannten Behandlungsmethode und einem wissenschaftlich reputierten Arzt besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Kranke lassen sich nämlich leicht verunsichern und durch werbemäßige Anpreisungen beeinflussen (vgl. BVerfGE 71, 162, 174 = GRUR 1986, 382, 385 - Arztwerbung). Der Beklagte nutzt damit in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise die irrtümliche Vorstellung der Patienten über seine wissenschaftliche Qualifikation zu seinem eigenen Vorteil aus.

25

c)

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist die Äußerung des Beklagten in der Öffentlichkeit auch von einer entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen. Dabei braucht für die wettbewerbsrechtliche Haftung die Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern, nicht der eigentliche Beweggrund des Handelnden zu sein, sie darf nur nicht als eine zwangsläufige Folge des Verhaltens im geschäftlichen Verkehr völlig zurücktreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 = WRP 1992, 770 - Erdgassteuer; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl. UWG Rdn. 237). Für die Beurteilung des Streitfalls kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Revisionserwiderung meint - aufgrund der Fragen der Journalisten sich veranlaßt sehen mußte, zu den gegen seine Person gerichteten Vorwürfen, u.a. des Titelkaufs, Stellung zu nehmen. Das Recht des Beklagten, hierzu seine Meinung zu äußern und die Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt zu informieren, umfaßt nicht die beanstandeten Aussagen. Diese sind, wie bereits ausgeführt, unwahr. Die Allgemeinheit ist aber an einer unrichtigen Information nicht interessiert, weshalb von einem grundrechtlich schützenswerten Recht des Beklagten zu einer dahingehenden Darstellung nicht gesprochen werden kann (Art. 5 Abs. 2 GG i.V. mit § 1 UWG; vgl. auch BGH WRP 1997, 1051, 1054 - Die Besten II).

26

III.

Nach alledem ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann,
Mees,
Ullmann,
Starck,
Pokrant