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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1992, Az.: I ZR 60/91
„Erdgassteuer“

Unlauterer Wettbewerb; Wettbewerbsabsicht; Verband; Förderung der Wettbewerbsinteressen; Anzeige; Werbeanzeige; Verbandswerbung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1992
Aktenzeichen
I ZR 60/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14810
Entscheidungsname
Erdgassteuer
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1992, 405
  • DB 1992, 2188 (Kurzinformation)
  • GRUR 1992, 707-709 (Volltext mit amtl. LS) "Erdgassteuer"
  • MDR 1993, 228 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3304-3305 (Volltext mit amtl. LS) "Erdgassteuer"
  • WRP 1992, 770-773 (Volltext mit amtl. LS) "Erdgassteuer"

Amtlicher Leitsatz

Ein Verband, der satzungsgemäß die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, handelt auch dann in Wettbewerbsabsicht, wenn er zwar in einer bundesweiten Anzeigenaktion ein bestimmtes wirtschaftspolitisches Ziel verfolgt, der Inhalt der Anzeige aber darüber hinaus auch geeignet und dazu bestimmt ist, die wettbewerblichen Interessen der im Verband zusammengeschlossenen Wirtschaftsunternehmen zu fördern.

Tatbestand:

1

Anfang Juli 1988, wenige Tage nach Bekanntwerden der regierungsseitigen Absicht, die Einführung einer Erdgassteuer von 5,56 Pfennig/cbm vorzuschlagen, ließ die Beklagte, ein Zusammenschluß inländischer Gasversorgungsunternehmen mit dem satzungsgemäßen Zweck, die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder zu fördern, in einer Vielzahl von Tageszeitungen des gesamten Bundesgebiets eine großformatige Anzeige mit folgendem Inhalt erscheinen:

2

(folgt Grafik)

3

Der Kläger, die Z. z. B. d. u. W. e.V., beanstandet den Inhalt der Anzeige als eine unzutreffende und herabsetzende wettbewerbswidrige Äußerung der Beklagten.

4

Er hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, mit folgenden Angaben zu werben:

5

1) Erdgas erspart unserer Umwelt jährlich 400.000 Tonnen Schwefeldioxid im Bundesgebiet neben großen Mengen an Stickstoffoxid und Kohlendioxid und/oder

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2) Die Erdgassteuer bedeutet: Mehr Heizöl und mehr Atomenergie

7

und/oder 3) Die Erdgassteuer belastet ... die deutsche Industrie schwer, auch bei ihren Umweltschutzbemühungen. Kein anderes EG-Land hat diese Steuer. hilfsweise mit der Maßgabe, daß der Antrag zu 3 lautet:

8

Die Erdgassteuer belastet mit einer 30 %igen Verteuerung des Erdgases die deutsche Industrie schwer, auch bei ihren Umweltschutzbemühungen. Kein anderes EG-Land hat diese Steuer.

9

Die Beklagte ist dem entgegengetreten, sie habe weder zu Wettbewerbszwecken noch in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Ihre Angaben seien zudem zutreffend.

10

Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich des Antrags zu 1 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zwar bei der Veröffentlichung der streitigen Anzeige zu Wettbewerbszwecken und in Wettbewerbsabsicht gehandelt, sowie dessen Beurteilung, diese habe dabei aber weder irreführende Tatsachen behauptet noch wettbewerbsrechtlich unlauter gehandelt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

12

I. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ihr Verhalten einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nicht entzogen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend, ohne dies näher auszuführen, von der Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen. Der Ansicht der Revisionserwiderung, die Zeitungskampagne der Beklagten gegen die Erdgassteuer sei weder eine Wettbewerbshandlung noch sei sie in Wettbewerbsabsicht erfolgt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

13

1. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht mit entsprechender Absicht tätig geworden ist und diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 22. 5. 1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat; zuletzt Urt. v. 13. 2. 1992 - I ZR 79/90, WRP 1992, 380, 383 - Beitragsrechnung).

14

2. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind diese Voraussetzungen vorliegend gegeben.

15

a) Der Inhalt der Anzeige beschränkt sich nicht auf eine wettbewerbsneutrale Verbandstätigkeit im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung über die Einführung einer Erdgassteuer. Im Anzeigentext wird vielmehr darüber hinaus Erdgas gerade auch im Vergleich zu Heizöl und Atomenergie unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, dem der Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung zunehmend Bedeutung beimißt, als optimale Energiequelle herausgestellt. Über die beanstandete bundesweite Anzeigenaktion spricht die Beklagte nicht nur die maßgeblichen Politiker an, sondern zugleich wesentliche Bevölkerungsteile, die wiederum als Abnehmer der in Rede stehenden Energieträger in Betracht kommen. Von einer verbandsinternen Tätigkeit ohne wettbewerblichen Bezug, wie sie der Senat bei Fachverbänden in Einzelfällen angenommen hat (BGH, Urt. v. 15. 11. 1967 - Ib ZR 137/65, GRUR 1968, 205, 207 - Teppichreinigung; Urt. v. 14. 1. 1972 - I ZR 95/70, GRUR 1972, 427, 428 - Mitgliederwerbung), kann im vorliegenden Fall sonach nicht ausgegangen werden.

16

Das beanstandete Verhalten der beklagten Arbeitsgemeinschaft dient auch der Förderung des Wettbewerbs der in ihr zusammengeschlossenen Gasversorgungsunternehmen. Die Betrachtungsweise der Revisionserwiderung, der Hinweis auf die Verteuerung des Erdgases durch die beabsichtigte Erdgassteuer wirke einer Neigung des Verbrauchers, Erdgas als Energieträger zu beziehen, entgegen, verkennt den weitergehenden Inhalt der beanstandeten Anzeige, in welcher unter Umweltgesichtspunkten im Vergleich mit anderen Energieträgern für Erdgas als Energie für "umweltbewußte Verbraucher" geworben wird. Der Anzeigentext spricht gerade in diesem Sinne die Verbraucherschaft an und dient damit - zumindest - der Erhaltung des bisherigen Kundenstammes, was nach ständiger Rechtsprechung als Förderungshandlung im wettbewerbsrechtlichen Sinne ausreicht (BGH, Urt. v. 26. 6. 1959 - I ZR 81/58, GRUR 1959, 488, 489 - Konsumgenossenschaft; Urt. v. 17. 12. 1969 - I ZR 152/67, GRUR 1970, 465, 467 - Prämixe; Urt. v. 13. 2. 1992 - I ZR 79/90, WRP 1992, 380, 382 - Beitragsrechnung).

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b) Bei der dem Satzungszweck entsprechenden Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder der Beklagten spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Absicht, zugunsten des Wettbewerbs der Verbandsmitglieder gehandelt zu haben (vgl. BGH, Urt. v. 14. 7. 1961 - I ZR 40/60, GRUR 1962, 45, 47 - Betonzusatzmittel; Urt. v. 10. 11. 1972 - I ZR 60/71, GRUR 1973, 371, 372 - Gesamtverband). Eine solche tatsächliche Vermutung wird nicht schon dadurch entkräftet, daß mit der beanstandeten Anzeigenaktion das Ziel verfolgt wurde, Einfluß auf die Entscheidungsfindung bei den maßgeblichen politischen Gremien zu nehmen. Die Wettbewerbsabsicht braucht nämlich keineswegs die einzige oder wesentliche Zielsetzung des Handelns zu sein; es genügt, wenn mit der in Rede stehenden Handlung auch Wettbewerbszwecke, die nicht als völlig nebensächlich hinter dem eigentlichen Beweggrund zurücktreten, verfolgt werden (BGHZ 19, 299, 303 - Kurverwaltung; BGH, Urt. v. 23. 5. 1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 - Landesinnungsmeister). Eine schematische Betrachtungsweise ist dabei aber nicht am Platze. Es läßt sich nämlich nicht allein aus der Kenntnis des Handelnden von den wettbewerblichen Auswirkungen seines Verhaltens auf eine entsprechende Wettbewerbsabsicht schließen. Ist die Meinungskundgabe das Mittel zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, auch wirtschaftspolitischen Frage, so kann die an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung trotz ihrer wettbewerblichen Auswirkungen vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt und einer Beurteilung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entzogen sein (vgl. BGH, Urt. v. 20. 3. 1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker). Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß bei der Wahrnehmung allgemein interessierender öffentlicher Belange ein daneben verfolgtes Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs als vernachlässigenswert zurücktreten kann. Der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit, in den Meinungsbildungsprozeß wichtiger öffentlicher und wirtschaftlicher Fragen eingebunden zu werden, lassen es nicht zu, hinter jeder im Meinungskampf getroffenen Äußerung mit wettbewerbsrechtlichem Bezug ein entsprechendes zielgerichtetes absichtliches Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 30. 10. 1981 - I ZR 93/79, GRUR 1982, 234, 236 - Großbanken-Restquoten; Urt. v. 22. 5. 1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank der Tat). In solchen Fällen bedarf es für die Beurteilung, ob eine Wettbewerbsabsicht anzunehmen ist, der Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Inhalts der gewählten Äußerung selbst (vgl. BGH - Großbanken-Restquoten aaO; BGH - Gastrokritiker aaO.).

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Diese Beurteilung bedarf im Streitfall keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen. Aus dem Inhalt der beanstandeten Anzeige selbst erschließt sich, daß das Handeln der Beklagten zu Wettbewerbszwecken auch von einer entsprechenden, nicht zu vernachlässigenden Absicht begleitet war. Mit der Anzeigenaktion ging es der Beklagten darum, durch Verhinderung der beabsichtigten Erdgassteuer eine Verteuerung des Erdgaspreises und damit eine Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Energieträgers Erdgas gegenüber anderen Energieträgern zu vermeiden. Die Beklagte setzt sich in der Anzeige nicht allein mit dem politischen und wirtschaftlichen Für und Wider der Einführung einer Erdgassteuer auseinander, wozu es genügt hätte, die Umweltverträglichkeit des Energieträgers "Erdgas" herauszustellen, sondern bezieht in vergleichender Weise einzelne Energieträger, nämlich Heizöl und Atomenergie, in kritischer Weise in ihre Darstellung ein. Die Betonung der Vorzüge des Erdgases gegenüber Heizöl und Atomenergie ist keine zwangsläufige Nebenfolge bei der Diskussion über die Einführung einer Erdgassteuer; die hierbei zum Ausdruck kommende Absicht, zu Wettbewerbszwecken zu handeln, kann deshalb auch nicht vernachlässigt werden, sondern unterliegt insoweit der Beurteilung der Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als eines die Meinungsäußerungsfreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetzes im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.

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II. Das Berufungsgericht hat ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten jedoch verneint. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen haben keinen Erfolg.

20

1. Das Berufungsgericht hat die Aussage: Erdgas erspart unserer Umwelt jährlich 400.000 Tonnen Schwefeldioxid im Bundesgebiet neben großen Mengen an Stickstoffoxid und Kohlendioxid nicht als irreführend angesehen, weil die Aussage nicht unwahr sei. Es hat sich hierbei auf das Gutachten S. gestützt, wonach im Jahre 1988 ein zur vollen Kompensation des Erdgases im Bundesgebiet erforderlicher Mehreinsatz der übrigen Energieträger proportional zu ihrem zuletzt gegebenen Versorgungsbeitrag eine Mehremission von rund 412.800 Tonnen SO bewirkt hätte.

21

2 a) Gegen diese aus dem Gutachten S. übernommene Feststellung erinnert die Revision nichts. Sie meint, von diesem "Ist-Zustand" könne nicht ausgegangen werden, weil nicht zu befürchten sei, daß die anderen Energieträger mit ihrem derzeitigen Anteil Erdgas substituierten; es sei vielmehr zu berücksichtigen, daß außer Heizöl andere, Schwefeldioxid nicht verursachende Energieträger vermehrt eingesetzt würden, um die fehlende Energie bei einem (gedachten) Wegfall des Erdgases zu ersetzen. Deshalb könne allenfalls von einer Einsparung von 305.800 Tonnen Schwefeldioxid ausgegangen werden, einer Menge, die der Sachverständige S. unter Beachtung dieser Marktmechanismen errechnet habe. Das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Verkehrsverständnis der beanstandeten Aussage ermittelt. Da die angesprochenen Verkehrskreise - wie auch der Sachverständige S. - sich Gedanken darüber machten, welche Marktmechanismen bei einem Ausfall von Erdgas als Energieträger einträten, sei die angegebene Zahl von 412.800 Tonnen Mehrausstoß von SO2 unrichtig. Zudem sei die angegriffene Aussage entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch deshalb irreführend, weil aus der Verwendung des Begriffs "jährlich" zu folgern sei, die streitige Angabe treffe nicht nur für das Jahr 1988 zu, sondern müsse auch in Zukunft Gültigkeit haben. Eine solche Aussage sei jedoch angesichts des Mehreinsatzes anderer Schwefeldioxid nicht verursachender Energieträger unzutreffend.

22

b) Entgegen der Rüge der Revision war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, das Verkehrsverständnis hinsichtlich des Aussagegehalts der angegriffenen Äußerung aufgrund eigener Sachkunde festzustellen.

23

Das Berufungsgericht hat die Mengenangabe von 400.000 Tonnen deshalb nicht als irreführend angesehen, weil sich der Verbraucher lediglich frage, welcher Schadstoffausstoß entstehe, wenn die durch Erdgas erzeugte Energie von den anderen auf dem Markt befindlichen Energieträgern unter Beibehaltung ihrer Anteile proportional gedeckt werde. Es hat diese Beurteilung aufgrund eigener Anschauung getroffen. Dazu ist der Tatrichter berufen, wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen kann, welcher Aussagegehalt der beanstandeten Äußerung zukommt. Dies gilt zwar vornehmlich für Fälle, in denen der Richter für sich selbst eine Irreführung bejaht, ist aber auch nicht ausgeschlossen in den Fällen, in denen das Verständnis einer beanstandeten Aussage nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung die Gefahr einer Irreführung als nicht naheliegend erscheinen läßt (vgl. BGH, Urt. v. 11. 5. 1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 468 - Das unmögliche Möbelhaus; Urt. v. 1. 2. 1990 - I ZR 161/87, GRUR 1990, 532, 533 - Notarieller Festpreis; Urt. v. 20. 2. 1992 - I ZR 32/90, Umdruck S. 9 - Beschädigte Verpackung, zur Veröffentlichung bestimmt).

24

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschätzung des Verständnisses des Verkehrs beruht auf der zutreffenden Annahme, daß der angesprochene Verkehr sich keine Gedanken darüber macht, welche Marktmechanismen im einzelnen wirken, wenn Erdgas als Energieträger wegfällt. Der Verkehr, dem - anders als dem Sachverständigen S., auf welchen sich die Revision zur Begründung ihrer Darstellung des Verständnisses des Verkehrs beruft - ins einzelne gehende Kenntnisse über die Bereitstellung und die Kapazitäten anderer Energieträger fehlen, nimmt als Berechnungsgrundlage für die angegebene Zahl den Ist-Zustand an, d.h. den gegebenen Anteil der einzelnen Energieträger an der Gesamtversorgung. Hiervon ausgehend erweist sich die Darstellung, daß Erdgas 400.000 Tonnen Schwefeldioxid im Bundesgebiet erspare, als zutreffend.

25

Des weiteren ohne Erfolg macht die Revision geltend, aus der Verwendung des Begriffs "jährlich" folgere der Verkehr, daß die streitige Angabe nicht nur für das Jahr 1988, sondern auch für die folgenden Jahre und in Zukunft Geltung beanspruche.

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Die gegenteilige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerfreien Einschätzung des Verständnisses des Verkehrs. Dieser geht bei Zahlenangaben, die in einer aktuellen, wirtschaftspolitischen Auseinandersetzung, wie hier um die Einführung der Erdgassteuer, eine Rolle spielen, vernünftigerweise davon aus, daß solche Angaben auf aus der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungswerten beruhen und sich nicht auf die - auch nach dem Verständnis des unbefangenen Verbrauchers - in ihrer Entwicklung von nicht immer vorhersehbaren Umständen abhängige Zukunft beziehen. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei deshalb auch die Gefahr verneint, die Beklagte werde mit dem angegriffenen Zahlenmaterial auch in Zukunft werben.

27

2. Das Berufungsgericht hat die Aussage:

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Die Erdgassteuer bedeutet: Mehr Heizöl und mehr Atomenergie als erkennbare Prognose ohne herabsetzenden Inhalt wettbewerbsrechtlich als zulässig erachtet.

29

Die Revision beanstandet diese Aussage als unsachlich, da die anderen Energieträger wie Kohle, Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie nicht erwähnt seien. Dem kann nicht beigetreten werden.

30

Die von der Beklagten gegebene Prognose ist eine subjektive Einschätzung der Entwicklung auf dem Energiesektor und dem Verbraucher als solche auch erkennbar. Diese Aussage wird - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht dadurch unrichtig, daß trotz der Einführung der Erdgassteuer der Verbrauch von Erdgas gestiegen ist.

31

Die beanstandete Aussage ist als solche auch sachbezogen und nicht unlauter im Sinne des § 1 UWG. Die Einbeziehung des Heizöls und der Atomenergie in die Aussage erfolgt nicht in herabsetzender Weise. Die Beklagte stellt einen Rückgang des Erdgases als Energieträger in Zusammenhang mit der Entwicklung des Verbrauchs anderer Energiequellen. Ihre Beschränkung auf Heizöl und Atomenergie als Energieträger, die in der Vorstellung des Verbrauchers - wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat - unter Umweltgesichtspunkten besonders kritisch beurteilt werden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

32

3. a) Die nach Hauptantrag Klageantrag zu 3 beanstandete Aussage

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Die Erdgassteuer belastet... die deutsche Industrie schwer, auch bei ihren Umweltschutzbemühungen. Kein anderes EG-Land hat diese Steuer.

34

hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt hat, zu keinem Zeitpunkt aufgestellt. Der Ansicht der Revision, bei dieser Antragsfassung handele es sich um eine zulässige Verallgemeinerung der mit dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3 beanstandeten konkreten Äußerung, ist nicht beizutreten. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die von der Beklagten aufgestellte Aussage entscheidend durch die Angabe der Belastungsquote von 30 %, die für die Einführung der Erdgassteuer vorgesehen war, geprägt ist. Unter diesen Umständen kann von einer zulässigen Verallgemeinerung einer konkreten Aussage im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 13. 7. 1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979, 859, 860 - Hausverbot II; Urt. v. 11. 10. 1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I) nicht gesprochen werden.

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b) Auch hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags erweist sich die Revision des Klägers nicht als begründet. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, daß in keinem anderen EG-Land öffentliche Belastungen Erdgas um 30 % verteuerten, solche öffentliche Abgaben, ihre Vergleichbarkeit mit der inländischen Erdgassteuer vorausgesetzt, lägen zwischen 0,1 % und 12,6 %. Danach erweist sich der Anzeigentext, soweit er dahin verstanden wird, daß in keinem anderen EG-Land öffentliche Abgaben zu einer 30 %igen Verteuerung des Erdgases führten, wie auch die Revision einräumt, als richtig.

36

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Aussage sei auch dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verständnis des Verkehrs sich entsprechend dem Vortrag des Klägers darauf beschränke, daß (unabhängig von der Höhe) in anderen EG-Ländern eine (entsprechende) Steuer nicht erhoben werde. So verstanden bliebe die Aussage zwar falsch, habe aber keine Relevanz für das Verhalten der angesprochenen Verbraucher. Es sei nicht ersichtlich, daß der Verbraucher sein Verhalten hinsichtlich des Bezugs von Erdgas als Energiequelle von der Tatsache der Erhebung einer Steuer im EG-Ausland abhängig mache.

37

Dieser rechtlichen Beurteilung vermag die Revision sachlich begründete Angriffe nicht entgegenzusetzen. Ihre Ansicht, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Relevanz die Anzeige in ihrer Gesamtheit beurteilen müssen, zeigt nicht auf, inwieweit bei einer solchen Betrachtung der isoliert angegriffenen Aussage ein für das Verbraucherverhalten weiterreichendes wettbewerbsrechtliches Gewicht zukommen sollte.

38

4. Da die mit der Klage angegriffenen Textpassagen der Anzeige weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit unrichtige oder unsachliche Elemente aufweisen, bedarf es keiner Erörterung, inwieweit möglicherweise verletzte Interessen eines Mitbewerbers unter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten hätten; denn auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist seinerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und kann so in seiner das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BGHZ 50, 1, 5 [BGH 10.01.1968 - Ib ZR 43/66] - Pelzversand).

39

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.