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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1967, Az.: Ib ZR 137/65
„Teppichreinigung“

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 137/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13364
Entscheidungsname
Teppichreinigung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.04.1965
LG Köln - 17.09.1964

Fundstellen

  • DB 1968, 78 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 118 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Fachverband mit ideeller Zielsetzung, der Fachbetriebe als Mitglieder zu gewinnen versucht, die bereits Mitglieder eines anderen Fachverbandes sind, handelt nicht zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG, wenn er mit dieser Mitgliederwerbung nicht anstrebt, zugleich den Wettbewerb seiner Mitglieder zu fördern. Dagegen kann sein Verhalten gegen § 824 BGB verstoßen, wenn er mit unrichtigen tatsächlichen Behauptungen Mitglieder des anderen Verbandes abwirbt und diesen dadurch mittelbar wirtschaftlich schwächt.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Mösl, Dr. Simon und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. April 1965 in Ziff. I 2 und im Kostenpunkt aufgehoben.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15, Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 17. September 1964 wird auch bezüglich des Klageantrags 1 c (Unterlassung der Behauptung, das Arbeitsprogramm des Beklagten sei das Ergebnis vieler Besprechungen mit allen am Teppich-Reinigungsproblem verantwortungsbewußt beteiligten Verbänden und Fachbetrieben) zurückgewiesen.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

  3. 3.

    Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte 4/5, der Kläger 1/5; von den Kosten der Vorinstanzen entfallen 5/9 auf den Beklagten, 4/9 auf den Kläger.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Interessenverbände im Reinigungsgewerbe. Die Mitglieder des Beklagten und ein Teil der Einzelmitglieder des Klägers beschäftigen sich mit der Reinigung von Teppichen. Der Kläger hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die ihm angeschlossenen Landes-Fachverbände, Landes-Innungsverbände, Landes-Innungen, Vereinigung industrieller Betriebe und Einzelmitglieder des Färberei- und Chemischreinigungs-Gewerbes zur Förderung ihrer fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu beraten und zu betreuen. Der Beklagte hat sich nach seiner Satzung die Aufgabe gesetzt, die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, die Leistungsgemeinschaft weiter auszubauen und den Facharbeiternachwuchs heranzubilden.

2

Für das Reinigen von Teppichen gibt es drei Verfahren: das Naßverfahren, die chemische Reinigung und eine kaum feuchte Behandlung mit neutralen Trockenprodukten. Während der Kläger alle drei Verfahren als gleichberechtigt nebeneinander gelten läßt, hält der Beklagte nur das dritte Verfahren für ordnungsgemäß.

3

Im Dezember 1963 ging einem Teil der Mitglieder des Klägers ein Rundschreiben des Beklagten mit dessen Arbeitsprogramm und Satzung zu. Darin sind auch die vom Kläger in Nr. 1 seines Klageantrags beanstandeten Wendungen enthalten.

4

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Behauptungen, die sachlich unrichtig seien, zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt, um die Mitgliedschaft bei ihm als besonders verlockend erscheinen zu lassen; die Behauptungen seien auch geeignet, den Umsatz der Mitglieder des Beklagten zum Nachteil der Mitglieder des Klägers zu fördern.

5

Im einzelnen hat der Kläger zu den beanstandeten Behauptungen des Beklagten vorgetragen:

6

Keiner der zahlreichen dem Kläger angeschlossenen Teppichreinigungsbetriebe habe mit Existenzschwierigkeiten zu kämpfen; das Auftragsvolumen dieser Betriebe nehme vielmehr ständig zu.

7

Die unabhängige Fachzeitschrift "boden wand und decke" habe - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - dem Beklagten lediglich die Möglichkeit eröffnet, in der Spalte "Verbände und Organisationen" seine Mitteilungen zu veröffentlichen.

8

Der Beklagte habe entgegen den Angaben in seinem Rundschreiben mit dem Zentralverband des Raumausstatter-Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger nicht die behaupteten Abkommen getroffen.

9

Der Beklagte habe vor Aufstellung seines Arbeitsprogramms auch nicht mit allen am Teppichreinigungsproblem verantwortungsbewußt beteiligten Verbänden und Fachbetrieben Besprechungen geführt, so u.a. nicht mit dem Kläger.

10

Es treffe endlich nicht zu, daß sich spontan die große Mehrheit aller Fachbetriebe dem Beklagten angeschlossen habe; vielmehr sei aus dem Mitgliederkreis des Klägers noch kein namhafter Fachbetrieb dem Beklagten beigetreten.

11

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, folgende Behauptungen durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber als unwahr zu widerrufen und in Zukunft zu unterlassen:

    1. a)

      Die Existenz der Fachbetriebe für Teppich-Reinigung ist gefährdet.

    2. b)

      Die Fachzeitschrift "boden wand und decke" ist Verbandsorgan des Beklagten.

    3. c)

      Das Arbeitsprogramm des Beklagten ist das Ergebnis vieler Besprechungen mit allen am Teppich-Reinigungsproblem verantwortungsbewußt beteiligten Verbänden und Fachbetrieben,

    4. d)

      Die große Mehrheit aller Fachbetriebe hat sich spontan dem Beklagten angeschlossen.

    5. e)

      Der Beklagte hat mit dem Zentralverband des Raumausstatterhandwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden Aufträge auf Reinigung von Teppichen bzw. Teppichböden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen;

  2. 2.

    dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Unterlassungsverpflichtung eine vom Gericht zu bestimmende Geld- oder Haftstrafe anzudrohen;

  3. 3.

    dem Kläger die Befugnis zu erteilen, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten des Beklagten allen Fachbetrieben für Chemischreinigung und Färberei bekanntzugeben.

12

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er ist der Auffassung, durch die beanstandeten Äußerungen habe er keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt. Im übrigen seien seine Äußerungen aus folgenden Gründen zutreffend:

14

Eine Existenzgefährdung der Fachbetriebe für Teppichreinigung drohe vor allem durch die sogenannten "Teppich-Meisterbetriebe", die mit ihren Großanlagen Teppiche unsachgemäß behandelten. Die Bezeichnung "Verbandsorgan" besage nicht mehr, als daß diese Druckschrift dazu diene, alle Bekanntmachungen über das leben des betreffenden Verbandes zu verbreiten. Da der Kläger erst im April 1964 eine "Fachgruppe Teppich- und Polstermöbelreinigung" gegründet habe, habe er zur Zeit des Rundschreibens noch nicht zu den verantwortungsbewußt am Teppichreinigungsproblem beteiligten Verbänden gehört. Im übrigen sei die Angabe, das Arbeitsprogramm sei das Ergebnis von Besprechungen mit allen an diesem Problem beteiligten Verbänden und Fachbetrieben, ein Programmsatz und demgemäß nicht wörtlich zu nehmen, was sich eindeutig aus dem Zusammenhang ergebe. Endlich seien unter den Fachbetrieben, von denen sich die Mehrheit spontan dem Beklagten angeschlossen habe, nur diejenigen zu verstehen, die ihre Teppiche fachgerecht, nämlich mit Trockenprodukten in einer kaum feuchten Behandlung reinigten; denn nur diese Betriebe könnten als Fachbetriebe angesehen werden und demgemäß Aufnahme beim Beklagten finden.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Androhung von Strafen verurteilt, es zu unterlassen.

  1. 1.

    folgende Behauptungen aufzustellen:

    1. a)

      Die Fachzeitschrift "boden wand und decke" ist Verbandsorgan des Beklagten.

    2. b)

      Die große Mehrheit aller Fachbetriebe hat sich spontan dem Beklagten angeschlossen.

    3. c)

      Der Beklagte hat mit dem Zentralverband des Raumausstatter-Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden Aufträge auf Reinigung von Teppichen und Teppichböden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen;

  2. 2.

    bei dem Werbesatz "Das Arbeitsprogramm des Beklagten ist das Ergebnis vieler Besprechungen mit am Teppichreinigungsproblem beteiligten Verbänden und Fachbetrieben" weiterhin zu behaupten, dies sei das Ergebnis vieler Besprechungen mit "allen" am Teppichreinigungsproblem "verantworztungsbewußt" beteiligten Verbänden und Fachbetrieben.

16

Die weit ergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen und hat von den Kosten des Rechtsstreits 7/16 dem Kläger und 9/16 dem Beklagten auferlegt.

17

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

18

I.

Zu Unrecht rügt die Revision, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO).

19

Die Beanstandung, Senatspräsident S. habe in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. März 1965 "zu Unrecht nicht den Vorsitz geführt", ist nicht genügend substantiiert und daher unzulässig (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO); die Tatsache allein, daß der ordentliche Vorsitzende eines Senats an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, begründet noch keinen Verfahrensverstoß.

20

Unbegründet ist auch die weitere Rüge, Landgerichtsrat Sch-K. habe zu Unrecht an der Berufungsverhandlung teilgenommen. Nach dem Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 1965 war Landgerichtsrat Sch.-K. ab 11. März 1965 zum Mitglied des 60 Zivilsenats bestellt worden; er hat daher am 12. März 1965 als ordentliches Mitglied dieses Senats an der Berufungsverhandlung mitgewirkt.

21

II.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, der beklagte Verband habe durch die Versendung des Rundschreibens vom Dezember 1963 an die Mitglieder des klagenden Verbandes nicht fremden Wettbewerb - den seiner Mitglieder - gefördert, sondern er sei zu dem in seinem eigenen Interesse liegenden Zweck der Mitgliederwerbung tätig geworden. Ob eine derartige Mitgliederwerbung auch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der §§ 1, 3 UWG geschehe, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls durch § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG in seinem Wirken und in seinem Mitgliederbestand gegen Angriffe geschützt sei, die mit unwahren Behauptungen arbeiteten. Da für Gewerbebetriebe, die sich mit Teppichreinigung befassen, die beide. Parteien als Fachverbände in Betracht kämen, ziele die an die Mitglieder des Klägers gerichtete Darstellung des Arbeitsprogramms des Beklagten notwendig auf einen Vergleich mit den Leistungen des Klägers hin, auch ohne daß dessen Name ausdrücklich genannt sei; soweit diese Werbung mit unwahren Behauptungen arbeite, die den Mitgliederbestand des Klägers beeinträchtigen könnten, sei sie unzulässig.

22

2.

Die Revision wendet sich gegen diese Darlegungen vor allem mit der Auffassung, das Berufungsgericht habe denkgesetzlich fehlerhaft den Schluß gezogen, das Rundschreiben des Beklagten ziele notwendigerweise auf einen Vergleich mit dem Kläger hin. Dieser Angriff kann in solcher Allgemeinheit nicht durchdringen; soweit das in Rede stehende Rundschreiben an Mitglieder des Klägers gerichtet worden ist, die dadurch zur Mitgliedschaft in dem beklagten Verein bewogen werden sollten, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die in dem Rundschreiben aufgestellten Behauptungen dazu dienen sollten, den Empfängern die Vorteile der Mitgliedschaft beim Beklagten vor Augen zu führen und sie damit zum Vergleich mit den vom Kläger gebotenen Leistungen zu veranlassen. Inwiefern darin ein Verstoß gegen die Denkgesetze, liegen sollte, ist nicht ersichtlich.

23

Das Berufungsgericht hat das angegriffene Verhalten des Beklagten - soweit es ihn nach den Klageanträgen verurteilt hat - rechtlich als Verstoß gegen § 825 Abs. 1 BGB gewertet und hat darin einen unzulässigen Eingriff in den nach dieser Vorschrift geschützten "Gewerbebetrieb" des Klägers erblickt. Ob dieser rechtlichen Würdigung im Hinblick darauf gefolgt werden könnte, daß es sich bei dem Kläger um einen ideellen Verein ohne eigenen Gewerbebetrieb handelt, für den das Reichsgericht die Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB abgelehnt hat (RGZ 135, 38), oder ob sich etwas anderes daraus ergäbe, daß ein Bestandsschutz des Klägers gegen unlautere Abwerbung seiner Mitglieder aus Art. 9 GG herzuleiten wäre, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls haben Abwehransprüche aus § 823 Abs. 1 BGB nur lückenausfüllende Bedeutung (BGHZ 36, 252 - Gründerbildnis -, ständige Rechtsprechung; vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. Einl. UWG Anm. 43, 46), kommen also nur in dem Fall in Betracht, daß andere Vorschriften nicht durchgreifen.

24

a)

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den § 1 UWG auf den Streitfall nicht angewendete Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift auf die Mitgliederwerbung von Fachverbänden jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Werbung in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, nicht nur den Mitgliederbestand der miteinander in Konkurrenz stehenden Verbände, sondern mittelbar auch den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern; es mag auch Fälle geben, in denen das Verhalten von Fachverbänden untereinander auch ohne die Förderung fremden Wettbewerbs nach den Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beurteilen ist, so wenn etwa die Verbände keinerlei ideelle Ziele verfolgen, sondern ihr Bestreben lediglich auf die Förderung des Absatzes ihrer Mitglieder richten. Dafür, daß es sich im Streitfall so verhalten könnte, ist jedoch nicht genügend vorgetragen. Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien geht im wesentlichen um die richtige Art der handwerklichen Behandlung der zu reinigenden Teppiche; daß das streitige Rundschreiben nicht nur an Fachbetriebe, sondern auch an Kunden oder Letztverbraucher gerichtet worden wäre, ist nicht ersichtliche Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Beklagte die mit der Klage beanstandeten Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" aufgestellt hat, so daß § 1 UWG als Anspruchsgrundlage ausscheidet.

25

b)

Dagegen können die beanstandeten Äußerungen des Beklagten den Tatbestand des § 824 BGB erfüllen, soweit es sich um tatsächliche Behauptungen handelt, die der Wahrheit zuwider aufgestellt worden sind. Zwar dient § 824 BGB lediglich dem Schutz wirtschaftlicher Belange, dient also unmittelbar nicht der Sicherung des Mitgliederbestandes eines Vereins an sich und ebensowenig der Aussicht auf Gewinnung neuer Mitglieder; doch kommen in Fällen der Abwerbung von Mitgliedern auch mittelbare wirtschaftliche Nachteile in Betracht, die dann eintreten können, wenn bei einem Verein, der - wie der Kläger - von seinen Mitgliedern nicht unerhebliche Geldbeträge erhebt, ein fühlbarer Minderbestand an Mitgliedern auch eine wirtschaftliche Schwächung bedeuten kann (RG JW 1933, 1254; vgl. auch BGHZ 42, 210, 219) [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63]. Eine solche Gefährdung wird im vorliegenden Fall nicht durch den in der mündlichen Revisionsverhandlung gegebenen Hinweis des Beklagten ausgeräumt, daß die Mitglieder des Klägers, die zum Beitritt beim Beklagten gewonnen würden, nicht notwendig ihre Mitgliedschaft beim Kläger aufzugeben hätten, sondern daß auch die Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft bei den beiden Parteien bestünde. Denn daß eine solche Doppelmitgliedschaft die Hegel sei, hat der Beklagte nicht dazulegen vermocht; vielmehr wird es sich nach der Lebenserfahrung in der Regel so verhalten, daß die Mitglieder des Klägers, die der Beklagte mit seinen Werbemaßnahmen von seiner größeren Leistungsfähigkeit zu überzeugen vermochte, beim Kläger ausscheiden und die Mitgliedschaft beim Beklagten erwerben werden.

26

III.

Der unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, vorgenommenen Nachprüfung hält das angefochtene Urteil in drei Punkten stand, während es in einem Punkte aufgehoben werden muß.

27

1.

a)

Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung, die Fachzeitschrift "boden wand und decke" sei das Verbandsorgan des Beklagten, sei unwahr und geeignet, diesem gegenüber dem Kläger ein besonderes Gewicht und eine Bedeutung beizulegen, die ihm nicht zukomme. Denn die Bezeichnung "unser Verbandsorgan" erwecke den Eindruck, daß der Beklagte, wenn er schon nicht Herausgeber sei, wenigstens einen besonderen Einfluß auf die genannte Zeitschrift ausübe. In diesem - mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmenden - Sinne werde der Ausdruck auch in dem Schreiben der Zeitschrift vom 30. Dezember 1963 verstanden, in dem hervorgehoben werde, daß die Zeitschrift besonderen Wert darauf lege, von Verbänden oder Firmen unabhängig zu sein.

28

b)

Zu unrecht meint die Revision, es verstoße gegen die Denkgesetze und die Erfahrung des täglichen Lebens, in der Bezeichnung als "Verbandsorgan" mehr zu sehen als die bloße Behauptung, der beklagte Verband benutze das in Rede stehende Fachorgan für die Veröffentlichung seiner Verbandsmitteilungen; es sei aber unstreitig, daß das Fachorgan "boden wand und decke" Berichte des Beklagten laufend veröffentliche, und daß es ausdrücklich bestätigt habe, die der Berichterstattung über Verbandstätigkeiten gewidmete Spalte stehe auch dem Beklagten offen.

29

Die dem Tatrichter obliegende Beurteilung, was unter der Bezeichnung einer Fachzeitschrift als "unser Verbandsorgan" zu verstehen sei, ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann jedenfalls nicht als der Lebenserfahrung widerstreitend angesehen werden, wenn der Berufungsrichter darunter mehr versteht als eine unabhängige Fachzeitschrift, die dem Beklagten ebenso wie anderen Verbänden Gelegenheit gibt, Berichte aus dem Verbandsleben in einer besonders dafür vorgesehenen Spalte zu veröffentlichen. Wird in dieser Angabe aber rechtlich unangreifbar die Behauptung erblickt, der Beklagte sei entweder Herausgeber der betreffenden Zeitschrift oder übe doch mindestens auf die Gestaltung und den Inhalt der Zeitschrift einen besonderen Einfluß aus, dann ist auch die Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte schreibe sich damit eine größere Bedeutung und ein erheblicheres Gewicht zu, als ihm tatsächlich zukomme. Damit aber läßt sich der Beklagte als überlegen gegenüber dem Kläger scheinen und stellt damit eine unwahre Tatsachenbehauptung auf, die in der dargelegten Weise geeignet ist, den Kläger wenigstens mittelbar wirtschaftlich zu schädigen.

30

2.

a)

Unrichtig sei, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, auch die Behauptung, die große Mehrzahl aller Fachbetriebe habe sich spontan dem Beklagten angeschlossene Zwar könne der aufmerksame Leser des Arbeitsprogramms bei gleichzeitigem Studium der Satzung erkennen, daß der Beklagte bestimmte Vorstellungen von einem Fachbetrieb habe und nur solche Firmen als Mitglieder zulasse, die diesen Vorstellungen entsprächen. Objektiv seien aber die erforderlichen Voraussetzungen auch nicht der Satzung zu entnehmen, insbesondere sei nicht zu erkennen, daß als Fachbetrieb nur anerkannt werde, wer eine bestimmte Methode der Reinigung anwende. Der vom Beklagten angestrebte Sprachgebrauch habe sich bisher nicht durchgesetzt, vielmehr verstünden die angesprochenen Mitglieder des Klägers unter Fachbetrieb alle die Betriebe, die sich mit Teppichreinigung befassen. Von diesen habe aber unstreitig die Mehrzahl nicht die Mitgliedschaft beim Beklagten erworben.

31

b)

Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe durch diese Behauptung nicht in die Rechte des Klägers eingegriffen, da es diesem mangels eines Wettbewerbsverhältnisses nichts ausmachen könne, ob zu, ergänzen wäre: und mit welchen Mitteln - der Beklagte für sich wirbt. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn vielmehr der Beklagte von sich behauptet, die große Mehrzahl aller Fachbetriebe habe sich ihm angeschlossen, und wenn er dabei den Begriff "Fachbetriebe" in einer stark einschränkenden Bedeutung gebraucht, die dem Leser nicht oder nur sehr schwer erkennbar ist und dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwiderläuft, dann gibt er damit sich selbst in den Augen des Lesers eine ihm in Wahrheit nicht zukommende Bedeutung und behauptet damit der Wahrheit zuwider eine Tatsache, die geeignet ist, Mitglieder des Klägers zu sich herüberzuziehen und damit den Kläger in der bereits gekennzeichneten Weise wirtschaftlich zu gefährden.

32

3.

a)

Das Berufungsgericht hat den Beklagten ferner für verpflichtet gehalten, die Behauptung zu unterlassen, er habe mit dem Zentralverband des Raumausstatter-Handwerks und dem Bundesverband der Bodenverleger ein Abkommen getroffen, daß diese Firmen die bei ihnen anfallenden (in dem Rundschreiben heißt es wörtlich: "die hier anfallenden") Aufträge auf Reinigung von Teppichen und Teppichböden künftig nur an die Mitglieder des Beklagten erteilten. Der Beklagte - so führt das angefochtene Urteil aus - behaupte selbst nicht, daß diese Behauptung zutreffe; vielmehr habe das Abkommen nach seinen mit der Berufungsantwort abgegebenen Erklärungen nur den Inhalt, daß die beiden Verbände darauf hinwirken sollten, daß für bestimmte fachliche Aufgaben nur Mitglieder des Beklagten herangezogen werden sollten. Danach handle es sich in Wahrheit nur um die Zusage von Empfehlungen und Bemühungen, nicht aber um ein verbindliches Abkommen, wie es nach dem Wortlaut des Arbeitsprogramms erscheinen müsse.

33

b)

Die Revision beruft sich darauf, daß die beiden im Rundschreiben genannten Verbände den Text gebilligt hätten und daß dieser Text auch der Sachlage entspreche. Denn da die angeführten Verbände ihre Mitgliedsfirmen nicht verpflichten könnten, sich in einem bestimmten Sinne zu verhalten, könne der beanstandete Werbesatz nur dahin verstanden werden, daß sich die beiden Verbände verpflichtet hätten, bei ihren Mitgliedsfirmen darauf hinzuwirken, daß diese entsprechende Aufträge nur an die Mitgliedsfirmen des Beklagten erteilten.

34

Auch diese Rüge dringt nicht durch. Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben die beiden genannten Verbände den Text des Rundschreibens nicht ausdrücklich gebilligt, sondern lediglich nicht beanstandete Daraus kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nichts für die Beurteilung hergeleitet werden, ob die beanstandete Werbeangabe unrichtig ist oder nicht. Nach dem Sinn des Rundschreibens ist es Inhalt des mit dem Zentralverband und dem Bundesverband geschlossenen Abkommens, daß die den genannten Verbänden als Mitglieder angehörenden Finnen ihre Aufträge nur an die Mitglieder des Beklagten erteilen. Daß der Leser dieser Behauptung das Bestehen eines verbindlichen Abkommens entnehmen muß, hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt, es ist angesichts des Wortlauts entgegen der Meinung der Revision nicht Sache des Lesers, sich darüber Gedanken zu machen, in welcher Weise die angesprochenen Verbände ihre Mitglieder zu einem bestimmten Verhalten sollten verpflichten können. Vielmehr wird der Leser, wie das Oberlandesgericht weiter zutreffend hervorgehoben hat, auf Grund der Werbeaussage zu der Meinung kommen, daß er als Betrieb für Teppichreinigung schwerste wirtschaftliche Beeinträchtigungen hinnehmen müsse, wenn er nicht ebenfalls Mitglied des Beklagten werde, und daß umgekehrt die Mitgliedschaft beim Beklagten für alle Teppichreinigungsbetriebe erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringe. Auch darin liegt, wie das Revisionsgericht abschließend rechtlich würdigen kann, die Behauptung einer unrichtigen Tatsache, die den Tatbestand des § 824 erfüllt.

35

4.

Dagegen hat die Verurteilung des Beklagten keinen Bestand, soweit es sich um die Angabe handelt, das Arbeitsprogramm des Beklagten sei "das Ergebnis vieler Basprechungen mit allen am Teppichreinigungsproblem verantwortungsbewußt mitarbeitenden Verbänden und Fachbetrieben". Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Behauptung möge zwar nicht offen gegen den Kläger gerichtet sein, doch würden dessen Mitglieder davon ausgehen, daß der Kläger wegen des vom Beklagten abweichenden Standpunkts nicht an dessen Arbeitsprogramm mitgewirkt habe; auch die Mitglieder des Klägers, die als Fachbetriebe der Teppichreinigung Bedeutung hätten, wüßten, daß sie zu den behaupteten umfangreichen Besprechungen nicht hinzugezogen worden seien; daher würde mittelbar dem Kläger - und auch diesen Betrieben - abgesprochen, verantwortungsbewußt am Teppichreinigungsproblem mitzuarbeiten. Der Beklagte müsse daher eine Fassung wählen, bei der die Möglichkeit einer solchen Deutung, die eine Diskriminierung des Klägers zum Inhalt habe, ausgeschlossen sei.

36

Die Angriffe der Revision, die sich darauf stützen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts weder den Denkgesetzen noch den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, können auf sich beruhen. Denn selbst, wenn die angesprochenen Empfänger des Rundschreibens den vom Berufungsgericht dargelegten Schluß gezogen haben sollten, würde es sich dabei doch nur um ein nicht unter § 824 BGB fallendes Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung handeln; die Auffassung, ob jemand "verantwortungsbewußt" am "Teppichreinigungsproblem" mitarbeitet, ist dem Beweis nicht zugänglich und stellt daher nur ein subjektives Werturteil dar. Die in dieser versteckten Form aufgestellte Wertung kann auch weder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB angesehen werden noch würde sie den Tatbestand eines unzulässigen Eingriffs in den (Gewerbebetrieb § 823 Abs. 1 BGB) erfüllen, so daß auch insoweit unentschieden bleiben kann, in welchen Fällen die zuletzt genannte Vorschrift bei der Mitgliederwerbung von Verbänden Anwendung finden kann.

37

IV.

Nach allem war auf die Revision des Beklagten in dem zuletzt angeführten Punkte das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen; im übrigen war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO; entsprechend dem Ergebnis des Revisionsverfahrens war auch die Kostenverteilung für die Vorinstanzen neu festzusetzen.

Krüger-Nieland
Pehle
Mösl
Simon
Bökelmann