Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1997, Az.: I ZR 53/95
„Fachliche Empfehlung III“
Verstoß gegen das Verbot des Hinweises auf fachliche Empfehlung und ärztliche Anwendungen des Medikaments; Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung; Klagebefugnis eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen; Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1997
- Aktenzeichen
- I ZR 53/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14857
- Entscheidungsname
- Fachliche Empfehlung III
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG - 15.12.1994
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1998, 431
- GRUR 1998, 498-500 (Volltext mit amtl. LS) "Fachliche Empfehlung III"
- MDR 1998, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 815-818 (Volltext mit amtl. LS) "Fachliche Empfehlung III"
- PharmaR 1998, 52-56
- WRP 1998, 177-181
- ZLR 1998, 88-92
Amtlicher Leitsatz
Die Werbeaussage "Diese ganz natürlichen Wirkstoffe aus Pflanzen und tierischen Substanzen werden seit langem mit großem Erfolg gegen Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises angewendet" fällt jedenfalls dann unter das Verbot des § 11 Nr. 2 HWG, wenn sie in Verbindung mit der weiteren Angabe verwendet wird "Entzündungen sind ein Fall für Enzyme, so wie sie in W. enthalten sind".
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte warb in der Zeitschrift "A. " Nr. für das von ihr vertriebene Arzneimittel "W. " mit der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Anzeige:
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband von Gewerbetreibenden, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht, hat zwei in dieser Anzeige enthaltene Aussagen als wettbewerbswidrig beanstandet und deren Unterlassung verlangt.
Er hat vorgetragen, die Beklagte bringe nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise durch die Aussage "Diese ganz natürlichen Wirkstoffe aus Pflanzen und tierischen Substanzen werden seit langem mit großem Erfolg gegen Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises angewendet", jedenfalls in Verbindung mit der Angabe "Entzündungen sind ein Fall für Enzyme, so wie sie in W. enthalten sind" unter Verstoß gegen § 11 Nr. 2 HWG zum Ausdruck, das beworbene Medikament werde fachlich empfohlen und angewendet. Die weitere Aussage "Die in W. gezielt zusammengesetzte Kombination natürlicher Enzyme mit dem gefäßwirksamen Stoff Rutosid heilt ... Krankheiten, die auf Entzündungen beruhen", sei eine nach § 3 Nr. 1 HWG verbotene irreführende Angabe über die therapeutische Wirksamkeit des beworbenen Arzneimittels, da es in Wirklichkeit für die vielfältigen Erkrankungen des sogen. rheumatischen Formenkreises keine Heilung gebe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Verkehr verstehe die erste Werbeaussage nicht als Behauptung, das Mittel werde ärztlich angewendet, weil seine Vorstellung bei rezeptfreien Arzneimitteln von dem Gedanken an Selbstmedikation geprägt werde. Die weiter beanstandete Aussage sei nicht irreführend, weil dem Begriff "heilt" vorliegend nur die Bedeutung von "hilft bei" zukommt.
Das Landgericht hat die Beklagte - zu a) aufgrund eines Hilfsantrags unter gleichzeitiger Abweisung des Hauptantrags - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "W. " außerhalb der Fachkreise zu werben:
- a)
in Verbindung mit der Angabe "Entzündungen sind ein Fall für Enzyme, so wie sie in W. enthalten sind": "Diese ganz natürlichen Wirkstoffe aus Pflanzen und tierischen Substanzen werden seit langem mit großem Erfolg gegen Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises angewendet",
- b)
"Die in W. gezielt zusammengesetzte Kombination natürlicher Enzyme mit dem gefäßwirksamen Stoff Rutosid heilt ... Krankheiten, die auf Entzündungen beruhen"
(lt. Anzeige in der Zeitschrift "A. " Nr., S.).
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Kläger als nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. prozeßführungsbefugt angesehen und zur Verurteilung der Beklagten ausgeführt:
Durch die unter a) nach § 11 Nr. 2 HWG verbotene Werbebehauptung bringe die Beklagte aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zum Ausdruck, ihr Medikament werde aufgrund fachlicher, nämlich ärztlicher, Empfehlung seit langer Zeit mit großem Erfolg zur Behandlung von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises angewendet. Da sich die Betroffenen bei dieser Art der Erkrankung regelmäßig zunächst Hilfe durch ärztliche Behandlung versprächen, bezögen sich die Angaben über die Anwendung des Arzneimittels aus ihrer Sicht auch auf solche durch Ärzte, unabhängig davon, ob das Mittel auch ohne ärztliche Verordnung frei verkäuflich sei. Die Werbeaussage enthalte in mehrfacher Hinsicht Hinweise auf die ärztliche Anwendung des Medikaments. So werde in der Beschreibung der Wirkungen des Arzneimittels ein medizinisch-wissenschaftlicher Begriff, nämlich "Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises" angesprochen. Damit werde zumindest unterschwellig bei den Lesern die Verbindung zwischen dem beworbenen Medikament und der medizinischen Wissenschaft hergestellt. Durch den Hinweis auf die in der Vergangenheit beobachteten Wirkungen des Arzneimittels, verstärke sich bei den Lesern noch der Eindruck einer durch Ärzte verordneten Anwendung, da nur diese über Erfahrungen berichten könnten.
Die unter b) nach § 3 Nr. 1 HWG verbotene Werbeaussage verstünden die Leser der Anzeige so, daß durch die Einnahme des beworbenen Erzeugnisses sämtliche Erkrankungen, die auf Entzündungen beruhten, geheilt werden könnten. Es werde auch in Verbindung mit den übrigen Angaben des Anzeigentextes der Eindruck erweckt, auf Entzündungen beruhende Krankheiten würden im eigentlichen Sinne des Wortes "geheilt, Gesundheit werde wiederhergestellt". Das sei aber tatsächlich nicht der Fall, jedenfalls nicht hinsichtlich der rheumatischen Erkrankungen.
Die Verstöße seien auch geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht bestehen gegen die Klagebefugnis des Klägers aufgrund der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Streitfall keine Bedenken.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Dies wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Kläger erfüllt aber auch - anders als die Revision meint - das vom Gesetzgeber neu aufgestellte Erfordernis, daß dem Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören muß, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
a)
Bei der Frage, ob dem Kläger eine "erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden" angehört, sind diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die der Beklagten auf demselben räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber begegnen, also mit ihr um Kunden konkurrieren können (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.07.1996 - I ZR 183/93, GRUR 1997, 145, 146 = WRP 1996, 1153 - Preisrätselgewinnauslobung IV).
aa)
Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Er erfaßt vorliegend das ganze Bundesgebiet, da die Beklagte mit den beanstandeten Aussagen bundesweit wirbt.
bb)
In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" gekennzeichnet. Insoweit hat sich durch die UWG-Novelle von 1994 nichts geändert, so daß auf die zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG a.F. entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach ist der Begriff weit auszulegen. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Für dieses genügt es, daß eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (st. Rspr.; u.a. BGH, Urt. 25.04.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur; Urt. v. 11.07.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034, 1035 - Preisrätselgewinnauslobung III). Danach ist vorliegend nicht nur auf den engen Markt der Hersteller und Vertreiber von Rheumamitteln und Mitteln mit entzündungshemmender Wirkung abzustellen, sondern von pharmazeutischen Präparaten schlechthin; aber auch bestimmte Randbereiche sind einzubeziehen (vgl. nachfolg.).
Aus der vom Kläger inzwischen vorgelegten Mitgliederliste vom 19. April 1996, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt (vgl. BGHZ 131, 90 - Anonymisierte Mitgliederliste), läßt sich im einzelnen entnehmen, welche Gewerbetreibende Mitglieder des Klägers sind, und zwar mit Namen, Branchen, Umsätzen und örtlichen Tätigkeitsbereichen. Zu berücksichtigen sind danach aus dem Pharmabereich 26 Hersteller- und 11 Vertriebsunternehmen. Im Blick auf den weiten Anwendungsbereich des von der Beklagten beworbenen Mittels sind aber auch - jedenfalls weitgehend - die in der Liste aufgeführten 6 Kurkliniken, 13 Unternehmen der Medizintechnik und 9 Unternehmen des Bereichs "Naturheilmittel ..." einzubeziehen; denn es ist naheliegend, daß sie zumindest potentiell zur Beklagten in Wettbewerb treten können.
Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken, der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers die Mitgliederliste, deren Richtigkeit von der Geschäftsführerin des Klägers an Eides Statt versichert worden ist, im Wege des Freibeweises zugrunde zu legen. Das Vorbringen der Beklagten reicht nicht aus, die Richtigkeit der Liste in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat, nachdem der Kläger seine vollständige Liste vorgelegt und der Beklagten damit eine Überprüfung ermöglicht hat, nur in zwei Fällen konkrete Beanstandungen erhoben. Diese erweisen sich zudem als unbegründet. In dem von der Revision angeführten Fall G. hat der Kläger durch die - von der Beklagten selbst vorgelegte, in einem anderen Verfahren abgegebene - eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin vom 28. März 1996 glaubhaft gemacht, daß der frühere Geschäftsführer des Unternehmens als Einzelperson weiterhin Mitglied und auch noch geschäftlich tätig ist, nämlich als Geschäftsführer der P. G. GmbH und der F. GmbH. Im Falle der O. GmbH, die vom Kläger in der Sparte "Nahrungsmittel, Diätetische Mittel" als Mitglied geführt wird, hat der Kläger dargelegt und durch die genannte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die Beanstandungen der Beklagten auf einer Recherche im falschen Handelsregister beruhten.
b)
Die genannten Mitglieder reichen vorliegend zur Annahme einer erheblichen Zahl im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aus. In Fällen, in denen es auf die im Pharma- und Kosmetikbereich tätigen Mitglieder des Klägers ankam, hat der Senat in der Vergangenheit ohnehin schon - beide Bereiche zusammengerechnet - das Erfordernis der erheblichen Mitgliederzahl als erfüllt angesehen (BGH, Urt. v. 19.09.1996 - I ZR 130/94, GRUR 1997, 139 = WRP 1997, 24 - Orangenhaut; Urt. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urt. v. 23.01.1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 682 f. = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urt. v. 23.01.1997 - I ZR 238/93, GRUR 1997, 541, 542 = WRP 1997, 711 - Produkt-Interview).
Für die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich anzusehen ist, kommt es entgegen der Ansicht der Revision weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl oder auf einen bestimmten Mindestanteil an der Gesamtzahl der Mitbewerber an; ebensowenig auf einen bestimmten Anteil am Gesamtumsatz des Pharmamarktes (vgl. BGH GRUR 1997, 145, 146 - Preisrätselgewinnauslobung IV). Erforderlich und ausreichend ist, daß Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. näher BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III; auch BGH WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur). Davon ist hier angesichts der zu berücksichtigenden Zahl der Mitglieder, die in allen Umsatzgruppen vertreten sind und nach den glaubhaft gemachten Angaben des Klägers im Jahre 1992 einen Umsatz von insgesamt rd. 280 Mio. DM erzielt hatten, auszugehen.
2.
Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg.
a)
Die Annahme des Berufungsgerichts, die im Tenor unter a) verbotenen Werbebehauptungen der Beklagten verstießen gegen § 11 Nr. 2 HWG, weil sie auf fachliche Empfehlung und ärztliche Anwendungen des Medikaments hinwiesen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa)
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Hinweis auf eine fachliche Empfehlung oder Anwendung nicht ausdrücklich, sondern auch in verdeckter - sinngemäßer oder unterschwelliger - Form erfolgen kann (BGH, Urt. v. 08.10.1971 - I ZR 143/69, GRUR 1972, 138, 139 = WRP 1971, 523 - Präparat 28; Urt. v. 16.05.1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 930 = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II). Dies verkennt auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, für die Annahme einer fachlichen Empfehlung fehle es an dem Erfordernis, daß in der beanstandeten Werbung - sei es auch nur in verdeckter Form - auf durchgeführte Untersuchungen Bezug genommen werden müßte. Fachliche Autorität werde nicht in Anspruch genommen. Auch die angesprochenen Verkehrskreise wüßten, daß es Heilmittel gebe, deren Wirkung wissenschaftlich noch nicht erforscht sei, die sich aber durch ihre Anwendung seit langem bewährt hätten. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher schließe allein schon wegen der Verwendung des Wortes "angewendet" und wegen der Verwendung wissenschaftlicher Begriffe auf das Vorliegen einer fachlichen Untersuchung, sei erfahrungswidrig. Mit diesen Rügen bleibt die Revision ohne Erfolg.
bb)
Sinn und Zweck des § 11 HWG sind die Unterbindung bestimmter unsachlicher, nicht auf Informationen allein beschränkter Werbeaussagen gegenüber dem Laienpublikum, von denen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verkehrs ausgehen kann. Im Rahmen dieser allgemeinen Zielsetzung kommt der Nr. 2 der Vorschrift die Aufgabe zu, zum einen den Suggestivwirkungen, die für den Laien nach der allgemeinen Lebenserfahrung von fachlicher Autorität ausgehen und sodann auch der besonderen Irreführungsgefahr zu begegnen, die in derartigen Fällen besonders leicht gegeben sein können, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten (BGH, Urt. v. 16.05.1991 - I ZR 207/89, GRUR 1991, 701, 702 = WRP 1993, 465 - Fachliche Empfehlung I; Urt. v. 27.04.1995 - I ZR 116/93, GRUR 1995, 612, 615 = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Von dieser Zielsetzung wird die beanstandete Aussage erfaßt. Entscheidend für die Anwendung des in § 11 Nr. 2 HWG enthaltenen Verbots ist, daß der Werbende in der Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise eine fachliche Autorität in Anspruch nimmt, aufgrund deren er die Anwendung des Arzneimittels empfiehlt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verständnis der Werbeaussage dahin, daß auf eine jahrelange fachlich-ärztliche Anwendung des beworbenen Arzneimittels hingewiesen werde, sind - anders als die Revision meint - verfahrensfehlerfrei getroffen und entsprechen allgemeiner Lebenserfahrung. Denn es liegt nahe, daß die angesprochenen Verkehrskreise vor allem durch den Hinweis auf die Behandlungen von "Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises" darauf gelenkt werden, man müsse ärztliche Hilfe zum Zwecke der Heilung oder Linderung in Anspruch nehmen und ein entsprechendes Mittel werde daher - jedenfalls überwiegend - ärztlich verordnet. Das Berufungsgericht hat zu Recht gesehen, daß im Blick auf die Schwere der genannten Erkrankung die Leser dazu veranlaßt werden, an Ärzte als fachliche Autorität zu denken und nicht etwa, wie die Beklagte gemeint hat, an die "Lieferanten" des Arzneimittels (Apotheker, Großhändler, Hersteller). Die weitere Aussage, das beworbene Mittel werde "seit langem mit großem Erfolg angewendet", verstehen die Leser, die wegen des angesprochenen Krankheitsbildes bereits an eine ärztliche Behandlung denken, dann, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, auch dahin, diese Anwendung beruhe auf einer ärztlichen Empfehlung. Der Umstand, daß das beworbene Medikament frei verkäuflich ist, ändert daran nichts.
b)
Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, durch die unter b) verbotene Aussage "Die in W. gezielt zusammengesetzte Kombination natürlicher Enzyme mit dem gefäßwirksamen Stoff Rutosid heilt ... Krankheiten, die auf Entzündungen beruhen" verstoße die Beklagte gegen § 3 Nr. 1 HWG. Die Irreführung liegt darin, daß die Beklagte dem beworbenen Medikament Wirkungen beimißt, die es tatsächlich nicht hat. Denn es ist nicht geeignet, Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises zu heilen, obwohl die angesprochenen Leser dies nach dem Inhalt der Anzeige erwarten.
aa)
Nach § 3 Nr. 1 HWG ist Werbung irreführend, wenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist - entgegen der Auffassung der Revision - die Feststellung zu entnehmen, daß nicht zu vernachlässigende Teile der angesprochenen Verkehrskreise der Werbung der Beklagten entnehmen, das Arzneimittel sei auch zur Heilung bei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises geeignet. Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zu der Frage, ob die Werbeaussage eine Heilung verspreche (BU 29) und bei Erörterung des Vortrags der Beklagten (BU 31) - zugleich unter Bezugnahme auf die in diesem Punkt ebenfalls klaren Ausführungen des Landgerichts (LGU 11) - davon ausgegangen, daß die Beklagte auch die Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises in der Werbeaussage nach dem Verständnis der Leser in der Werbung angesprochen hat. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit des Medikaments versteht der Verkehr die Werbeaussage dahin, daß sich alle Erkrankungen, die auf Entzündungen beruhen, heilen lassen. Dazu gehören aber auch - anders als die Revision meint - solche des rheumatischen Formenkreises. Daß die Beklagte das Medikament zur Heilung rheumatischer Erkrankungen besonders herausgestellt hat, erschließt sich auch ohne weiteres aus dem übrigen Text der Anzeige; schon im einleitenden Text und den Überschriften einzelner Abschnitte wird der Begriff "Rheuma" besonders hervorgehoben. Für den Leser der Anzeige steht ersichtlich die Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild "Rheuma" im Vordergrund.
bb)
Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das beworbene Mittel nicht geeignet sei, rheumatische Erkrankungen zu heilen. Nach den vorangegangenen Ausführungen kommt es auf die Rüge der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft unter Beweis gestelltes Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt, das dahin gegangen sei, daß Enzyme keine Symptomatika seien, sondern Entzündungen heilten; die Entzündungen seien die Krankheit selbst und nicht nur ein Symptom. Wie ausgeführt, umfaßt die Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auch die Heilung von Rheuma. Auf die Fehlerhaftigkeit einer solchen Aussage bezieht sich jedoch das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht. Sie hat nur unter Beweis gestellt, daß das beworbene Mittel hilfreich bei Erkrankungen sei, die auf Entzündungen beruhten. Allein auf die Bekämpfung der Entzündungen kommt es aber nach dem Verständnis der Werbeaussage nicht an; denn danach kündigt die Beklagte nicht nur an, diese Folgen heilen zu können, sondern darüber hinaus auch rheumatische Leiden. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, zu der Behauptung der Beklagten Beweis zu erheben.
Ist somit der Werbeaussage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß die Beklagte ankündigt, das beworbene Arzneimittel heile auch rheumatische Erkrankungen, und ist dies tatsächlich nicht der Fall, enthält die Werbeaussage Angaben über eine Wirkung des Arzneimittels, die es tatsächlich nicht hat. Damit ist die Irreführung im Sinne des § 3 Nr. 1 HWG vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
c)
Der Verstoß gegen § 11 Nr. 2 HWG und § 3 Nr. 1 HWG ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es insoweit des Hinzutretens weiterer Umstände bedürfte. Es ist regelmäßig wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr Vorschriften verletzt werden, die - wie hier die des HWG - zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erlassen worden sind (st. Rspr.; BGHZ 114, 354, 360 [BGH 29.05.1991 - I ZR 284/89] - Katovit; BGH, Urt. v. 02.05.1996 - I ZR 99/94, GRUR 1996, 806, 808 = WRP 1996, 1018 - HerzASS).
d)
Die beanstandeten Werbeaussagen sind auch entgegen der Ansicht der Revision i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Bei der Feststellung der Spürbarkeitsgrenze sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 124 [BGH 29.09.1994 - I ZR 138/92] = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker; st. Rspr.). Im Streitfall läßt schon die Beeinträchtigung des hohen Schutzgutes der Gesundheit die festgestellten Verstöße gegen das HWG als eine wesentliche Beeinträchtigung erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1995 - I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 422 - Knoblauchkapseln; Urt. v. 15.05.1997 - I ZR 10/95, WRP 1997, 940, 946 - Politikerschelte).
III.
Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Mees
Ullmann
Starck
Pokrant