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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1985, Az.: I ZR 18/83
„Landesinnungsmeister“

Persönliche Haftung eines Landesinnungsmeisters für Äußerungen in einem Zeitungsinterview; Rechtsweg bei Klagen mit Beteiligung von Landesinnungsverbänden; Zulässigkeit der Einschaltung einer Innung in den Wettbewerb; Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten; Äußerungen des Innungsmeisters in Wettbewerbsabsicht als Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1985
Aktenzeichen
I ZR 18/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13422
Entscheidungsname
Landesinnungsmeister
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 23.12.1982
LG Hamburg

Fundstellen

  • AfP 1986, 96
  • MDR 1986, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Landesinnungsmeister

Prozessführer

Augenoptikermeister Günther F., Ü. 19-31, H.

Prozessgegner

Augenoptikermeister Rudolf V., S.weg 10, W.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der persönlichen Haftung eines Landesinnungsmeisters des Augenoptikerhandwerks für Äußerungen in einem Zeitungsinterview, die in der Absicht der Förderung des Wettbewerbs der Innungsmitglieder erfolgten.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Errlmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 23. Dezember 1982 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Augenoptikermeister und an verschiedenen augenoptischen Fachgeschäften beteiligt, die unter seinem Namen firmieren. Diese Unternehmen werben für Brillengestelle mit einer zweijährigen Garantie. Eine solche Garantiedauer haben Unternehmen der Firmengruppe des Klägers in einem Vertrag mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse E./Niedersachsen für Brillenkäufe durch deren Mitglieder vereinbart. Andere Optiker gewähren in der Regel keine derartige Garantie für Brillengestelle.

2

Der Beklagte, der in verschiedenen Städten Niedersachsens augenoptische Fachgeschäfte betreibt, ist Landesinnungsmeister des Augenoptikerhandwerks für Niedersachsen und Bremen. In dieser Eigenschaft äußerte er sich im September 1981 in einem Gespräch mit der Presse über den mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse E. abgeschlossenen Vertrag. Teile dieser Äußerungen wurden in der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" vom 23. September 1981 veröffentlicht. In dem Artikel ist als Äußerung des Beklagten wiedergegeben, die zweijährige Gewährleistungsfrist sei ein "Strohfeuer", weil sie nicht zu kontrollieren sei.

3

Der Kläger hat in dieser Äußerung eine sittenwidrige Abwertung der von seinen Unternehmen gegebenen Garantie gesehen und beantragt,

dem Beklagten bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verbieten, zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die von dem Kläger auf Brillengestelle gewährte Zweijahresgarantie zu behaupten, daß diese Garantie ein Strohfeuer sei, weil sie nicht zu kontrollieren sei.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt, da er die Presseerklärung in seiner Eigenschaft als Innungsmeister und damit in hoheitlicher Funktion abgegeben habe. Er hat vorgetragen, seine Erklärungen seien in dem Artikel verkürzt wiedergegeben worden, und bestritten, die beanstandete Bezeichnung gebraucht zu haben. Er bleibe aber in seiner Eigenschaft als Innungsmeister dabei, daß die Garantiezusage im Vergleich zu anderen wichtigen Regelungen in den Verträgen mit den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Innungen als "Strohfeuer" anzusehen seien. Er habe die Presseerklärung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs abgegeben, sondern Einfluß auf die anstehenden Verhandlungen zwischen den Innungen und den Krankenkassen nehmen wollen. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger das Unterlassungsbegehren weiter.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Zivilrechtsweg sei gegeben. Der Beklagte habe sich zwar in seiner Eigenschaft als Organ der Handwerksinnung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu deren gesetzlichen Aufgaben die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gehöre, geäusert. Gegenstand der Presseinformation sei aber das Wettbewerbsverhältnis der Mitglieder der der Innung zu den Wettbewerbern gewesen, die, wie der Kläger, eine Zweijahresgarantie als Mittel des Wettbewerbs einsetzten. Wenn sich die Innung so in den Wettbewerb einschalte, unterliege sie den Normen des Wettbewerbsrechts und damit auch der Zivilgerichtsbarkeit. Das gelte auch bei Presseinformationen als besondere Form eines wettbewerblich relevanten Verhaltens.

8

Die Klage sei aber - gleichviel, ob der Beklagte die beanstandete Äußerung getan habe oder nicht, unbegründet, weil der beklagte für den Unterlassungsanspruch wegen der Äußerung, die er als Innungsmeister getan habe, nicht passivlegitimiert sei. Für den Fall ehrverletzender Behauptungen durch einen Beamten in seinem dienstlichen Bereich sei anerkannt, daß dieser nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Aus den gleichen Gründen könne der Beklagte nicht als Privatperson zur Unterlassung von Äußerungen verurteilt werden, die er im öffentlich-rechtlichen Bereich gemacht habe, und die eindeutig seinem Amt zuzurechnen seien.

9

Es sei auch nicht zu befürchten, daß der Beklagte in Zukunft die angegriffene Äußerung, die als eine pauschale Diffamierung des Angebots eines Wettbewerbers an sich sittenwidrig und durch das Interesse der Presse an einer ungehinderten Berichterstattung nicht zu rechtfertigen sei, als Wettbewerber aufstellen werde. Er habe dieses Recht nur als Innungsmeister in Anspruch genommen und durch den Rechtsstreit sei ihm auch deutlich gemacht worden, daß seine Äußerungen die Grenzen des im Wettbewerbsrecht Zulässigen überschritten hätten.

10

II.

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

1.

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht für den von dem Kläger verfolgten Anspruch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bejaht.

12

a)

Als Landesinnungsmeister ist der Beklagte nicht Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Landesinnungsverbände sind nämlich nach § 80 HandwO juristische Personen des privaten Rechts. Für Klagen gegen sie oder ihre Organe sind daher ohne weiteres die ordentlichen Gerichte zuständig.

13

b)

Aber auch wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, daß der Beklagte als Organ einer dem Landesinnungsverband angehörenden Handwerksinnung, die nach § 53 HandwO Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gehandelt hätte, wozu im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, er habe auch als Mitglied des Vorstands der Innung Hannover gehandelt, Anlaß bestanden hätte, wäre der Rechtsweg im Streitfall zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Maßgebend für die Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs, wie er sich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ergibt (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BSGE 37, 292 = NJW 1974, 2087; BGHZ 82, 375, 382 m.w.N. - Brillen-Selbstabgabestellen). Danach steht dem Kläger im Streitfall der ordentliche Rechtsweg offen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tritt der Kläger Äußerungen des Beklagten entgegen, die den Wettbewerb solcher Augenoptiker berühren, die in Verträgen mit Krankenkassen eine Garantie auf Brillengestelle abgaben. Zwar hat der Beklagte - wovon in diesem Zusammenhang ausgegangen wird - diese Äußerung als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft getan. Er hat sich aber damit in den Bereich des Wettbewerbs privater Anbieter begeben und muß es daher hinnehmen, daß seine Äußerungen, soweit sie - wie hier - privat-rechtliche Auswirkungen zeitigen auch privatrechtlich beurteilt werden. Dem steht nicht entgegen, daß ein durch die ordentlichen Gerichte erlassenes Verbot von den privaten Wettbewerb berührenden Äußerungen auch den öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich eines Verwaltungsträgers betreffen kann (BGHZ 82, 375, 384 - Brillen-Selbstabgabestellen).

14

2.

Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, sind dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger könne kein gegen den Beklagten persönlich gerichteter Unterlassungsanspruch zustehen, weil der Beklagte sich als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geäußert habe, und er als Organ des Hoheitsträgers nicht verpflichtet werden könne, Äußerungen, die zu seinem Amtsbereich gehörten, künftig nicht zu wiederholen.

15

a)

Die Erwägungen des Berufungsgerichts greifen zunächst für den Fall nicht durch, daß der Beklagte die beanstandeten Erklärungen als Landesinnungsmeister abgegeben hat. Dann handelte er - wie ausgeführt - als Organ einer juristischen Person des privaten Rechts. Die Handwerksordnung hat zwar in § 83 Nr. 3 in Verbindung mit § 74 eine Schadenshaftung des Landesinnungsverbandes begründet. Das bedeutet aber nicht, daß damit die Eigenhaftung der Organe im übrigen ausgeschlossen wäre (vgl. dazu Eyermann/Fröhler/Honig, HandwO, 3. Aufl. 1973, § 74, Rdn. 6). Vielmehr haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen des Privatrechts wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens einzustehen, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen eines gegen sie gerichteten Anspruchs gegeben sind (BGH, Urt. v. 19.6.1963 - Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 = WRP 1963, 306 - Verona-Gerät).

16

Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten vorliegen (vgl. dazu unten 3).

17

b)

Das gleiche gilt aber auch, wenn der Beklagte als Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehandelt hätte. Das Berufungsgericht durfte für diesen Fall die persönliche Haftung des Beklagten für den Unterlassungsanspruch nicht unter Heranziehung der vom Großen Senat für Zivilsachen entwickelten Grundsätze verneinen (BGHZ 34, 99 ff.). Diese Grundsätze, wonach es nicht angeht, mit Hilfe eines gegen den Beamten persönlich gegebenen Schadensersatzanspruchs einen Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung auszuüben, die kraft der Organstellung des Beamten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funktion der Beamte ausübe, tragen das Urteil nicht. Vorliegend geht es nicht um einen Anspruch nach § 839 BGB, der schon deshalb nicht gegeben ist, weil der Beklagte nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist, sondern um ein auf § 1 UWG gestütztes Unterlassungsbegehren. Dieses ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte in seiner Eigenschaft als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehandelt hat. Denn wie ausgeführt unterliegt er dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch in dieser Funktion, wenn er in den Wettbewerb privater Personen eingreift.

18

3.

Die von dem Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen, der Beklagte habe nicht als Privatmann und Wettbewerber, sondern als Organ der Innung und als Landesinnungsmeister bei seinen Äußerungen gehandelt, lassen noch keine abschließende Beurteilung darüber zu, ob in seiner Person die Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllt sind.

19

a)

Zwar ist davon auszugehen, daß zwischen den vom Beklagten vertretenen Innungsmitgliedern und dem Kläger ein Wettbewerbsverhältnis um den Abschluß von Verträgen mit den Kassen bestand, denn alle Augenoptiker waren daran interessiert mit den Kassen Verträge zu schließen, um deren Mitglieder mit Brillen beliefern zu können (vgl. § 182 Abs. 1 Nr. 1 b RVO). Das reicht aber nicht aus, um hinreichend sicher beurteilen zu können, daß der Beklagte auch in der Absicht handelte, den Wettbewerb der Innungsmitglieder zu fördern, insbesondere dann nicht, wenn eine Wettbewerbsförderungsabsicht gänzlich hinter den Zweck zurückgetreten wäre, allein standespolitische Interessen zu verfolgen, wie es der Beklagte geltend macht. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.

20

Erst wenn das Berufungsgericht den Anlaß, den Inhalt und den Verlauf des von dem Beklagten gegebenen Interviews, während dessen die beanstandeten Äußerungen gefallen sein sollen, näher festgestellt hat, wird ihm hierzu eine Beurteilung möglich sein. Bisher steht zudem noch nicht fest, ob der Beklagte die Äußerung überhaupt in der wiedergegebenen Form gemacht hat, denn das Berufungsgericht hat für seine Entscheidung nur unterstellt, daß der Beklagte die beanstandete Erklärung abgegeben habe.

21

b)

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, der Beklagte habe die Äußerung gegenüber der Presse in Wettbewerbsabsicht getan, wird es zu erörtern haben, ob die angegriffene Erklärung einen Verstoß gegen die guten kaufmännischen Sitten darstellt. Das Berufungsgericht wird dabei noch näher erörtern müssen, weshalb es sich nur um eine "polemische" Äußerung gehandelt haben könne, die erkennbar eine pauschale Herabsetzung des Angebots der Unternehmen des Klägers enthalte. Dabei wird das Berufungsgericht die geschützten und betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen haben. Wenn der Beklagte in Wettbewerbsförderungsabsicht die Öffentlichkeit über eine Auseinandersetzung zwischen Augenoptikern unterrichtete, wird das Berufungsgericht in seine Betrachtung möglicherweise auch einbeziehen müssen, daß das Amt des Beklagten als Landesinnungsmeister ihn in der Öffentlichkeit mit einer gewissen Autorität ausstattete, unabhängig davon, ob er für eine Körperschaft des öffentlichen oder des privaten Rechts handelte, die ihn zu einer neutralen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet haben könnte, wie das bei einer Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb allgemein gilt (vgl. dazu BGHZ 19, 299, 304; BGH Urt. v. 2.6.1981 - VI ZR 28/80, NJW 1981, 2184, 2186).

22

III.

Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Feststellungen und die sich daraus ergebenden Wertungen nachzuholen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees