Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1981, Az.: I ZR 93/79
„Großbanken-Restquoten“
Anspruch des Herausgebers eines Börsenjournals gegen einen Konkurrenten auf Unterlassen der Bezeichnung seines Blattes als "nicht für seine Seriosität bekannt"; Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien; Handeln in Wettbewerbsabsicht; Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit ; Qualifizierung von Äußerungen als Werturteile oder als - wahre oder unwahre - Tatsachenbehauptungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 93/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13168
- Entscheidungsname
- Großbanken-Restquoten
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 25.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1982, 107-110
- MDR 1982, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 637-639 (Volltext mit amtl. LS) "Großbanken-Restquoten"
Verfahrensgegenstand
Großbanken-Restquoten
Prozessführer
1. Kommanditgesellschaft unter der Firma G. + J. AG & Co.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Druck- und Verlagshaus G. + J. AG,
diese vertreten durch ihre Vorstände, die Kaufleute John J. und Henri N., A., H. 36,
2. Chefredakteur Johannes G. E. Straße ..., K.,
3. Redakteur Michael L., E. Straße ..., K.,
Prozessgegner
Verlag unter der Firma E.-S. AG
vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Bolko H. S. straße, ... B., 1
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine Pressekritik, durch die ein Konkurrenzblatt pauschal und ohne erkennbaren sachlichen Bezug auf die für die Kritik maßgebenden Gründe abgewertet wird, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG und durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt.
- b)
Befaßt sich ein Presseorgan kritisch mit einem Konkurrenzblatt, so kann - mit Rücksicht auf die Aufgabe der Presse, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten - eine Wettbewerbsabsicht nicht schon deshalb vermutet werden, weil die Beteiligten Wettbewerber sind und die geäußerte Kritik objektiv geeignet ist, den eigenen Wettbewerb zu fördern. Zur Feststellung der Wettbewerbsabsicht in solchen Fällen bedarf es - neben der Berücksichtigung des Wettbewerbsverhältnisses - der Prüfung aller dabei in Betracht zu ziehenden Umstände.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper,
Dr. Erdmann und
Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin gibt unter dem Titel "E-S" ein wöchentlich erscheinendes "Journal für den Aktionär" heraus, das sich mit Anlageempfehlungen und Börseninformationen befaßt und im allgemeinen Zeitschriftenhandel erhältlich ist. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin und Herausgeberin des monatlich erscheinenden und ebenfalls im Zeitschriftenhandel erhältlichen Wirtschaftsmagazins "C" sowie der Börseninformationsdienste "C V" und "C D". Chefredakteur von "C" ist der Beklagte zu 2), Redakteur von "C V" und "C D" der Beklagte zu 3). "C V" erscheint monatlich und wird an die Abonnenten von "C" versandt. "C D" erscheint wöchentlich und wird im Abonnement vertrieben.
Im November/Dezember 1977 äußerten sich die Beklagten in den von ihnen verlegten bzw. redigierten Blättern zur Bewertung der sog. Großbanken-Restquoten - auf RM lautende Altaktien der D. Bank, Bank und C. bank (Altbanken) - und befaßten sich dabei auch mit dem Börsenjournal der Klägerin und deren Alleinvorstand, dem Dipl.-Kfm. Bolko H..
In der Ausgabe Nr. 12 des Informationsdienstes "C V" vom 9. Dezember 1977 heißt es auf der Titelseite hierzu wie folgt:
"Restquoten
Um die noch auf Reichsmark lautenden Altaktien der Großbanken, die sog. Restquoten, ist in den letzten Wochen eine heiße Spekulation entbrannt. Dafür sorgte nicht zuletzt der nicht eben für Seriosität bekannte Bochumer "E-S" mit völlig falschen Argumenten. Die Wirklichkeit ist für Restquoten-Besitzer weniger traumhaft: Restquoten sind politische Hoffnungspapiere mit derzeit denkbar schlechten Aussichten."
Entsprechend heißt es in der "C D" vom Monatswechsel November/Dezember 1977:
"Restquoten
Die Spekulation mit den Restquoten der deutschen Großbanken hat inzwischen jeden Bezug zur Realität verloren. Als ständiger Anpeitscher treten Bolko H. und sein "E-S" auf, ein nicht gerade für Seriosität bekanntes Wertpapierjournal."
In der Zeitschrift "C" selbst heißt es in der Nr. 1 vom 23. Dezember 1977 ferner unter der Überschrift "Der letzte Rest":
"Als ständiger Anpeitscher für die skurrile Spekulation fungierte Bolko H., Herausgeber des an der Börse nicht gerade für Seriosität bekannten Wertpapierjournals "E-S". Schon bald wird H. nämlich erklären müssen, was es mit dem Angebot auf sich hat, das angeblich vom Altspekulanten Hermann D. K. an die D. Bank ergangen ist."
Die Klägerin hat in der Bezeichnung ihres Blattes als nicht eben/nicht gerade für Seriosität bekannt eine im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellte falsche Tatsachenbehauptung erblickt, deren Verbreitung wettbewerbswidrig sei, weil sie die Klägerin grundlos und unnötig pauschal herabsetze. Sie hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, über die Klägerin die Behauptungen zu verbreiten,
- a)
der B. "E-S" sei nicht eben für Seriosität bekannt,
- b)
der "E-S" sei ein nicht gerade für Seriosität bekanntes Wertpapierjournal.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, die angegriffenen Äußerungen seien weder unzutreffend noch hätten sie Wettbewerbszwecken gedient. Die Beklagten hätten lediglich in Ausübung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG auf Vorgänge von allgemeiner Bedeutung hingewiesen und einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet. Ihre Einschätzung des Journals der Klägerin sei richtig. Es lasse sich beweisen, daß der "E-S" als unseriös bekannt sei.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen. Dagegen richtet sich - mit Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz - die (Sprung-)Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht führt aus: Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei nach § 1 UWG gerechtfertigt. Auf die Wahrnehmung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil sie als Wettbewerber gehandelt hätten und ihr Verhalten deshalb an wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gemessen werden müsse. Die Parteien seien Konkurrenten, die sich um denselben Leserkreis bemühten. Es könne der Klägerin daher nicht gleichgültig sein, wenn sie von den Beklagten als unseriös oder als bekannt unseriös hingestellt werde. Für den Kaufentschluß des am Börsengeschehen interessierten Lesers spiele gerade die Seriosität eines Börsenblattes, d.h. seine Vertrauenswürdigkeit und die Verläßlichkeit seiner Anlageempfehlungen, eine ausschlaggebende Rolle. Diese hätten die Beklagten der Klägerin abgesprochen. Dabei hätten sie in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Dafür spreche nicht nur eine tatsächliche Vermutung, die sich aus der Konkurrentenstellung der Parteien ergebe, sondern auch die Überlegung, daß die Bezeichnung des Journals der Klägerin als nicht gerade/nicht eben für Seriosität bekannt nichts mit einem geistigen Meinungskampf oder mit der Wahrung irgendwelcher öffentlicher Belange zu tun gehabt habe, sondern allein mit der Konkurrenzsituation, in der sich die Parteien bei ihrem Wettbewerb um den Leser befänden. Die Äußerungen in den Blättern der Beklagten stünden mit den Grundsätzen eines lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang. Dabei könne auf sich beruhen, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handele und ob die Beklagten imstande seien, diese zu belegen. Äußerungen der hier in Rede stehenden Art setzten den Mitbewerber in den Augen der Öffentlichkeit herab und wirkten sich auf dessen geschäftlichen Ruf regelmäßig negativ aus. Auch wenn solche Äußerungen der Wahrheit entsprächen, könnten sie deshalb aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur dann als zulässig angesehen werden, wenn ein hinreichender Grund gegeben sei, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Angriffe der Beklagten auf die Klägerin hätten weder einem ordnungsgemäßen Wettbewerb noch einem zulässigen Vergleich der beiderseitigen Leistungen gedient. Die Beklagten hätten die Klägerin in ihren Blättern pauschal herabgesetzt, ohne daß sie dafür Tatsachen angeführt hätten. Soweit sie die Restquotenempfehlung der Klägerin beanstandet hätten, rechtfertige das ihre Äußerungen nicht, weil sie es ohne Angabe von Gründen so hingestellt hätten, als sei die Klägerin schon seit längerer Zeit und unabhängig von ihrer Restquotenempfehlung als unseriös bekannt. Ein Wettbewerber, der seinen Mitbewerber herabsetze, müsse jedoch, um einer Verfälschung der Wettbewerbssituation vorzubeugen, die Gründe für seine negative Äußerung darlegen. Das verlange auch das Informationsinteresse der angesprochenen Leserkreise, auf das sich die Beklagten zur Rechtfertigung der angegriffenen Äußerungen beriefen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Nach den dazu getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wenden sich die beiderseitigen Publikationen mit gleichartigen Leistungen, insbesondere mit Börseninformationen und Anlageempfehlungen, an denselben Leserkreis. Ebenso wie die Zeitschrift "C" ist auch das Journal der Klägerin ein Wirtschaftsmagazin, das sich in gleicher Weise wie die Informationsblätter "C V" und "C D" auf die Unterrichtung über Börsenvorgänge und Anlageempfehlungen spezialisiert hat. Daß die Börseninformationsdienste "C V" und "C D" ausschließlich im Abonnementshandel vertrieben werden, während das Journal der Klägerin - ebenso wie die Zeitschrift "C" - auch im Zeitschriftenhandel erscheint, ist für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ohne Bedeutung. Ungeachtet der Unterschiede im Vertrieb ihrer Blätter bemühen sich die Parteien um denselben Leserkreis, worauf es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses allein ankommt.
2.
Auch die Auffassung des Landgerichts, daß das angegriffene Verhalten der Beklagten objektiv als Wettbewerbshandlung anzusehen sei, begegnet keinen Bedenken. Äußerungen der beanstandeten Art wirken sich erfahrungsgemäß nachteilig auf die Geschäftstätigkeit des angegriffenen Unternehmens aus und sind deshalb objektiv geeignet, dessen Absatzlage zum Vorteil des anderen Teils, hier der Beklagten, zu beeinflussen. Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
3.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, daß die Beklagten in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätten, weil es ihnen auch subjektiv darum gegangen sei, die eigene Geschäftstätigkeit zu Lasten der Klägerin zu fördern. Dem hält die Revision entgegen: Auf eine Wettbewerbsabsicht könne vorliegend nicht allein schon deshalb geschlossen werden, weil es sich bei den Parteien um Wettbewerber handele. Bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation sei zwar für gewöhnlich zu vermuten, daß eine Auseinandersetzung mit den Leistungen des Mitbewerbers auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs abziele. Indessen könne davon vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die Beklagten lediglich im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit über Vorgänge aus dem Bereich des Wirtschaftslebens berichtet und damit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet hätten. Es sei die besondere, durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe der Medien, Nachrichten und Meinungsäußerungen zu verbreiten und die Öffentlichkeit zu informieren. In der Erfüllung dieser Aufgabe könne sie durch die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, bei deren Auslegung und Anwendung auf die besondere Bedeutung dieses Grundrechts abzustellen sei, nicht eingeschränkt werden.
Mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ist allerdings nicht allein schon deshalb zu bejahen, weil die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Zwar spricht nach der Lebenserfahrung im allgemeinen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht, wenn Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu fördern. Indessen kann von einer solchen Vermutung vorliegend nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil es sich bei den beanstandeten Erklärungen der Beklagten um Presseäußerungen handelt, bei denen im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, eine Wettbewerbsabsicht nicht schon mit Rücksicht auf das Wettbewerbsverhältnis der Beteiligten vermutet werden kann. Befaßt sich ein Presseunternehmen kritisch mit Vorgängen, die von allgemeiner Bedeutung oder sonst für die Öffentlichkeit von Interesse sind, darf die Meinungs- und Informationsfreiheit nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf daher - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten. Denn auch in diesen Fällen kann der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme am Prozeß der Meinungsbildung nicht generell verwehrt werden.
Indessen kann vorliegend von einer Sachlage, bei der die Wettbewerbsabsicht der Beklagten danach zu verneinen wäre, nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Beklagten in den beanstandeten Presseartikeln das mit ihren Blättern konkurrierende Journal der Klägerin ganz allgemein als nicht eben bzw. nicht gerade für Seriosität bekannt bezeichnet, ohne die dafür maßgebenden Gründe - wie etwa die von den Beklagten erst im Prozeß behaupteten Vorkommnisse um die Beurteilung von Henninger-Ontario- und Liac-Aktien durch die Klägerin - aufzuzeigen oder auch nur anzudeuten. Bei einer solchen Sachlage, der die Absicht, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen, nicht zu entnehmen ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Äußerungen der Beklagten von dem Wunsch nach Teilnahme an einer geistigen oder wirtschaftspolitischen Auseinandersetzung oder maßgeblich von dem Interesse an einer zutreffenden Unterrichtung der am Börsengeschehen interessierten Verkehrskreise bestimmt gewesen sei und daß wettbewerbliche Interessen dabei keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten. Erklärungen, die geeignet sind, einen Mitbewerber vor der Öffentlichkeit ohne nähere Begründung als unseriös hinzustellen, sind nicht für Pressefehden weltanschaulicher, politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art oder für eine sachbezogene Information und Aufklärung des Verbrauchers typisch, sondern in aller Regel dafür, daß sie von der Absicht getragen sind, dem Leser den Eindruck zu vermitteln, daß die eigenen geschäftlichen Leistungen - hier die eigenen Börseninformationen und Anlageempfehlungen - gegenüber der der Konkurrenz den Vorzug verdienen. Ohne Rechtsverstoß durfte deshalb das Landgericht trotz der Tatsache, daß es sich bei dem vorliegend zu beurteilenden Verhalten um Presseverlautbarungen handelt, davon ausgehen, daß die Beklagten in der Absicht vorgegangen sind, den eigenen Wettbewerb zu fördern. Dabei hat das Landgericht nicht außer acht gelassen, daß ein zur Beeinflussung der Wettbewerbslage geeignetes Verhalten von Beweggründen bestimmt oder mitbestimmt sein kann, hinter denen etwaige den Wettbewerb betreffende Nebenerwägungen des Handelnden zurücktreten. Indessen hat sich das Landgericht seine tatrichterliche Überzeugung, daß eine solche, wettbewerblich unerhebliche Motivation hier gegeben sei, nicht zu verschaffen vermocht. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht nur aus der Tatsache hergeleitet, daß die Parteien Wettbewerber sind. Es hat darüber hinaus erörtert und festgestellt, daß die Beklagten - wenn auch möglicherweise nicht ausschließlich, so doch weit überwiegend - in der Absicht gehandelt haben, den eigenen Wettbewerb zu Lasten der Klägerin zu fördern, weil die pauschale und unbegründet gelassene Bezeichnung des "E-S" als nicht eben bzw. nicht gerade für Seriosität bekannt mit einem geistigen Meinungskampf und der Wahrung der Belange der Allgemeinheit nichts zu tun habe, dagegen geeignet sei, die individuellen Erwerbsinteressen der Beklagten beim Kampf um den gemeinsamen Leserkreis zu begünstigen. Wenn danach das Landgericht die Äußerungen der Beklagten als Mittel zur Beeinflussung der Leserschaft im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit einem anderen Börseninformationsblatt verstanden hat, so kann dem im Hinblick auf Art und Inhalt der angegriffenen Erklärungen und die in ihnen zum Ausdruck gekommene Tendenz aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
4.
Die Annahme des Landgerichts, daß die angegriffenen Äußerungen der Beklagten als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen seien, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsverstoß konnte das Landgericht offenlassen, ob es sich bei diesen Äußerungen um Werturteile oder um - wahre oder unwahre - Tatsachenbehauptungen handelt. Zu solchen Äußerungen waren die Beklagten in keinem Fall berechtigt. Handelte es sich um unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, wären sie zur Unterlassung ohne weiteres verpflichtet. Äußerungen, die einem Börsenjournal oder dem mit der Herausgabe eines solchen Blattes befaßten Unternehmen Unseriosität unterstellen, diskreditieren dessen geschäftliche Betätigung und bedrohen seine Existenz und Kreditwürdigkeit. An der Verbreitung solcher Äußerungen besteht Jedoch, wenn diese den Tatsachen nicht entsprechen, kein schutzwürdiges Interesse. Aber auch wenn es sich bei den in Rede stehenden Erklärungen um zutreffende Behauptungen handelte oder um eine Meinungsäußerung, die an Tatsachen anknüpfte wie etwa an den - von den Beklagten erst im Prozeß - behaupteten Vorgängen um die Stellungnahme der Klägerin zu Henninger-Ontario- und Liac-Aktien, ist die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten durch das Landgericht als wettbewerbswidrig nicht zu beanstanden. Die Wahrheit einer Tatsache allein gibt auch der Presse nicht ohne weiteres das Recht, einen Konkurrenten zu diskreditieren. Zwar ist es einem Presseorgan unbenommen, sich aus Anlaß eines Meinungsstreits zur Aufklärung der interessierten Kreise mit den Äußerungen und Ansichten eines Konkurrenzblatts auseinanderzusetzen. Dabei muß es sich aber nach Form und Inhalt der Darstellung im Rahmen des Erforderlichen halten. Pauschale Abwertungen des anderen Teils ohne erkennbaren sachlichen Bezug auf die der Auseinandersetzung zugrunde liegenden Umstände genügen dem nicht.
Danach kann das Vorgehen der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht als zulässig angesehen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Beklagten das Journal der Klägerin schlechthin als unseriös hingestellt, und zwar ohne Angabe von Gründen und unabhängig von den Restquotenempfehlungen der Klägerin, mit denen sich die Beklagten in den angegriffenen Presseartikeln befaßt haben. Eine derart pauschal-herabsetzende Äußerung ermöglichte weder ein sachbezogenes Urteil des Lesers über die Bewertung der Großbanken-Restquoten durch die Klägerin noch erlaubte sie sonst ein Urteil Über deren Verläßlichkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie setzte vielmehr das Blatt der Klägerin generell herab, weil sie ohne Begründung zum Ausdruck brachte, daß die Klägerin überhaupt und nicht etwa nur im Hinblick auf deren Restquotenempfehlungen kein Vertrauen verdiene. Wenn deshalb das Landgericht in den angegriffenen Äußerungen der Beklagten eine unsachliche Gesamtabwertung des Journals der Klägerin und damit der Klägerin selbst erblickt hat, die wettbewerbsrechtlich auch dann unzulässig ist, wenn die mit ihr zum Ausdruck gelangte Kritik bei zutreffender Kenntnis und Mitteilung der für sie maßgebenden Umstände nicht zu mißbilligen wäre, läßt das keinen Rechtsfehler erkennen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, daß die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten durch das Landgericht zu dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in Widerspruch stehe und darauf hinauslaufe, den Beklagten "den Mund zu verbieten", und daß es bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Grundrechts nicht angehe, die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen von der Mitteilung von Tatsachen abhängig zu machen, die dem Leser eine eigene Stellungnahme ermöglichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist es zwar mit dem Grundgedanken und der Funktion der Meinungsfreiheit, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergibt, nicht zu vereinbaren, wenn die Zulässigkeit einer öffentlichen Pressekritik davon abhängig gemacht wird, daß sie durch Tatsachen belegt und für den Durchschnittsleser überprüfbar ist (BVerfG NJW 1976, 1680, 1681 [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72]; BGH LM GG Art. 5 Nr. 36 - GRUR 1975, 208, 210 = NJW 1974, 1762, 1763). Bei ihren Hinweisen darauf berücksichtigt die Revision aber nicht, daß sich diese Rechtsprechung auf Presseverlautbarungen bezieht, die zur politisch-geistigen Auseinandersetzung beitragen und auf Vorgänge allgemein interessierender Art hinweisen, Jedoch nicht auf eine pauschal abwertende Kritik, die einen erkennbaren sachlichen Bezug vermissen läßt und nicht geeignet ist, zur Aufklärung der interessierten Kreise beizutragen.
5.
Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky