Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1986, Az.: I ZR 156/84
„Arztinterview“

Klage auf Unterlassen von Berichten und Bildberichten mit werbendem Charakter für die ärtzliche Tätigkeit; Mitwirkung des Arztes bei der Erstellung der Berichte durch Gewährung eines Interviews; Pflicht eines Arztes zur Überprüfung des werbenden Charakters eines Berichts vor Veröffentlichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1986
Aktenzeichen
I ZR 156/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13588
Entscheidungsname
Arztinterview
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 11.07.1984
LG Ravensburg

Fundstellen

  • AfP 1987, 592-594
  • MDR 1987, 468 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2297-2298 (Volltext mit amtl. LS) "Arztinterview"
  • NJW-RR 1987, 1120 (amtl. Leitsatz) "Arzt-Interview"
  • PharmaR 1988, 120-123

Verfahrensgegenstand

Arztinterview

Prozessführer

p. v. - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., S.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Johannes Diether G., M.straße ..., D.

Prozessgegner

Professor Dr. J. H., E.straße ..., B./Ch.

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 21 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, nach der ein Arzt nicht dulden darf, daß Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden, erfordert im allgemeinen, daß er sich bei Gewährung eines Interviews oder von Informationen anderer Art ein Prüfungsrecht jedenfalls dann vorbehält, wenn nach Art und Inhalt der Information und/oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf Seiten des Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliegt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1984 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Teils des Klagebegehrens in Haupt- und Hilfsantrag richtet, der die Unterlassung der Anfertigung und Veröffentlichung von Berichten und Bildberichten der in den Klageanträgen näher beschriebenen Art zum Gegenstand hat.

Im übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein von Gewerbetreibenden mit dem satzungsgemäßen Ziel der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Beklagte ist leitender Arzt und Belegarzt der Privatklinik Ch. in F. am Ch..

2

In der Illustrierten "Q" Nr. ... vom ... erschien unter dem Titel "H. auf neuen Wegen" ein Bildbericht über den Beklagten und seine beruflichen Bestrebungen. Der Bericht wurde von einem Redakteur nach einem vorherigen, ihm vom Beklagten gegebenen Interview verfaßt. Dabei fertigte der Redakteur auch Lichtbilder, die im Bericht verwendet wurden. Andere im Bericht verwendete Bilder, und zwar die, die den Beklagten in Berufskleidung und in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit zeigen, stammen aus dem Archiv der "Q"; sie wurden ohne Wissen des Beklagten in den Bildbericht aufgenommen.

3

Die Klägerin sieht in dem Bildbericht, dem sie werbenden Charakter zuschreibt, einen Verstoß gegen das ärztliche Standesrecht und - dies wegen der Bilder des Beklagten in Berufskleidung oder in Ausübung seiner Tätigkeit - gegen das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG). Sie hält damit auch einen Verstoß gegen § 1 UWG für gegeben und hat den Antrag gestellt,

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit in B. am Ch. unter Verwendung von Fotografien, welche ihn in Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit als Arzt zeigen, unter der Verwendung seines Namens und der Anschrift seiner Wirkungsstätte, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

(Es folgt eine Ablichtung des streitgegenständlichen Bildberichtes)

anzufertigen und zu veröffentlichen oder eine solche Veröffentlichung zu dulden.

4

Der Beklagte ist dem mit tatsächlichen Behauptungen und unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

6

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise folgenden Antrag gestellt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit in B. am Ch. unter Verwendung von Fotografien, welche ihn in Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit als Arzt zeigen, unter der Verwendung seines Namens und der Anschrift seiner Wirkungsstätte, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

(Es folgt eine Ablichtung des streitgegenständlichen Bildberichts)

anzufertigen und zu veröffentlichen oder eine solche Veröffentlichung zu dulden, sofern der Beklagte sich nicht vorbehalten hat, den aufgrund des Interviews angefertigten Pressebericht sich zur Überprüfung vorlegen zu lassen und daraufhin vorgebrachte Bedenken des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das ärztliche Werbeverbot durch das Presseorgan nicht berücksichtigt wurden.

7

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

8

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Revision rügt die Verletzung des § 543

10

Abs. 2 ZPO, weil das Berufungsgericht teilweise gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat. Der Senat hat diese Rüge geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

11

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

12

Soweit die Klägerin Unterlassung der Anfertigung und Veröffentlichung von Berichten und Bildberichten begehre, fehle eine Begehungsgefahr, da der Beklagte den streitgegenständlichen Bericht weder angefertigt noch veröffentlicht habe. Der Antrag auf Unterlassung der Duldung sei unbegründet, weil er auch Bildberichte umfasse, an denen der Beklagte nicht einmal durch Gewähren eines Interviews mitgewirkt habe und gegen die er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorgehen könne.

13

Auch der Hilfsantrag der Klägerin sei unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt des vorangegangenen Tuns könne man dem Beklagten allenfalls solche Elemente des Berichts anrechnen, die von ihm stammten. Zu diesen gehörten weder sein Name und der Ort seiner Niederlassung, da nicht dargetan sei, daß diese Tatsachen dem Verfasser des Berichts nicht vorbekannt gewesen seien, noch die berufsbezogenen Archivbilder, weil diese nicht der Beklagte der Zeitschrift zur Verfügung gestellt habe und weil er als Person der Zeitgeschichte deren Veröffentlichung auch nicht habe verhindern können. Sei dem Beklagten aber ein Teil der im Antrag genannten Elemente des zu unterlassenden Verhaltens nicht zuzurechnen und somit auch nicht zu verbieten, so sei der Antrag im Ganzen abzuweisen, weil alle Elemente bewußt kumulativ aufgeführt seien und somit eine Verurteilung zur Unterlassung von Berichten werbenden Charakters ohne Verwendung berufsbezogener Bilder sowie ohne Namen und Anschrift nicht verlangt sei.

14

III.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

15

1.

Hinsichtlich des auf Unterlassung der Anfertigung und Veröffentlichung von Berichten und Bildberichten zielenden Teils des Hauptantrags und - unausgesprochen, aber inbegriffen - auch des Hilfsantrags hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Begehungsgefahr verneint.

16

Der Beklagte hat eine entsprechende Verletzungshandlung, die in Ermangelung anderer Gründe allein eine Wiederholungsgefahr begründen könnte, nicht begangen, da er den in Frage stehenden Bericht der Illustrierten weder angefertigt noch veröffentlicht hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Mitwirkung an der Entstehung eines solchen Berichts durch Gewährung eines Interviews, wobei die Gestaltung des Berichts voll dem Journalisten überlassen bleibt, etwas anderes sei als die Anfertigung und Veröffentlichung des Berichts selbst, ist im Hinblick auf den Sprachsinn der Begriffe "Anfertigung" und "Veröffentlichung" aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wollte die Klägerin - wofür ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 24.5.1984 (Bl. 121 f GA) sprechen könnten - auch Mitwirkungsformen verboten haben, die - wie das Gewähren eines Interviews - nicht den Anfertigungs- und Veröffentlichungshandlungen zuzurechnen sind, so hätte sie dies - zumal nach dem hierzu gegebenen Hinweis des Berufungsgerichts - im Antrag in geeigneter Form zum Ausdruck bringen müssen.

17

Das Berufungsurteil hat somit insoweit Bestand, als es die Klage auf Unterlassung der Anfertigung und Veröffentlichung von Berichten und Bildberichten der in den Anträgen beschriebenen Art abgewiesen hat.

18

2.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der das Berufungsgericht auch den auf Unterlassung der Duldung eines Berichts der streitgegenständlichen Art gerichteten Teil des Hauptantrags abgewiesen hat.

19

a)

Es erscheint schon nicht ganz unzweifelhaft, ob dieser Teil des Klageantrags überhaupt in dem weiten Sinne zu verstehen ist, den ihm das Berufungsgericht beigemessen hat, oder ob nicht mit der Wortwahl "eine solche Veröffentlichung zu dulden" bei sinngerechter Auslegung überhaupt nur "solche" Veröffentlichungen gemeint sein konnten, die - wie vorliegend - unter Beteiligung des Beklagten zustande gekommen sind. Auf diese naheliegende Auslegungsfrage ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.

20

b)

Auch bei Zugrundelegung seines - nach dem Wortlaut allerdings vertretbaren - Verständnisses des Klageantrags hätte das Berufungsgericht jedoch nicht verkennen dürfen, daß dieser bei so weiter Fassung jedenfalls auch das Begehren einschloß, die Duldung auch solcher Berichte zu unterlassen, bei deren Entstehung der Beklagte - durch Gewährung eines Interviews oder in anderer Weise - mitgewirkt hatte. Hinsichtlich dieses vom Antrag mitumfaßten Unterlassungsverlangens erweisen sich die Gründe des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, da sie beim Hauptantrag ausdrücklich nur den Fall erörtern, in dem ein Interview nicht gewährt worden ist.

21

c)

Auf die - im Ergebnis sachlich allein zur Beurteilung stehende - Fallgestaltung einer Veröffentlichung nach vorangegangenem Interview ist das Berufungsgericht allerdings bei seiner Prüfung des Hilfsantrags näher eingegangen. Diesen hat es mit der Begründung abgewiesen, daß er auf das Verbot einer Handlungsweise gerichtet sei, deren beschreibende Elemente kumulativ gemeint und von denen einzelne dem Beklagten nicht zurechenbar und damit nicht verbietbar seien. Diese Begründung würde, wenn sie zuträfe, auch die Abweisung des Hauptantrags rechtfertigen, da auch er, soweit er noch in Frage steht, auf das Verbot einer in gleicher Weise durch kumulativ gemeinte Elemente bestimmten Handlungsweise gerichtet ist wie der Hauptantrag. Doch hält diese Begründung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

22

aa)

Das allein noch in Frage stehende Verbot der Duldung der Anfertigung und Veröffentlichung von Berichten der im Antrag näher beschriebenen Art, die der Beklagte veranlaßt hat, setzt voraus, daß den Beklagten die Verpflichtung trifft, den von ihm - hier: durch ein Interview - veranlaßten Bericht vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Besteht aber eine solche Verpflichtung, so kann ihr der Beklagte grundsätzlich nur genügen, wenn er sich vor der Gewährung eines Interviews eine solche Überprüfung vorbehält (BGH Urt. v. 21.2.1964 - Ib ZR 108/62, GRUR 1964, 392, 393 - Weizenkeimöl; Urt. v. 14.12.1966 - Ib ZR 125/64, GRUR 1967, 362, 365 = WRP 1967, 216, insoweit nicht in BGHZ 46, 305 - Spezialsalz I; OLG Hamburg WRP 1979, 312, 314 f.; KG WRP 1979, 651, 652 und OLG Düsseldorf DB 1986, 850).

23

Eine solche Verpflichtung ergibt sich für den Beklagten jedenfalls mittelbar aus § 21 Abs. 4 der seit dem 1.1.1978 geltenden Neufassung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (Bay. Ärzteblatt, Sondernummer 77), nach der ein Arzt nicht dulden darf, daß Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden. Diese standesrechtliche Vorschrift ist für den Arzt nämlich nur einzuhalten, wenn er sich bei Gewährung eines Interviews oder von Informationen anderer Art ein Prüfungsrecht jedenfalls dann vorbehält, wenn nach Art und Inhalt der Information und/oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf Seiten des Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliegt.

24

Im vorliegenden Fall mußte der Beklagte sowohl nach der Natur der von ihm gegebenen - stark auf seine Person bezogenen - Informationen, die sich u.a. mit seinen - in der Öffentlichkeit wiederholt kontrovers diskutierten - Behandlungsmethoden befaßten, als auch im Hinblick auf den bekannten Charakter des in Frage stehenden Publikationsmediums als Bildillustrierte für ein Millionenpublikum mit einer solchen Möglichkeit rechnen, so daß er gehalten sein konnte, sich vor Gewährung des Interviews ein Überprüfungsrecht vorzubehalten (vgl. BGH, OLG Hamburg, KG und OLG Düsseldorf a.a.O. sowie BGH Urt. v. 11.5.1973 - I ZR 123/71, GRUR 1974, 105, 106 - Kollo-Schlager).

25

bb)

Ob und wieweit eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall - als Ergebnis einer vorzunehmenden Interessenabwägung - anzunehmen wäre, hat das Berufungsgericht (S. 15 BU) offen gelassen, da es einen Unterlassungsanspruch aus anderen Gründen verneint hat. Letzteres erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die vom Berufungsgericht gewählte Begründung seine Entscheidung nicht trägt.

26

cc)

Zwar ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Klageantrag als auf Unterlassung eines Handelns gerichtet verstanden hat, dessen charakterisierende Elemente kumulativ genannt sind und demgemäß sämtlich vorliegen und dem Beklagten zurechenbar sein müssen. Rechtsirrig ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt seien, weil berufsbezogene Archivbilder verwendet worden seien, die der Beklagte bei dem Interview nicht selbst zur Verfügung gestellt habe, und weil auch die Nennung seines Namens und der Anschrift seiner Wirkungsstätte nicht von seinen Informationen abhängig gewesen sei.

27

Allerdings rügt die Revision insoweit zu Unrecht, daß das Berufungsgericht überhaupt eine Herkunft der berufsbezogenen Bilder aus dem Archiv angenommen hat. Das Berufungsgericht hat die Tatsache dieser Herkunft im Tatbestand seines Urteils (S. 3 BU) als unstreitig festgestellt, ohne daß eine Tatbestandsberichtigung beantragt worden und erfolgt ist; diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 314 ZPO), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin eine solche Herkunft im Berufungsverfahren mit Nichtwissen bestritten hat.

28

dd)

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kommt es aber, sofern den Beklagten - wie vorerst zu unterstellen ist - überhaupt eine Prüfungspflicht traf, nicht entscheidend darauf an, ob auch diese Fotografien sowie der Name und die Anschrift der Wirkungsstätte des Beklagten von ihm zur Verfügung gestellt worden sind oder der Zeitschrift auch ohne sein Zutun verfügbar waren. Denn die Verwendung erfolgte nur als Folge des von dem Beklagten gewährten Interviews sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem und mit seinem vom Beklagten - unterstellt - zu vertretenden Inhalt; sie war für den Beklagten bei Gewährung eines Interviews mit einem solchen Inhalt auch vorhersehbar und ihm deshalb zurechenbar. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Beklagte in der Öffentlichkeit als Arztpersönlichkeit und Schriftsteller so bekannt ist, daß er eine Person der Zeitgeschichte darstellt und seine Bilder, gerade dann, wenn sie ihn in Berufskleidung zeigen, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind. Bei dieser Sachlage mußte der Beklagte davon ausgehen, daß solche Bilder, deren Existenz ihm aus der Zeit ihrer Anfertigung bekannt war, in Bildarchiven aufbewahrt werden, und ferner auch damit rechnen, daß eine große Bildillustrierte auch auf solche Bilder in Berufskleidung und/oder bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit zurückgreifen werde, wenn er ihr ein Interview gewährt, in dessen Mittelpunkt gerade seine Eigenschaft und Tätigkeit als Arzt steht; denn für deren Illustrierung bieten sich naturgemäß berufsbezogene Bilder in erster Linie, mindestens aber auch, an, da sie von der Leserschaft eines solchen Blattes im Zusammenhang mit einem solchen Bericht erwartet werden.

29

ee)

Ist dem Beklagten die Verwendung der Archivbilder - und gleichermaßen die seines Namens und der Anschrift seiner Wirkungsstätte - als bei Gewährung des Interviews vorhersehbar zuzurechnen, so steht dem beantragten Unterlassungsgebot entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht entgegen, daß der Beklagte als Person der Zeitgeschichte eine Verwendung solcher Bilder und Angaben in einem Publikationsorgan nicht verhindern könnte. Denn vorliegend geht es, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, nicht um die Frage einer isolierten Verwendung dieser Bilder und Angaben, sondern darum, ob der Beklagte als leitender Arzt der Privatklinik Bildberichte dulden darf, die von ihm veranlaßt und inhaltlich beeinflußt sind und bei denen solche Bildnisse und Namensangaben auf Grund der von ihm damit gesetzten Ursache illustrierend in Berichten über ihn und die von ihm geleitete Klinik verwendet werden.

30

d)

Das Berufungsgericht durfte somit die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen. Es hätte vielmehr die von ihm offen gelassenen Fragen prüfen müssen, nämlich insbesondere ob - und bejahendenfalls in welchem Ausmaß - der auf dem Interview beruhende Bericht in seiner Gesamtheit einen für den Beklagten ungebührlich werbenden Charakter aufweist und ob der dann gegebene Verstoß des Beklagten gegen ärztliches Standesrecht auch bei der gebotenen Abwägung der aus diesem Recht erwachsenden Pflichten einerseits und der Freiheit der Meinungsäußerung des Beklagten sowie des Informationsinteresses der Öffentlichkeit andererseits als wettbewerbswidrig und verbotswürdig anzusehen ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 19.11.1985 - 1 BvR 934/82, GRUR 1986, 382, 386 - Arztwerbung). Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß das Berufungsurteil insoweit der Ergänzung bedarf.

31

IV.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht auch die auf Unterlassung der Duldung des angegriffenen Verhaltens gerichteten Anträge abgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen ist.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe