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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1989, Az.: I ZR 120/87
„Gruppenprofil“

Berücksichtigung einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung bei der Geltendmachung desselben Unterlassungsanspruchs von einem Dritten; Befreiung von Labornebenkosten bei Beauftragung des eigenen Labors; Voraussetzungen für die Standeswidrigkeit einer Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1989
Aktenzeichen
I ZR 120/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14621
Entscheidungsname
Gruppenprofil
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1990, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1313-1314 (Volltext mit amtl. LS) "Gruppenprofil"
  • WRP 1990, 319-321 (Volltext mit amtl. LS) "Gruppenprofil"

Verfahrensgegenstand

Gruppenprofil

Prozessführer

B. Landesärztekammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch ihren Präsidenten Prof. Dr. Dr. hc. S., M.straße ..., M.,

Prozessgegner

Dr. Bernd Sc., St.straße ..., A.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine im Verlauf des Revisionsverfahrens einem Dritten gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung kann bei der revisionsrechtlichen Beurteilung des wegen derselben Verletzungshandlung von einem anderen Betroffenen geltend gemachten Unterlassungsanspruchs keine Berücksichtigung finden.

  2. b)

    Ein Laborfacharzt, der auch in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter einer Laborgemeinschaft seinen Mitgesellschaftern in Aussicht stellt, von Nebenkosten aus der Inanspruchnahme des Gemeinschaftslabors befreit zu sein, falls zugleich eine Analyse seines Speziallabors eingeholt werde, handelt den in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns niedergelegten ärztlichen Standesrichtlinien zuwider und wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

Tatbestand

1

Der Beklagte Dr. S. unterhält als niedergelassener Facharzt für Laboratoriums-Medizin ein Speziallabor. In demselben Anwesen befindet sich die Dr. S. Laborgemeinschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte ist. Die Laborgemeinschaft führt die Laborleistungen für die niedergelassenen Ärzte, die ihre Gesellschafter sind, aus. Nicht alle Laborleistungen können von der Laborgemeinschaft erbracht werden, einige Analysen müssen vom Laborfacharzt erstellt werden.

2

Im März 1985 verfaßte der Beklagte unter dem Briefkopf der Laborgemeinschaft ein an die ärztlichen Kollegen gerichtetes Rundschreiben, in welchem unter dem Begriff "Gruppenprofile" auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, mit der Einsendung einer Probe gleichzeitig die Leistungen der Laborgemeinschaft und des Speziallabors in Anspruch nehmen zu können. Dieses Vorgehen führe zu Einsparungen, die dem Laborgemeinschaftsmitglied zugute kämen.

3

Die klagende Bayerische Landesärztekammer sieht in diesem Rundschreiben eine standeswidrige Werbung des Beklagten für sein Speziallabor. Sie hat hierzu vorgetragen, der Beklagte verstoße gegen das in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) festgelegte Werbeverbot. Mit der Werbung für die Verbilligung der Leistung der Laborgemeinschaft sowie für die kostenlose Abholung von Proben gewähre er für die Zuweisung von Patienten und Untersuchungsmaterial Vorteile. Außerdem verdränge er mit dieser Art Werbung in Standeswidriger Weise seine Kollegen als Mitbewerber.

4

Die Klägerin hat den Antrag ihrer Klage, welcher das Landgericht stattgegeben hat, zuletzt dahin neu gefaßt, dem Beklagten unter Androhung der näher bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs seine Leistungen als Arzt für Laboratoriums-Medizin dergestalt anzubieten und/oder dafür zu werben, daß die Einbeziehung seiner eigenen Leistung als Arzt für Laboratoriums-Medizin in ein Leistungsangebot der ärztlichen Laborgemeinschaft Dr. Schottdorf zu einer Ermäßigung der Gebühren für die Leistungen der ärztlichen Laborgemeinschaft Dr. Schottdorf gegenüber den Gebühren führt, die für diese Leistungen ohne Einbeziehung einer Leistung des Beklagten als Arzt für Laboratoriums-Medizin berechnet werden;

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hilfsweise hat sie den Verbotsantrag entsprechend dem Inhalt des Rundschreibens formuliert.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils nach Maßgabe ihres neu gefaßten Klageantrags. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die von ihm im Rechtsstreit I ZR 146/87 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin für befugt erachtet, Wettbewerbsverstöße von Ärzten im Klagewege zu verfolgen. Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten hat es verneint. Es hat dahingestellt sein lassen, ob das Rundschreiben ausschließlich an Mitglieder der Laborgemeinschaft oder auch an andere Ärzte versandt worden ist. Der werbemäßige Inhalt des Rundschreibens sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sei daher unerheblich, was der Beklagte bei seiner Abrechnung von der Kasse erhalte. Dem Antrag der Klägerin, eine dahingehende Auskunft bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzuholen, sei als einem unzulässigen Antrag auf Ausforschung nicht nachzugehen. Der Text des Rundschreibens beschränke sich auf die sachliche Information, daß bei einer Zusammenarbeit der Laborgemeinschaft mit einem im übrigen gar nicht näher bezeichneten Speziallabor die Rationalisierung der Versendung nur einer Probe zu einer Einsparung von Kosten führe, die den Gesellschaftern der Laborgemeinschaft zugute käme.

8

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

9

1.

Die Bayerische Landesärztekammer ist zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ihrer Kammermitglieder befugt. Gemäß § 21 Abs. 1 Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) vom 1. Januar 1978 (BayÄBl., Sondernummer Dezember 1977, 22 ff.) ist den Ärzten jegliche Werbung untersagt. Durch das allgemeine Werbeverbot soll einer Verfälschung des Berufsbildes des Arztes durch kommerzielle Werbemethoden begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.1985 - 1 BvR 1934/82, GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung). Standeswidrigem Werbeverhalten kann deshalb nicht nur durch standesrechtliche Maßnahmen, sondern gegebenenfalls auch mit der Klage auf Unterlassung gemäß § 1 UWG begegnet werden (BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 156/84, GRUR 1987, 241, 242 - Arztinterview). Die Klagebefugnis der Bayerischen Landesärztekammer als Berufskammer der Ärzte Bayerns ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGHZ 79, 390, 392 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 - Laufende Buchführung). Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.

10

2.

Die während des Revisionsverfahrens von dem Beklagten in dem dieselbe Werbung betreffenden Rechtsstreit I ZR 146/87 gegenüber den dortigen Klägern eingegangene Unterlassungsverpflichtung steht dem Revisionsbegehren der klagenden Bayerischen Landesärztekammer nicht entgegen. Der Ansicht des Beklagten, der Klage fehle nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls sei sie mangels einer Wiederholungsgefahr unbegründet, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Es ist der Würdigung der einzelnen Umstände vorbehalten, ob die einem Gläubiger gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtung einem anderen durch dieselbe Verletzungshandlung Betroffenen wegen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr den Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung nimmt (BGH, Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187 - Wiederholte Unterwerfung). Eine dahingehende Beurteilung erfordert Feststellungen zur Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung, der Person des Unterlassungsgläubigers und dessen Bereitschaft, dem Vertragsstrafeversprechen im Falle einer Zuwiderhandlung Geltung zu verschaffen (BGH - Wiederholte Unterwerfung aaO). Dahingehende Feststellungen sind dem Tatrichter vorbehalten, sie konnten bislang nicht getroffen werden, da der Beklagte erst im Laufe des Revisionsverfahrens seine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Für die revisionsrechtliche Beurteilung kann deshalb von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden (§ 561 Abs. 1 ZPO).

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3.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein standeswidriges Wettbewerbsverhalten des Beklagten verneint, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Seine Beurteilung, das Rundschreiben weise nur auf eine Zusammenarbeit der Laborarbeitsgemeinschaft mit einem nicht näher bezeichneten Speziallabor und auf daraus den Mitgliedern erwachsende Kostenvorteile hin, ohne deren Höhe besonders herauszustellen, was als sachliche Information unter Ärzten gemäß § 22 Abs. 1 BO (jetzt § 21 a BO in der Fassung vom 6. Oktober 1985, BayÄBl. 1985, 587) nicht zu beanstanden sei, steht in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Der Beklagte unterhält im Anwesen der Laborgemeinschaft sein Speziallabor; er ist zugleich Geschäftsführer der in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Laborgemeinschaft. Den angesprochenen Mitgliedern erschließt sich nach der Lebenserfahrung ohne weiteres, daß die Kostenvorteile, die sich aus einem Koppelungsauftrag ergeben, nur aus einer Zusammenarbeit mit dem Speziallabor des Beklagten herrühren können. Das Berufungsgericht durfte sich deshalb nicht der Feststellung verschließen, daß die Information, welche der Beklagte als Geschäftsführer der Laborgemeinschaft gibt, zugleich einen werbemäßigen Hinweis auf die Leistung der in demselben Anwesen untergebrachten Laborarztpraxis des Beklagten darstellen kann.

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Informationen unter Ärzten sind gemäß § 21 a Abs. 1 BO (inhaltlich entsprechend schon § 22 Abs. 1 BO a.F.) indes nur zulässig, wenn sie sich auf die Ankündigung der eigenen Leistungsbereitschaft sowie auf das Leistungsangebot beschränken. Die werbemäßige Herausstellung der eigenen Tätigkeit ist, auch soweit diese gegenüber Ärzten erfolgt, standeswidrig und unterfällt dem Verbot sittenwidriger Werbung im Sinne des § 1 UWG. Das Berufungsgericht glaubte eine dahingehende Feststellung nicht treffen zu können, weil, wie es ausgeführt hat, in dem Rundschreiben nur allgemein über Kostenvorteile durch Rationalisierungen berichtet werde, ohne deren Höhe besonders herauszustellen. Auch diese Beurteilung ist mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen.

13

Der Inhalt der als Anlage zum Rundschreiben beigegebenen Preisliste bei der Inanspruchnahme von "Gruppenprofilen " läßt ohne weiteres die Kostenvorteile erkennen, die den Betreibern des Gemeinschaftslabors dann entstehen, wenn sie zugleich mit einer Analyse durch das Gemeinschaftslabor eine Spezialanalyse durch den Beklagten in Auftrag geben. Nähere Feststellungen über Art und Umfang der Kostenvorteile hat das Berufungsgericht in dem hier der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Streitverfahren nicht getroffen. Nach dem von der Klägerin aufgeführten Beispiel des beworbenen Gruppenprofils D 3 entstehen den das Gemeinschaftslabor betreibenden Ärzten bei einer isolierten Analyse durch ihr Labor Kosten in Höhe von 19,- DM, während bei einem Auftrag gekoppelt mit einer Spezialanalyse durch den Beklagten sie nur mit Kosten in Höhe von 4,20 DM belastet werden. Wird bei einem gekoppelten Auftrag nach dem "Gruppenprofil " eine Kostenermäßigung von 14,80 DM gewährt, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts bei der revisionsrechtlichen Betrachtung auszugehen ist, so ist es erfahrungswidrig anzunehmen, es handele sich hierbei lediglich um einen Rationalisierungsvorteil, der sich daraus ergebe, daß die Einsendung einer Probe als "Gruppenprofil " die Verschickung zweier getrennter Proben erübrige.

14

Geht bei der Inanspruchnahme des "Gruppenprofils " der den Ärzten der Laborgemeinschaft gewährte Kostenvorteil über die anteilmäßige - im Zweifel hälftige - Minderung der gemeinsamen Nebenkosten aus Versand und Verpackung hinaus, so übernimmt der Beklagte einen höheren Betrag, als er zu übernehmen verpflichtet wäre. In solchem Falle stellte der Beklagte sein Leistungsangebot in unzulässiger Weise gemäß § 21 a Abs. 1 BO heraus.

15

Bei solcher Sachlage könnte auch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, den Ärzten der Laborgemeinschaft werde nur gewährt, worauf sie einen Anspruch hätten, ein Verstoß des Beklagten gegen § 18 BO verneint werden. § 18 BO verbietet es einem Arzt, für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial ein Entgelt zu gewähren. Ist - entsprechend dem Klagevortrag - den Berechnungsbeispielen der Preisliste zu entnehmen, daß der Beklagte bereit ist, mehr Nebenkosten zu übernehmen, als er bei gemeinsamer Beauftragung entsprechend seinem Anteil zu übernehmen verpflichtet sein könnte, so preist er mit dem beanstandeten Rundschreiben den angesprochenen Ärzten einen entgeltlichen Vorteil für die Übersendung von Untersuchungsmaterial an, welchen zu gewähren ihm gemäß § 18 BO verboten ist.

16

Das Inaussichtstellen und Gewähren solcher Vorteile ist nicht nur dann standeswidrig, wenn damit - was im vorliegenden Falle von der Klägerin behauptet, aber nicht festgestellt ist - außenstehende Ärzte zum Beitritt in die Laborgemeinschaft geworben werden sollen, sondern auch dann, wenn das Rundschreiben sich allein an die Mitglieder der Laborgemeinschaft richtet. Ein vom Beklagten der "Laborgemeinschaft " in Aussicht gestellter Vorteil kommt den Ärzten, die als Gesellschafter einer auf Selbstkostenbasis und Umlageprinzip arbeitenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts das Gemeinschaftslabor betreiben, unmittelbar zugute. Sie bilden rechtlich und wirtschaftlich die Laborgemeinschaft. Verfehlt ist deshalb die Ansicht des Beklagten, die Anwendung des § 18 BO scheitere daran, daß die Ärzte nicht von ihm, sondern von der Laborgemeinschaft, welcher gegenüber sie einen entsprechenden Anspruch hätten, Kostenvorteile erhielten.

17

Die Minderung der Nebenkosten aus dem Betrieb ihres Gemeinschaftslabors, die nur bei einem gleichzeitigen Auftrag einer Spezialuntersuchung durch das Labor des Beklagten eintritt, erhöhen den Gewinn aus der Liquidation der Analyse des Gemeinschaftslabors. Hierauf haben die Mitglieder der Laborgemeinschaft keinen Anspruch, wenn die Kostenminderung eine Verpflichtung des Beklagten zur anteilmäßigen Kostentragung übersteigt, was festzustellen Aufgabe des Berufungsgerichts ist.

18

III.

Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Ullmann
Nobbe